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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1984, Az.: BVerwG 8 B 130/84

Voraussetzungen für einen Anspruch eines hauptamtlichen Geistlichen auf Befreiung vom Zivildienst; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 130/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 14.03.1984 - AZ: VG VII/l E 184/82

Fundstellen

  • KirchE 22, 207 - 208
  • NVwZ 1985, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Geistlicher eines anderen als des evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnisses ist nur dann i. S. des § 10 I Nr. 3 hauptamtlich tätig, wenn er seine Arbeitskraft ganzüberwiegend einer Tätigkeit widmet, die dem Seelsorgeamt der beiden großen Kirchen entspricht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - VII. Kammer in Gießen - vom 14. März 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vor ihr vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

2

Die Revision ist nicht wegen Abweichung zuzulassen ( § 75 Abs. 2 Satz 3 ZDG). Auf die von der Beschwerde gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 103.73 - (Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 1 S. 1) kommt es für die Frage der Befreiung des Klägers vom Zivildienst nicht an. Das die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG verneinende angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Zutreffend knüpft das angefochtene Urteil an die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1976 (a.a.O. S. 2) an, daß "ein Geistlicher eines anderen als des evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnisses (i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG hauptamtlich tätig ist), wenn er seine Arbeitskraft ganz überwiegend einer Tätigkeit widmet, die dem Seelsorgeamt der beiden großen Kirchen entspricht." Nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils ( § 137 Abs. 2 VwGO) erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen nicht, weil er neben seiner geistlichen Tätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einer Halbtagsarbeit nachgeht (UA S. 7).

3

Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden ( § 75 Abs. 2 Satz 2 ZDG). Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die Hauptamtlichkeit einer geistlichen Tätigkeit i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG maßgebend davon abhängt, ob der Betroffene seinen Lebensunterhalt aus Einkünften seines geistlichen Amtes oder einer - weltlichen - Erwerbstätigkeit bestreitet, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt ist. Der Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 26. Mai 1976 (a.a.O. S. 3) betont, daß für die Frage der Hauptamtlichkeit einer neben einer sonstigen Tätigkeit wahrgenommenen geistlichen Tätigkeit allein entscheidend sei, ob die Tätigkeit außerhalb des Bekenntnisses dem Geistlichen genügend Raum lasse, um ganz überwiegend für sein Bekenntnis tätig zu sein; auf die Gründe der Tätigkeit außerhalb des Bekenntnisses komme es nicht an. Daran ist festzuhalten. Unter diesem Blickwinkel ist die Frage der Bestreitung des Lebensunterhalts unerheblich.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.