Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1966, Az.: BVerwG VII C 54.65
Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst wegen Tätigkeit als Prediger; Amt eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat; Bekenntnis als verhältnismäßig loser Zusammenhang von religiös Gleichgesinnten; Organisatorische Verbundenheit der Mitglieder in einer die Einsetzung von Geistlichen ermöglichenden Weise ; Gewähr für eine gewisse Dauer und gemeinsame, gedanklich formulierte Glaubensvorstellung ; Gemeinde Gottes als anzuerkennendes Bekenntnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 54.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 28.01.1965 - AZ: I 441/64
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG
Fundstelle
- BVerwGE 25, 338 - 341
Verfahrensgegenstand
Befreiung vom Wehrdienst
Amtlicher Leitsatz
Die Prediger der "Gemeinde Gottes" sind als Geistliche vom Wehrdienst befreit.
In dem Verwaltungsstreit
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Januar 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 2. Juni 1940 geborene Kläger wurde am 3. November 1960 für den Wehrdienst als tauglich gemustert und auf seinen Antrag bis zum 1. Oktober 1962 zurückgestellt, weil er die Bibelschule der "Gemeinde Gottes" in Fritzlar besuchte. Mit Schreiben vom 21. Februar 1964 beantragte der Kläger seine Befreiung vom Wehrdienst, weil er Prediger bei der "Gemeinde Gottes" sei, von dieser unterhalten werde und keine andere Tätigkeit verrichte. Mit Bescheid vom 2. April 1964 lehnte das Kreiswehrersatzamt diesen Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht Darmstadt die angefochtenen Bescheide auf und stellte fest, daß der Kläger vom Wehrdienst befreit ist. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Das Missionswerk der "Gemeinde Gottes", bei dem der Kläger als Prediger tätig sei, sei ein beim Amtsgericht Bochum eingetragener Verein. Er stelle eine Dachorganisation für die aus einzelnen Ortsgemeinden bestehende "Gemeinde Gottes" dar. Bei dieser handele es sich um ein anderes Bekenntnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG -. Die "Gemeinde Gottes" sei ein loser Zusammenschluß Gleichgesinnter, ihre Mitglieder müßten eine Beitrittserklärung nicht unterzeichnen, würden jedoch zu Beitragsleistungen angehalten. Der Zusammenhalt in der Gemeinde werde durch seelsorgerische Betreuung der Mitglieder erhalten. Eine darüber hinausgehende festere Organisation werde von der Gemeinde als "Organismus Christi" aus religiösen Gründen abgelehnt. Ein Zusammenhalt bestehe jedoch noch dadurch, daß die Mitglieder der einzelnen Ortsgemeinden als gemeinschaftlicher Arbeitgeber einen Prediger in Dienst nähmen und diesem ein von ihnen festgesetztes Gehalt zahlten sowie für ihn die Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichteten. Die Tatsache, daß die "Gemeinde Gottes" seit mehreren Jahrzehnten bestehe (das Missionswerk sei im Jahre 1925 erstmalig eingetragen worden) und zur Zeit über 3-4000 Mitglieder in Deutschland und erheblich mehr Mitglieder im Ausland verfüge, spreche dafür, daß sie als Religionsgemeinschaft Gewähr für eine gewisse Dauer des Bestehens biete. Die "Gemeinde Gottes" verfüge zudem über gedanklich formulierte Glaubensvorstellungen. Sie sei eine auf dem Boden der Reformation stehende evangelisch-freikirchliche Gemeinschaft und vertrete die Ansicht, daß sich die beiden großen christlichen Kirchen im Laufe der Zeit zu veräußerlichen Organisationen entwickelt hätten; demgegenüber sollten der "Gemeinde Gottes" möglichst nur wirklich Gläubige, die eine Bekehrung erfahren hätten, angehören. Der wesentlichste Unterschied zu den evangelischen Landeskirchen bestehe darin, daß die Zugehörigkeit zur "Gemeinde Gottes" nicht durch die Kindertaufe erworben werden könne; Glied der Gemeinde könne nur der werden, der sich persönlich glaubensmäßig entschieden habe und sodann taufen lasse. Kinder könnten deshalb der "Gemeinde Gottes" nicht angehören. Der Kläger sei auch ein Geistlicher, dessen Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen habe, entspreche. Der Gottesdienst in der "Gemeinde Gottes" verlaufe nicht wesentlich anders als in den evangelischen Landeskirchen. Dem Prediger seien grundsätzlich alle sakralen Handlungen vorbehalten. Er durchlaufe nach dem Abitur oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine regelmäßig vierjährige theologische Ausbildung, bei der unter anderem Griechisch und Latein gelehrt werde, an der Bibelschule der "Gemeinde Gottes" und müsse anschließend bis zu einem Jahr als Hilfsprediger tätig sein. Hiernach habe der Prediger ein geistliches Amt inne, das ihn über das allgemeine Gemeindeglied hinaus in einen besonderen Stand der Geistlichkeit erhebe. Gleiches folge aus der Tätigkeit des Predigers der "Gemeinde Gottes", die im Vorbereiten und Abhalten von Gottesdiensten, in der Jugendarbeit, im Erteilen von Religionsunterricht, in Haus- und Krankenbesuchen, in Taufen und der Vornahme von Trauungen und Beerdigungen bestehe. Es gebe auch eine feste Bindung des Predigers an sein Amt. Zwar sei er nicht lebenslänglich durch ein besonderes Gelübde an seinen geistlichen Stand gebunden. In seiner Entscheidung über das Ausscheiden aus dem Amt sei er jedoch moralisch ebenso gebunden wie etwa die Geistlichen der evangelischen Landeskirchen. Die Tatsache, daß der Kläger keine wissenschaftlich-theologische Ausbildung im üblichen Sinne erhalten habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn bei der Vergleichbarkeit der geistlichen Ämter könne nicht auf eine wissenschaftlich-theologische Ausbildung abgestellt werden. Die Absolventen der Bibelschule der "Gemeinde Gottes" hätten Anforderungen zu erfüllen, denen die Masse der Gläubigen nicht entsprechen müsse. Der Kläger sei auch hauptamtlich als Prediger tätig. Die Prediger bezögen von der Ortsgemeinde, die sie jeweils in Dienst genommen habe, ein Gehalt, das bei einem jungen ledigen Prediger ca. 500 DM brutto im Monat betrage; eine andere berufliche Tätigkeit übten sie nicht aus.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Schon die Auffassung, bei der "Gemeinde Gottes" handele es sich um ein Bekenntnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG, sei bedenklich. Wenn auch in Form des Missionswerks eine Organisation bestehe, die es ermögliche, sogenannte Prediger einzusetzen, so fehle es doch praktisch an jeder organisatorischen Bindung der Gemeindemitglieder untereinander. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien die Mitglieder durch nichts anderes als durch ihre "gleiche Gesinnung" verbunden. Die "Gemeinde Gottes" zeichne sich gerade dadurch aus, daß sie jede Organisationsform ablehne. In jedem Fall entspreche das Amt des Klägers nicht dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen habe. Das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht weniger auf die Persönlichkeit des Amtsträgers, sondern in erster Linie auf den äußeren Aufgabenbereich des Amtes ab. Eine Orientierung an dem Leitbild des Geistlichen des römisch-katholischen und des evangelischen Bekenntnisses ergebe, daß insoweit eine Vergleichbarkeit nicht vorliege. Es fehle bereits an einer entsprechenden Ausbildung. Die theologische Ausbildung des Geistlichen der anderen Bekenntnisse sei nicht ersetzbar durch Bibelstudium und Bibelexegese; von einem wissenschaftlichen Unterrichtsbetrieb könne keine Rede sein. Die wissenschaftliche Vorbildung aber sei Bestandteil des Bildes des Geistlichen, wie es von den beiden großen christlichen Konfessionen