§ 1 LFischG M-V - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht finden § 3 Absatz 2, die §§ 5, 7 bis 12, 16, 21 und 22 Nummer 4 und 6 bis 8, die §§ 23 bis 25, 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 15 und 24 bis 32 sowie § 26 Absatz 2 bis 4 Anwendung.
(2) Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die innerhalb der Landesgrenzen Mecklenburg-Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt, einschließlich der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Strecken von Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
(3) Binnengewässer im Sinne dieses Gesetzes sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.
(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Kreislaufsystemen.
(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie künstlich angelegte, ablassbare Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen.