Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1982, Az.: BVerwG 1 D 83.81
Dienstvergehen eines Zollgrenzdienstbeamten; Berücksichtigung einer mehrfachen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Vorbelastung einschlägiger Art; Rechtfertigung einer langfristigen Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 83.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.06.1981 - AZ: IV VL 30/81
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 22. September 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postamtsrat ... Techn. Fernmeldersekretär ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdiszplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 23. Juni 1981 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Zollobersekretärs ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht L. verurteilte den Beamten am 9. April 1980 wegen fahrlässigen Vollrausches - Vergehen gemäß § 330 a Strafgesetzbuch (StGB) - zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM, insgesamt 3.000 DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte für deren Neuerteilung eine Sperrfrist von 11 Monaten fest. In dem dieserhalb und wegen des Verdachts einer weiteren Pflichtverletzung vom Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion M. eingeleiteten Disziplinarverfahren schuldigte der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten an, dadurch gegen seine Beamtenpflichten verstoßen und ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er am 17. Januar 1980
- 1.
trotz dreier Vorstrafen wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsdelikte und wiederholter disziplinarer Maßregelung außerhalb des Dienstes im Zustand der Volltrunkenheit ein Kraftfahrzeug geführt und
- 2.
seinen Dienst an diesem Tag unter erheblichem Alkoholeinfluß angetreten und verrichtet habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten am 23. Juni 1981 zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von zehn Monaten verurteilt. Es hat - hinsichtlich des Anschuldigungspunktes Nr. 1 gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des seit dem 17. April 1980 rechtskräftigen Strafurteils (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO -) - folgenden Sachverhalt festgestellt:
1.
In der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 1980 fuhr der Beamte mit seinem Pkw nach Li., um sich aus einem Automaten Zigaretten zu holen. In Li. traf er einen Bekannten und suchte mit diesem eine Gastwirtschaft auf. Nachdem er dort Alkohol in erheblicher Menge getrunken hatte, entschloß er sich, für die Rückfahrt nach Hause ein Taxi zu nehmen. Vorher suchte er mit seinem Bekannten aber noch eine weitere Gaststätte auf. Dort wurde dem Alkohol erneut reichlich zugesprochen.
Danach trat er, seinem ursprünglich gefaßten Entschluß zuwider, die Fahrt nach Hause doch am Steuer seines eigenen Autos an.
Gegen 1.50 Uhr am 17. Januar 1980 geriet er in eine Polizeikontrolle. Eine Blutprobe wurde veranlaßt, die, dem Beamten um 2.05 Uhr entnommen, eine Blutalkoholkonzentration von 2,87 Promille ergab. Bei diesem Blutalkoholwert war nicht auszuschließen, daß der Beamte bei Antritt und auch während der Fahrt nicht mehr schuldfähig war.
2.
Am 17. Januar 1980 hatte der Beamte ab 6.45 Uhr Dienst. Als Dienstleistung war ihm die Teilnahme an einer Übung mit seinem Zollhund vorgeschrieben. Er trat seinen Dienst auch pünktlich an. Er stand aber noch unter erheblichem Alkoholeinfluß, wie sich daraus ergibt, daß die um 2.05 Uhr bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration selbst dann, wenn man den höchstmöglichen Abbauwert von 0,29 Promille je Stunde zugrunde legt, bis zum Zeitpunkt des planmäßigen Dienstbeginns erst auf etwa 1,5 Promille abgesunken gewesen sein kann.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als einen Verstoß gegen seine dienstlichen Pflichten gemäß § 54 Satz 1 (volle Hingabepflicht) und Satz 3 (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes) Bundesbeamtengesetz (BBG) gewertet und damit als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG angesehen.
Zum Disziplinarmaß hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Beamte durch die erneute Trunkenheitsfahrt nicht nur ein verantwortungsloses und rücksichtsloses Verhalten gezeigt, sondern auch eine charakterliche Labilität von erheblichem Ausmaß erkennbar gemacht habe. Zu seinen Gunsten müsse jedoch berücksichtigt werden, daß seine letzte strafgerichtliche Verurteilung wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt nunmehr etwa neun Jahre zurückliege und daß er sich jetzt nicht eines Vorsatzdeliktes, sondern lediglich eines Vollrausches schuldig gemacht habe. Deshalb erscheine es ausreichend, auf eine Gehaltskürzung von begrenzter Dauer und Höhe zu erkennen, auch wenn - was sich erschwerend auswirke - der Beamte am 17. Januar 1980 unter dem Einfluß von Alkohol seinen Dienst angetreten habe. Schon eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille wirke sich nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen spürbar auf die physisch-psychische Leistungsfähigkeit aus.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der - unter ausdrücklicher Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß - eine angemessene Verschärfung der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Maßnahme beantragt und zu deren Begründung geltend gemacht wird: Den Disziplinarmaßerwägungen des Bundesdisziplinargerichts fehle die Ausgewogenheit. Zwar liege die frühere außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des Beamten neun Jahre zurück; die endgültige disziplinare Reaktion auf diese Tat sei jedoch erst im Dezember 1975 mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eingetreten. Auf diesen - hier bedeutsameren - Zeitpunkt bezogen, habe der Beamte die erneute - und gleichartige - Verfehlung aber nur wenig mehr als vier Jahre danach begangen. Ein nachhaltiger Eindruck der Disziplinarmaßnahme aus dem Jahre 1975 sei mithin ausgeblieben.
Überdies müsse berücksichtigt werden, daß der Beamte innerhalb von zwölf Jahren viermal wegen alkoholbedingter Verkehrsdelikte verurteilt worden sei, was auf eine gravierende charakterliche Fehlhaltung im Blick auf seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer schließen lasse. Das Bundesdisziplinargericht habe den Dienstantritt des Beamten unter Alkoholeinfluß mit mindestens 1,5 Promille im übrigen wohl erwähnt, nicht aber bei den Disziplinarmaßerwägungen gewürdigt. Die von ihm verhängte Gehaltskürzung werde in ihrer Beschränkung auf eine Laufzeit von nur zehn Monaten auch dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen nicht gerecht. Sie mache nicht deutlich, daß der Beamte bei erneutem Versagen seine berufliche Existenz aufs Spiel setze.
Der Beamte ist durch seinen Verteidiger der Berufung schriftsätzlich entgegengetreten. Er weist darauf hin, daß er sich am 17. Januar 1980 lediglich einer Vollrauschtat schuldig gemacht habe und die zurückliegenden Trunkenheitsfahrten auf seine damaligen Eheprobleme zurückzuführen seien. Im übrigen müsse die Regelung des § 14 BDO auf ihn Anwendung finden, die eine Verschärfung der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme nicht zulasse.
II.
Die Berufung hat Erfolg; sie führt zu einer Verlängerung der Laufzeit der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Gehaltskürzung.
Das Rechtsmittel ist sowohl ausdrücklich als auch vom Inhalt seiner Begründung her auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Das hat zur Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.
Das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen wiegt schwer. Das gilt bereits für das Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr.
Denn das Gewicht der dem Beamten zum Vorwurf gemachten Rauschtat wird von Grad und Ausmaß der Schuld am Herbeiführen des Rauschzustandes bestimmt, richtet sich darüber hinaus aber auch nach Art, Schwere und Folgen der im Vollrausch begangenen Tat selbst. Da ein im schuldhaft verursachten Vollrausch objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenes Verkehrsdelikt nicht weniger geeignet ist, eine Schädigung des Ansehens als Beamter herbeizuführen als ein schuldhaft begangenes Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr (vgl. Urteil vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 115.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 117] mit weiteren Nachweisen), kann die disziplinargerichtliche Rechtsprechung zu schuldhaften Alkoholverfehlungen von Kraftfahrern im Straßenverkehr daher auch für das Disziplinarmaß zugrunde gelegt werden. Wie die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit den Senaten des früheren Bundesdisziplinarhofs wiederholt betont haben, entspricht es heutiger Auffassung weiter Bevölkerungskreise, daß wegen der allgemein bekannten Gefahren, die von trunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und für oft bedeutende Sachwerte ausgehen, Trunkenheit am Steuer kein Bagatelldelikt ist. Trunkenheit im Straßenverkehr ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel wiederum geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen (BDHE 4, 162; 5, 198; 6, 62; BVerwGE 33, 123; 53, 10 [BVerwG 12.03.1975 - I WB 151/74]; Urteil vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 10.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 109]). Das beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits erfahrungsgemäß aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben im allgemeinen ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnisse hinweg und nimmt am Steuer eines Kraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Das legt bei einem Beamten wegen der dadurch verursachten Beeinträchtigung seines eigenen und des Ansehens der Beamtenschaft allgemein eine auf gewisse Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme nahe; denn eine solche Maßnahme ist - in Abständen immer wieder neu auf die Erinnerung einwirkend - geeignet, den Beamten nachhaltig auf das Gebot hinzuweisen, sich vor und während der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unzulässigen Alkoholgenusses zu enthalten. Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung auch bei außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Disziplinarmaßnahme, und zwar grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorgelegen haben, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (Urteil vom 19. März 1974 - BVerwG 1 D 7.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 231 mit weiteren Hinweisen]; Urteil vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 276]; Urteil vom 18. April 1979 - BVerwG 1 D 60.78 - [BVerwGE 63, 222]).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein das Ausmaß der Ansehensschädigung vergrößernder Umstand im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung liegt darin, daß gegen den Beamten nun schon zum vierten Male strafgerichtlich in einschlägiger Weise vorgegangen werden mußte und daß er auch bereits einschlägig disziplinarisch belangt wurde:
Durch Berufungsurteil des Landgerichts C. vom 20. Juni 1968 wurde er in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Lic. vom 30. November 1967 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch alkoholbedingte Fahruntauglichkeit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt, die er verbüßen mußte.
Durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 22. Oktober 1969 wurde er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, sein Führerschein mit einer Sperrfrist für eine Wiedererteilung von einem Jahr und zehn Monaten eingezogen. Wegen des in dieser Straftat liegenden Dienstvergehens sowie wegen einer innerdienstlichen Verfehlung - der Beamte war während des Aufsichtsdienstes schlafend überrascht worden - wurde gegen den Beamten durch Disziplinarverfügung vom 24. März 1970 eine Geldbuße in Höhe von 50 DM verhängt.
Durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 3. Mai 1972 wurde der Beamte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren trotz sichergestellter Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von weiteren zwei Jahren entzogen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beamten wurde durch Urteil des Landgerichts N. vom 12. Februar 1973, seine Revision durch Beschluß des ... Obersten Landesgerichts vom 28. Juni 1973 als unbegründet verworfen. Der Beamte mußte auch diese Freiheitsstrafe verbüßen. Wegen dieses Sachverhalts wurde er schon durch das Bundesdisziplinargericht zu einer Gehaltskürzung und - auf Rechtsmittel des Bundesdisziplinaranwalts hin - durch Berufungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 1 D 39.75 - zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von acht Monaten verurteilt.
Unabhängig von den einschlägigen Vorstrafen und disziplinaren Maßregelungen erhält das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen aber auch noch dadurch besonderes Gewicht, daß es sich nicht auf die - außerhalb des Dienstes begangene - Vollrauschtat beschränkt, sondern durch Dienstantritt und -leistung unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluß auch noch eine echte dienstliche Verfehlung - zusätzlich - umfaßt. Der Senat hat die vom Bundesdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung beantragte Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 BDO) deshalb ernsthaft in Erwägung gezogen; dies nicht zuletzt, weil der Beamte als Stellvertreter des aufsichtsführenden Beamten seiner Grenzaufsichtsstelle die Funktion eines Vorgesetzten hat und damit ein Amt bekleidet, das Richtschnur für nachgeordnete und jüngere Dienstkräfte sein soll, das ihn daher zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet.
Der Senat meint jedoch, diese auch nach außen hin sichtbar werdende Disziplinarmaßnahme noch nicht verhängen zu müssen, sondern auch durch eine Gehaltskürzung noch erzieherisch wirksam auf das künftige Verhalten des Beamten Einfluß nehmen zu können. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgebend:
Der Beamte hat die Fahrt von seinem Wohnort nach Li. nicht in der Absicht angetreten, dort in Gaststätten bei Alkohol Kurzweil zu suchen, sondern er wollte sich lediglich Zigaretten holen und dann alsbald nach Hause zurückkehren; erst durch das Zusammentreffen mit einem Bekannten, der sich ihm für eine Gefälligkeit erkenntlich zeigen wollte, ist er zum Alkoholgenuß verleitet worden und hat den zunächst gefaßten Vorsatz, für die Heimfahrt ein Taxi zu nehmen, erst nach unwiderlegt behaupteten vergeblichen Versuchen und unter dem Einfluß von Alkohol aufgegeben.
Zwischen dem dem Beamten jetzt zum Vorwurf gemachten und zuletzt vorausgegangenen Dienstvergehen liegt ein Zeitraum von über acht Jahren, zwischen der nach der Vortat vom erkennenden Senat verhängten Gehaltskürzung und der jetzt disziplinar zu ahndenden Verfehlung ein solcher von gut vier Jahren Auch das ist noch eine zeitliche Spanne, die der Gesetzgeber - das zeigen die Vorschriften des Bewährungsrechts aus dem Strafgesetzbuch (vgl. §§ 56 a Abs. 1 Satz 2, 59 a Abs. 1 Satz 2 StGB) - unter gewissen Umständen für durchaus lange genug hält, um von der Wirksamkeit einer verhängten Sanktion sprechen zu können.
Nach der ersten, am 30. Juni 1967 im Alter von 26 Jahren begangenen trunkenheitsbedingten Straßenverkehrsgefährdung ist der Beamte - seinerzeit noch Beamter des Bundesgrenzschutzes, probeweise aber schon zur Zollverwaltung abgeordnet - lediglich mündlich ermahnt worden. Die zweite, am 24. Juni 1969, also fast genau zwei Jahre nach der erstgenannten Straftat begangene trunkenheitsbedingte Straßenverkehrsgefährdung hat dem Beamten - obwohl noch in Form von Schlafen im Grenzaufsichtsdienst eine innerdienstliche Verfehlung hinzukam - lediglich eine Geldbuße von 50 DM eingetragen. Die dritte, wiederum nur gut zwei Jahre später, am 28. Oktober 1971, begangene Trunkenheitsstraftat im Straßenverkehr hatte dann zwar ein förmliches Disziplinarverfahren und eine Gehaltskürzung zur Folge; diese Gehaltskürzung, die durch Urteil des Senats vom 5. Dezember 1975 in ihrer Laufzeit ausgedehnt worden ist, bewegte sich aber noch im unteren Grenzbereich des durch § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO gesteckten gesetzlichen Rahmens. Hat diese Maßnahme dennoch dazu ausgereicht, den Beamten, der zuvor jeweils im Abstand von rund zwei Jahren wieder rückfällig geworden war, nun mehr als acht Jahre lang von weiteren dienstlichen Verfehlungen abzuhalten, so kann noch nicht davon ausgegangen werden, daß einer nochmals verhängten Gehaltskürzung erzieherische Wirkung auf ihn von vornherein abzusprechen wäre. Die Tatsache, daß sich der Beamte seit Januar 1980 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, er sich im Dienst selbst im Gegenteil - das zeigt seine letzte Beurteilung vom 5. Dezember 1980, die zugleich seine erste im Amt eines Zollobersekretärs ist - wieder in durchaus anzuerkennender Weise bewährt hat, spricht dafür, daß er im Grunde belehrungswillig und -fähig ist. Es kommt hinzu, daß die Alkoholbeeinflussung des Beamten zu Beginn und während des Dienstes am 17. Januar 1980 nicht überbewertet werden darf. Anders als im Zollgrenz- oder im Zollabfertigungsdienst, in dem oft auf sich selbst gestellt Dienst mit der Waffe zu leisten ist, hatte er hier an einer Zollhundübung teilzunehmen, die rein verwaltungsintern stattfindet, die Teilnehmer nicht mit der Öffentlichkeit in Berührung bringt und die den Wünschen, Vorstellungen und Fähigkeiten des einzelnen Hundeführers meist ohne besondere Schwierigkeiten angepaßt werden kann. Zu nachteiligen Folgen für den Verlauf der Übung oder für den Beamten selbst ist es am fraglichen Tage aber nicht gekommen, obwohl er nach Aussage des für diese Hundeübung verantwortlichen Zeugen S. als Schutzhelfer eingesetzt war. Dabei mag einmal die langjährige Routine des Beamten, der insbesondere als Zollhundführer immer gute Zeugnisse erhalten und dessen Zollhund auch 1982 wegen seiner Leistungen in der Presse Erwähnung gefunden hat, eine Rolle gespielt haben; daneben ist zu bedenken, daß sich der Beamte schon bei Beginn seines Dienstes in der Abbauphase des genossenen Alkohols befand, er zuvor wenigstens einige Stunden geschlafen hatte und daß der Zeitpunkt des Dienstbeginns um 6.45 Uhr für ihn insofern keine besondere Bedeutung hatte, als zunächst eine längere Fahrt zu dem in L. gelegenen Hundeübungsplatz erforderlich war. Zum Zeitpunkt der eigentlichen Teilnahme an der Zollhundübung war daher ein weiterer Alkoholabbau eingetreten, und Ausfallerscheinungen sind daher bei dem Beamten auch nicht beobachtet worden.
Kann danach von der beantragten Versetzung des Beamten in das Amt eines Zollsekretärs der Besoldungsgruppe A 6 auch abgesehen werden, so ist doch nur eine langfristige, auch unter Berücksichtigung der von dem Beamten nicht zu vertretenden Dauer des Berufungsverfahrens im oberen Bereich des durch § 9 BDO gesteckten Rahmens liegende Gehaltskürzung geeignet, ihm mit hinreichendem Nachdruck deutlich zu machen, daß jedenfalls das Beförderungsamt, wenn nicht sogar die Stellung als Beamter überhaupt riskiert werden würde, wenn er nun nicht endlich zur Einsicht gelangen und zu strikter Einhaltung seiner Pflichten innerhalb und außerhalb seines Dienstes zurückfinden sollte.
Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Gehaltskürzung, der - wie vom Bundesdisziplinargericht mit Recht ausgeführt - die Vorschrift des § 14 BDO schon mangels Sachverhaltsidentität zwischen Straftat und angeschuldigten Dienstvergehen nicht entgegensteht, wird diesem Zweck nicht gerecht. Sie läßt zudem, nur um zwei Monate länger als die letzte gegen den Beamten davor verhängte Gehaltskürzung, den Grundsatz stufenweiser Steigerung der Disziplinarmaßnahmen außer acht. Ihre auf zehn Monate befristete Laufzeit muß daher entsprechend verlängert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO; sie berücksichtigt, daß der vom Bundesdisziplinaranwalt in der Berufungsschrift gestellte - und daher für die Kostenfolge maßgebende - Antrag (§ 82 BDO) auf eine angemessene Erhöhung der Disziplinarmaßnahme in vollem Umfang Erfolg hat.
Dr. Hartmann
Pellnitz