geprägt worden sei. Auch hinsichtlich der Beendigung des Amtes bestehe keine Vergleichbarkeit. Bei den beiden großen Konfessionen sei die grundsätzlich unwiderrufliche Widmung für die geistliche Berufung ein wesentliches Merkmal, während bei der "Gemeinde Gottes" die Predigereigenschaft bereits durch eine Entscheidung der Gemeinde oder des Brüderrats entzogen werde. Auch bei der Übertragung des Amtes bestünden entscheidende Unterschiede. Der Prediger der "Gemeinde Gottes" widme sich nicht unwiderruflich seinem Amt. Im Gegensatz zum Geistlichen der evangelischen Landeskirche, bei dem ein Verzicht auf die Ordination gleichsam ein Bruch des Ordinationsgelübdes darstelle, werde beim Kläger von Anfang an gar nicht gefordert, daß er sich unwiderruflich seinem geistigen Amt widme. Er erhalte es praktisch übertragen, solange er wolle.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß es sich bei der "Gemeinde Gottes" um ein Bekenntnis im Sinne des § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WehrPflG - handelt. Schon im Urteil vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66 [76]) ist ausgeführt, daß ein Bekenntnis auch ein verhältnismäßig loser Zusammenhang von religiös Gleichgesinnten sein kann, wenn seine Mitglieder in einer die Einsetzung von Geistlichen ermöglichenden Weise organisatorisch miteinander verbunden sind, in ihrer Vereinigung die Gewähr für eine gewisse Dauer bieten und eine gemeinsame, gedanklich formulierte Glaubensvorstellung haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz liegen diese Voraussetzungen bei der "Gemeinde Gottes" vor. Sie vertritt in weitem Umfang die evangelische Glaubenslehre, und es ist wegen des langjährigen Bestehens dieser religiösen Verbindung und ihrer hinreichenden Mitgliederzahl nicht zweifelhaft, daß der in der Gewährleistung des Wirkens der Geistlichkeit liegende Zweck des § 11 Abs. 1 WehrPflG durch die Anwendung dieser Vorschrift auf die Prediger der "Gemeinde Gottes" insoweit nicht verfehlt wird. Auch organisatorisch fehlt es nicht an der notwendigen Bindung. Dem in Form einer juristischen Person bestehenden Missionswerk der "Gemeinde Gottes" sind Ortsgemeinden nachgegliedert, die zwar organisatorisch nicht in der Weise gesichert sein mögen, wie in anderen Bekenntnissen; die Gemeindeglieder sind aber dennoch so eng miteinander verbunden, daß sie Beiträge zahlen und gemeinsame Beschlüsse fassen, insbesondere einen Prediger bestellen und unterhalten. Wenn aus Glaubensgründen infolge der Ablehnung der Kindertaufe und wegen der Anforderung persönlicher Glaubensüberzeugtheit des einzelnen die Ortsgemeinde nicht so gestaltet sein mag wie bei anderen Bekenntnissen, so fehlt es doch nicht an der Gemeinde der den Glaubenskult ausübenden Gläubigen; daß sie örtlich einen Prediger anstellen, beweist ihren Zusammenhang zur Genüge.
Mit Recht sieht das Verwaltungsgericht diesen Prediger auch als hauptamtlichen und seine Tätigkeit als ein Amt an, das dem Amt eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder dem Amt eines mit der Subdiakonatsweihe versehenen Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG). Der hauptamtliche Charakter ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der Kläger keine andere als die seelsorgerische Tätigkeit ausübt und daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet. Das bezweifelt auch die Revision nicht. Sie stützt sich auf einige Merkmale, die in der zur Frage der Geistlichkeit bei der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehoben worden sind und die Ausbildung der Geistlichen und die Art und Dauer ihrer Berufung betreffen; daraus folgert die Revision, der Kläger könne als ein diesem Leitbild nicht entsprechender Geistlicher vom Wehrdienst nicht befreit sein.
Diese Betrachtungsweise wird dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht. Das Gesetz verlangt nicht, daß sich die geistlichen Ämter in jeder Hinsicht voll entsprechen müssen; die Absicht, die beiden großen christlichen Bekenntnisse wie Staatskirchen dadurch zu schützen, daß nur das Berufsbild ihrer Geistlichen als ein in allen Einzelheiten maßgebliches Leitbild die Befreiung vom Wehrdienst rechtfertige, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der gesetzliche Hinweis auf die geistlichen Ämter der beiden großen christlichen Bekenntnisse bedeutet, wie schon im Urteil vom 25. März 1966 (BVerwGE 24, 1) dargelegt worden ist, daß Geistliche vom Wehrdienst befreit sind, die mit ihrem Amt ständig verbunden bleiben und dieses ausüben, um der nichtgeistlichen Gemeinschaft der Gläubigen den religiösen Kult zu ermöglichen. Das weist auf ein gewisses Berufsbild hin, bindet im einzelnen aber nicht starr an alle im evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnis an das Berufsbild des Geistlichen gestellten Anforderungen. So sind auch die Ausführungen in den Urteilen vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66), 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 318) und 8. Februar 1963 (BVerwG VII C 63.62 und VII C 92.62) zu verstehen, mit denen im Hinblick auf die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas an einzelnen Merkmalen nachgewiesen ist, daß es diesem Bekenntnis an einem geistlichen Stand fehlt, der nach Ausbildung und Widmung des einzelnen Geistlichen berufen und notwendig ist, durch Ausübung des geistlichen Amtes den Mitgliedern des Bekenntnisses ihren religiösen Kult erst zu ermöglichen; dabei ist der Ausbildung zum Geistlichen eine gewisse Bedeutung zugemessen worden, weil auch sie sein Berufsbild formt und auf die Beständigkeit und die Bedeutung seines zukünftigen Amtes für die Erhaltung des Bekenntnisses hindeutet.
Die nach diesen Grundsätzen wesentliche Auswirkung des geistlichen Amtes innerhalb des Bekenntnisses ist bei der "Gemeinde Gottes" gegeben. Denn es besteht eine Laienschaft, die des mit der Würde des Geistlichen versehenen und dafür besonders vorgebildeten Priesters bedarf; ihm allein ist die seelsorgerische Betreuung anvertraut. Die Ausbildung der Prediger der "Gemeinde Gottes" entspricht für dieses Bekenntnis der Ausbildung der Geistlichen der beiden großen christlichen Bekenntnisse. Auf die wissenschaftliche Gestaltung im einzelnen kann es, wie bereits dargelegt, nicht ankommen; es genügt, daß eine gewisse Vorbildung erforderlich ist und der zukünftige Geistliche in mehrjährigem Studium an einer dafür vorgesehenen besonderen Schule ausgebildet wird. Auch die Unwiderruflichkeit der Widmung für das geistliche Amt, worauf die Revision im Hinblick auf die im Gesetz genannte geistliche Ordination oder Weihe hinweist, ist nicht nur im Sinne der großen christlichen Bekenntnisse zu verstehen, und das Gesetz fordert die förmliche Ordination oder die Weihe als heiligendes Ereignis nicht als ausschließliche Möglichkeit, um das Amt des Geistlichen zu erlangen. Entsprechend erforderlich ist aber die förmliche Bestellung zum Geistlichen und eine regelmäßige Gewähr dafür, daß er in seinem Amt verbleibt. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei den Predigern der "Gemeinde Gottes" ebenfalls gegeben; insbesondere das Ausscheiden aus dem Amt erscheint hier nur in der den evangelischen Kirchen entsprechenden Weise möglich (Verzicht auf die Ordination). Insgesamt kann also weder von der Bedeutung des geistlichen Amtes noch vom Persönlichkeitsbild des Predigers der "Gemeinde Gottes" her ein so wesentlicher Unterschied festgestellt werden, daß sein Amt bei dem hier näher liegenden Vergleich mit den evangelischen Kirchen der Bedeutung des geistlichen Amtes in diesen Kirchen nicht entspricht. Er hat ein entsprechendes Amt inne, so daß der Kläger nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG vom Wehrdienst befreit ist.
Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer