Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1986, Az.: BVerwG 1 D 152.85
Verhängung einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Disziplinarmaßnahme gegen einen nicht dienstlich kraftfahrenden Beamten wegen eines erheblichen Ansehensschadens des Beamtentums auf Grund außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt; Tilgungsfrist für Eintragungen in den Personalakten über Gehaltskürzungen nach der Bundesdisziplinarordnung (BDO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 152.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 03.09.1985 - AZ: IV VL 42/85
Rechtsgrundlagen
- § 14 BDO
- § 27 BDO
- § 119 BDO
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG
- § 316 Abs. 1 StGB
- § 316 Abs. 2 StGB
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. April 1986
in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnamtsrat ... Bundesbahnbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Technischen Fernmeldeobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 3. September 1985 wird auf seihe Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Nachdem das Amtsgericht M. gegen den Beamten am 11. Februar 1985 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB einen Strafbefehl verhängt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt ihm in dem durch den Präsidenten der Oberpostdirektion M. eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf,
daß er am 20. Dezember 1984 trotz einschlägiger gerichtlicher Vorstrafe und hierauf erfolgter disziplinarer Abmahnung außerhalb des Dienstes sein privates Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war,
den den Gegenstand des Strafbefehls bildenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last. Der Beamte war zuvor mit seit dem 21. November 1979 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts M. wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 45,- DM verurteilt worden. Ein wegen dieses Sachverhalts eingeleitetes Disziplinarverfahren war mit Verfügung des Amtsvorstehers des Fernmeldeamtes 4 München vom 3. Juni 1980 gemäß §§ 27 Abs. 1 und 14 BDO eingestellt worden. In der Einstellungsverfügung wurde der Beamte darauf hingewiesen, daß er bei erneutem Versagen gleicher oder ähnlicher Art mit einer disziplinaren Maßregelung zu rechnen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten verurteilt. Es ist aufgrund des Geständnisses des Beamten von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Beamte steuerte am 20. Dezember 1984 gegen 23.00 Uhr seinen Pkw auf der K. Straße in M. obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine bei ihm am 21. Dezember 1984 um 0.19 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,11 Promille Mittelwert. Bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte der Beamte erkennen können, daß er infolge des Alkoholgenusses zur sicheren Führung des Kraftfahrzeuges nicht mehr in der Lage war. Der Beamte hatte am frühen Nachmittag an der Weihnachtsfeier seiner ehemaligen Dienststelle, dem Baubezirk ... teilgenommen und dort lediglich ein Glas Glühwein getrunken. Anschließend hatte er mit ehemaligen Kollegen das Dienstgebäude verlassen und eine Gaststätte aufgesucht. Dort hatte er mehrere halbe Maß Bier und Sekt getrunken. Gegen 22.30 Uhr verließ der Beamte die Gaststätte und ging zunächst zu Fuß zu seinem an der Dienststelle abgestellten Pkw, um diesen nach Hause zu fahren. Als er es dort ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand abgestellt und die Tür bereits verschlossen hatte, wurde er von einem Polizeibeamten überprüft und zur Blutentnahme gebracht.
Das Bundesdisziplinargericht hat ausgeführt, der Beamte habe durch die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs sich nicht nur eines Vergehens gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht, sondern gleichzeitig ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen, weil er durch die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit außerhalb des Dienstes ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt habe, das in einem besonderen Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 54 Satz 3 BBG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesdisziplinargerichts habe ein Beamter bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, verwirkt, wenn Umstände vorlägen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen. Dies sei hier der Fall, weil der Beamte in einem nahezu volltrunkenen Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe und außerdem als Wiederholungstäter gelte.
Die Einstellung des Verfahrens wegen des in dieser Sache vorliegenden Strafbefehls komme nicht in Betracht. Das Maßnahmeverbot des § 14 BDO stehe einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nicht mehr entgegen, denn der Beamte habe bei seiner erneuten Trunkenheitsfahrt nicht nur ein verantwortungsloses Verhalten gezeigt, sondern auch eine charakterliche Labilität erkennen lassen, die eine disziplinare Maßnahme in Form einer Gehaltskürzung erforderlich mache. Es handele sich um eine Wiederholungstat, weil die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt vom 10. August 1979 in dieses Disziplinarverfahren einbezogen werden müsse.
Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und sie im wesentlichen wie folgt begründet: Das Bundesdisziplinargericht habe das erste Strafverfahren und das damals eingeleitete Disziplinarverfahren nicht mehr verwerten dürfen. Dann aber wäre eine Gehaltskürzung gegen ihn nicht mehr zu verhängen gewesen, weil § 14 BDO dem entgegenstehe. In der Berufungshauptverhandlung hat der Beamte die Einstellung des Verfahrens beantragt.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher von den Tat- und Schuldfeststellungen sowie der disziplinaren Würdigung durch das Bundesdisziplinargericht auszugehen und nur noch über die Disziplinarmaßnahme sowie darüber zu befinden, ob eine solche nach § 14 BDO verhängt werden kann. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
Das für den Senat bindend feststehende Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer sowie bedeutender Sachwerte mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem größeren Maß an Rücksichtslosigkeit führenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Risikobereitschaft erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Die Trunkenheitsfahrt eines Beamten ist danach in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen, auch wenn er im Dienst kein Kraftfahrzeug führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 10. Juli 1985 - BVerwG 1 D 164.84 -; BVerwGE 33, 72).
2.
Diese Voraussetzung liegt hier - anders als das Bundesdisziplinargericht annimmt - nicht schon deshalb vor, weil der Beamte mit einem Mittelwert von 2,11 Promille sein Kraftfahrzeug geführt hat. Eine mehr oder minder hohe Blutalkoholkonzentration gehört zum Tatbestand der Straftat und damit auch des Dienstvergehens. Es muß also noch etwas hinzukommen, um die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung "besonderer Umstände" zu bejahen. Der erschwerende Umstand liegt - wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend erkannt hat - darin, daß der Beamte als Wiederholungstäter zu behandeln ist. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht darauf hingewiesen, daß die Tilgung der Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 25. Oktober 1979 gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BZRG nicht dazu führen kann, den Beamten nicht als Wiederholungstäter zu behandeln. Die Tilgungsfrist bei Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG fünf Jahre, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen sind. Da der erste Strafbefehl gegen den Beamten am 21. November 1979 Rechtskraft erlangt hat, war er am 21. November 1984, also vor der erneuten Straftat, zu tilgen. Dies bedeutet aber auch, daß die erneute Straftat vom 20. Dezember 1984 den Lauf der Tilgungsfrist nicht unterbrochen hat.
Die für das Strafverfahren geltende Tilgungsregelung findet im Disziplinarverfahren keine Anwendung. Nach § 119 Abs. 5 BDO unterliegen Einstellungen von Disziplinarverfahren nach den §§ 14 und 21 Abs. 1 der Tilgungsfrist des § 119 Abs. 1 BDO. Danach sind Eintragungen in den Personalakten über Gehaltskürzungen nach fünf Jahren zu tilgen. In der Einstellungsverfügung vom 3. Juli 1980, die dem Beamten am 7. Juli 1980 ausgehändigt worden ist, war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß der Beamte aufgrund seines damaligen außerdienstlichen Fehlverhaltens, nämlich vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, eine Gehaltskürzung verwirkt hatte. Gleichzeitig wurde ihm seinerzeit mitgeteilt, daß der Vorgang nach fünf Jahren aus den Personalakten entfernt und vernichtet werde. Demzufolge unterlag dieses Dienstvergehen erst ab 7. Juli 1985 einem Verwertungsverbot. Die Regelung des § 119 BDO geht derjenigen der §§ 45 und 46 BZRG vor. Damit kann im Disziplinarverfahren ein zurückliegender, auf ein früheres Fehlverhalten hinweisender Verwaltungsvorgang unbeachtet seiner strafrechtlichen Tilgung berücksichtigt werden (vgl. Claussen/Janzen, BDO 5. Aufl. Anm. 7 b zu § 119 m.w.Nachw.).
Der Hinweis des Beamten, das wegen der ersten Straftat gegen ihn eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren sei erst neun Monate nach Rechtskraft des Strafbefehls eingestellt worden, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die seinerzeit gegen den Beamten eingeleiteten Vorermittlungen, in denen der Beamte schon am 22. Januar 1980 zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf gehört wurde, stehen entsprechend dem Sinn und Zweck des § 26 BDO am Beginn des sog. nicht förmlichen Verfahrens des Dienstvorgesetzten. Sie dienen der Aufklärung des Sachverhalts zum Zwecke der Feststellung, ob sich ein Beamter einer Verletzung seiner Dienstpflicht schuldig gemacht und damit ein Dienstvergehen begangen hat und ob Anlaß zu einem disziplinaren Einschreiten besteht. Daß diese Vorermittlungen nicht mehr vor Jahresende 1979 abgeschlossen werden konnten, versteht sich mit Rücksicht auf die zu beachtenden Verfahrensvorschriften von selbst. Dem Senat ist aus eigener Kenntnis bekannt, daß zwischen der Aufnahme der Vorermittlungen und einer das Verfahren einstellenden Verfügung regelmäßig ein Zeitraum von mehreren Monaten vergeht, so daß hier keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß das Verfahren im Falle des Beamten seinerzeit nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit durchgeführt worden wäre. Der Fall bietet daher keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob ein schuldhaftes Verzögern der Behörde und damit ein langer Zeitraum zwischen Beginn der strafrechtlichen und der disziplinarrechtlichen Tilgungsfrist zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Im vorliegenden Fall könnte ein Verwertungsverbot überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn die Einstellung des ersten Disziplinarverfahrens vor dem 20. Dezember 1979 hätte erfolgen müssen. Das ist aber - wie dargelegt - nicht der Fall.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat daher zu Recht eine Gehaltskürzung gegen den Beamten verhängt, die im unteren Bereich des durch § 9 BDO vorgegebenen Rahmens liegt und damit der Tatsache Rechnung trägt, daß es sich um eine fahrlässige Trunkenheitstat gehandelt hat, bei der keinerlei zusätzliche Momente disziplinarisch ins Gewicht fallen. Konkret ist kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet worden, ein Schaden ist nicht entstanden und auch Unfallflucht - wie im ersten Fall 1979 - lag nicht vor.
4.
Die Gehaltskürzung ist nach § 14 BDO auch zulässig. Eine zusätzliche disziplinare Reaktion zu der sachgleichen Strafe im Sinne dieser Vorschrift gebietet das Ansehen der Beamtenschaft, aber auch die Notwendigkeit, durch eine Disziplinarmaßnahme den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Ein solches Erfordernis im Falle einer Rückfalltat entspricht ebenfalls ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe den. Rechtsprechungshinweis oben). Der Senat kann der Auffassung des Beamten nicht folgen, er habe durch pflichttreues Verhalten während fünf Jahren zu erkennen gegeben, daß die frühere strafgerichtliche Verurteilung nicht ohne Einfluß auf ihn geblieben sei. Diesen Gesichtspunkt generell gelten zu lassen, verbietet schon der Umstand, daß eine Abgrenzung je nach der Dauer der zurückliegenden Vortat nicht möglich ist, vielmehr willkürlich wäre. Ob die Grenze bei viereinhalb Jahren, bei drei Jahren und neun Monaten oder bei zwei Jahren und sechs Monaten liegt, läßt sich generell weder feststellen noch begründen. Eine auf den Einzelfall bezogene individuelle Festlegung einer solchen Grenze müßte, solange sie über den bloßen Zeitablauf hinaus nicht auf konkrete Umstände des Einzelfalls gestützt werden kann, ebenfalls willkürlich bleiben. Im vorliegenden Fall steht § 14 BDO der Gehaltskürzung schon deshalb nicht entgegen, weil es sich um einen Wiederholungstäter handelt und die in der Einstellungsverfügung vom 3. Juli 1980 geäußerte Erwartung, daß sich der Beamte das vorangegangene Strafverfahren und das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren zur Warnung für die Zukunft werden lasse, sich nicht erfüllt hat.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter