Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1984, Az.: BVerwG 8 C 1.83
Verwaltungsgerichtsverfahren; Ladungsfrist; Abkürzung; Verfahrensfehler; Revisibilität; Rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 1.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 02.11.1982 - AZ: 4 K 1896/82
Rechtsgrundlagen
- § 102 Abs. 1 VwGO
- § 108 VwGO
- § 14 VwZG
Fundstellen
- BayVBl 1985, 94
- HFR 1986, 31
- NJW 1985, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 182 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine durch § 102 Abs. 1 VwGO nicht gedeckte Abkürzung der Ladungsfrist ist als solche kein die Revision rechtfertigender Verfahrensfehler.
Sie kann jedoch unter besonderen Umständen als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beachtlich sein.
In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. November 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 1. September 1954 geborene Kläger, der am 27. März 1973 als "wehrdienstfähig" gemustert und in der Folgezeit mehrfach vom Wehrdienst zurückgestellt wurde, verlegte im Oktober 1981 seinen Wohnsitz von Löhne/Westfalen nach London. Die Beklagte unterrichtete ihn mit Schreiben vom 2. Februar 1982 über seine zum 1. April 1982 vorgesehene Einberufung und teilte ihm unter dem 24. Juni 1982 mit, die Einberufung sei nunmehr zum 16. August 1982 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Kläger mit dem ihm am 15. Juli 1982 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in London zugestellten Bescheid vom 24. Juni 1982 zum Grundwehrdienst einberufen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Einberufungsbescheides erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Unter Einsatz seiner Ersparnisse habe er sich in London eine Existenzgrundlage als selbständiger Handwerker geschaffen. Seine bei ihm lebende Freundin, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, sei zur Bestreitung der notwendigen Kosten für Arzt und Medikamente auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen. Hierzu bedürfe es der Fortführung seines Handwerksbetriebes.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der der Wehrpflicht unterliegende Kläger könne sich nicht auf einen Zurückstellungsgrund berufen.
Der Vorsitzende der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Verfügung vom 20. Oktober 1982 unter Abkürzung der Ladungsfrist auf sieben Tage Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. November 1982 anberaumt. Zu diesen Termin ist weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter erschienen.
Durch Urteil vom 2. November 1982 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Wehrpflicht des Klägers ruhe nicht gemäß § 1 Abs. 2 WPflG, weil der Kläger den Geltungsbereich des WPflG ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung verlassen habe. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehe nicht; ihre Versagung bedeute für den Kläger keine unzumutbare Härte. Im Hinblick auf die vom Kläger behauptete finanzielle Unterstützung seiner Freundin sei ein Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulassungsfreie Verfahrensrevision des Klägers, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2 VwGO).
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ob der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch Abkürzung der Ladungsfrist vorliegt, kann offenbleiben. Ein solcher Verstoß stellte als solcher keinen die Revision begründenden wesentlichen Verfahrensmangel dar. Nur unter besonderen, hier jedoch nicht gegebenen Voraussetzungen vermag eine zu kurzfristige Terminsanberaumung und Ladung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen (vgl. Beschluß vom 25. September 1981 - BVerwG 6 CB 144.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 1 S. 1). Der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs gebietet, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äußern (vgl. Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - BVerwG VI B 77.75 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 S. 2 [3 f.] und vom 5. März 1980 - BVerwG 3 B 2.79 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 115 S. 40 [41]). Hinsichtlich einer Verletzung dieses Anspruchs fehlt es hier bereits an der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlichen Darlegung. Der Hinweis der Revision auf die mit der Lage des Wohnsitzes des Klägers im Ausland verbundene Erschwerung der Information seines bevollmächtigten Rechtsanwalts ist nicht hinreichend substantiiert, um auch nur in Erwägung ziehen zu kennen, daß der Kläger oder sein Bevollmächtigter durch die Abkürzung der Ladungsfrist an einer ausreichenden Terminsvorbereitung gehindert worden sein könnten.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht dadurch verletzt worden, daß die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wurde, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers nicht erschienen war und eine vom Gericht erbetene Stellungnahme noch nicht eingereicht hatte. Der gebotenen Gewährleistung rechtlichen Gehörs wird regelmäßig dadurch entsprochen, daß die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt erfolgt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist hier die mündliche Verhandlung zehn Minuten später eröffnet und noch vor dem Eintreffen des Bevollmächtigten des Klägers geschlossen worden. Entgegen der Auffassung der Revision war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, mit der Eröffnung bzw. Schließung der mündlichen Verhandlung länger auf den Bevollmächtigten des Klägers zu warten (vgl. dazu Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107 S. 30 [31 f.]). Daß sich der Bevollmächtigte infolge einer Verkehrsbehinderung auf dem Weg zum Gericht verspätet hatte, konnte dem Verwaltungsgericht nicht bekannt sein. Ein weiteres Zuwarten war auch nicht deswegen geboten, weil das Verwaltungsgericht um weitere Angaben über die in der Wohnung des Klägers lebende und von diesem angeblich finanziell unterstützte Frau gebeten hatte. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Bereits mit Verfügung vom 20. August 1982 hatte das Verwaltungsgericht insoweit um Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten. Mit Schriftsatz vom 16. September 1982 bat der Bevollmächtigte des Klägers sodann um Fristverlängerung von weiteren zwei Wochen. Unter dem 12. Oktober 1982 und schließlich mit der Terminsladung hat das Verwaltungsgericht nochmals an die unverzügliche Abgabe der angeforderten Stellungnahme erinnert. Angesichts dessen bestand für den Bevollmächtigten des Klägers um so mehr Anlaß, pünktlich zum festgesetzten Verhandlungstermin zu erscheinen, wenn er einen weiteren Sachvortrag für erforderlich hielt.
Einer Überprüfung des angefochtenen Urteils wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichung (§ 137 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) bedarf es nicht. Insbesondere kommt den sich aus Anlaß des vorliegenden Falles ergebenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese Fragen entweder durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind oder sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Ob die im Rahmen der zulassungsfreien Verfahrensrevision erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts eine Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiellrechtlicher Hinsicht erfordert (offengelassen im Beschluß vom 23. Juli 1964 - BVerwG VIII C 32.64 - BVerwGE 19, 157 [158 f.]), kann dahinstehen. Geht man zugunsten des Klägers von der Erforderlichkeit auch einer materiellrechtlichen Überprüfung aus, so ergibt sich auch dann keine Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zutreffend nimmt das Verwaltungsgericht vielmehr an, daß die Wehrpflicht des Klägers gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG nicht erloschen ist oder ruht. Der Kläger hat seinen ständigen Aufenthalt ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung aus den Geltungsbereich des WPflG verlegt (vgl. Urteil vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 62.76 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 17 S. 13 [14], st.Rspr.). Ein nach der ungenehmigten Aufenthaltsverlegung entstandener Sachverhalt vermag eine die nachträgliche Genehmigung rechtfertigende besondere Härte i.S. des § 3 Abs. 2 Setz 4 WPflG grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 6.76 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 9 S. 1 [6 f.]). Ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG ist offenbar nicht gegeben (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 30.67 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 36 S. 20 [21]). Der Kläger ist auch vor seiner Einberufung ordnungsgemäß angehört worden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 MustV). Die mit Schreiben vom 2. Februar 1982 für eine ursprünglich zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehene Einberufung erfolgte Anhörung genügte für den späteren Einberufungstermin (vgl. Urteil vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 42.80 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 17 S. 1 [3]). Ob der Einberufungsbescheid dem Kläger an seinen Wohnsitz in London ordnungsgemäß zugestellt worden ist, kann offenbleiben. Ein etwa gegebener Zustellungsmangel wäre jedenfalls nach § 9 Abs. 1 VwZG geheilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl