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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1976, Az.: BVerwG VIII C 103.73

Zivildienstbefreiung eines Geistlichen bei Einsatz seiner Arbeitskraft für das Seelsorgeamt; Inanspruchnahme durch berufliche Tätigkeit als Hinderungsgrund für eine zivildienstverweigernde Berechtigung bei Anerkennung einer hauptamtlichen Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 103.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 09.08.1973 - AZ: 8 K 1358/71

Fundstelle

  • DokBer A 1976, 295

In der Verwaltungsstreitssache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. August 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Er hat vollen Grundwehrdienst geleistet. Seinen Antrag, ihn vom zivilen Ersatzdienst zu befreien, weil er durch seine Ordination zum Ältesten im Priestertum in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) hauptamtlicher Geistlicher geworden sei, wie sich aus einer Ordinationsbescheinigung des Missionspräsidenten und des Gemeindevorstehers der Gemeinde S., der Norddeutschen Mission dieser Religionsgemeinschaft ergebe, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 1971 ab. Ver Kläger werde wegen des abgeleisteten Grunddienstes nicht mehr zum Grundersatzdienst herangezogen werden. Er unterliege jedoch der Ersatzdienstüberwachung. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Seine Klage, mit der er beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 5. April 1971 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1971 aufzuheben und festzustellen, daß er vom Ersatzdienst befreit sei, wies das Verwaltungsgericht ab. Der Kläger sei zwar Träger eines geistlichen Amtes einer Religionsgemeinschaft. Denn er könne alle geistlichen Aufgaben wahrnehmen, zu denen ihn seine Ordination ermächtige, wie predigen, lehren, Älteste ordinieren, Getaufte konfirmieren, Versammlungen vorstehen und leiten und an Stelle eines Hohen Priesters bei dessen Abwesenheit amtieren. Dennoch könne er nicht vom Zivildienst befreit werden, weil er seiner geistlichen Tätigkeit nicht seine volle Arbeitskraft widme und deshalb nicht hauptamtlich als Geistlicher im Sinne der Befreiungsvorschrift des Zivildienstgesetzes tätig sei. Denn er habe vom Oktober 1969 an bis Ende des Jahres 1970 in einem Beruf gearbeitet, um seinen und seiner Familie Unterhalt zu verdienen. Seit 1971 habe er unbeständig gearbeitet. Im Jahre 1972 habe er etwa fünfeinhalb Monate als Tischler und Möbelverkäufer gearbeitet; vom Januar 1973 an bis zum 13. März 1973 habe er entgeltlich gearbeitet. Vom 14. März 1973 an bis zum 21. Mai 1973 sei er in keinem Beschäftigungsverhältnis gewesen. Seitdem gehe er wieder einer entgeltlichen Beschäftigung nach.

2

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

3

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 5. April 1971 und deren Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1971 aufzuheben und festzustellen, daß er vom Ersatzdienst befreit sei.

4

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger ist nicht vom zivilen Ersatzdienst, nunmehr Zivildienst, befreit. Das ergibt sich aus den unverändert gebliebenen Vorschriften im § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984) und des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer - ZDG - vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015) in seiner nunmehr geltenden Fassung.

7

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZDG sind ordinierte Geistliche evangelichen Bekenntnisses, nach Nr. 2 der genannten Vorschrift sind Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben, und nach Nr. 3 der Bestimmung, auf die es hier ankommt, sind hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekentnisse, deren Amt dem eines Geistlichen im Sinne der Nrn. 1 oder 2 entspricht, vom Zivildienst befreit.

8

Wie der Senat in dem Urteil vom 11. Dezember 1969 (BVerwGE 34, 291 [296 ff.]) bereits zu § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG, der wörtlich mit dem hier anzuwendenden § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDGübereinstimmt, entschieden hat, ist die Wehrdienstausnahme in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG geschaffen worden, um aus Gründen der Religionsparität der Gruppe der vom Wehrdienst befreiten Geistlichen der beiden großen Kirchen die Geistlichen anderer Bekenntnisse gleichzustellen. Gleiches gilt für den Befreiungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG.

9

Der Kläger ist daher vom Zivildienst befreit, wenn er Geistlicher seiner Religionsgemeinschaft ist. Dafür gilt nicht das Berufsbild oder Amt des evangelischen oder römischkatholischen Geistlichen als Maßstab. Vielmehr muß der anerkannte Kriegsdienstverweigerer innerhalb seiner Religionsgemeinschaft dem Seelsorgeamt der beiden großen Kirchen entsprechende Aufgaben auf Dauer übernommen haben. Wie es bei ordinierten Geistlichen evangelischen Bekenntnisses und bei Geistlichen des römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsveihe empfangen haben, regelmäßig kraft ihres Amtes der Fall ist, so müssen auch Geistliche anderer Bekenntnisse - wie der Kläger - "hauptamtlich tätig" sein, um in den Genuß der Zivildienstausnahme zu gelangen. Hauptamtlich tätig ist ein Geistlicher eines anderen als des evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnisses, wenn er seine Arbeitskraft ganz überwiegend einer Tätigkeit widmet, die dem Seelsorgeamt der beiden großen Kirchen entspricht.

10

Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Senat binden, weil sie mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat der Kläger zwar ein geistliches Amt auf Dauer inne. Es entspricht dem Seelsorgeamt der evangelischen oder römisch-katholischen Kirche. Denn der Kläger darf ständig als Ältester die dem niederen Priestertum seiner Religionsgemeinschaft obliegenden Aufgaben wahrnehmen, z.B. Älteste ordinieren, Getaufte konfirmieren und den Heiligen Geist spenden. Er kann Versammlungen der Mitgleider seiner Religionsgemeinschaft leiten; an Stelle eines nicht anwesenden Hohen Priesters kann er amtieren. Er übt aber das ihm übertragene geistliche Amt nicht hauptamtlich im oben erläuterten Sinne, des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG aus. Denn er geht neben seiner geistlichen Tätigkeit entgeltlicher Arbeit nach, die ihn ganz in Anspruch nimmt. Er ist als Tischler und Möbelverkäufer beschäftigt und verdient damit für sich und seine Familie den Lebensunterhalt, ohne damit zugleich für sein Bekenntnis tätig zu sein. Zwar arbeitet er mit Unterbrechungen. Jedoch widmet er sich so lange und so häufig dem Erwerb des Lebensunterhalts, daß er nicht noch ganz überwiegend für sein Bekenntnis tätig sein kann. Denn er arbeitet fast die Hälfte eines Jahres in seinem bürgerlichen Beruf, im Jahre 1970 arbeitete er sogar fast das ganze Jahr.

11

Angesichts dieser starken Inanspruchnahme durch seine berufliche Tätigkeit bleibt dem Kläger nicht genügend Raum für eine hauptamtliche Tätigkeit für sein Bekenntnis. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Kläger gezwungen ist, seinen und seiner Familie Unterhalt durch Ausübung seines bürgerlichen Berufes zu verdienen, weil er als Geistlicher seines Bekenntnisses nicht besoldet wird. Aus welchen Gründen ein Geistlicher außerhalb seines Bekenntnisses tätig ist, kann aus Rechtsgründen dahingestellt bleiben, denn allein entscheidend ist, daß er außerhalb seines Bekenntnisses tätig ist und daß diese Tätigkeit so umfassend ist, daß sie ihm kaum Raum läßt, ganz überwiegend für sein Bekenntnis tätig zu sein. So liegen die Dinge hier.

12

Seine Revision gegen das angefochten Urteil mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz