Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1984, Az.: BVerwG 8 C 110/82
Befreiung vom Zivildienst; Geistliche Tätigkeit; Geistliches Amt; Berufstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 110/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 08.09.1982 - AZ: AN 17 K 81 A.0658
- nachfolgend
- BVerfG - 12.01.1987 - AZ: 2 BvR 160/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1985, 839
- JZ 1985, 348-349
Amtlicher Leitsatz
Eine die Befreiung vom Zivildienst nach ZDG § 10 Abs. 1 rechtfertigende hauptamtliche geistliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn der Geistliche seine Arbeitskraft neben seinem geistlichen Amt in mehr als nur geringfügigem Umfang einer anderen Berufstätigkeit widmet.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. September 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 22. Dezember 1956 geborene, am 20. Juni 1975 als "wehrdienstfähig" gemusterte Kläger, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, wendet sich gegen seine Heranziehung zum Zivildienst.
Am 14. März 1976 wurde der Kläger als Zeuge Jehovas getauft. Für seine Glaubensgemeinschaft ist er seit dem 1. Juni 1979 in der etwa 40 Mitglieder umfassenden Gemeinde G... als allgemeiner Pionierprediger tätig. Daneben bekleidet er dort seit dem Herbst 1980 das Amt eines Diakons. Insgesamt umfaßt die Tätigkeit des Klägers für seine Glaubensgemeinschaft 47 Wochenstunden, wovon ca. 21 Stunden auf die Tätigkeit als Diakon und die restliche Zeit auf die Tätigkeit als allgemeiner Pionierprediger entfallen. Als Pionierprediger ist der Kläger wöchentlich 21 Stunden im Predigtdienst tätig. Seine geistlich-seelsorgerische Tätigkeit besteht im übrigen aus Hirtenbesuchen, Krankenbesuchen, dem Besuch der Gemeindezusammenkünfte einschließlich deren Vorbereitung, der Vorbereitung auf den Predigtdienst, der Ausarbeitung von Ansprachen, dem Schreiben von Briefen und dem persönlichen Studium. Aus dem Vertrieb ihm von der Wachtturm Bibel- und Traktatgesellschaft verbilligt gelieferter religiöser Literatur erzielt der Kläger geringfügige Einkünfte.
Im Anschluß an eine Halbtagsbeschäftigung als Schreiner auf Montage nahm der Kläger am 15. März 1980 eine Arbeit bei einem Erholungs- und Müttergenesungsheim mit 25 Wochenstunden auf. Seit dem 16. November 1981 arbeitet er montags und dienstags je zehn Stunden in einem Altenpflegeheim.
Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 1981 seine Einberufung zum 4. Mai 1981 zum Zivildienst an und berief ihn mit Bescheid vom 16. März 1981 zu diesem Zeitpunkt ein. Der Kläger legte Widerspruch ein. Er erklärte sich zu einer fünfjährigen Halbtagsbeschäftigung in dem Erholungs- und Müttergenesungsheim, in dem er seinerzeit tätig war, bereit und verwies auf eine angebliche frühere Verwaltungspraxis der Beklagten, wonach auch eine Halbtagsbeschäftigung in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt eine Zivildienstausnahme gemäß § 15 a ZDG rechtfertige. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. April 1981 zurück.
Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung der genannten Bescheide hat der Kläger geltend gemacht, im Hinblick auf Art und Umfang seiner seelsorgerischen Arbeit sei er als hauptamtlich tätiger Geistlicher seiner Glaubensgemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG vom Zivildienst befreit. Jedenfalls müsse wegen der Tätigkeit in einem Müttergenesungsheim nach § 15 a ZDG von seiner Heranziehung zum Zivildienst abgesehen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 3. September 1982 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers vom Zivildienst gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG seien nicht erfüllt. Im maßgebenden Gestellungszeitpunkt habe der Kläger ein geistliches Amt nicht hauptamtlich ausgeübt, weil er 25 Wochenstunden in einem Müttergenesungsheim gearbeitet habe und daher gehindert gewesen sei, seine volle Arbeitskraft einer geistlichen Tätigkeit zu widmen. Auf eine Wehrdienstausnahme gemäß § 15 a Abs. 1 ZDG könne sich der Kläger nicht berufen, weil er im Gestellungszeitpunkt nicht mit üblicher Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig gewesen sei. Es fehle an einem dafür vorausgesetzten, der vollen Arbeitszeit eines hauptamtlich Beschäftigten entsprechenden Arbeitsverhältnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Einberufungsbescheid ist nicht rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zutreffend verneint das angefochtene Urteil die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers vom Zivildienst gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG. Nach dieser Vorschrift sind hauptamtlich tätige Geistliche anderer als der in § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ZDG genannten Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder römischkatholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, vom Zivildienst befreit. Zu folgen ist der Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ein Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 46.68 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 22 S. 36 [38] m.weit.Nachw.). Der Kläger nimmt auch eine Tätigkeit als Geistlicher wahr. "Ein innerhalb der Religionsgemeinschaft wahrgenommener Aufgabenbereich ist geistlich, wenn er, wie das Seelsorgeamt der beiden großen christlichen Bekenntnisse, der Führung und Betreuung der Angehörigen der Religionsgemeinschaft durch religiöse Unterweisung, durch Vornahme religiöser Handlungen oder in ähnlicher Weise dient. Der Aufgabenbereich ist auch dann geistlich, wenn es sich um Dienste handelt, die zur Leitung und Überwachung der so verstandenen Seelsorge innerhalb eines größeren oder des gesamten räumlichen Bereichs der Religionsgemeinschaft gehören" (Urteil vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 43). Das angefochtene Urteil bejaht diese Voraussetzungen zutreffend mit den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO), daß der Kläger die Glaubenslehren seiner Religionsgemeinschaft durch Predigtdienst, Zeitschriftenvertrieb, Hausbesuche und die Durchführung von Heimbibelstunden verbreite und verfestige.
Das angefochtene Urteil beruht entscheidungstragend auf der weiteren Annahme, daß der Kläger nicht "hauptamtlich" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG als Geistlicher tätig und deswegen nicht vom Zivildienst befreit sei. Das ist richtig. Hauptamtlich tätig ist ein Geistlicher eines anderen als des evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnisses grundsätzlich mir dann, wenn er seine Arbeitskraft voll einer Tätigkeit widmet, die dem Seelsorgeramt der beiden großen christlichen Kirchen entspricht (vgl. Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 8 S. 19 [20], vom 9. Dezember 1966 - BVerwG VII C 54.65 - BVerwGE 25, 338 [339] und vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 44). Allerdings hat der Senat betont, daß auch eine ganz überwiegende geistliche Tätigkeit die Befreiung vom Zivildienst zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 103.73 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 1 S. 1 [2] und Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 8 B 130.84 -). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß durch eine lediglich in geringem Umfang anderen Zwecken gewidmete Tätigkeit die Intensität des Einsatzes der Arbeitskraft für das geistliche Amt erfahrungsgemäß nicht berührt wird. Eine in diesem Sinne "ganz überwiegende" geistliche Tätigkeit hat der Kläger in dem für die Beurteilung maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 81.75 - BVerwGE 52, 353 [354]) nicht ausgeübt, weil er neben seinem geistlichen Amt einer seinem Lebensunterhalt dienenden Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die mit 25 Wochenstunden nicht in dem gekennzeichneten Sinne geringfügig ist und daher den für eine Befreiung vom Zivildienst vorausgesetzten vollen Einsatz der Arbeitskraft für das geistliche Amt ausschließt.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich entschieden, daß sich der Kläger nicht auf eine Zivildienstausnahme gemäß § 15 a Abs. 1 ZDG berufen könne, weil es an einem Arbeitsverhältnis "mit üblicher Arbeitszeit" im Sinne dieser Vorschrift fehle. "Unter üblicher Arbeitszeit i.S. des § 15 a ZDG ist die regelmäßige tarifvertragliche oder - soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht - die regelmäßige betriebsübliche Vollarbeitszeit im Gegensatz zur Teilarbeitszeit zu verstehen" (Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 144.81 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 4 S. 1 [3]; BT-Drucks. V/3795 S. 3). Die vom Kläger verrichtete Teilarbeitszeit genügt diesen Voraussetzungen nicht. Auf eine diese Grundsätze angeblich nicht beachtende frühere Verwaltungspraxis der Beklagten kann sich der Kläger unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mit Erfolg berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.