Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1976, Az.: VI ZR 162/74
Zahlung einer Kapitalabfindung wegen entgangenem Recht auf Unterhalt; Bestimmtheit eines Klageantrages; Anspruch auf Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 162/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 19.03.1974
- LG Hanau
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1977, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Verantwortlichkeit eines Jägers, der sein geladenes, wenn auch gesichertes Gewehr einem Nicht-Jäger überlassen hat, für einen dadurch verursachten Jagdunfall.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. März 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Sohn des Klägers wurde am 16. Juni 1970 um 22.50 Uhr aus 1-2 m Entfernung durch einen Schuß tödlich verletzt, der sich versehentlich aus dem Gewehr des Beklagten gelöst hatte. Der Kläger war in seinem Jagdrevier zusammen mit dem Beklagten und dessen Freund K. auf Saujagd gegangen. Der damals 30-jährige Sohn des Klägers, der keinen Jagdschein besaß, begleitete die Gruppe. Als der Beklagte zusammen mit dem Kläger der Schweißspur einer angeschossenen Sau nachgehen wollte, übergab er dem Sohn des Klägers sein Gewehr, das zwar geladen, aber gesichert war. Seinem Freund K. rief er zu, er solle sich fertig machen, falls die Sau aus der Hecke heraustrete. Die Suche blieb erfolglos. Deshalb kehrten die Parteien zu den übrigen Beteiligten, die vor der Hecke auf sie gewartet hatten, zurück. Der Sohn des Klägers gab dem Beklagten dessen Gewehr zurück und schickte sich an, die von ihm an einem Feldrain abgelegten Gegenstände aufzuheben. Der Beklagte beabsichtigte, das Gewehr, das - wie das Berufungsgericht feststellt - inzwischen vom Sohn des Klägers entsichert und "gestochen" (im Druckpunkt abgeschwächt) worden war, wieder umzuhängen. Als er mit der rechten Hand den nach vorn gerichteten Lauf haltend, den Tragriemen des Gewehrs über die linke Schulter streifte, löste sich der tödliche Schuß.
Der damals 57-jährige Kläger, von Beruf Landwirt, nimmt den Beklagten, weil ihm durch den Tod seines Sohnes das Recht auf Unterhalt entgangen sei, mit seiner Teilklage auf Zahlung einer Kapitalabfindung von 100.000 DM nebst Zinsen, hilfsweise auf Zahlung einer der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestellten Rente in Anspruch.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Tod seines Sohnes fahrlässig herbeigeführt. Er hat geltend gemacht, sein Sohn, der allein im Besitz der zum Führen von Ackerschleppern erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei, habe den landwirtschaftlichen Betrieb geleitet und den Hof übernehmen sollen. Er, der Kläger, sei durch die infolge des tödlichen Unfalls erlittenen Aufregungen nicht mehr in der Lage, schwere landwirtschaftliche Arbeit zu leisten.
Das Landgericht hat den Klageantrag unter Berücksichtigung eines den Getöteten treffenden Mitverschuldens von 1/4 dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers blieben erfolglos.
Mit der Revision hält der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang aufrecht.
Entscheidungsgründe
A.
Schon die von der Revision gegen das Grundurteil gerichteten Verfahrensrügen müssen zur Aufhebung dieses Urteils führen.
I.
Soweit sich die Unzulässigkeit der Klage daraus ergeben könnte, daß es an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten, von Amts wegen zu berücksichtigende Bestimmtheit des Klageantrages fehlt (vgl.Senatsurteil vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 - LM Nr. 11 zu § 253 ZPO), ist dieses Bedenken ausgeräumt, nachdem der Kläger in seiner Revisionserwiderung in zulässiger Weise (BGHZ 11, 192, 194) [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52] erklärt hat, seine Teilklage werde, soweit sie auf Zahlung eines Kapitalbetrages von 100.000 DM gerichtet war, dahingehend aufgegliedert, daß je 30.000 DM für die Minderung seines Einkommens bis zu seinem 65. Lebensjahr und für den kapitalisierten Altenteil auf den Zeitraum danach entfielen, und daß er den hilfsweise geltend gemachten Rentenanspruch bis zum Lebensende begehre.
II.
Die Revision rügt aber mit Erfolg, daß die Voraussetzungen zum Erlaß eines Grundurteils (§ 304 ZPO) nicht gegeben waren.
1.
Es handelt sich bei dem teilweise geltend gemachten angeblichen Gesamtschaden von 132.381,68 DM, der sich aus 90.211,68 DM für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres und aus 62.370,00 DM für die Zeit danach zusammensetzt, nicht um mehrere selbständige Ansprüche, sondern - wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten und zur Grundlage seines Klageantrages gemachten Gutachten des Bauernverbandes ergibt - um einen nach Zeitabschnitten berechneten einheitlichen Unterhaltsanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB, dessen Teilbeträge, wie soeben zu Ziff. I ausgeführt, nunmehr auch hinreichend bestimmt sind. Insoweit bestehen gegen die Zulässigkeit des Grundurteils keine Bedenken.
2.
Das Berufungsurteil hat die Entscheidung darüber, ob dem Kläger der als Hauptanspruch geltend gemachte Kapital betrag oder der hilfsweise geltend gemachte Rentenanspruch zusteht (§ 843 Abs. 2 und 3 BGB), dem Betragsverfahren vorbehalten.
Dies hält die Revision für unzulässig.
a)
Das Reichsgericht hatte zwar anfangs die Ansicht vertreten, die Entscheidung, ob Schadensersatz durch Kapitalabfindung oder in Gestalt einer Rente zu leisten sei, betreffe nicht die Höhe, sondern die Art des Anspruchs; es müsse darum in aller Regel schon im Verfahren über den Grund entschieden werden, in welcher der beiden Arten Ersatz zu leisten sei (so noch RG JV 1906, 359). Schon bald hat sich aber die Erkenntnis durchgesetzt, daß dann eine Ausnahme aus Gründen der Zweckmäßigkeit von diesem Grundsatz zu machen ist, wenn die Feststellung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes auch für die Frage der Entschädigungsart von wesentlicher Bedeutung ist und eine Verbindung der Beweisaufnahme wünschenswert erscheint (RGZ 141, 304, 306; RG JW 1911, 185). Dies hat das Reichsgericht insbesondere mehrfach für die Frage bejaht, ob ein wichtiger Grund i.S. von § 843 Abs. 3 BGB vorliegt (vgl. u.a. RG WarnRspr. 1908 Nr. 634; 1911 Nr. 292; JW 1933, 1410 Nr. 29). Daß die Frage der Entschädigungsart dann, wenn dies aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit angezeigt ist, dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben kann, wird auch vom Bundesgerichtshof und dem überwiegenden Schrifttum vertreten (BGHZ 59, 139, 147 [BGH 26.07.1972 - III ZR 114/70] mit Nachweisungen aus dem Schrifttum und weiteren Fundstellen; a.A. Wussow, UHR 12. Aufl., Tz. 989; wohl auch Rosenberg/Schwab, ZPO 11. Aufl. § 58 IV 2 f). Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofesvom 1. Juli 1974 (VIII ZR 68/73 - BB 1974, 1184) steht dem nicht entgegen; sie befaßt sich mit dem Verhältnis von Feststellungs- und Grundurteil.
b)
Demgegenüber weist die Revision auf die Bestimmung des § 13 GKG a.F. (jetzt § 17 GKG n.F.) hin, die die Feststellung des Streitwerts auf den 5-fachen Jahresbetrag nur dem Rentenbegehren und nicht der Kapitalisierten Entschädigung gewährt. Sie meint, es würde zu einer Verteuerung des Verfahrens führen, wenn es in den unter § 13 GKG a.F. fallenden Prozessen erlaubt sei, die Entscheidung über die Art des Ersatzes erst im Betragsverfahren zu treffen.
Ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann, ist zweifelhaft. § 17 GKG kommt keine Sonderstellung zu. Auch sonst nimmt der Gesetzgeber, wenn er in § 304 ZPO den Erlaß eines Grundurteils erlaubt, im Interesse einer vorrangigen Klärung des Anspruchs als solchen in Kauf, daß im Falle seiner Anfechtung durch den Beklagten dieser die Kosten seines Rechtsmittels nach dem gesamten Streitwert auch dann trägt, wenn dem Kläger im nachfolgenden Betragsverfahren eine geringere Forderung als die begehrte zuerkannt wird (BGHZ 54, 21, 29 [BGH 27.04.1970 - III ZR 49/69]; 20, 397, 399) [BGH 29.05.1956 - VI ZR 205/55]. Wohl kann im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob der Tatrichter vorweg ein Grundurteil erläßt oder auch das Betragsverfahren abschließt, die Erwägung, eine wenig gerechte Kostenverteilung zu vermeiden, ein Element der Überlegung darstellen.
