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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1982, Az.: BVerwG 8 C 144.81

Zivildienst; Ausnahme; Arbeitsverhältnis; Pflegeanstalt; Krankenpflegeausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 144.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 19.02.1981 - AZ: 11 K 3313/80

Fundstellen

  • BWV 1983, 109-110
  • DÖV 1983, 160-162

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine praktische Krankenpflegeausbildung als Lernpfleger kann eine Tätigkeit "in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit" in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt im Sinne des § 15 a ZDG sein.

  2. 2.

    Die zwingende Wehrdienstausnahme des § 15 Abs. 2 ZDG setzt voraus, daß der Zivildienstverweigerer bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres eine mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt nachgewiesen und diese Tätigkeit ausgeübt hat, weil ihn Gewissensgründe daran hindern, Zivildienst zu leisten.

  3. 3.

    § 15 a Abs. 1 ZDG hindert eine Einberufung zum Zivildienst nicht, wenn der Einberufene im Gestellungszeitpunkt weder in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist noch - für die Behörde erkennbar - tätig werden will.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1982 in Münster
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 17. April 1954 geborene Kläger wurde im Dezember 1974 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Am 22. Mai 1975 beantragte er seine Zurückstellung vom Zivildienst für die Dauer einer voraussichtlich im Frühjahr 1977 endenden dreieinhalbjährigen Ausbildung zum Krankenpfleger. Der Kläger erklärte sich nach Aufforderung des Bundesamtes für den Zivildienst schriftlich damit einverstanden, nach Abschluß seiner Krankenpflegeausbildung bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres Zivildienst zu leisten.

2

Die am 1. September 1973 begonnene Ausbildung des Klägers als Lernpfleger in dem ... aufgrund eines Dienstvertrages endete am 6. April 1976. Vom 7. April bis zum 31. Dezember 1976 war der Kläger in der Klinik als Pfleger beschäftigt.

3

Durch Einberufungsbescheid vom 3. Juni 1980 zog ihn das Bundesamt für den Zivildienst nach vorangegangener Anhörung zum 4. August 1980 zur Ableistung des Zivildienstes in dem Rheinischen Landeskrankenhaus Bedburg-Hau heran. Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte, er sei aus Gewissensgründen daran gehindert, Zivildienst zu leisten. Da er vom 1. September 1973 bis zum 6. April 1976 freiwillig in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15 a ZDG gestanden habe, sei er von der Zivildienstpflicht befreit.

4

Die nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 1. August 1980) erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Als Lernpfleger sei der Kläger vom 1. September 1973 bis zum 6. April 1976 nicht freiwillig in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15 a Abs. 2 ZDG tätig gewesen. Die Bezeichnung "Lernpfleger" weise auf ein ausbildungsähnliches Verhältnis hin. Kennzeichnend sei ferner die Teilnahme der Lernpfleger an Ausbildungsveranstaltungen für Krankenpflegeschüler. Zu diesem Zweck sei die Arbeitszeit der Lernpfleger wöchentlich um drei Stunden gekürzt worden. Auf die gegenüber den Krankenpflegeschülern unterschiedliche Bezahlung der Lernpfleger komme es nicht an. Entscheidend sei die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, dessen Ausbildungscharakter bei Lernpflegern überwiege. Eine solche Tätigkeit reiche nach Sinn und Zweck des § 15 a Abs. 2 ZDG für eine Befreiung von der Zivildienstpflicht nicht aus.

5

Überdies habe der Kläger den Nachweis eines freien Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres erbringen und gleichzeitig seine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst darlegen müssen, um gemäß § 15 a Abs. 2 ZDG vom Zivildienst freigestellt werden zu können. An diesen Voraussetzungen fehle es ebenfalls. Mit seinem Zurückstellungsantrag vom 22. Mai 1975 habe der Kläger dem Bundesamt für den Zivildienst lediglich zur Kenntnis gebracht, daß er in der Ausbildung zum Krankenpfleger stehe. Das sei kein Nachweis im Sinne des § 15 a Abs. 2 ZDG gewesen, da eine zweieinhalbjährige Tätigkeit noch nicht abgeschlossen gewesen sei und der Kläger auch nicht zum Ausdruck gebracht habe, daß er sich gehindert sehe, Zivildienst zu leisten. Der Kläger habe vielmehr noch am 29. Juli 1975 gegenüber dem Bundesamt sein Einverständnis erklärt, bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres wegen seiner besonderen beruflichen Ausbildung Zivildienst zu leisten. Ebenso habe er in der Begründung seines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 11. Dezember 1974 ausgeführt, er sei gerne bereit, Zivildienst zu leisten.

6

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 a Abs. 1 ZDG erfülle der Kläger ebenfalls nicht, weil er bis zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides maßgeblichen Gestellungszeitpunkt nicht zum Ausdruck gebracht habe, künftig in einem freien Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15 a ZDG tätig werden zu wollen.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und beantragt,

das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

8

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Gestellungszeitpunkt, dem 4. August 1980, nicht auf die Zivildienstausnahme des § 15 a ZDG berufen konnte.

10

§ 15 a ZDG in der hier anzuwendenden unverändert geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015) lautet:

"(1)
Von der Heranziehung zum Zivildienst kann abgesehen werden, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, jedoch freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist oder tätig wird.

(2)
Weist er bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres nach, daß er in einem solchen Arbeitsverhältnis mindestens zweieinhalb Jahre lang tätig war, so wird er nicht mehr zum Zivildienst einberufen."

11

Das angefochtene Urteil nimmt einleitend an, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der zwingenden Zivildienstausnahme des Absatzes 2 der Vorschrift bereits deshalb nicht, weil seine praktische Ausbildung als Lernpfleger in der Zeit vom 1. September 1973 bis zum 6. April 1976 nicht als Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit gewertet werden könne. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Begriff "Arbeitsverhältnis" ist im Rahmen des § 15 a ZDG nicht als Abgrenzung gegenüber einem Ausbildungsverhältnis zu verstehen. Das ergibt sich aus dem der Entstehungsgeschichte zu entnehmenden Gesetzeszweck. § 15 a ZDG (damals noch Ersatzdienstgesetz) wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1105) eingefügt, um ein Straffälligwerden der Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen - namentlich der Zeugen Jehovas - wegen Dienstflucht zu vermeiden. Die Vorschrift entspricht dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. V/3795) mit der Abweichung, daß es in dem Entwurf 24. statt 23. Lebensjahr heißt. Der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O. S. 3) ist zu entnehmen, daß für die Tätigkeit in der Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften gelten sollen, weil der Gesetzgeber Bestimmungen vermeiden wollte, die den Status eines Ersatzdienstverweigerers aus Gewissensgründen an den eines Ersatzdienstleistenden angeglichen hätten. Nur aus diesem Grunde setzt die Zivildienstausnahme für die Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen das Eingehen eines den allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterworfenen "Arbeitsverhältnisses" voraus. Mit Rücksicht darauf genügt eine der Ausbildung zum Krankenpfleger dienende dienstvertraglich vereinbarte praktische Tätigkeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt der mit dem Begriff "Arbeitsverhältnis" umschriebenen Anforderung ebenso wie der - ohne vorausgegangene einschlägige Ausbildung lediglich in Betracht kommende - Einsatz des Zivildienstverweigerers als ungelernte Hilfskraft in einer der bezeichneten Anstalten. Im Hinblick auf das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel schließt auch der Umstand, daß der Kläger wöchentlich während drei Stunden der vollen Arbeitszeit an den Ausbildungsveranstaltungen des Krankenhauses für Krankenpflegeschüler teilzunehmen hatte, nicht aus, daß es sich bei seinem Dienstverhältnis um ein Arbeitsverhältnis "mit üblicher Arbeitszeit" handelte. Unter üblicher Arbeitszeit im Sinne des § 15 a ZDG ist die "regelmäßige tarifvertragliche oder - soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht - die regelmäßige betriebsübliche Vollarbeitszeit im Gegensatz zur Teilarbeitszeit" zu verstehen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, a.a.O.). Daß ein geringfügiger Teil der Vollarbeitszeit zur theoretischen Unterweisung des im übrigen praktisch ausgebildeten Lernpflegers genutzt wurde, ist unschädlich.

12

Die zwingende Wehrdienstausnahme des § 15 a Abs. 2 ZDG setzt jedoch ferner voraus, daß der Nachweis einer mindestens zweieinhalbjährigen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erbracht worden ist. Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 ZDG "weist er bis ... nach" ist in dieser Hinsicht ebenso wie der Sinnzusammenhang so eindeutig, daß eine andere Auslegung nicht in Betracht kommt. Im Falle des Klägers fehlt es an dem nach § 15 a Abs. 2 ZDG erforderlichen rechtzeitigen Nachweis. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt.

