Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1991, Az.: BVerwG 1 D 29.90
Disziplinarrechtliche Relevanz der Trunkenheit eines Beamten am Steuer außerhalb des Dienstes; Berücksichtigung einer einschlägigen Vorstrafe; Disziplinarrechtliche Zulässigkeit der Verhängung einer Gehaltskürzung; Anforderungen an die Wahrung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 29.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 20595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.03.1990 - AZ: XV VL 14/89
Rechtsgrundlagen
- § 73 BDO
- § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG
- § 47 Abs. 1 BZRG
- § 36 BZRG
- § 9 Abs. 1 S. 1 BDO
Fundstellen
- DokBer B 1991, 248-252
- ZfPR 1992, 118 (amtl. Leitsatz)
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Februar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Regierungsamtmann Rio Damaschke,
Postbetriebsassistent Lorenz Kern als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV ..., vom 1. März 1990 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Regierungssekretärs ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Monaten gekürzt.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Nachdem das Amtsgericht ... dem Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 24. Oktober 1988 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr - Vergehen gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB - eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM auferlegt und seinen Führerschein mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von einem Jahr eingezogen hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf,
trotz im Jahr 1984 erfolgter Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung im August 1988 wiederum im Zustand alkoholbedingter Fahruntauglichkeit ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben,
dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 1. März 1990 auf eine Geldbuße in Höhe von 600 DM erkannt. Es ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tragenden Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 16. August 1988, gegen 2.00 Uhr, befuhr der Beamte mit seinem Pkw die Kreisstraße von L. nach A. Infolge trunkenheitsbedingter Fahruntüchtigkeit geriet er in Höhe der Häuser Nr. 3 und 4 in A. nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß frontal gegen eine Absperrung, mit der eine Baustelle ordnungsgemäß gesichert war. An der Absicherung entstand Schaden von insgesamt etwa 150 DM. Die dem Beamten um 3.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,74 Promille. Der Beamte war - was er bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können - damit alkoholbedingt absolut fahruntüchtig.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als schuldhafte Verletzung der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat gemeint, dieses Dienstvergehen ausnahmsweise nicht mit der sonst üblichen Gehaltskürzung, sondern mit einer Geldbuße disziplinar ahnden zu können, weil der Beamte als Rückfalltäter bei einer Gehaltskürzung insgesamt schlechtergestellt wäre als ein vergleichbarer Täter, dessen Dienstvergehen im ersten Fall nicht mit einer Mißbilligung geahndet, sondern bei dem das Verfahren im Hinblick auf § 14 BDO eingestellt worden wäre. Der Entscheidung des erkennenden Senats im Verfahren BVerwG 1 D 16.89 lasse sich ein gegenteiliger Standpunkt schon im Hinblick darauf nicht entnehmen, daß der in jenem Verfahren beschuldigte Beamte nicht, wie hier, erstmals, sondern insgesamt schon zum zweiten Mal rückfällig geworden sei.
Zur Begründung seiner Berufung gegen dieses Urteil nimmt der Bundesdisziplinaranwalt auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Dienstvergehen, die mit dem vorliegenden nach seiner Auffassung vergleichbar sind, Bezug und gibt seiner Überzeugung Ausdruck, daß im vorliegenden Fall kein Anlaß zum Abweichen von gefestigter ständiger Rechtsprechung bestehe. Er beantragt, gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zu einer auf drei Monate bemessenen Gehaltskürzung.
Sie ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen.
Das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem Mangel, weil das Bundesdisziplinargericht entgegen der Regelungen in § 73 BDO eine nicht mit der Sache befaßte und weder vom Bundesminister des Innern ermächtigte noch von Vorgesetzten des Beamten hierzu beauftragte Postsekretärin zur Hauptverhandlung zugelassen und damit den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens verletzt hat. Das zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz; denn es ist nicht ersichtlich, daß sich der Mangel in irgendeiner Weise auf den Gang des Verfahrens, die Beweisaufnahme, die Beweiswürdigung und damit auf die Entscheidung ausgewirkt haben könnte (vgl. Behnke. BDO, 2. Aufl., § 73 Anm. 6; Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 73 Rz. 5).
In der Sache selbst vermag der Senat dem Bundesdisziplinargericht nicht zu folgen.
Trunkenheit am Steuer hat disziplinarrechtlich sehr erhebliches Gewicht. Es entspricht heutiger Auffassung weiter Bevölkerungskreise, daß wegen der allgemein bekannten Gefahren, die von trunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und bedeutende Sachwerte ausgehen, Alkoholdelikte am Steuer von Kraftfahrzeugen keine Bagatellverfehlungen sind. Derartige Delikte sind als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung vielmehr Straftaten von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführen, der jedenfalls in aller Regel wiederum geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Das beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben erfahrungsgemäß ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt am Steuer eines Kraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 33, 72 und 83, 125; zuletzt u.a. Urteile vom 27. Juli 1988 - BVerwG 1 D 114.87 - und vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 11.90 -). Diese Voraussetzungen liegen hier vor; der Beamte ist einschlägig vorbestraft. Er ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 3. September ... wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer - Vergehen gemäß § 315 c StGB - mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 DM belegt worden, weil er am 13. Mai ... mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille am Steuer eines Autos in L. am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und einen Unfall mit Fremdschaden von rd. 3.000 DM verschuldet hatte. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis für neun Monate entzogen.
Dieser Sachverhalt war und ist noch zu berücksichtigen, weil die Tilgungsfrist für die Verurteilung bisher nicht abgelaufen ist <§§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a), 47 Abs. 1, 36, 47 Abs. 3 BZRG>. Die Berücksichtigungsfähigkeit auch der Verurteilung vom 3. September ... aber ist entscheidend dafür, daß nach der oben zitierten Rechtsprechung eine Gehaltskürzung als die ihrer Art nach auch hier gebotene Disziplinarmaßnahme anzusehen ist. Denn aus ihr ergibt sich, daß Strafe allein nicht dazu ausreicht, den Beamten auf Dauer zu beanstandungsfreiem Handeln zu veranlassen, so daß in aller Regel eine auf die Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme notwendig erscheint, weil nur sie wegen ihrer in Abständen immer wieder neu wirkenden Erinnerungsfunktion geeignet ist, den Beamten nachhaltig auf das Gebot hinzuweisen, sich vor der Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Autos im Alkoholgenuß zurückzuhalten oder - sofern er vor die Frage der Kraftfahrzeugbenutzung erst nach Alkoholkonsum gestellt werden sollte - seine Fahrtüchtigkeit bzw. deren Beeinträchtigung oder gar Ausschluß mit genügender Sicherheit einzuschätzen.
Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung generell abzugehen. Insbesondere hat sich die gesellschaftliche Situation im Anwendungsbereich des Bundesbeamtengesetzes nicht in der Richtung geändert, daß eine Milderung in der Bewertung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr bei Beamten am Platze wäre. Es kann im Gegenteil davon ausgegangen werden, daß der sich immer noch erweiternde Massenverkehr auf den Straßen und die damit zusammenhängende steigende Bewußtseinsbildung in der Bevölkerung über den kriminellen Gehalt der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß eher zu einer verstärkten generellen Ansehensminderung von beamteten Tätern in solchen Fällen geführt hat.