Im Streitfall braucht aber die Frage, ob der Entschluß des Berufungsgerichts gerechtfertigt war, die Entscheidung über die Entschädigungsart dem Betragsverfahren vorzubehalten, nicht entschieden zu werden, da das Grundurteil ohnehin aus den folgenden Erwägungen aufzuheben war.
3.
Das Berufungsgericht glaubt, seinem Grundurteil einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 i.V. mit 1601, 1602 Abs. 1 BGB zu Grunde legen zu dürfen. Die von ihm hierzu getroffenen Feststellungen reichen aber schon nicht aus, um eine Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers annehmen zu können.
a)
Der Kläger hat Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts begehrt. Er hat von Beginn des Prozesses an eindeutig vorgetragen, der Sohn habe ihn unterhalten und nicht, daß - wie es bei Ansprüchen aus persönlichen Dienstleistungen erforderlich wäre (§ 845 BGB i.V. mit §§ 1617 BGB a.F., 1619 BGB n.F.) - er dem Sohn Unterhalt gewährt habe. Das Berufungsgericht hat demgemäß den Klageanspruch des Klägers nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt entgangener persönlicher Dienstleistungen seines Sohnes erörtert, sondern lediglich im Rahmen des von ihm nach den §§ 1601 ff BGB geprüften Unterhaltsanspruches auf § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB verwiesen, worin die Art des nach §§ 1602 ff zu gewährenden Unterhalts geregelt wird. Insoweit durfte das Berufungsgericht aber nur dann eine Vorabentscheidung über den Grund erlassen, wenn der vom Kläger geltend gemachte Uhterhaltsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe besteht; der Erlaß eines Grundurteils mußte dann unterbleiben, wenn die ernste Möglichkeit vorhanden wäre, daß sich bei näherer Prüfung ein den Gegenstand der Klage bildender Schaden, d.h. hier ein entgangener Uhterhaltsanspruch, nicht feststellen ließ (Senatsurt.v. 4. November 1960 - VI ZR 138/59 - VersR 1961, 23 = LM ZPO § 304 Nr. 16; BGHZ 53, 17, 23) [BGH 23.10.1969 - VII ZR 85/67]. Letzteres war hier aber der Fall.
Erste Voraussetzung eines nach § 844 Abs. 2 BGB geltend gemachten Unterhaltsschadens ist die Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers (§ 1602 Abs. 1 BGB). Diese ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Insbesondere irrt das Berufungsgericht, wenn es meint, der Kläger brauche sich nicht auf den Stamm seines Vermögens verweisen zu lassen. Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (BGHZ 8, 325, 328 [BGH 15.01.1953 - VI ZR 46/52] und Senatsurt.v. 5. Februar 1957 - VI ZR 312/55 - NJW 1957, 905) betreffen einen anderen Fall, nämlich den, daß dem Geschädigten durch dasselbe Schadensereignis, durch das ihm das Recht auf Unterhalt entzogen wurde, eine Erbschaft des Unterhaltspflichtigen zugefallen war. Hier geht es dagegen um die Frage, ob auch derjenige unterhaltsberechtigt ist, der seinen Lebensbedarf wenn nicht aus den Erträgnissen so doch aus dem Stamm seines Vermögens decken kann. Zwar braucht er keine gänzlich unwirtschaftliche Verwertung seines Vermögens vorzunehmen und Gefahr zu laufen, später mittellos dazustehen (Senatsurt.v. 9. November 1965 - VI ZR 260/63 - VersR 1966, 283, 284). Vielmehr muß sich der Verkauf von Vermögensgegenständen, Insbesondere von Grundstücken, in vernünftigen Grenzen halten; schlimmstenfalls muß aber das Kapital bis zum Lebensende aufgebraucht werden, wofür sich oft der Weg des Verkaufs mit Vereinbarung einer lebenslänglichen Rente anbietet (RGRK - BGB 10./11. Aufl. § 1602 Anm. 11, 12; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. 1. Teil, Rdnr. 598 m.w. Rechtsprechungsnachweisen).
