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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1974, Az.: VIII ZR 68/73

Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage ; Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Mögklichkeit einer abschließenden oder prozesswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten ; Beschränkung der Entscheidung auf die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages ; Möglichkeit der Entscheidung über einen hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch durch ein Grundurteil ; Gefahr der Verdoppelung der Prozesse; Vereinbarung über die Bestellung eines Erbbaurechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1974
Aktenzeichen
VIII ZR 68/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 01.03.1973

Prozessführer

Elfriede Martha K. in H., S.weg ...

Prozessgegner

1. Angestellter Karl Johann N.

2. Hausfrau Margarethe Sophie N.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Merz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. März 1973 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte hatte am 28. Februar 1951 mit Wirkung ab 1. Dezember 1949 auf 20 Jahre ein Grundstück gepachtet und darauf mit Zustimmung der Eigentümerin ein Einfamilienhaus errichtet. Mit notariellem Vertrag vom 7. November 1962 übertrug die Beklagte ihre Rechte aus dem Pachtvertrag sowie ihren Bereicherungsanspruch gegen die Eigentümerin des Grundstücks für 65.000 DM an die Kläger. § 5 dieses Vertrages lautet:

"Dieser Vertrag wird abgeschlossen unter der Voraussetzung, daß die Grundeigentümerin ihre Zustimmung zur Übertragung der Rechte aus dem Pachtvertrag vom 28. Februar 1951 erteilt und sich gleichzeitig verpflichtet, nach Ablauf des Pachtvertrages, das ist am 1. Dezember 1970 oder früher, auf die Dauer von 99 Jahren ein Erbbaurecht an dem in § 1 dieses Vertrages bezeichneten Grundstück zu Gunsten der Erschienen zu 2) und 3) bzw. deren Erben zu bestellen.

Für diesen Erbbaurechtsvertrag sollen die Vorschriften der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15.1.1919 gelten. Der Erbbauzins soll 800,- DM pro Jahr betragen."

2

Da die Grundstückseigentümer in erklärte, sie werde ihre Zustimmung nur erteilen, falls der Preis auf 55.000 DM herabgesetzt werde, einigten sich die Parteien auf eine entsprechende Ermäßigung. Mit privat schriftlichem Vertrag vom 16. November 1962 erteilte die Grundstückseigentümerin ihre Zustimmung zum Eintritt der Kläger in den Pachtvertrag und verpflichtete sich, ein Erbbaurecht zu deren Gunsten zu bestellen. Am 19. November 1962 wurde die Ermäßigung des Preises auf 55.000 DM protokolliert. In diesem Vertrag heißt es weiter:

"§ 5 des Vertrages vom 7. November 1962 wird, da er inzwischen gegenstandslos geworden ist, hiermit aufgehoben."

3

Die Kläger zahlten 55.000 DM an die Beklagte und nahmen das Grundstück in Besitz. Ein Erbbaurecht wurde nicht bestellt. Die Grundstückseigentümerin kündigte vielmehr 1969 den Pachtvertrag und verlangte die Räumung des Grundstücks zum 15. Dezember 1969.

4

Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, daß § 5 des notariellen Vertrages vom 7. November 1962 nicht aufgehoben ist. Das Landgericht gab der Klage statt. In der Berufungsinstanz beantragten die Kläger hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 55.000 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.

5

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Feststellungsklage zulässig sei, weil sie zu einer prozeßökonomisch sinnvollen Entscheidung führe. Die Klage sei auch begründet. Denn die Geschäftsgrundlage für die im Vertrag vom 19. November 1962 vereinbarte Aufhebung des § 5 des Vertrages vom 7. November 1962 habe gefehlt.

7

II.

Die Verfahrensrüge der Revision, daß das Berufungsgericht zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage bejaht habe, ist begründet.

8

1.

Für eine Feststellungsklage ist im allgemeinen kein Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn dasselbe Ziel durch eine Leistungsklage erreicht werden kann. Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wenn die Feststellungsklage nach den Besonderheiten des einzelnen Falls zu einer abschließenden oder prozeßwirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führt, bestehen gegen deren Zulässigkeit keine prozessualen Bedenken. In einem derartigen Fall führt die Feststellungsklage nicht zu einer unerwünschten Häufung von Prozessen, sondern unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten (BGHZ 36, 38, 41/42; BGH Urt. vom 19. Februar 1972 - I ZR 97/69 = LM ZPO § 256 Nr. 98).

9

2.

In einem Fall wie dem vorliegenden führt indessen die Feststellungsklage weder zu einer abschließenden noch zu einer prozeßökonomisch sinnvollen Entscheidung der Streitigkeiten der Parteien.

10

a)

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß eine Feststellungsklage hier sinnvoll sei, weil den Klägern bei Unwirksamkeit des Vertrages vom 7. November 1962 nicht nur ein Anspruch auf Rückzahlung der 55.000 DM, sondern auch Ansprüche auf Erstattung des an die Grundstückseigentümerin gezahlten Pachtzinses sowie auf Vergütung für vorgenommene Verbesserungen zuständen und weil die Beklagte Herausgabe der gezogenen Nutzungen verlangen könne. Wegen des zu erwartenden Streites über die Höhe dieser Ansprüche könne ein Feststellungsurteil sehr viel schneller ergehen als ein Leistungsurteil.

11

Daß die Kläger in Wirklichkeit Ansprüche auf Erstattung des Pachtzinses und auf Vergütung für vorgenommene Verbesserungen nicht geltend gemacht haben, ist unerheblich. Unabhängig hiervon kann das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Beschränkung der Entscheidung auf die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages deshalb sinnvoll sei, weil es für diese Entscheidung einer Beweisaufnahme nicht bedurfte. Daß für eine Leistungsklage, dagegen nicht für eine Feststellungsklage eine Beweisaufnahme erforderlich ist, genügt indessen nicht zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Feststellungsklage (RGZ 152, 193, 195). Häufig könnte ein Feststellungsurteil alsbald ergehen, während die für ein Leistungsurteil unumgängliche Entscheidung über die Höhe des oder der Ansprüche eine umfangreiche und zeitraubende Beweisaufnahme erfordert. Ließe man in all diesen Fällen eine Feststellungsklage zu, so käme es zu einer nutzlosen Verdoppelung der Prozesse, die eine unnötige Belastung der Parteien mit Kosten zur Folge hätte.

12

b)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hier das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage auch nicht deshalb zu bejahen, weil durch ein Feststellungsurteil ein Vergleich der Parteien über die Höhe der beiderseitigen Ansprüche ermöglicht würde.

13

Ob das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage dann gegeben wäre, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür beständen, daß nach Klärung der Frage, ob § 5 der Vereinbarung vom 7. November 1962 aufgehoben ist, die Parteien sich über die restlichen Streitpunkte vergleichen würden, kann dahingestellt bleiben. Denn das ist nicht der Fall. Die lediglich abstrakte Möglichkeit eines Vergleichs vermag jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage nicht zu begründen.

14

c)

Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage ist auch nicht im Hinblick auf die Streitverkündung der Kläger gegeben.

15

Es kann offen bleiben, ob für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage die Auswirkungen einer Streitverkündung überhaupt zu berücksichtigen sind. Da die Interventionswirkung sich nicht nur auf die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, sondern auch auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung erstreckt (BGHZ 8, 72, 82), besteht insoweit kein Unterschied zwischen einer Feststellungs- und einer Leistungsklage.

16

d)

Schließlich spricht gegen die Zulässigkeit einer Feststellungsklage in einem Fall wie dem vorliegenden, daß über den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch durch ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO entschieden werden kann und dadurch die Rechtsbeziehungen der Parteien alsbald geklärt werden könnten.

17

Das Berufungsgericht verwischt mit seiner Auffassung den Unterschied zwischen einem Feststellungsurteil und einem Grundurteil, das bei Leistungsklagen gerade dann, wenn über die Höhe des Anspruchs eine umfangreiche und zeitraubende Beweisaufnahme erforderlich ist, eine rasche Entscheidung über den Grund des Anspruchs ermöglicht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts könnte ein Grundurteil häufig, wenn nicht in aller Regel durch ein Feststellungsurteil ersetzt werden. Das würde nicht nur vielfach zu einer Verdoppelung der Prozesse führen, sondern brächte die Gefahr mit sich, daß in mehreren Instanzen über eine Feststellungsklage mit hohem Streitwert prozessiert würde und sich bei der nachfolgenden Leistungsklage herausstellte, daß der Höhe nach ein Anspruch nicht besteht. Diese Gefahr ist bei einem Grundurteil nicht in gleichem Maße gegeben, weil hier auch zu prüfen ist, ob der Höhe nach ein Anspruch des Klägers wahrscheinlich ist.

18

III.

Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Vorstellung beider Parteien, die mit der Grundstückseigentümerin am 16. November 1962 getroffene Vereinbarung über die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Kläger sei wirksam, Geschäftsgrundlage für die Aufhebung des § 5 des Vertrages vom 7. November 1962 war.

19

1.

Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Vertragsschluß zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Palandt/Heinrichs, BGB 33. Aufl. § 242 Anm. 6 c aa m.w. Nachw,).

20

2.

Das Berufungsgericht ist trotz seiner insoweit mißverständlichen und widersprüchlichen Ausführungen ersichtlich davon ausgegangen, daß die Kläger die Vereinbarung mit der Grundstückseigentümerin über die Bestellung eines Erbbaurechts als wirksam angesehen hatten und daß diese die Kläger leitende Vorstellung bei Abschluß des Vertrages vom 19. November 1962 der Beklagten erkennbar war und von ihr unbeanstandet hingenommen wurde. Die Vorstellung der Kläger, daß die Vereinbarung mit der Grundstückseigentümerin wirksam sei, war mithin die Geschäftsgrundlage für die Aufhebung des § 5 des Vertrages vom 7. November 1962. Sie war weggefallen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß diese Vereinbarung unwirksam war, und die Grundstückseigentümerin sich infolgedessen geweigert hatte, aufgrund der Vereinbarung vom 16. November 1962 für die Kläger ein Erbbaurecht zu bestellen.

21

IV.

Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, daß die Kläger sich indessen nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen könnten, wenn sie das Risiko des Nichtzustandekommens des Vertrages über die Bestellung eines Erbbaurechts übernommen hätten (vgl. BGH Urt. vom 23. März 1966 - VIII ZR 51/64 = LM BGB § 242 (Bd) Nr. 15 a m.w.Nachw.).

22

a)

Es hat eine Risikoübernahme der Kläger für das Nichtzustandekommen eines Vertrages mit der Grundstückseigentümerin verneint, weil die Beklagte bei ihrer persönlichen Anhörung eine Darstellung gegeben habe, die ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 3. Mai 1971 widerspreche. Die Angaben der vom Landgericht, nicht vom Berufungsgericht gehörten Beklagten stehen indessen nicht ohne weiteres in Widerspruch zu ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, sondern sind möglicherweise lediglich nicht vollständig. Es kann daher offen bleiben, ob die Anhörung einer Partei gemäß § 141 ZPO in jedem Fall als Beweismittel gewertet werden kann und ob ein schriftsätzlicher Vortrag einer Partei, der ihren Angaben bei ihrer Anhörung widerspricht, zu berücksichtigen ist oder nicht. Waren die Angaben der Beklagten bei ihrer Anhörung nicht vollständig, so kann das nicht dazu führen, ihr schriftsätzliches Vorbringen unberücksichtigt zu lassen. Denn es hängt weitgehend von der Fragestellung des Richters ab, was eine Partei bekundet. Auch kann der Beklagten nicht bewußt gewesen sein, daß es darauf ankam, was sie im einzelnen auf die Äußerung des Klägers, er komme mit der Grundstückseigentümerin schon in Ordnung, erwidert hatte.

23

b)

Überdies hatte der Zeuge K. nicht bekundet, daß die Beklagte auf die Äußerung des Klägers, er werde mit der Grundsgückseigentümerin in Ordnung kommen, erklärt habe, dann sei für sie alles in Ordnung. Der Zeuge K. hatte vielmehr gesagt, die Beklagte habe nach der Ermäßigung des Betrages auf 55.000 DM geäußert, nunmehr sei "für sie alles erledigt". Das könnte möglicherweise darauf schließen lassen, daß sie dem Sinne nach erklärt hatte, § 5 des Vertrages vom 7. November 1962 sei nunmehr gegenstandslos, es sei ohne Bedeutung, ob die in Aussicht genommene Vereinbarung über die Bestellung eines Erbbaurechts zustandekomme oder nicht. Das Berufungsgericht hätte daher diesen Teil der Aussage des Zeugen K. nicht übergehen dürfen. Wenn es Zweifel hatte, wie diese Bekundung zu verstehen war, so hätte es den Zeugen erneut vernehmen müssen.

24

V.

Da mithin ein Feststellungsurteil nicht ergehen durfte und es auch zu einer Entscheidung über den Grund des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs weiterer Feststellungen bedarf, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Kostenentscheidung zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt.

Dr. Haidinger
Claßen
Braxmaier
Hoffmann
Merz