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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1997, Az.: BVerwG 1 D 13.96

Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt ausserhalb des Dienstes als ein Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge; Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgericht bei der Revision von Entscheidungen des Disziplinargerichts; Anforderungen an das Vorliegen eines ausserdienstlichen Disziplinarvergehens; Voraussetzungen für die Verhängung einer Gehaltskürzung neben einer Kriminalstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 13.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.12.1995 - AZ: III VL 20/95

Prozessgegner

Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...,

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Januar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Posthauptsekretär Karl-Heinz Wiegand, Posthauptschaffner Franz-Rudolf Klos als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - S. -, vom 11. Dezember 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

trotz einschlägiger Vorstrafe und disziplinarer Abmahnung am 1. November 1994 erneut außerhalb des Dienstes vorsätzlich in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte, von der Fahrbahn abkam und Fremdschaden in Höhe von ca. 5.000 DM anrichtete.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 13. Dezember 1994 - 4 Cs 36 Js 16985/94 - gegen den Beamten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 Nr. 1 StGB eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt und die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 17 Monaten entzogen.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen und mit Urteil vom 11. Dezember 1995 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Vierzigstel auf die Dauer von sieben Monaten gekürzt werden. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, § 14 BDO stehe der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, weil der Beamte durch die erneute Straftat bewiesen habe, daß eine strafgerichtliche Sanktion allein zur Pflichtenmahnung nicht ausreiche.

5

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise das Verfahren einzustellen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, das Disziplinarrecht diene der Sicherung des öffentlichen Dienstes und damit der Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Staat und dem Beamten. Durch die Privatisierung der Dienstleistungen im Bereich der ehemaligen Deutschen Bundespost entfalle für ihn im Hinblick auf seine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG die Basis für diese besondere Rechtsbeziehung. Es bestehe vielmehr gerade kein Dienst- und Treueverhältnis zu der nunmehr privatisierten Aktiengesellschaft. Aber selbst wenn das Disziplinarrecht weiter anwendbar bleibe, scheide eine Ahndung außerdienstlichen Fehlverhaltens eines im privatisierten Bereich tätigen Beamten schon deshalb aus, weil jeder auch mittelbare Bezug zum öffentlichen Dienst fehle, eine Gleichbehandlung mit den Beamten im Hoheitsbereich verfehlt und damit eine Ansehensschädigung des Beamtentums ausgeschlossen sei. Sofern man sich dieser Rechtsauffassung nicht anschließe, sei das Fehlverhalten lediglich mit einer Geldbuße zu ahnden, so daß die Sperrwirkung des § 4 BDO eintrete. Das Verfahren sei dann einzustellen.

6

II.

Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte die Auffassung vertritt, ein Dienstvergehen liege nicht vor. Er hat deshalb in erster Linie Freispruch beantragt. Der Senat hat demgemäß den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

Der Senat kann hinsichtlich des Sachverhalts von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts und des Amtsgerichts S. in dem Strafbefehl vom 13. Dezember 1994 - 4 Cs 36 Js 16985/94 - ausgehen, die der Beamte nicht in Frage stellt. Danach steht fest, daß er am 1. November 1994 gegen 7.11 Uhr in G. mit seinem Pkw öffentliche Straßen befuhr, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, daß er infolge vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr fahrtüchtig war. Sein Blutalkoholgehalt betrug mindestens 1,83 Promille. Im Bereich einer Bushaltestelle kam er infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von der Fahrbahn ab und stieß gegen das dortige "Häuschen", welches komplett zerstört wurde. Gegen ihn ist deshalb mit dem oben genannten Strafbefehl wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt worden; außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 17 Monaten entzogen worden. Dienstlich hat der Beamte keine Kraftfahrzeuge zu führen; dies gilt auch für die Zeit vor dem Unfall.

9

2.

Das festgestellte Verhalten des Beamten ist als zumindest bedingt vorsätzlicher Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) zu bewerten und stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 1 D 38.81 - <BVerwG DokBer B 1982, 105>; Urteil vom 22. September 1982 - BVerwG 1 D 83.81 -; Beschluß vom 4. Januar 1996 - BVerwG 1 DB 16.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 123> m.w.N.) ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dar. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, entspricht es heutiger allgemeiner Auffassung, daß wegen der Gefahren, die von betrunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und für oft bedeutende Sachwerte ausgehen, Trunkenheit am Steuer kein Bagatelldelikt ist. Trunkenheit im Straßenverkehr ist vielmehr als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung eine Straftat von kriminellem Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in der Regel geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 22. September 1982, a.a.O. und Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92 -).

10

3

a)

Wie der Senat in einem Disziplinarverfahren gegen einen bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - entschieden hat, hat sich an dieser rechtlichen Bewertung der festgestellten Pflichtverletzung als außerdienstliches Dienstvergehen nichts dadurch geändert, daß ein Postbeamter nach der Umwandlung der Deutschen Bundespost (vgl. Art. 87 f. i.V.m. Art. 143 b Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft<Postumwandlungsgesetz - PostUmwO vom 14. September 1994 <BGBl I S. 2339>) gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2353) nunmehr bei der Aktiengesellschaft (hier: der Deutschen Post AG) beschäftigt ist. Der Status des Beamten ist unverändert geblieben; die beamtenrechtlichen Bestimmungen finden auf ihn weiter Anwendung. Das ergibt sich aus den Vorschriften zur Überleitung der Beamten im Rahmen der gesetzlichen Neuordnung des Postwesens. Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - im einzelnen dargelegt:

"Ausgehend von Art. 143 b Abs. 3 GG, wonach die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung, d.h. ihrer Rechte und Pflichten, und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden und die Unternehmen Dienstherrenbefugnisse ausüben, normiert § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG die "Beleihung" der Aktiengesellschaft - hier der Deutschen Telekom AG - mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Dienstherrn Bund gegenüber allen bei ihr beschäftigten Beamten (zum sog. Beleihungsmodell vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zur Änderung des Grundgesetzes, BTDrucks 12/6717 S. 4 f. - zu Art. 143 b Abs. 2; Benz, DÖV 1995, 679 ff.; Weiß, Die Personalvertretung 1995, 241 <262 ff.>). Damit ist klargestellt, daß der Bund Dienstherr bleibt und mit der Weiterbeschäftigung der Beamten bei der Aktiengesellschaft kein Dienstherrnwechsel verbunden ist (vgl. BTDrucks 12/6718 S. 91 - zu § 1 Abs. 1 PostPersRG). Die (Loyalitäts-)Bindung der Beamten an ihren Dienstherrn besteht fort. Der Status der Beamten ist ebenfalls unverändert geblieben (vgl. BTDrucks 12/6718 S. 91 - zu § 2 Abs. 3 PostPersRG). Sie stehen weiter als unmittelbare Bundesbeamte "im Dienste des Bundes" (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG). Ihre berufliche Tätigkeit "gilt als Dienst" (§ 4 Abs. 1 PostPersRG). Mit dieser durch Art. 143 b Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Fiktionsregelung hat der Gesetzgeber an den Fortbestand des beamtenrechtlichen Status angeknüpft und klargestellt, daß hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der Beamten bei der Aktiengesellschaft - unabhängig vom tatsächlichen Aufgabenkreis im Einzelfall - die Regeln über den beamtenrechtlichen Dienst Anwendung finden. Die Verwendung des Dienst-Begriffs eröffnet zugleich die begriffliche Unterscheidung zwischen Dienst und Nicht-Dienst, also dem inner- und außerdienstlichen Rechtsbereich der Beamten. In Ergänzung dessen wird folgerichtig in § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG angeordnet, daß auf die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften (z.B. Bundesbeamtengesetz, vgl. § 1 BBG) Anwendung finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Schließlich steht auch § 5 Abs. 1 PostPersRG einer Qualifizierung der Pflichtverletzung des Beamten als Dienstvergehen nicht entgegen. Nach der genannten Vorschrift darf kein Beamter wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden. Die Bestimmung, die sich - wie der gesetzlichen Überschrift zu entnehmen ist - auf das "Berufliche Fortkommen" der Beamten bezieht, will ihre "beruflichen Exspektanzen" wahren und "gegen die Diskriminierung" schützen (vgl. BTDrucks 12/6718 S. 94 - zu § 5 Abs. 1 PostPersRG). Für pflichtwidriges Verhalten eines Beamten und seine möglichen Folgen trifft die Vorschrift keine Aussage.

b)

Die disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen und dessen Verfolgbarkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BDO) ist durch die Überleitung des Beamten in den Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG auch nicht durch andere Regelungen entfallen. Insbesondere hat der Bundesgesetzgeber bei dem von der Privatisierung der Deutschen Bundespost betroffenen Kreis von Beamten keinen Verzicht auf die Verfolgung begangener Dienstvergehen ausgesprochen, was im Gegensatz zum Verbot rückwirkender Maßnahmebegründung oder -verschärfung (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) verfassungsrechtlich zulässig und nach dem Prinzip des Vorrangs der mildesten Regelung (vgl. dazu § 2 Abs. 3 StGB) zu beachten wäre. Der Gesetzgeber ist für diesen Personenkreis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG vielmehr von der Fortgeltung des materiellen Disziplinarrechts zum Zweck der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes und der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums ausgegangen mit der Folge, daß der beamtenrechtliche Pflichtenkatalog weiter anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 24. Januar 1996 - BVerwG 1 D 38.95 - für den Bereich der Deutschen Post AG). Entsprechendes gilt für das formelle Beamtendisziplinarrecht. Das Postpersonalrechtsgesetz enthält deshalb auch Vorschriften über die Einleitungsbehörde gemäß § 35 BDO, über die Dienstvorgesetzten und deren disziplinarrechtliche Befugnisse sowie über das entsprechende Prüfungsrecht der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (vgl. § 1 Abs. 1 bis Abs. 6 PostPersRG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 8, § 15 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost <Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG> vom 14. September 1994 <BGBl I S. 2325>).

Entgegen der Auffassung des Beamten steht auch die Äußerung der Bundesregierung zur generellen Handhabung des Disziplinarrechts gegenüber den bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Fortführung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen. Soweit die Bundesregierung gegenüber dem Bundestag erklärt hat, bei der Anwendung des Disziplinarrechts seien die Besonderheiten, die sich aus der Tätigkeit bei einer Aktiengesellschaft ergäben, im Rahmen des Opportunitätsprinzips zu berücksichtigen (BTDrucks 12/8060 S. 184 - zu § 12 a), ist damit lediglich auf den unverändert geltenden Opportunitätsgrundsatz des § 3 BDO verwiesen. Dem entspricht es, daß Besonderheiten der dienstlichen Tätigkeit jeweils im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Ein generelles Absehen von Disziplinarmaßnahmen in bestimmten Bereichen ist damit nicht gemeint. Es könnte durch eine derartige Erklärung auch nicht vorgeschrieben werden (vgl. dazu Weiß, ZBR 1996, 225 <230>).

c)

An der Wertung als Dienstvergehen ändert auch der Umstand nichts, daß der Beamte inzwischen bei einer Einrichtung Dienst verrichtet, die privatrechtlich ausgestaltet ist. Die von ihm verursachte erhebliche Ansehensschädigung kann nicht "privatisierungsbedingt" ihre disziplinare Bedeutung verlieren.

Der Senat hat die Voraussetzungen des außerdienstlichen Disziplinarvergehens nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG stets unabhängig davon gesehen, ob durch die Pflichtverletzung der tatsächliche Wirkungsbereich des Beamten, sein konkretes Amt im funktionellen Sinn, tangiert wird oder nicht. Auf den möglichen Ansehensschaden, den die Beschäftigungseinrichtung des Beamten - hier die Deutsche Telekom AG - durch das außerdienstliche Fehlverhalten erlitten hat, kommt es nach der gesetzlichen Regelung ebenfalls nicht an. Maßgebend abzustellen ist auf die mögliche Beeinträchtigung des Ansehens des Beamtentums. Eine solche Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums liegt hier - wie dargelegt - vor und ist nicht infolge der privatisierungsbedingten Änderung der Beschäftigung des Beamten entfallen. Denn durch die gesetzlichen Maßnahmen zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation sind weder der Rechtsstatus des Beamten noch das Institut des Berufsbeamtentums verändert worden. Letzteres hat als neutrale Kraft im demokratischen Rechtsstaat nach wie vor eine wichtige Aufgabe zu erfüllen. Da im Hinblick auf die vom öffentlichen Dienst zu gewährleistende Staats- und Rechtsordnung vor allem die Gesetzestreue ein wesentliches Funktionsmerkmal des Berufsbeamtentums darstellt, schädigt der Verstoß eines Beamten gegen Rechtsnormen, die wichtige Gemeinschaftsinteressen schützen - unabhängig von der Organisationsform seiner Beschäftigungsstelle und der rechtlichen Qualifizierung seiner konkreten Tätigkeit -, das Vertrauen der Bevölkerung in eine ordnungsgemäße Dienstausübung der Berufsbeamten.

d)

Die Fortgeltung des Disziplinarrechts für Beamte, die nunmehr bei einer Aktiengesellschaft tätig sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar werden die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Dienstpflichtverletzungen bzw. hinsichtlich der Verletzung ihrer dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten insoweit anders behandelt, als nur die Beamten den gesetzlichen Regeln des Disziplinarrechts unterliegen. Dies ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Behandlung beider Gruppen von Normadressaten ist sachlich gerechtfertigt (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerfGE 55, 72 <88 f.>;  88, 5 <12>[BVerfG 02.12.1992 - 1 BvR 296/88]) durch ihren unterschiedlichen Status. Bereits vor der gesetzlichen Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation war es für die Institution des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG kennzeichnend, daß Beamte hinsichtlich der Rechtsfolgen von Dienstpflichtverletzungen anders behandelt wurden als sonstige Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. Diese gewollte Ungleichbehandlung war statusbedingt. Der tatsächliche Aufgabenkreis der Beamten, ihr konkretes Amt im funktionellen Sinn, war dabei für die Frage der Geltung des Disziplinarrechts ohne Bedeutung. An dieser Rechtslage hat sich durch die Privatisierungsmaßnahme und die Überleitung der Beamten in den Geschäftsbereich der Aktiengesellschaften nichts geändert. Die Fortgeltung des Disziplinarrechts für diesen Personenkreis beruht auf dem unverändert fortbestehenden Beamtenstatus und damit der fortbestehenden Gleichstellung mit den Bundesbeamten außerhalb des Privatisierungsbereichs (vgl. auch Weiß, ZBR 1996, 225 <229, 233>). Zwar war im Gesetzgebungsverfahren u.a. beantragt worden, § 1 Abs. 3 PostPersRG durch folgenden Satz 2 zu ergänzen: "Die Bundesdisziplinarordnung wird mit der einschränkenden Maßnahme angewendet, daß eine Gleichstellung und Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern gewährleistet ist." Dieser Änderungsvorschlag erhielt jedoch keine Mehrheit (vgl. Kurzprotokoll der 67. Sitzung des Ausschusses für Post und Telekommunikation <18. Ausschuß> vom 6. Juni 1994 S. 22, 26; vgl. dazu insgesamt auch Weiß, Die Personalvertretung 1995, 241 <266 f.> und ZBR 1996, 225 <230>)."

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An dieser Auffassung, die in gleicher Weise für Beamte gilt, die nunmehr bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, hält der Senat fest.

12

4.

Das Dienstvergehen des Beamten hat nicht unerhebliches Gewicht. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (z.B. Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 85.95 -).

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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Ausmaß der Ansehensschädigung ist im vorliegenden Fall erheblich. Der Beamte ist einschlägig vorbestraft. Er ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 30. August 1991 - 4 Cs 529/91 - wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, strafbar nach § 316 Abs. 1 StGB, mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40 DM belegt worden, weil er am 3. Juni 1991 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sieben Monaten entzogen. Bereits zuvor war gegen ihn mit Disziplinarverfügung vom 6. November 1989 ein Verweis ausgesprochen worden, weil er im Mai 1988 im Dienst Alkohol getrunken hatte. Auch wenn es sich insoweit nicht um eine einschlägige Verfehlung handelt, kann sie hier zu Lasten des Beamten berücksichtigt werden, weil sie zeigt, daß auch dieser Verweis den Beamten offensichtlich unbeeindruckt gelassen hat.

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Das erneute Versagen des Beamten beweist, daß die Verhängung einer Kriminalstrafe allein nicht ausreicht, ihn auf Dauer zu beanstandungsfreiem Handeln zu veranlassen. Es bedarf vielmehr einer längerwirkenden Gehaltskürzung. Nur sie ist wegen ihrer Erinnerungsfunktion geeignet, den Beamten nachhaltig auf das Gebot hinzuweisen, sich vor der Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Autos im Alkoholgenuß zurückzuhalten. Auch ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, daß er sich sowohl bei der Trunkenheitsfahrt am 3. Juni 1991 (Blutalkoholgehalt: 1,81 Promille) als auch bei dem neuerlichen Vergehen am 1. November 1994 (Blutalkoholgehalt: 1,83 Promille) mit einer ausgesprochen hohen Blutalkoholkonzentration an das Steuer eines Pkw's gesetzt hat.

15

Die vom Bundesdisziplinargericht festgesetzte Dauer der Gehaltskürzung ist nicht zu beanstanden. Der Beamte ist nicht nur wegen Trunkenheit im Verkehr im August 1991 in Erscheinung getreten, weswegen gegen ihn disziplinarrechtlich eine Geldbuße verhängt worden ist. Bereits im Jahr 1989 war ein Verweis ausgesprochen worden, der - wenn auch bezogen auf die Dienstverrichtung - ebenfalls im Zusammenhang mit Alkoholkonsum stand.

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Mildernd kann sich nicht auswirken, daß der Beamte nunmehr bei einer Aktiengesellschaft tätig ist. Wie bereits ausgeführt, ist für die Erfüllung des disziplinarrechtlichen Tatbestandes ausschlaggebend, daß der Beamte durch sein Verhalten das Ansehen des Beamtentums beeinträchtigt hat. Auch bei der Zumessung steht dies im Vordergrund, so daß sich allein aus der rechtlichen Einordnung seines Tätigkeitsbereichs kein Milderungsgrund ergeben kann (Urteil vom 24. Januar 1996 - BVerwG 1 D 38.95 -; Urteil vom 20. August 1996, a.a.O.).

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5.

Der Verhängung einer Gehaltskürzung steht § 14 BDO nicht entgegen. Die Vorschrift regelt u.a. den Fall, daß ein Beamter wegen eines Dienstvergehens, das zugleich eine Straftat darstellt, bereits strafgerichtlich belangt worden ist. Trifft dies zu, darf neben der Kriminalstrafe eine Gehaltskürzung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Im vorliegenden Fall liegt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ahndung, um das Ansehen des Beamtentums zu wahren, bereits in den Umständen, die zur Begründung der Maßnahme der Gehaltskürzung geführt haben.

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Die Verhängung der Gehaltskürzung ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer Pflichtenmahnung notwendig. Nach sachgleicher strafrechtlicher Verurteilung setzt die Zulässigkeit einer Gehaltskürzung die konkrete Befürchtung voraus, der Beamte werde sich auch künftig nicht seinen Pflichten entsprechend verhalten. Eine solche Prognose macht eine Beurteilung der Person des Beamten, seines bisherigen Werdeganges und seines dabei gezeigten Verhaltens im Beamtenverhältnis erforderlich. Hat der Beamte schon einmal in vergleichbarer Weise versagt, so wird die Prognose für sein in der Zukunft liegendes Verhalten in der Regel nicht anders und damit nicht günstiger ausfallen können (Urteil vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 52.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 191>). Der Senat bejaht deshalb bei Rückfalltätern regelmäßig das zusätzliche individuelle Erziehungsbedürfnis (z.B. Urteil vom 28. April 1986 - BVerwG 1 D 152.85 -; Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - <BVerwG DokBer B 1991, 248>). Davon ist auch hier auszugehen. Der Beamte ist, wie bereits ausgeführt, strafrechtlich einschlägig vorbelastet.

19

Es kommt hinzu, daß der Beamte sich gegenüber dienstlichen Ermahnungen und disziplinarischen Maßnahmen bisher unbeeindruckt gezeigt hat. In der Beurteilung über die dienstliche Führung und die Leistungen des Beamten vom 6. Februar 1995 ist ausgeführt, daß der Beamte eine "labile charakterliche Haltung" im Dienst gezeigt habe. Vorwürfe habe er unbeeindruckt und gleichgültig zur Kenntnis genommen; Ermahnungen hätten meist nur kurze Zeit gefruchtet.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Müller