Zu der Frage, ob der Kläger durch Verkauf seines Anwesens seinen und seiner Ehefrau Lebensunterhalt sicherstellen könnte, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Ist demnach schon die Bedürftigkeit des Klägers im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit nicht ersichtlich, ist auch ein Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seinen Sohn bei dessen Fortleben nicht dargetan, ohne daß es noch auf dessen Leistungsfähigkeit ankäme.
b)
Gegen all dies, was dem Berufungsurteil den Boden entzieht, wendet sich nunmehr auch der Kläger nicht in seiner Revisionserwiderung. Er versucht hier zwar, seinen Klageanspruch auf die §§ 1617 a.F., 1619 n.F. BGB umzustellen, jedoch ohne Erfolg. Der bisherige Tatsachenvortrag des Klägers und die spärlichen Feststellungen des Berufungsurteils erlauben es, dem Revisionsgericht nicht, von sich aus zu beurteilen, ob dem Kläger immerhin ein aus § 1619 BGB folgender familienrechtlicher Anspruch auf Dienste (vgl.Senatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 53/67 - VersR 1969, 952) zugestanden hat. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Bei der erneuten Verhandlung wird der Kläger Gelegenheit haben, sein Vorbringen über die entgangenen Dienstleistungen des Sohnes zu vertiefen, insbesondere die Ausgestaltung der zwischen Vater und Sohn vereinbarten Arbeitsteilung näher darzulegen.
B.
Das angefochtene Urteil hält aber auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht bejaht zutreffend, daß der Beklagte fahrlässig gehandelt hatte: er hat die von einem Jäger zu verlangenden Sorgfaltspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt (Verstoß gegen § 823 Abs. 1 BGB; vgl. auch Abschnitt 30 § 2 der Uhfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften).
Insofern wendet sich auch die Revision des Beklagten, der übrigens auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, nicht gegen das angefochtene Urteil. Sie macht jedoch mit Recht geltend, dem Berufungsgericht seien bei Festsetzung der dem Kläger anzulastenden Quote von 1/4 Mitverschulden in mehrfacher Hinsicht Fehler unterlaufen.
I.
Rechtsfehlerfrei ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht verneint, daß den Kläger ein eigenes Mitverschulden trifft.
Die Revision meint, das Berufungsurteil sei widersprüchlich, weil es einerseits dem Beklagten zum Vorwurf mache, sein Gewehr einem Nichtjäger übergeben zu haben, andererseits aber dem Kläger selbst die Duldung dieser Handlung nicht anlaste. Diese Rüge greift nicht durch.
Es wäre überspannt, wollte man von einem anderen Jagdteilnehmer - selbst wenn dieser als Leiter einer Jagdgesellschaft anzusehen wäre - erwarten, er habe gegen die Übergabe eines Gewehres an einen erwachsenen Nichtjäger einschreiten, insbesondere sich darum kümmern müssen, ob das Gewehr noch geladen war. Daß es sich hier bei dem Nichtjäger um den Sohn des Klägers gehandelt hat, wäre nur dann von Bedeutung, wenn dieser noch minderjährig gewesen wäre und damit väterlicher Aufsicht unterstanden hätte, was hier jedoch nicht der Fall war. Der Sohn des Klägers war bereits 30 Jahre alt.
II.
Bezüglich der Abwägung des beiderseitigen Schadensverursachungsbeitrages einerseits des Beklagten und andererseits des Getöteten (den letzteren muß der Kläger sich nach §§ 846, 254 BGB anrechnen lassen) macht das Berufungsgericht dem Beklagten folgende Handlungen und Unterlassungen zum Vorwurf: daß er die geladene, wenn auch gesicherte Waffe einem Nicht-Jäger überließ (der Hinweis auf den Zustand der Waffe habe nicht genügt); daß er nach Rücknahme des Gewehrs nicht dessen Sicherung überprüfte (er habe damit rechnen müssen, daß der Sohn des Klägers im Hinblick auf ein mögliches Auftauchen der angeschossenen und nunmehr aufzustöbernden Sau die Waffe schußbereit machte, also entsicherte und "stach"); daß er sie nach der Rücknahme nicht entlud (wozu er - da die Jagd zumindest in diesem Zeitpunkt beendet war - verpflichtet gewesen sei) und daß er schließlich das Gewehr nicht in einer Art und Weise trug, die eine Gefährdung dritter Personen ausschloß (er habe das Gewehr mit dem Lauf schräg nach vorn über die Schulter geworfen, anstatt es mit der Laufmündung hinter der Schulter nach oben zeigend umzuhängen). Demgegenüber lastet es dem Getöteten an, daß er die Waffe entsicherte und durch "Stechen" schußbereit machte, hierüber indessen den Beklagten bei Rückgabe des Gewehrs nicht unterrichtete. Es meint, der Beklagte als Jäger müsse sich sowohl im Hinblick auf die Anzahl seiner Verstöße gegen die von einem Jäger zu fordernde Sorgfalt als auch wegen des Umfangs seiner Nachlässigkeit, vor allem beim "Umhängen der Waffe", ein größeres Maß an Verschulden anrechnen lassen als der Sohn des Klägers, ein Nichtjäger.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Die Revision meint, es liege ein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten, der Getötete sei schon bei mehrfachen Gelegenheiten als Schütze aufgetreten, habe also über eine gute Waffenkunde verfügt, nicht nachgegangen ist. Das Berufungsgericht unterstellt insoweit in der Tat lediglich, "der Getötete habe bereits bei anderer Gelegenheit selbst eine Waffe geführt". Gerade der Umfang seiner Kenntnisse könnte aber für das Maß seiner Schuld von entscheidender Bedeutung sein. Doch kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge durchgreift. Denn jedenfalls erweckt das Berufungsurteil Zweifel, ob es den Verursachungsbeitrag des Getöteten in seinem ganzen Ausmaß gewogen hat. Mag sein Verschulden als Nicht-Jäger auch geringer zu bewerten sein als dasjenige des Beklagten, so war er es jedoch, der den entscheidenden Verursachungsbeitrag geleistet hat: er hatte die Waffe entsichert und sogar noch "gestochen" und sie damit in einen höchst gefährlichen Zustand versetzt, weil sich nunmehr bei der leisesten Erschütterung versehentlich ein Schuß lösen konnte, und hat diesen Umstand bei der Rückgabe verschwiegen. Dem hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht in gebührender Weise Rechnung getragen. Sollte sich zudem, wie der Beklagte unter Beweis gestellt hatte, ergeben, daß der Getötete waffenkundig war und insbesondere die mit dem "Stechen" der Waffe verbundenen Gefahren kannte, wäre sein Verursachungsbeitrag mit 1/4 jedenfalls zu gering bewertet.
2.
Schließlich erwecken auch die Ausführungen des Berufungsurteils, der Beklagte müsse sich "im Hinblick auf die Anzahl seiner Verstöße gegen die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ... ein größeres Maß an Verschulden anrechnen lassen als der Sohn des Klägers", Bedenken, ob das Berufungsgericht damit nicht die einzelnen Verursachungsbeiträge des Beklagten in unzulässiger Weise summiert hat. Daß dies nicht angeht, hat der Senat schon wiederholt für das Zusammentreffen von Verursachungsbeiträgen mehrerer Personen entschieden, wenn deren Ursachenbeiträge sich nur in einem (demselben) unfallbedingten Umstand ausgewirkt haben (BGHZ 54, 283, 285 [BGH 29.09.1970 - VI ZR 74/69]; 61, 213, 218 [BGH 18.09.1973 - VI ZR 91/71]; Senatsurt.v. 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129). Nichts anderes gilt, wenn die mehreren Ursachenbeiträge nicht von verschiedenen Personen, sondern von einer Person - hier dem Beklagten - geleistet werden. Von den vier dem Beklagten vom Berufungsgericht zur Last gelegten Schuldmomenten, die zwar alle kausal waren, dürften sich für den tödlichen Schuß doch nur das falsche Umhängen des Gewehrs und allenfalls noch das Nichtentladen bei dessen Rücknahme ausgewirkt haben. Es bedarf daher der erneuten Abwägung des beiderseitigen Verursachungsbeitrages, die dem Tatrichter zu überlassen war.
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann