Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1985, Az.: BVerwG 1 D 6.85

Tätigkeit als Schalterbeamtin bei der Deutschen Bundespost; Übermäßiger Alkoholkonsum nach Dienstschluss; Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; Bedingt vorsätzliche Herbeiführung einer Dienstunfähigkeit; Fristgerechte Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 6.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 30649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.11.1984 - AZ: VI VL 32/84

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 6. Mai 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Regierungsobersekretär Knut Engfer, Postbetriebsassistent Hans Knop als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Postsekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 22. November 1984 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 1. September 1982 ist gegen die Beamtin wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt worden; außerdem ist ihr die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 12 Monaten entzogen worden.

2

Der Amtsvorsteher des Postamts B. hat gegen die Beamtin durch Disziplinarverfügung vom 26. Mai 1983, ausgehändigt am 22. Juni 1983, wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße von 200 DM verhängt. Durch Verfügung vom 9. Dezember 1983, ausgehändigt am 13. Dezember 1983, hat der Präsident der Landespostdirektion B. die Disziplinarverfügung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BDO aufgehoben. Sodann hat er durch Verfügung vom 14. Februar 1984, zugestellt am 15. Februar 1984, gegen die Beamtin das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie vom 16. Juli 1982 nach Dienstschluß bis zum 17. Juli 1982 früh morgens alkoholische Getränke im Übermaß zu sich genommen habe, so daß sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren um 7.00 Uhr beginnenden Dienst am Schalter auszuüben, der unbesetzt habe bleiben müssen, sowie bei der Fahrt zur Dienststelle in absolut fahruntauglichem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe, wobei sie einen Unfall verursacht habe, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt worden sei.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 22. November 1984 gegen die Beamtin eine Gehaltskürzung von einem Fünfzigstel auf die Dauer von sechs Monaten verhängt. Es hat folgendes festgestellt:

4

Die Beamtin hatte am 17. Juli 1982 ab 7.00 Uhr als Vertretung Schalterdienst auszuüben. Am Vortag, dem 16. Juli 1982, nahm sie von 18.00 Uhr mit Kollegen an einer Kegelrunde teil. Währenddessen trank sie u.a. Weinbrand und Bier. Nachdem sich der Kollegenkreis gegen 1.00 Uhr aufgelöst hatte, besuchte sie eine weitere Gastwirtschaft und trank dort Likör, Bier und Rum mit Coca Cola in einer nicht mehr aufklärbaren Menge. Sie blieb bis gegen 6.30 Uhr in der Gaststätte und nahm gegen Ende ihres Aufenthaltes ein Essen und Kaffee zu sich. Danach fuhr sie unmittelbar mit ihrem Kraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr zur Dienststelle, um dort ihren Dienst anzutreten. Zur Fahrtzeit hatte sie eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille. Aufgrund ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verschuldete sie einen Verkehrsunfall mit einem Lastwagen, an dem Sachschaden von 5.000 DM entstand und bei dem der betroffene Autofahrer verletzt wurde. Sie selbst erlitt eine Fraktur an der linken Hand und war danach sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt.

5

Wegen ihres unfallbedingten Fernbleibens konnte die Schalterkasse, die sie zu betreuen hatte, nicht geöffnet werden. Zunächst fehlte der Schlüssel zur Schalterkasse, den die Beamtin noch vom Vortage her bei sich hatte. Auch nachdem sie gegen 8.20 Uhr von ihrem Ehemann zum Postamt gebracht worden war, konnte sie den Dienst nicht leisten, da sie wegen ihrer Alkoholbeinflussung und des Unfallschocks als nicht dienstfähig von der weiteren Dienstleistung ausgeschlossen werden mußte.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat das übermäßige Alkoholtrinken als bedingt vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und die Straftat als schuldhafte Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) gewertet. Als erschwerenden Umstand im Sinne der Rechtsprechung, der auch bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht kraftfahrenden Beamten eine Gehaltskürzung erforderlich mache, hat das Bundesdisziplinargericht darin gesehen, daß die Beamtin die ganze Nacht bis kurz vor Dienstbeginn gezecht und dadurch eine erhebliche Störung des Dienstbetriebs verschuldet habe. Der geringe Kürzungsbruchteil rechtfertige sich aus der sehr angespannten finanziellen Lage der Beamtin.

7

Die Beamtin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Zulässigkeit des förmlichen Disziplinarverfahrens mit der Begründung, dieses hätte nur innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 32 Abs. 2 Satz 3 BDO eingeleitet werden können. Der Hilfsantrag wird damit begründet, daß nur die Verhängung einer Geldbuße in Betracht komme, wie dies auch in der Entscheidung des Senats vom 16. Juli 1981 - BVerwG 1 D 88.80 -, zum Ausdruck komme. Es beständen Bedenken, in dem Umstand, daß die Beamtin durch Trunkenheit und Unausgeschlafenheit nicht in der Lage war, ihren anschließenden Dienst ordnungsgemäß zu verrichten, einen erschwerenden Umstand zu sehen, der im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Maßregelung einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt mit einer Gehaltskürzung erfordere. Auch stoße es auf Bedenken, daß sie sich, wie es die erste Instanz unterstellt habe, bewußt gewesen sein mußte, den anschließenden Dienst nicht in leistungsfähigem Zustand antreten zu können. Zumindest habe sie in den letzten Stunden ihrer Zechtour keinen Alkohol mehr getrunken, sondern Kaffee und Speisen eingenommen und sich hierdurch bedingt auch subjektiv nicht dienstunfähig gefühlt.

8

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

9

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil die Beamtin einen Verfahrensmangel geltend macht und sich außerdem darauf beruft, abweichend von dem angefochtenen Urteil ihre Dienstunfähigkeit nicht bedingt vorsätzlich herbeigeführt zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

10

Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Für die Auffassung, nach Aufhebung einer Disziplinarverfügung habe das förmliche Disziplinarverfahren nur innerhalb von sechs Monaten eingeleitet werden können, besteht im Gesetz keine Grundlage. § 32 Abs. 2 Satz 3 BDO besagt, daß die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nur zulässig ist, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist. Die Vorschrift stellt also eine bestimmte Verfahrenshandlung als Voraussetzung für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens auf und bestimmt hierfür eine Frist und nicht etwa für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens selbst. Insoweit gilt § 4 Abs. 2 BDO. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens kann also zu einem späteren Zeitpunkt geschehen (Behnke/Amelung, BDO 2. Auflage § 32 Rz. 27; Urteil vom 14. März 1980 - BVerwG 1 D 8.79 -).

11

Der Senat folgt dem Bundesdisziplinargericht darin, daß jemand, der vor dem morgens um 7.00 Uhr beginnenden Dienst auf jegliche Nachtruhe verzichtet und in großem Umfang dem Alkohol zuspricht, damit vor Augen sieht, daß er seinen Dienst nicht werde ordnungsgemäß verrichten können. Dies bedeutet, daß er zumindest bedingt vorsätzlich seine Dienstfähigkeit beeinträchtigt. Dabei kann es dahinstehen, ob die erstmals vor dem Bundesdisziplinargericht gebrachte Einlassung zutrifft, die Beamtin habe vor der Fahrt zur Dienststelle in einer Gastwirtschaft etwas gegessen und Kaffee getrunken. In ihrer ersten Einlassung hat sie davon nichts erwähnt. Vielmehr hat sie ausgeführt, sie könne sich lediglich daran erinnern, Bananenlikör und Bier getrunken zu haben. Gegen 6.30 Uhr habe sie das Restaurant verlassen, um ihren Dienst um 7.00 Uhr aufnehmen zu können. Jedenfalls bleibt ein erheblicher Alkoholkonsum im Zusammenwirken mit dem Fehlen jeglicher Nachtruhe. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem in dem Beschluß vom 16. Juli 1981 - BVerwG 1 D 88.80 - (BVerwG Dok. Ber. B 1981, 263) behandelten. Dort hatte der Beamte aus Verärgerung über einen von ihm nach Alkoholkonsum mit seinem Personenkraftwagen verursachten Sachschaden eine nicht mehr feststellbare Menge Whisky getrunken und sich dann um 1.00 Uhr schlafen gelegt. Aufgrund dieses Sachverhalts konnte der Senat ihm lediglich Fahrlässigkeit vorwerfen, soweit es darum ging, daß er am nächsten Morgen nicht dienstfähig war und sich deshalb Dienstbefreiung geben lassen mußte.

12

Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinarsenate ist bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, in der Regel eine Gehaltskürzung, dann verwirkt, wenn besondere Umstände das Ausmaß des Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwGE 43, 302 und die zitierte Entscheidung vom 16. Juli 1981 mit weiteren Nachweisen). Hieran hat der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Das Bundesdisziplinargericht hat hier mit Recht einen solchen erschwerenden Umstand darin gesehen, daß die Beamtin sich bedingt vorsätzlich in den Zustand der Dienstunfähigkeit versetzte, so daß der Schalter an diesem Tag geschlossen bleiben mußte. Da die Schalterbesetzung sich nach dem voraussichtlichen Dienstleistungsbedarf richtet, muß es naturgemäß beträchtlich ansehensschädigend wirken, wenn Postkunden erfahren würden, daß sich die zuständige Schalterbeamtin durch Trunkenheit und fehlende Nachtruhe bedingt vorsätzlich außerstande gesetzt hatte, den erforderlichen Dienst zu leisten.

13

§ 14 BDO steht der Gehaltskürzung nicht entgegen, weil der Sachverhalt, der das Dienstvergehen bildet, über den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt hinausgeht. Dienstpflichtwidrig war nämlich - unabhängig von der Trunkenheitsfahrt - bereits das Verhalten der Beamtin, durch das sie sich in den Zustand der Dienstunfähigkeit versetzte.

14

Auch nach Dauer und Ausmaß der Gehaltskürzung ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Die Laufzeit der Maßnahme hält sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens. Der geringe Kürzungsbruchteil berücksichtigt die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Für den durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhinderten Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz Dr. Hartmann
Dr. Hartmann
Pellnitz