Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1980, Az.: BVerwG 3 B 2.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Reichweite des Grundsatzes der Wahrung des rechtlichen Gehörs; Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 2.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 25.09.1978 - AZ: IV LA 170/1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1981, 154
- DÖV 1980, 650 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2830 (amtl. Leitsatz) "Überraschungsentscheidung"
- VerwRspr 32, 115 - 117
- VwRspr 1981, 115-117 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert nicht, daß sämtliche rechtlichen Gesichtspunkte nur in mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten erörtert werden und ihnen danach Gelegenheit gegeben wird, entsprechende Anträge zu stellen; es genügt vielmehr auch, daß den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben wird, sich zu den später für die Entscheidung maßgebenden Rechtsfragen schriftlich zu äußern.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 25. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die sinngemäß auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Mit der innerhalb der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangenen Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 1978 wird eine abstrakte klärungsfähige und noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt, sondern lediglich die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vorgenommene Feststellung angegriffen, daß der Kläger nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen freiwillig nicht nur vorübergehend in das Vertreibungsgebiet, sein Heimatland, zurückgekehrt sei und dieses im Jahre 1951 nicht im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen, die gegen Deutsche gerichtet gewesen seien, verlassen habe. Hieraus ergeben sich keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung wären. Bei seiner rechtlichen Würdigung hat das Verwaltungsgericht im übrigen zutreffend die Rechtsprechung des beschließenden Senats zu der Frage, wann eine nicht nur vorübergehende Rückkehr des Verfolgten in das Vertreibungsgebiet vor dem 1. April 1952 angenommen werden kann, zugrunde gelegt. Die möglicherweise beim Kläger gegeben gewesenen besonderen Umstände betreffen lediglich seinen Einzelfall und sind deshalb mangels eines allgemeinen Interesses nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Soweit in dem Beschwerdevorbringen des Klägers sinngemäß Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden, ist eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht gerechtfertigt. Entgegen der Behauptung des Klägers in seinem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 16. Mrz 1979 kann in dem angefochtenen Urteil keine Überraschungsentscheidung gesehen werden, die als Versagung des rechtlichen Gehörs bewertet werden und als Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen müßte. Denn die Frage, ob der Kläger wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV von der begehrten Schadensfeststellung ausgeschlossen ist, ist mit ihm nicht "praktisch" erstmals in der mündlichen Verhandlung, an deren Ende das angefochtene Urteil verkündet worden ist, sondern ausweislich der Streitakten bereits durch ein Hinweis- und Aufklärungsschreiben des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 9. November 1977 erörtert worden, auf das sein Prozeßbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1977 sachlich erwidert hat. Der Kläger hat mithin schon lange vor der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich zu den aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV ergebenden Rechtsfragen zu äußern und hierzu von sich aus Tatsachen im einzelnen vorzutragen sowie darauf bezügliche Beweisanträge zu stellen. Der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert nicht, daß sämtliche rechtlichen Gesichtspunkte nur in mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten erörtert werden und ihnen danach Gelegenheit gegeben wird, entsprechende Anträge zu stellen; es genügt vielmehr auch, daß den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben wird, sich zu den später für die Entscheidung maßgebenden Rechtsfragen schriftlich zu äußern.
Soweit aus der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sinngemäß noch entnommen werden kann, daß der Kläger auch Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO durch mangelnde Sachaufklärung geltend machen will, muß der Beschwerde gleichfalls der Erfolg versagt bleiben. Insoweit genügt die Beschwerdeschrift nicht dem sich aus § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebenden Begründungszwang. Denn selbst wenn der Beschwerdeschrift entnommen werden könnte, eine weitere Sachaufklärung hätte ergeben, daß Vertreibungsmaßnahmen für das Verhalten des Klägers maßgeblich gewesen seien, so wird jedenfalls mit der Beschwerde nicht dargelegt, durch welche Beweismittel diese Sachaufklärung hätte erfolgen können und warum sich diese Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Der in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht rechtskundig vertreten gewesene Kläger hat dort keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, vielmehr erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 9. Mai 1979 eidesstattliche Versicherungen zweier Zeugen dafür vorgelegt, daß er im Jahre ... vergeblich versucht habe, illegal über die Grenze von J. zu flüchten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rüge, daß der Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt sei, nicht geeignet, Beweisanträge zu ersetzen, welche die Partei selbst zumutbarerweise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 161]; Beschluß vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 116]). Die außerhalb der Rechtsmittelfrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO jetzt vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen können vom beschließenden Senat - weil verspätet - nicht berücksichtigt werden, ganz abgesehen davon, daß auf Grund derart nachträglich vorgelegter Erklärungen dem Verwaltungsgericht, dem diese Erklärungen bei seiner Entscheidung nicht bekannt sein konnten, eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht logischerweise nicht vorgeworfen werden kann.
Schließlich kann dem Verwaltungsgericht auch nicht vorgeworfen werden, es hätte den Kläger als Partei über die von ihm aufgestellten Behauptungen vernehmen müssen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats dient die Parteivernehmung als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bestehen; sie kann unterbleiben, wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Behauptung der Partei erbracht ist (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 22. August 1974 - BVerwG 3 C 15.73 - [Buchholz 310 § 96 Nr. 17 = ZLA 1975, 43]). Letzteres hat das Verwaltungsgericht in einer eingehenden Würdigung aller ihm vorgetragenen Tatsachen dargetan; auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
Da hiernach keine der für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen gegeben ist, muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Fandré
Schäfer