13

Überdies begründet im Rahmen des § 15 a Abs. 2 ZDG eine rechtzeitig nachgewiesene Tätigkeit von mindestens zweieinhalb Jahren in einem Arbeitsverhältnis der in § 15 a Abs. 1 ZDG genannten Art ein Einberufungshindernis nur unter der dem Absatz 1 zu entnehmenden weiteren Voraussetzung, daß der Zivildienstverweigerer die Tätigkeit ausgeübt hat, weil er aus Gewissensgründen gehindert war, Zivildienst zu leisten. Der Senat hat hierzu in dem Beschluß vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 154.72 (DÖV 1974, 177) - ausgeführt:

"Die Forderung eines Nachweises, daß der anerkannte Kriegsdienstverweigerer in diesem Zeitraum 'in einem solchen Arbeitsverhältnis' tätig gewesen ist, bezieht sich allerdings nur auf die Forderung des Absatzes 1, daß es sich um ein freiwillig begründetes Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit im Pflegedienst gehandelt haben muß. Absatz 2 bezieht sich aber auch wegen der Gründe, aus denen der anerkannte Kriegsdienstverweigerer in ein solches Arbeitsverhältnis eingetreten ist, mit den Worten auf Absatz 1: 'Weist er ... nach.' Damit wird vorausgesetzt, daß 'er' deshalb in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist, weil er sich aus Gewissensgründen gehindert sah, Zivildienst zu leisten, und weil er durch die Übernahme einer anderen im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe die Verpflichtung zum Zivildienst abwenden wollte. Eine Auslegung, die zu einer unbeschränkten Berücksichtigung aller Arbeitszeiten im Pflegedienst führen würde, wäre mit der Fassung des § 15 a ZDG unvereinbar und würde auch zu einer Privilegierung aller im Krankenpflegedienst tätigen Personen führen, soweit sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind; das ist mit Sicherheit vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen.

Der beschließende Senat kann zwar dem Verwaltungsgericht nicht darin folgen, daß die Frist von zweieinhalb Jahren erst beginnt, wenn ein Wehrpflichtiger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist. Das ist aus der Fassung der Vorschrift nicht zu entnehmen; dagegen spricht auch, daß dann die Dauer des Anerkennungsverfahrens entscheidend sein würde für die Entstehung des Anspruchs nach § 15 a Abs. 2 ZDG. Der beschließende Senat hält aber auch die Ansicht des Klägers für unvereinbar mit dem Gesetz, daß seine gesamte Arbeitszeit im Pflegedienst zu berücksichtigen sei. Die Frist von zweieinhalb Jahren kann frühestens zu laufen beginnen, wenn der Kriegsdienstverweigerer seine Gewissensentscheidung mit dem Anerkennungsantrag zum Ausdruck gebracht hat. Erst von diesem Zeitpunkt an besteht jedenfalls die Möglichkeit, daß sich die zum Ausdruck gebrachte Gewissensentscheidung nicht nur gegen die Ableistung des Wehrdienstes, sondern auch gegen die Ableistung des Zivildienstes richtet."

14

Daran ist festzuhalten. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger in der Begründung seines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 11. Dezember 1974 ausgeführt, er sei "gerne bereit", Zivildienst zu leisten. Noch am 29. Juli 1975 hatte der Kläger ferner gegenüber dem Bundesamt sein Einverständnis erklärt, bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres wegen seiner besonderen beruflichen Ausbildung Zivildienst zu leisten. Von einer vor diesem Zeitpunkt getroffenen Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst kann danach jedenfalls keine Rede sein. Die nach dem 29. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1976 geleistete Krankenpflegetätigkeit reicht zeitlich für eine Anwendung des § 15 a Abs. 2 ZDG nicht aus.

15

§ 15 Abs. 1 ZDG hinderte die Einberufung des Klägers ebenfalls nicht. Zwar bleibt diese Vorschrift nach dem Urteil des Senats vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 81.75 - (BVerwGE 52, 353 [354 f.]) grundsätzlich anwendbar, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr erfüllen kann. Nach § 15 a Abs. 1 ZDG darf aber von der Heranziehung zum Zivildienst nur abgesehen werden, wenn der Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist oder tätig wird. In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (4. August 1980) befand der Kläger sich weder in einem derartigen Arbeitsverhältnis noch hatte er gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst erklärt, er wolle künftig in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig werden. Das hat das Verwaltungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 1 ZDG gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst rechtzeitig darzulegen. Ohne entsprechendes Vorbringen des vor der Einberufung gehörten Klägers (vgl. § 19 Abs. 4 ZDG) hatte das Bundesamt keinen Anlaß, von sich aus in tatsächlicher Hinsicht näher aufzuklären, ob der Kläger etwa die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 1 ZDG erfüllen wolle und deswegen eine Ermessensentscheidung zu treffen sei (vgl. das Urteil vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 81.75 - a.a.O. S. 358).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl