Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1996, Az.: BVerwG 1 D 85.95
Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten des Bundeskriminalamts; Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholgehalt vom 3 Promille; Angemessenheit einer Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Erforderlichkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung durch eine Disziplinarmaßnahme; Fahrlässige Gefährdung im Straßenverkehr durch fahrlässige Trunkenheit am Steuer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 85.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.09.1995 - AZ: XVI VL 24/95
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Kriminalhauptkommissar ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Verwaltungsoberamtsrätin Maria Suthe, Postbetriebsinspektor Heinz Theo Syberichs als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Kriminalhauptkommissars ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 14. September 1995 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- (1)
am 5.11.1992 gegen 23.05 Uhr außerhalb des Dienstes in W. im Zustand fahrlässiger Trunkenheit mit einem Blutalkoholwert von 3 Promille (Blutalkoholkonzentration von 2,66 Promille zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 6.11.1992 um 0.35 Uhr) ein Fahrzeug geführt und damit fahrlässig eine Gefährdung im Straßenverkehr herbeigeführt hat,
- (2)
infolge des exzessiven Alkoholkonsums am 5.11.1992 seinen Dienst am 6.11.1992 mit einem Restalkoholwert von mehr als 0,8 Promille erheblich vermindert dienstfähig angetreten hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 14. September 1995 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 8 Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt werden. Es hat beide Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen. Der Beamte habe fahrlässig gegen seine Pflichten gem. § 54 Sätze 1 und 3 BBG verstoßen und ein einheitliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG begangen.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, ihn vom Vorwurf eines schuldhaften Dienstvergehens freizusprechen. Zum Anschuldigungspunkt 1 bestreitet er, daß die lediglich fahrlässig begangene Gefährdung des Straßenverkehrs in besonderer Weise achtungsschädigend gewesen sei. Auch seien durch den Entzug der Fahrerlaubnis keine dienstlichen Nachteile entstanden, da er ausschließlich im Innendienst tätig gewesen sei. Die Verschlußsachen-Ermächtigung sei ihm inzwischen wieder erteilt worden. Im Anschuldigungspunkt 2 fehle es an einer schuldhaften Verletzung einer Dienstpflicht. Er gehe davon aus, daß ihm in der Gaststätte von ihm namentlich nicht bekannten Gästen, mit denen er gewürfelt habe, unbemerkt Schnäpse in sein Bier gekippt worden seien, als er mehrmals zur Toilette gegangen sei. Zudem habe er sich bei dem Dienstantritt am 6. November 1992 diensttauglich gefühlt; über das Ergebnis der nächtlichen Blutprobe habe er keinerlei Anhaltspunkte gehabt.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 14 BDO.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte das Vorliegen eines Dienstvergehens bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Das Amtsgericht ... hat den Beamten mit Urteil vom 19. August 1993 - 79 Ds 81 Js 1801/92 241/93 - wegen fahrlässiger Gefährdung im Straßenverkehr durch fahrlässige Trunkenheit am Steuer nach § 315 c StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. In dem Urteil, das in abgekürzter Form ergangen ist, hat es, soweit eine Verurteilung erfolgt ist, auf den zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen. Durch die Bezugnahme auf den Anklagesatz ist Bestandteil der strafgerichtlichen Feststellungen, daß die Straftat am 5. November 1992 gegen 23.05 Uhr in W. begangen wurde und daß die Untersuchung der um 0.35 Uhr entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,66 Promille ergab.
Der Senat ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gebunden. Anlaß für eine Lösung von diesen Feststellungen besteht nicht; auch der Beamte hat eine solche Lösung nicht angestrebt.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Der Beamte, bei dem am 6. November 1992 um 0.35 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,66 Promille festgestellt worden war, trat seinen Dienst an diesem Tag spätestens um 8.30 Uhr an. Dies war nach der damals geltenden Gleitzeit die späteste Möglichkeit des Dienstantritts. Bei Zugrundelegung des in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommenen maximalen Abbauwertes von 0,2 Promille in der Stunde und eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille (BGH, VRS 71, 363 f.; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. <1995>, § 20, Rn. 9 f.) würde sich ein Blutalkoholwert von 0,86 Promille zum Zeitpunkt des Dienstantritts um 8.30 Uhr errechnen.
Ohne daß es im vorliegenden Verfahren der Festlegung einer bestimmten Blutalkoholkonzentration bedarf, ab der mit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist, ist davon auszugehen, daß bei einer Restalkoholeinwirkung von etwa 0,86 Promille die Gefahr einer nachlässigen und fehlerhaften Dienstausübung und damit eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit gegeben ist (vgl. Urteil vom 14. November 1980 - BVerwG 1 D 3.80 - <BVerwG DokBer B 1981, 21>, wonach eine meßbare Beeinträchtigung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit im allgemeinen schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille eintritt).
Gegen den disziplinarrechtlichen Vorwurf hat der Beamte bereits im Untersuchungsverfahren eingewandt, ihm sei in der Gaststätte von unbekannten Gästen unbemerkt Schnaps in das Bier gekippt worden, als er an diesem Abend mehrmals zur Toilette gegangen sei (vgl. Schriftsatz des Verteidigers vom 23. November 1994 mit einer Erklärung des Beamten). Damit habe erreicht werden sollen, daß ihm leichter seine Brieftasche entwendet werden konnte. Dieser Einlassung des Beamten ist im bisherigen Verfahren nicht nachgegangen worden. Sie kann nicht als bloße Schutzbehauptung vernachlässigt werden, da für die Richtigkeit der Einlassung konkrete Anhaltspunkte sprechen. Zum einen ist es tatsächlich zu einer Entwendung der Brieftasche gekommen. Der Beamte hat gegenüber den Polizeibeamten bereits in der Nacht vom 5. November auf den 6. November 1992 angegeben, daß ihm seine Brieftasche an diesem Abend abhanden gekommen sei. Es besteht damit eine Erklärung dafür, warum ihm Dritte Schnäpse in sein Bier geschüttet haben können. Zudem haben sich in dem Verfahren keine Hinweise auf eine Alkoholneigung des Beamten ergeben. Dies spricht dafür, daß die außerordentlich hohe Blutalkoholkonzentration auf besondere Umstände, nämlich das unbemerkte Eingießen von Schnaps, zurückzuführen ist. Der Einlassung des Beamten kann auch nicht das Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 14. August 1993 entgegengehalten werden, das einen Schuldvorwurf bejaht hat; der Beamte ist wegen fahrlässiger Gefährdung im Straßenverkehr durch fahrlässige Trunkenheit am Steuer verurteilt worden. Der Fahrlässigkeitsvorwurf bezieht sich aber bei dem Straftatbestand, der zu der Verurteilung geführt hat, darauf, daß er beim Fahrtantritt seine fehlende Fahrtüchtigkeit hätte erkennen können. Insoweit kommt es für die strafrechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob die Fahruntüchtigkeit durch Schnäpse verursacht worden ist, die ihm unbemerkt in das Bier geschüttet worden sind.
Beim Anschuldigungspunkt 2 geht der disziplinarrechtliche Vorwurf demgegenüber dahin, sich durch den Genuß alkoholischer Getränke schuldhaft in einen Zustand versetzt zu haben, der zu dem Dienstantritt unter der genannten Restalkoholeinwirkung geführt hat (vgl. Urteil vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 6.85 - <BVerwG DokBer B 1985, 207>; Urteil vom 16. Juli 1981 - BVerwG 1 D 88.80 - <BVerwG DokBer B 1981, 263>). Da der disziplinarrechtliche Vorwurf die schuldhafte Herbeiführung der Dienstunfähigkeit oder der Verminderung der Dienstfähigkeit zum Gegenstand hat, ist es von entscheidender Bedeutung, wie es zu der Alkoholisierung gekommen ist. Wenn nicht auszuschließen ist, daß ihm Dritte Schnaps in das Bier geschüttet haben und dies von ihm unbemerkt geschehen ist, kann die dadurch eingetretene Alkoholisierung dem Beamten nicht zugerechnet werden. Demgemäß kann dann nicht von der Blutalkoholkonzentration ausgegangen werden, die bei der Blutprobe um 0.35 Uhr festgestellt worden ist. Da über die getrunkene Alkoholmenge keine Feststellungen getroffen worden sind, ist durch Rückrechnung nicht zu ermitteln, ob der Beamte ohne die Schnäpse zum Zeitpunkt des Dienstantritts noch unter der Einwirkung von Restalkohol gestanden hätte und, wenn ja, in welcher Konzentration noch Alkohol im Blut vorhanden gewesen wäre. Von dem Vorwurf, sich durch Alkoholgenuß schuldhaft in einen solchen Zustand versetzt zu haben, daß bei Dienstantritt um 8.30 Uhr seine Dienstfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei, ist der Beamte deshalb freizustellen.
2.
Durch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt hat der Beamte fahrlässig gegen seine Pflicht verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG). Er hat damit ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Die sich aus erheblichem Alkoholgenuß für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt am Steuer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewußtsein.
a)
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 11.94 - m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar ist der Beamte nicht einschlägig vorbestraft. Die Umstände, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen, liegen jedoch darin, daß er als Polizeibeamter in hervorgehobener dienstlicher Stellung, zu dessen Aufgaben als Beamter des Bundeskriminialamts die Strafverfolgung und die Unterstützung der Polizei der Länder bei der Vorbeugung von Straftaten (Verbrechen) gehört (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 2 BKAG), eine Trunkenheitsfahrt und damit eine Straftat begangen hat. Für eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme spricht darüber hinaus, daß die Trunkenheitsfahrt die Gefahr innerdienstlicher Auswirkungen begründet hat, die der Beamte hätte voraussehen können. Auf dem Dienstposten, den der Beamte innehatte, war, wie sich aus dem Bericht seines Referatsleiters vom 6. Januar 1994 ergibt, das Führen von Kraftfahrzeugen bei Einsatzfahrten erforderlich, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, durch Einsatz eines Kraftfahrers oder eines anderen Mitarbeiters durchgeführt werden konnten. Für die disziplinare Bewertung ist es dabei nicht entscheidend, ob sich ein solcher Einsatzbedarf im konkreten Fall ergeben oder - zufällig - nicht ergeben hat, wie es hier der Fall war.
Dagegen kann der Entzug der VS-Ermächtigung nicht als belastender Umstand herangezogen werden. Der Zeuge H. hat als stellvertretender Geheimschutzbeauftragter im Bundeskriminalamt ausgesagt, daß der Entzug der Ermächtigung am 4. Januar 1993 ausschließlich auf die Trunkenheitsfahrt zurückzuführen gewesen sei. Ein Alkoholgehalt von mindestens 2,66 Promille, wie er bei dem Beamten vorgelegen habe, impliziere häufigeren Alkoholgenuß und begründe insoweit Zweifel an der charakterlichen Eignung, die für eine VS-Ermächtigung erforderlich sei (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - <BVerwGE 80, 43 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 46/87] = BVerwG DokBer A 1988, 305 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 83 = NJW 1989, 116 = DÖV 1989, 266> zu Alkoholwerten von mehr als 2,5 Promille als Hinweis auf eine Alkoholproblematik). Wenn aber dem Beamten nicht zu widerlegen ist, daß die festgestellte Blutalkoholkonzentration darauf zurückzuführen ist, daß ihm unbemerkt Schnäpse in das Bier geschüttet worden waren, kann die gerade auf den hohen Blutalkoholgehalt gestützte Entziehung der VS-Ermächtigung nicht für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden.
b)
Der Verhängung der Gehaltskürzung steht § 14 BDO entgegen. Nach dieser Vorschrift darf wegen desselben Sachverhalts, der Grundlage der Verhängung einer gerichtlichen Strafe war, eine Gehaltskürzung nur verhängt werden, wenn diese zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Da der Beamte von dem Anschuldigungspunkt 2 freigestellt worden ist, handelt es sich bei der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Dienstvergehen um denselben Sachverhalt.
Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ahndung, um das Ansehen des Beamtentums zu wahren, könnte zwar bereits in den Umständen gesehen werden, mit denen die Angemessenheit einer Gehaltskürzung begründet worden ist. Weitere Voraussetzung ist aber, daß die Gehaltskürzung auch zur Pflichtenmahnung geboten ist. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer Pflichtenmahnung ist die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nach der Rechtsprechung des Senats aber nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der Befürchtung Anlaß gibt, daß der Beamte trotz der bereits gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktion erneut gegen seine Beamtenpflichten verstoßen werde. Hierbei setzt die Zulässigkeit einer Gehaltskürzung nach sachgleicher strafgerichtlicher Verurteilung die konkrete Befürchtung voraus, daß der Beamte sich auch künftig nicht seinen Pflichten entsprechend verhalten werde. Dabei sind die in der Person des Beamten, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zur Last gelegten Tat liegenden Umstände maßgeblich zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt spielt es keine Rolle, daß es sich um einen Polizeibeamten handelt (ebenso z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 1992 - 16 D 92.531 -). Bei der Feststellung eines zusätzlichen Bedürfnisses zur Pflichtenmahnung sind allgemeine Maßnahmeerwägungen ebensowenig am Platz wie bloß objektiv zu bestimmende Umstände, wie etwa die Zugehörigkeit des Täters zu einer bestimmten Beamtengruppe oder den Sachverhalt allgemein typisierende objektive Merkmale (Urteil vom 6. September 1994, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist die Befürchtung, der Beamte werde sich auch künftig nicht seinen Pflichten entsprechend verhalten, nicht begründet. Der Beamte ist bis auf die Trunkenheitsfahrt am 5. November 1992 sowohl disziplinarrechtlich als auch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Wie sich aus den Aussagen seiner Vorgesetzten ergibt, ist er bisher im Dienst alkoholbedingt nicht aufgefallen. Der Zeuge W. hat bei seiner Vernehmung am 30. August 1994 ausgesagt, er habe bei dem Beamten niemals einen Anlaß gehabt, ein Gespräch über Alkoholgenuß zu führen, da keinerlei konkrete Anhaltspunkte in seinem Auftreten oder dienstlichem Verhalten erkennbar gewesen seien. Auf solche Anzeichen habe er geachtet und hätte den Beamten in einem solchen Fall auch angesprochen. Insoweit fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Alkoholproblematik mit besonders hoher Rückfallgefahr. Die hohe Blutalkoholkonzentration ist wegen der nicht widerlegbaren Einlassung des Beamten, der hohe Blutalkoholgehalt sei darauf zurückzuführen, daß ihm unbemerkt Schnaps in das Bier geschüttet worden sei, jedenfalls kein ausreichender Anhaltspunkt. Auch haben sich in dem Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben, daß der Beamte in der Vergangenheit wegen anderer, nicht im Zusammenhang mit Alkoholgenuß stehender Pflichtverletzungen hätte ermahnt werden müssen. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte das Unrecht der Trunkenheitsfahrt nicht eingesehen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 3, § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BDO. Auch wenn der Beamte, der Freispruch beantragt hat, nicht vollständig obsiegt hat, wäre es unbillig, ihn mit einem Teil der Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Seine Berufung ist, wie sich der Berufungsschrift entnehmen läßt, maßgeblich durch die erstinstanzlich ausgesprochene Gehaltskürzung veranlaßt worden.
Gödel
Müller