Welche Rechtsfolgen die damalige Trunkenheitstat für den Beamten über die strafgerichtliche Ahndung hinaus etwa sonst noch ausgelöst hat, ist für die Bewertung einer Gehaltskürzung als grundsätzlich angemessene Disziplinarmaßnahme nicht entscheidend. Dem Bundesdisziplinargericht kann deshalb nicht in der Ansicht beigepflichtet werden, der Beamte stünde bei einer Mißbilligung durch den Dienstvorgesetzten schlechter, als wenn wegen der damaligen Tat veranlaßte Vorermittlungen anstelle einer Disziplinarmaßnahme infolge von § 14 BDO zu einer Einstellungsverfügung nach § 27 Abs. 1 BDO geführt hätten. Ein Unterschied besteht entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts insoweit nicht. Entscheidungserheblich ist nur, daß Rechtsfolgen beamten-, insbesondere disziplinarrechtlicher Art nicht ersichtlich sind. Mögen sie im Hinblick auf § 119 BDO inzwischen getilgt, mögen sie - und aus welchen Gründen auch immer - von vornherein unterblieben sein: Der Beamte ist disziplinarrechtlich jedenfalls nicht belastet, mag - wie er sich selbst glaubt erinnern zu können - damals auch eine Mißbilligung ausgesprochen worden sein.
Bei der Bestimmung der im Einzelfall angemessen erscheinenden Gehaltskürzung, für die der Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO einen weiten Spielraum gibt, läßt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten:
Von den beiden Trunkenheitsdelikten abgesehen, ist der Beamte weder bisher im Dienst noch außerhalb desselben nachteilig in Erscheinung getreten. Im Dienst ist er von seinen Vorgesetzten vielmehr als fleißiger, gewissenhafter und uneingeschränkt einsatzbereiter Mitarbeiter mit guten dienstlichen Leistungen beurteilt worden. Man kann auch nicht sagen, daß er in hohem Maß unbelehrbar sei. Der Umstand, daß sich die jetzt zu beurteilende Tat fast vier Jahre nach der Verurteilung wegen der Vortat ereignet hat, macht im Gegenteil deutlich, daß die Rechtsfolgen der ersten Tat den Beamten zu beeindrucken vermochten. Dies sowie die Tatsache, daß sich der Beamte in der seit seinem Dienstvergehen vergangenen Zeit von jetzt fast zweieinhalb Jahren ebenfalls ohne jeden Tadel geführt und entsprechende dienstliche Leistungen erbracht hat, rechtfertigt nach Überzeugung des Senats eine Gehaltskürzung, die in ihrer Laufzeit im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens angesiedelt ist, die den Beamten finanziell im Ergebnis sogar weniger hart trifft als die von der Vorinstanz verhängte Geldbuße und deren gesetzliche Sperrwirkung von einer sonst unter Umständen möglichen Beförderung nicht mehr auf lange Sicht fernhalten muß.
Das ergibt sich zudem aus der Erwägung, daß es hier vorrangig um den Ausspruch der ihrer Art nach angemessenen Disziplinarmaßnahme geht und daß nicht der Beamte die Dauer des anhängigen Disziplinarverfahrens zu vertreten hat, bis zu dessen Abschluß er unter dem belastenden Einfluß der Ungewißheit des Verfahrensausgangs steht. Der Beamte muß sich allerdings darauf hinweisen lassen, daß er mit einer weitaus härteren disziplinaren Reaktion zu rechnen hätte, wenn er die Erwartung künftigen Wohlverhaltens enttäuschen, insbesondere erneut einschlägig in Erscheinung treten sollte.
Die danach auf drei Monate befristete Gehaltskürzung, deren Bruchteil der Senat in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beamten ständiger Rechtsprechung gemäß auf ein Zwanzigstel festsetzt, ist auch verhängbar; die Vorschrift des § 14 BDO steht ihrem Ausspruch aus eben denjenigen Gründen nicht entgegen, die oben im Zusammenhang mit der Begründung der Notwendigkeit einer Gehaltskürzung schon genannt worden sind: Das bisherige Verhalten bietet nicht die Gewähr dafür, daß sich der Beamte allein durch strafrechtliche Sanktionen künftig von beamtenrechtlichen Pflichtverletzungen abhalten lassen würde. Das Nachgreifen mit der angemessenen Gehaltskürzung ist daher sowohl zur Pflichtenmahnung als auch zur Ansehenswahrung geboten.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz