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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1983, Az.: III ZR 93/81

Anspruch eines Grundeigentümgers wegen der Teilenteignung für den Ausbau einer Bundeswasserstraße; Entschädigungsansprüche eines Grundeigentümers, der infolge der Auswirkungen einer im Zuge des Ausbaus einer Bundeswasserstraße errichteten Staustufe auf seinem in Flußnähe gelegenen Restbesitz keine Naßauskiesung mehr vornehmen darf; Entschädigung einer Gemeinde wegen des Verlusts der Kiesabbaumöglichkeit auf einem ihrer Grundstücke; Anspruch auf Entschädigung für die nachteiligen Wirkungen des Rheinausbaus ; Wertminderung eines Restgrundstücks durch eine Teilenteignung; Sozialbindung des Grundeigentums; Anliegergebrauch an einer Bundeswasserstraße; Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit; Versagung einer Kiesabbaugenehmigung aus Gründen des Landschaftsschutzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1983
Aktenzeichen
III ZR 93/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 16.04.1981
LG Baden-Baden

Fundstellen

  • BGHZ 87, 66 - 84
  • DVBl 1983, 630-634 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1983, 823-824 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1657-1661 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 499 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob dem von einer Teilenteignung für den Ausbau einer Bundeswasserstraße betroffenen Grundeigentümer Entschädigungsansprüche zustehen, wenn er infolge der Auswirkungen einer im Zuge des Ausbaus errichteten Staustufe auf seinem in Flußnähe gelegenen Restbesitz keine Naßauskiesung mehr vornehmen darf.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow,
Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gemeinde, verlangt von der beklagten Bundesrepublik eine Entschädigung wegen des Verlusts der Kiesabbaumöglichkeit auf einem ihrer Grundstücke.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des in den Rheinauen parallel zum Strom liegenden Grundstücks Flurstück-Nr. ... 1 mit einer Größe von etwas über 80 ha. Dieses grenzt im Norden an die Gemarkung I. Das Grundstück der Klägerin und das angrenzende Grundstück auf der Gemarkung I. sind kieshaltig. Auf dem letzteren nimmt die Firma Max K. KG eine Naßentkiesung vor. Die Klägerin beabsichtigte, das Kiesvorkommen im nördlichen Teil ihres Grundstücks auf einer Fläche von etwa 21,77 ha wirtschaftlich zu nutzen und nahm deshalb Verhandlungen mit der Firma Max K. KG auf, die an einer Anpachtung zum Zwecke des Kiesabbaus interessiert war.

3

Die Beklagte führte zum Ausbau der Rheinstaustufe I., zu deren Errichtung sie aufgrund eines internationalen Abkommens verpflichtet war, ein Planfeststellungsverfahren durch. Der Plan wurde durch Beschluß der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Freiburg i.Br. vom 4. April 1974 festgestellt. Im Planfeststellungsbeschluß werden die Einwendungen der Klägerin "hinsichtlich einer Entschädigung für das Kiesgelände (Flurst. Nr. ... 1)" zurückgewiesen (S. 51 f.). Der Plan enthält auch keinen Vorbehalt wegen einer Entschädigung der Klägerin für die Verkehrswertminderung der zum Kiesabbau vorgesehenen Teilfläche ihres Grundstücks. In dem Planfeststellungsbeschluß ist die nordwestliche Teilfläche des Grundstücks der Klägerin (sog. Teilfläche Rot) als Schutzzone des Rheinseitendamms ausgewiesen. Ein weiter westlich liegender Grundstücksstreifen (sog. Teilfläche Schwarz) wurde der Beklagten zu Eigentum übertragen und ist nicht Gegenstand des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs. Durch den nordwestlichen Teil des Grundstücks (sog. Teilfläche Blau) wurde etwa rechtwinklig zum Rhein als Druckwasser- und Drainagekanal ein Rheinseitenkanal verlegt.

4

Da der Planfeststellungsbeschluß vom 4. April 1974 in dem genannten Punkt keinen Entschädigungsvorbehalt enthält, erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage mit dem Ziel, die Aufnahme eines solchen Vorbehalts zu erreichen. Nachdem durch Bescheid der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion vom 8. Juni 1976 eine Entschädigungsleistung abgelehnt worden war, ging das Verwaltungsgericht aufgrund der abgegebenen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, die es als übereinstimmende Erledigungserklärungen wertete, von einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache aus. Diese Auffassung bekämpfte die Klägerin erfolglos mit der Berufung (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1979) und einer wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1980).

5

Die Klägerin hat Klage auf Zahlung einer Entschädigung erhoben. Sie hat vorgetragen: Durch den von der Beklagten inzwischen durchgeführten Bau der Rheinstaustufe I. sei ihr die Möglichkeit genommen worden, die Kiesvorräte auf der nördlichen Teilfläche ihres Grundstücks mit einer Größe von ca. 21,77 ha, wie vorgesehen, wirtschaftlich zu nutzen. Hierdurch sei ihr ein Pachtzinsausfall in Höhe von 3 Mio. DM entstanden.

6

Davon hat die Klägerin einen Teilbetrag von 2 Mio. DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Die Klage scheitert nicht schon daran, daß im Planfeststellungsbeschluß vom 4. April 1974 die Regelung des hier geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht dem Entschädigungsverfahren vorbehalten wurde. Allerdings bestimmt § 21 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), daß der unanfechtbar gewordene Planfeststellungsbeschluß (unbeschadet hier nicht interessierender Ausnahmefälle) u.a. Ansprüche auf Entschädigung oder auf Schadensersatz ausschließt, soweit ihnen nicht stattgegeben oder ihre Regelung dem Entschädigungsverfahren (§ 37 WaStrG) vorbehalten wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Präklusionsvorschrift auf den hier geltend gemachten Entschädigungsanspruch überhaupt Anwendung findet (vgl. auch II). Die Ausschlußwirkung ist im Streitfall Jedenfalls wegen noch zu erörternder Besonderheiten der Verfahrensgestaltung nicht eingetreten. Der Planfeststellungsbeschluß, durch den die Einwendungen der Klägerin bezüglich einer Entschädigung für ihr Kiesgelände zurückgewiesen werden, enthält folgerichtig weder einen Entschädigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 5 WaStrG (vgl. dazu Friesecke Bundeswasserstraßengesetz 2. Aufl. § 19 Rdn. 16) noch einen solchen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 WaStrG. Ein Vorbehalt nach diesen Bestimmungen (er ist im Falle des § 44 WaStrG [vgl. II] nicht erforderlich) dient dazu, die materiellrechtliche Ausschlußwirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nach § 21 Abs. 3 Satz 2 WaStrG nicht eintreten zu lassen (vgl. Friesecke a.a.O. und § 21 Rdn. 10). Zu diesem Zweck vermittelt der Vorbehalt die verfahrensrechtliche Möglichkeit, das Entschädigungsverfahren auch noch nach dem Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte, schon bevor der Planfeststellungsbeschluß bestandskräftig geworden war, das behördliche Entschädigungsverfahren (§ 37 WaStrG) eingeleitet und mit dem ablehnenden Bescheid vom 8. Juni 1976, gegen den die Klägerin entsprechend der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Verfahren Klage erhoben hat (§ 39 WaStrG), abgeschlossen. Damit hatte das behördliche Entschädigungsverfahren, zu dem ein Vorbehalt in formeller Hinsicht erst den Weg eröffnen soll, schon stattgefunden, ehe der Planfeststellungsbeschluß Bestandskraft erlangt hat. Für einen Vorbehalt war bei dieser Sachlage kein Raum mehr, da sein Zweck bereits erreicht war. Das gilt auch hinsichtlich der Ausschlußwirkung. Wenn schon der bloße Vorbehalt dazu führt, daß ein Betroffener nicht mit seinen Entschädigungsansprüchen präkludiert wird, muß das erst recht der Fall sein, wenn schon das Entschädigungsverfahren selbst schwebt. Es würde auf eine nutzlose Förmelei hinauslaufen, wenn man bei dieser Fallgestaltung noch einen Vorbehalt fordern wollte.

8

Die Beklagte hat - jedenfalls im Ergebnis - diesen Standpunkt auch selbst eingenommen, als sie den Verwaltungsrechtsstreit, in dem es um die Aufnahme eines Entschädigungsvorbehalts ging, übereinstimmend mit der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärte. Sie hat damit zu erkennen gegeben, daß sie nach Erlaß des (eine Entschädigung ablehnenden) Bescheids die Aufnahme eines Vorbehalts in den Planfeststellungsbeschluß nicht mehr für erforderlich hielt, um den von der Klägerin mit ihrer Klage erstrebten Ausschluß der Präklusionswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 2 WaStrG zu erreichen. Die Beklagte würde sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn sie nunmehr aus dem Fehlen eines Entschädigungsvorbehalts rechtliche Vorteile herleiten wollte, nachdem sie sich früher auf den Boden der Meinung der Klägerin gestellt hatte.

9

II.

Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob sich das Klagebegehren materiellrechtlich als Anspruch auf Entschädigung für die nachteiligen Wirkungen des Rheinausbaus (§ 12 Abs. 2 WaStrG) auf das Eigentum der Klägerin an ihrem kieshaltigen Gelände (§ 19 Abs. 3 Satz 4 in Verb. mit § 36 WaStrG) oder als Anspruch auf Entschädigung für die auf der Abtretung der Teilfläche Schwarz beruhenden Wertminderung des Restbesitzes (§ 44 WaStrG in Verb. mit den Vorschriften des badischen Enteignungsgesetzes i.d.F. vom 24. Dezember 1908 - GVBl. S. 703 -) darstellt. Auch die Auslegung des § 19 Abs. 3 Satz 4 in Verb. mit § 36 WaStrG orientiert sich an den Regeln, die für die Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen entwickelt worden sind (Friesecke a.a.O. § 36 Rdn. 1; vgl. auch zu § 31 Abs. 2 WHGSenatsurteil vom 5. Juli 1979 - III ZR 64/78 = LM WasserhaushaltsG § 31 Nr. 3 = ZfW 1980, 351). Nach einem allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsatz ist bei der Enteignung einer Teilfläche nicht nur deren Wert, sondern auch der Minderwert des dem Eigentümer verbliebenen Restgeländes zu entschädigen. Bei der Feststellung, welche Wertminderung das Restgrundstück der Klägerin durch die Teilenteignung erfahren hat, sind nicht nur die Nachteile, die durch die Abtretung der Teilfläche herbeigeführt wurden, sondern auch die nachteiligen Folgen, die die Klägerin durch das gesamte Enteignungs- und Ausbauunternehmen, also auch durch die Ausweisung der Schutzzone des Rheinseitendamms und die Anlage des Seitenkanals, erlitten hat, zu berücksichtigen (Senatsurteile BGHZ 61, 253 [BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71]/4; 76, 1, 4, jew. m.w. Nachw.).

10

Falls der Entschädigungsanspruch nach § 44 WaStrG in Verb. mit den Vorschriften des badischen Enteignungsgesetzes zu beurteilen wäre, hätte allerdings das administrative Entschädigungsverfahren nicht vor die Wasser- und Schiffahrtsdirektion der Beklagten, die den ablehnenden Bescheid vom 8. Juni 1976 erlassen hat, sondern vor die zuständige Landesbehörde gehört. Im Streitfall haben die Parteien jedoch zum Ausdruck gebracht, daß sie die Entschädigungsfrage unter allen rechtlichen Gesichtspunkten in dem hier eingeschlagenen Verfahren nach den §§ 37, 39 WaStrG abschließend geprüft wissen wollen.

11

Da das Klagebegehren, wie ausgeführt, seine rechtliche Grundlage in einfachgesetzlichen Vorschriften findet, kommt es nicht auf die Frage an, ob sich die Klägerin als Gemeinde auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann (vgl. dazu BVerfG Beschl. vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 = NJW 1982, 2173 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] = DVBl. 1982, 940 = DÖV 1982, 816).

12

III.

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin den Verlust der Kiesabbaumöglichkeit schon wegen der Situationsgebundenheit ihres Grundstücks entschädigungslos hinnehmen müsse. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Das Grundstück der Klägerin habe zwar vor dem Ausbau der Staustufe I. nicht direkt an den Rhein gegrenzt, habe aber im Bereich des Stroms gelegen und sei mit dessen wechselndem Verlauf aufs engste verbunden. Das kieshaltige Gelände habe sich vor der im vorigen Jahrhundert durchgeführten Tulla'schen Rheinregulierung zum Teil im Strombett, zum Teil als Inselfläche zwischen den Rheinarmen befunden. Das bis dahin praktisch nicht nutzbare Gelände sei also erst durch die Rheinregulierung dem Strom als Grundstück abgewonnen worden. Die Tulla'sche Rheinregulierung sei aber wiederum der Grund für den Bau der Staustufe gewesen. Durch deren Errichtung habe u.a. eine weitere Sohlenerosion des Rheinbetts und ein Absinken des Grundwassers mit der Folge einer Versteppung der Landschaft verhindert sowie die durch die Rheinregulierung geförderte Schiffbarkeit des Flusses erhalten werden sollen.

13

Diese naturgegebene Lage des Grundstücks führe zu einer situationsbedingten Belastung mit der Folge, daß die Klägerin die beabsichtigte Naßauskiesung auf den Flächen Rot und Blau vom Standpunkt eines vernünftigen und einsichtigen Grundstückseigentümers aus (entschädigungslos) unterlassen müsse. Das Gelände, das schon früher in Stromnähe gelegen und aufgrund der örtlichen Entwicklung in besonderer Weise mit dem Verlauf des Rheins als einer dem internationalen Verkehr dienenden Wasserstraße verbunden und von ihm abhängig gewesen sei, sei aufgrund dieser Lage nur eingeschränkt nutzbar. Infolgedessen müßten Nutzungen des Grundstücks unterbleiben, die die Sicherheit des Verkehrs oder die Erhaltung des Stroms als Wasserstraße beeinträchtigen könnten. Ebenso verbiete sich eine Grundstücksnutzung, die geeignet sei, Bauwerke zu gefährden, deren Bestand (wie hier der des Rheinseitendamms und des Seitenkanals) für die Erhaltung und Schiffbarkeit des Rheins unerläßlich sei.

14

Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

15

2.

Der erkennende Senat hat in seiner enteignungsrechtlichen Rechtsprechung zu der als Ausdruck der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) des Grundeigentums aufzufassenden Situationsgebundenheit eines Grundstücks folgende Grundsätze entwickelt: Jedes Grundstück wird durch seine Lage und Beschaffenheit, sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, also seine "Situation", geprägt. Darauf muß der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, vor allem in bezug auf die Erfordernisse des Natur- und Denkmalschutzes ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (vgl. zum Ganzen Senatsurteile BGHZ 23, 30, 33 [BGH 20.12.1956 - III ZR 82/55]; 30, 338, 343 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57]; 60, 126, 130 [BGH 25.01.1973 - III ZR 113/70]/1; 72, 211, 216/7; 77, 351, 354; 80, 111, 115 ff.; Senatsurteil vom 17. Febr. 1977 - III ZR 115/74 = NJW 1977, 945 [BGH 17.02.1977 - III ZR 115/74] = LM Nr. 41 z. Art. 14 [Ba]GG und dazu BVerwGE 49, 365, 368 [BVerwG 14.11.1975 - IV C 2/74]; vgl. auch BVerfGE 25, 112, 119 [BVerfG 15.01.1969 - 1 BvL 3/66]; BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 58 vor § 839 Krohn, Enteignung und Enteignungsentschädigung, 2. Aufl. Rdn. 187 ff., 197, jew. m.w.Nachw.). Hierfür sind in der Regel die bisherige Benutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht worden war. Allerdings ist nicht nur auf schon gezogene Nutzungen abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob eine Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (Senatsurteil BGHZ 60, 126, 130 [BGH 25.01.1973 - III ZR 113/70]/1).

16

3.

Wie der erkennende Senat in dem schon erwähnten Urteil vom 5. Juli 1979 (aaO) ausgesprochen hat, muß der Inhaber einer in unmittelbarer Nähe eines Flusses gelegenen Kiesgrube es nicht entschädigungslos dulden, daß infolge des Ausbaus des Flusses die Kiesausbeute beeinträchtigt wird. In jenem Falle diente der Flußausbau allerdings allein der Schaffung einer leistungsfähigen Schiffahrtsstraße. Die Rechtsposition des Betriebsinhabers, dem kein Anliegergebrauch an der Bundeswasserstraße zustand, war - wie der Senat damals ausgeführt hat - nicht dadurch gekennzeichnet, daß sein Betriebsgelände an diese Wasserstraße angrenzte. Den Grundsätzen der angeführten Entscheidung läßt sich für den vorliegenden Fall lediglich entnehmen, daß die Klägerin die Folgen des Rheinausbaus insoweit nicht entschädigungslos hinnehmen muß, als diese Maßnahme darauf gerichtet war, die Schiffbarkeit des Rheins, aus der die Klägerin für das umstrittene Grundstück keine Vorteile zieht, zu erhalten. Dieser Gesichtspunkt tritt indessen nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hinter den sonstigen Ausbauzwecken (Verhinderung der Sohlenerosion des Rheinbetts und des Absinkens des Grundwasserspiegels mit der Gefahr der Versteppung der Landschaft) zurück.

17

4.

Das Berufungsgericht leitet (auch im Blick auf diese Ausbauzwecke) die enge Bindung zwischen dem in der Nähe des Rheins gelegenen Grundstück der Klägerin und dem Strom zunächst daraus her, daß die Fläche im Zuge der Tulla'schen Rheinregulierung dem Fluß abgewonnen worden sei und die Jetzigen Ausbaumaßnahmen ihren Grund in der damaligen Rheinkorrektur fänden. Das rechtfertigt Jedoch noch nicht die Annahme, die Situation des Grundstücks sei so eng mit dem "Schicksal" des Stroms verbunden gewesen, daß der Klägerin die entschädigungslose Duldung der Ausbaufolgen als Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit ihres Eigentums zugemutet werden könne.

18

a)

Zwar kann die naturgegebene Lage eines Grundstücks durch seine Nähe zu einem Fluß, einer künstlich angelegten Wasserstraße (Kanal) oder zum offenen Meer geprägt werden; daraus kann sich eine situationsbedingte Belastung des Grundeigentums ergeben. So vermag z.B. die besondere Lage und Aufgabenstellung eines Deichgrundstücks die Verpflichtung des Eigentümers zu begründen, ein Bauverbot, das die Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen sichern soll, ohne Entschädigung zu dulden (vgl. BVerfGE 25, 112, 119 [BVerfG 15.01.1969 - 1 BvL 3/66]; Senatsurteil BGHZ 80, 111, 116) [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]. Ebenso muß der Eigentümer eines im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücks es entschädigungslos hinnehmen, wenn ihm aus Gründen des Hochwasserschutzes die Genehmigung für ein Bauvorhaben versagt wird(Senatsurteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 135/76 = LM § 276 BGB [Fa] Nr. 53 = DVBl. 1979, 230). Auch ist denkbar, daß ein gewerbetreibender Flußanlieger, dem die Lage seines Grundstücks an einer Wasserstraße Vorteile für seinen Betrieb einbringt (z.B. beim Transport seiner Produkte), die Folgen von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an der Schiffahrtsstraße als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums bis zu einer bestimmten Opfergrenze tragen muß, ohne Entschädigung fordern zu können (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juli 1979 a.a.O. mit Hinweisen auf die Rechtslage beim gewerbetreibenden Straßenanlieger).

19

Ein vergleichbarer Sachverhalt ist hier Jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben. Das kieshaltige Gelände lag vor dem Ausbau der Staustufe nicht am Strom, sondern war davon nach dem Vortrag der Klägerin etwa 300 m entfernt. Wenn die Kiesflächen im Zuge der Tulla'schen Rheinregulierung dem Fluß abgewonnen worden sein sollten, so haftete damit dem Grundstück der Klägerin Jedenfalls im Zeitpunkt der Errichtung der Staustufe keine vorgegebene Belastung im Blick auf diese Ausbaumaßnahme mehr an. Der zeitliche Abstand zwischen der Landgewinnung und der Anlage der Staustufe beträgt mehr als ein Jahrhundert. Nachdem ein derart langer Zeitraum verstrichen ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß sich eine seit der Tulla'schen Rheinkorrektion auf dem Grundeigentum der Klägerin lastende immanente Beschränkung erst Jetzt aktualisiert habe. Daher geht auch der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit dem sog. "Grünflächenfall" (Senatsurteil BGHZ 23, 30, 33) [BGH 20.12.1956 - III ZR 82/55] fehl.

20

b)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten auch insoweit der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, als es die situationsgebundene Belastung des Grundstücks der Klägerin daraus herleiten will, daß als Folge der Tulla'schen Rheinregulierung die jetzigen Ausbaumaßnahmen geboten gewesen seien, um eine weitere Sohlenerosion des Flußbetts und ein Absinken des Grundwasserspiegels zu vermeiden. Hierbei berücksichtigt das Berufungsgericht nicht genügend, daß die Inanspruchnahme des Geländes der Klägerin als Schutzzone des Rheinseitendamms (Teilfläche Rot) und zur Anlage des Rheinseitenkanals (Teilfläche Blau) auf einer planerischen Entscheidung der Beklagten beruht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Senatsurteil BGHZ 80, 111, 117) [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]. Planerische Festsetzungen, wie sie hier getroffen wurden, wirken sich in der Realität lastenbegründend aus (vgl. zur eigentumsverteilenden Wirkung bauplanerischer Festsetzungen Senatsurteil BGHZ 67, 320, 327) [BGH 11.11.1976 - III ZR 114/75]. Dadurch wurden einzelnen Grundeigentümern im Interesse des Allgemeinwohls besondere Eigentumseinbußen auferlegt. Derartige Planungsfolgen müssen sich am Grundsatz der Lastengleichheit messen lassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 62, 305, 311 f. [BGH 13.05.1974 - III ZR 7/72]; 67, 320, 327 f. [BGH 11.11.1976 - III ZR 114/75]; 80, 111, 115 [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]undvom 18. Oktober 1979 - III ZR 68/77 = NJW 1980, 888, 889 [BGH 18.10.1979 - III ZR 68/77] = LM BaubeschränkungsVO Nr. 1). Den Erwägungen des Berufungsgerichts liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, daß infolge der Tulla'schen Rheinkorrektion alle für Ausbaumaßnahmen in Betracht kommenden Grundstücke am Strom oder in seiner Nähe gewissermaßen unter dem Vorbehalt belastender Planungen stehen. Ein solches Verständnis der Planung entfernt sich von den maßgebenden Kriterien der Situationsgebundenheit, wie sie sich hier namentlich aus der Einbettung des Grundstücks in die Landschaft und Natur ergeben (s. vorst. III 2). Eine Planung kann jedoch regelmäßig nicht als Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums angesehen werden, wenn sie die Situation nach eigenen Planzielen "verändert" und nicht (nur) auf die Situation "reagiert". Derartige, allein vom planerischen Ermessen bestimmte Eingriffe würden unter Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit einzelnen Eigentümern erhebliche Opfer abfordern, während andere Eigentümer, deren Grundstücke sich in derselben "Situation" befinden, davon verschont blieben.

21

Die Frage der Situationsgebundenheit wäre anders zu beurteilen, wenn sich das Grundstück der Klägerin nach seiner Lage, Beschaffenheit und den topographischen Gegebenheiten oder etwa aus wasserbautechnischen Gründen für die Errichtung des Damms und des Kanals besonders anbot (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 274, 277 [BGH 15.11.1979 - III ZR 78/78]/8; 63, 240, 244/5). Dann wären die Planungsmaßnahmen schon in der "Situation" des Geländes angelegt gewesen. Ebenso könnte es sich verhalten, wenn aus wasserwirtschaftlichen Gründen eine Inanspruchnahme gerade des Geländes der Klägerin nahegelegen hätte. Auch insoweit müßte sich die Klägerin eine situationsgegebene Belastung ihres Grundstücks zurechnen lassen; denn der Flußausbau diente auch wasserwirtschaftlichen Zwecken, nämlich einer Verhinderung des Absinkens des Grundwasserspiegels. Zu diesen Fragen hat das Berufungsgericht Jedoch keine näheren Feststellungen getroffen.

22

Nach alledem tragen allein die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verbundenheit des Grundstücks mit dem Strom und der daraus abgeleiteten Situationsgebundenheit nicht die Versagung von Entschädigungsansprüchen.

23

IV.

1.

Die Kiesvorräte im Grund und Boden der Klägerin hätten nur im Wege der sog. Naßauskiesung ausgebeutet werden können. Hierfür wäre nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG (zumindest) eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich gewesen. Hätte diese aus wasserwirtschaftlichen Gründen versagt werden müssen (§ 6 WHG), so läge kein Eingriff in eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition der Klägerin vor und diese könnte nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen, die - wie ausgeführt - auch für die Auslegung des § 36 WaStrG gelten, keine Entschädigung beanspruchen (Senatsurteile BGHZ 84, 223 [BGH 03.06.1982 - III ZR 28/76] undvom 1. Juli 1982 - III ZR 10/81 = NVwZ 1982, 644 = ZfW 1983, 29 = WM 1982, 988, jew. im Anschluß an BVerfGE 58, 300). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Frage offengelassen, ob die Erlaubnis zur Naßauskiesung aus wasserwirtschaftlichen Gründen verweigert worden wäre. Daher ist für die Revisionsinstanz das Vorbringen der Klägerin, wasserwirtschaftliche Erwägungen hätten einer Genehmigung zur Naßauskiesung nicht entgegengestanden, als richtig zu unterstellen. Somit kann unter den in der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1982 (aaO) dargelegten Voraussetzungen die Zubilligung einer Entschädigung in Frage kommen, falls dem nicht der Gesichtspunkt der Situationsgebundenheit (III 4 b) oder noch zu erörternde Gründe entgegenstehen. In dieser Entscheidung heißt es:

"a)
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem auf den Vorlagebeschlußdes erkennenden Senats vom 13. Juli 1978 (III ZR 28/76 = NJW 1978, 2290 = DVBl. 1979, 58) ergangenen Beschluß vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300 = NJW 1982, 745 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78] = DVBl. 1982, 340 = ZfBR 1982, 80) ausgeführt:

Dem Grundeigentum ist - was die Ausbeutung der Kiesbestandteile angeht - von vornherein nur eine eingeschränkte Rechtsposition eingeräumt. Zum Grundeigentum gehört danach nicht die Befugnis zu einer Nutzung des Erdkörpers, die nur im Rahmen einer zulassungspflichtigen Gewässerbenutzung (§§ 2 und 3 WHG) verwirklicht werden kann (vgl. § 1 a Abs. 3 WHG). Die entsprechende Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes stellt eine zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Da der Zugriff des Grundeigentümers auf das Grundwasser durch verfassungsmäßiges Gesetz grundsätzlich ausgeschlossen ist, greift die Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) auch dann nicht in das Grundeigentum ein, wenn dadurch die Ausbeutung der Bodenbestandteile verhindert wird (BVerfGE 58, 300, 336 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]/7).

Das bedeutet: Ist dem Grundeigentümer die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung versagt worden, weil von der von ihm beabsichtigten Kiesausbeute eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist (§ 6 WHG), dann muß diese Nutzungsmöglichkeit bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung außer Betracht bleiben, weil sie nicht zum verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Grundeigentums gehört. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Kiesausbeute eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks darstellt. Bei einer rechtswidrigen Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zur Kiesentnahme ist der Eigentümer grundsätzlich darauf verwiesen, gegen den behördlichen Akt vorzugehen und dessen Aufhebung im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen. Eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, dem Eigentümer, der den Verwaltungsrechtsweg nicht beschritten hat, eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu zahlen, besteht grundsätzlich nicht. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1973 (BGHZ 60, 126) eine abweichende Ansicht vertreten hat, hält er daran nicht fest (s. auch Senatsurteile BGHZ 84, 223 [BGH 03.06.1982 - III ZR 28/76] und 230).

b)
Daraus folgt aber nicht, daß die Kiesbestandteile des Grundstücks aus dem Schutzbereich des Art. 14 GG "ausgegliedert" worden wären. Zwar kommt - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 58, 300, 339 ff.) [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78] dargelegt hat - dem Grundwasser für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Zugleich ist dieses in besonderem Maße der Gefahr nachteiliger Einwirkungen von selten des Grundeigentümers ausgesetzt. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Oberflächeneigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt hat. Die Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes beläßt jedoch dem Grundeigentümer das Eigentum an einem unter der Erdoberfläche seines Grundstücks befindlichen Kiesvorkommens. Es regelt lediglich die Befugnisse des Grundeigentümers, dieses Vorkommen auszubeuten, wenn dieses Vorhaben die nicht ganz entfernte Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das im Untergrund vorhandene Wasser mit sich bringt. Wenn daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 58, 300, 329) [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78] ausführt, "die Rechtsstellung des Grundeigentümers endet in der Tiefe prinzipiell dort, wo er mit dem Grundwasser in Berührung kommt", so ist das nicht räumlich zu verstehen. Vielmehr besagt das nur, daß der Grundeigentümer so lange nicht befugt ist, das in seinem Eigentum stehende Kiesvorkommen auszubeuten (es auf diese Weise zu nutzen), als das wegen einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung unstatthaft ist. Stehen indessen einer Kiesausbeute wasserwirtschaftliche Gründe (§ 6 WHG) nicht entgegen und wäre deshalb dem Grundeigentümer eine beantragte Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen, dann kann diese Nutzungsmöglichkeit gegenüber einem Zugriff aus nicht wasserwirtschaftlichen Gründen vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfaßt sein. Daß das Wasserhaushaltsgesetz dem Eigentümer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gewährt, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die hiervon abweichende Ansicht (s. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1978 aaO) gibt der Senat auf; sie beruhte auf einer Betrachtung des Wasserhaushaltsgesetzes, die nicht die Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 58, 300, 346 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]/7)."

24

2.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß schon aus Gründen des Landschaftsschutzes der Klägerin keine Genehmigung zur Naßauskiesung auf der kieshaltigen Teilfläche von 21,77 ha ihres Grundstücks erteilt werden könne und daran bereits ein Entschädigungsanspruch scheitere. Es führt dazu im wesentlichen aus: Es fehle an einem unmittelbaren Eingriff in eine Rechtsposition der Klägerin, wenn man davon ausgehe, die Beklagte habe durch ihre umfangreichen Ausbaumaßnahmen die Landschaft derart denaturiert, daß zur Erhaltung des restlichen Auwaldes der (weitere) Kiesabbau nicht gestattet werden könne. In diesem Falle stelle die Einwirkung der Beklagten auf das Gesamtgefüge der Landschaft nur eine mittelbare Einwirkung auf das Grundeigentum der Klägerin dar und löse keine Entschädigungsansprüche aus. Zudem würden durch eine auf Erwägungen des Landschaftsschutzes gestützte Versagung der Genehmigung zum Kiesabbau allein das Land Baden-Württemberg und die Klägerin als Gemeinde im entschädigungsrechtlichen Sinne begünstigt.

25

Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden.

26

a)

Das Berufungsgericht verkennt, daß es hier zunächst um die Frage geht, welche Qualität das Grundstück der Klägerin vor dem Beginn des gesamten Ausbauvorhabens besaß. Entsprechend der Ausgleichsfunktion der Entschädigung bestimmt sich die Qualität des betroffenen Objekts nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen nach dem Zeitpunkt des Eingriffs (BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 93 vor § 839 m.w.Nachw.). Das gilt auch für (etwaige) Entschädigungsansprüche nach § 36 WaStrG (Friesecke a.a.O. § 36 Rdn. 5). Im Streitfall ist grundsätzlich der Tag des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (4. April 1974) maßgebend (Senatsurteil vom 5. Juli 1979 a.a.O. zu der vergleichbaren Vorschrift des § 20 WHG). Unter Umständen kann der Stichtag für die qualitätsbestimmenden Merkmale unter dem auch hier eingreifenden (Friesecke aaO) Gesichtspunkt der Vorwirkung (s. dazu BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 95 ff. vor § 839; Kreft WM Sonderbeil. 7/82 S. 13 f.; Krohn a.a.O. Rdn. 269 ff., jew. m. Rechtsprechungsnachweisen) zeitlich noch weiter vorverlegt werden, z.B. auf den Zeitpunkt des Beginns der Planauslegung (§ 17 Abs. 1 WaStrG), mit dem eine Veränderungssperre in Kraft tritt (§ 15 WaStrG) oder einen noch weiter zurückliegenden Zeitpunkt. Hiernach ist für die Qualität des Grundstücks der Klägerin in jedem Falle auf einen Zeitpunkt vor dem Beginn der Ausbaumaßnahmen abzustellen. Die nach diesem Stichtag eingetretenen Ereignisse, durch die die Qualität des Geländes der Klägerin beeinflußt worden ist, müssen daher außer Betracht bleiben. Das hat zur Folge, daß sich auch die Frage, ob der Klägerin eine Genehmigung zum Kiesabbau hätte verweigert werden müssen, nach den Verhältnissen an dem genannten Stichtag beurteilt. Bei der Prüfung dieser Frage, müssen somit die im Zuge des Ausbaus der Staustufe I. von der Beklagten vorgenommenen Eingriffe in das Landschaftsgefüge, die dazu geführt haben, daß der Auwald auf dem Gelände der Klägerin im Interesse des Landschaftsschutzes erhalten bleiben muß, hinweggedacht werden. Unter dieser Voraussetzung hätte der Klägerin nach ihrem - vom Berufungsgericht nicht näher geprüften - Vorbringen eine Kiesabbaugenehmigung nicht aus Gründen des Landschaftsschutzes versagt werden dürfen.

27

b)

Auch die (von den vorstehenden Ausführungen unabhängigen) Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem durch den Ausbau "Begünstigten" begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß entsprechend den allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 78 ff. vor § 839 Krohn a.a.O. Rdn. 318 ff. jew. m.w.Nachw.) - der unmittelbar Begünstigte entschädigungspflichtig ist (Friesecke a.a.O. § 37 Rdn. 2). Grundsätzlich wird durch Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes allein das Jeweils beteiligte Land begünstigt(Senatsurteil vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 = WM 1977, 561/2). Im Streitfall ergibt sich jedoch die Besonderheit, daß die auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes liegenden Versagungsgründe für eine Abbaugenehmigung nach dem Vortrag der Klägerin gerade durch das Ausbauvorhaben erst geschaffen worden sind. Es geht letztlich auf die im Zuge des Ausbaus erfolgte Abholzung der Auwälder, die den Rhein begleiteten, zurück, daß nunmehr die restlichen Waldbestände auf dem Gelände der Klägerin vor einer Vernichtung geschützt werden müssen und nicht der Kiesgewinnung zum Opfer fallen dürfen (vgl. Schreiben der Forstdirektion Karlsruhe vom 9. Januar 1975 und des Landratsamtes Rastatt vom 9. März 1977). Das Berufungsgericht nimmt an, daß die (im Falle eines förmlichen Antrags zu erwartende) Versagung der Kiesabbaugenehmigung durch das Ausbauvorhaben adäquat verursacht sei. Unter diesen Umständen ist auch die Verweigerung der Auskiesungsgenehmigung aus Gründen des Landschaftsschutzes noch dem einheitlichen Ausbauunternehmen zuzurechnen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 59, 139, 143 f.) [BGH 26.07.1972 - III ZR 114/70]. Der erkennende Senat hebt auch für die enteignungsrechtliche Folgenzurechnung auf die Auswirkungen des gesamten Enteignungsunternehmens ab (Senatsurteil BGHZ 76, 1, 4 [BGH 08.11.1979 - III ZR 87/78] m.w.Nachw.). Durch das Ausbauvorhaben und die konkreten Eingriffe in das Grundeigentum der Klägerin (Schaffung einer Schutzzone für den Damm; Durchtrennung der Teilfläche Blau) wird jedenfalls auch die beklagte Bundesrepublik als Ausbauunternehmer und Aufgabenträger begünstigt. Dem würde nicht entgegenstehen, daß aus Gründen des Landschaftsschutzes auch das Land Baden-Württemberg begünstigt sein kann. Es ist anerkannt, daß auch mehrere Stellen der öffentlichen Hand begünstigt sein können (BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 79 vor § 839).

28

V.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu erneuter tatrichterlicher Würdigung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

29

1.

Das Berufungsgericht wird zunächst die Frage der Situationsgebundenheit nochmals zu prüfen haben. Für die Frage, ob sich das Gelände der Klägerin für Ausbaumaßnahmen anbot, können die Erwägungen des Prof. Dr. Mosony, der in der Parallelsache III ZR 94/81 ein Gutachten erstattet hat (dort GA I 493 a ff.), eine Rolle spielen.

30

2.

Wenn die Klägerin den belastenden Eingriff nicht schon wegen der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums entschädigungslos hinnehmen muß, wird zu prüfen sein, ob der Erteilung einer Erlaubnis zur Naßauskiesung ohne das Ausbauunternehmen wasserwirtschaftliche, landschaftspflegerische, forstrechtliche oder sonstige Gründe entgegengestanden hätten. Wegen der Erwägungen, die im Hinblick auf ein hypothetisches (wasserrechtliches oder sonstiges) Erlaubnis-(oder Bewilligungs-)verfahren anzustellen sind, wird auf das erwähnte Senatsurteil vom 1. Juli 1982 (aaO) verwiesen. Danach ist es vorrangig Aufgabe der öffentlichen Hand, die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen beizubringen, wenn sie geltend macht, daß die für einen Kiesabbau notwendigen wasserrechtlichen und anderen Erlaubnisse, Bewilligungen oder Genehmigungen nicht erteilt worden wären, obwohl der Kiesabbau eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung der Flächen darstellt. Nur wenn angenommen werden kann, daß die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht erteilt worden wären, wird das Kiesvorkommen bei der Bemessung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben müssen. Für die Frage, wie ein (hypothetisches) Genehmigungsverfahren ausgegangen wäre, kann auch die frühere Genehmigungspraxis eine Rolle spielen. Das Berufungsgericht wird auch die Möglichkeit zu bedenken haben, daß der Klägerin nur eine zeitlich befristete oder auf bestimmte Flächen beschränkte Erlaubnis (Bewilligung) zur Naßauskiesung erteilt worden wäre, wenn nur ein begrenzter Kiesabbau aus wasserwirtschaftlichen oder sonstigen Gründen vertretbar gewesen wäre.

31

Das Berufungsgericht wird demnach zu prüfen haben, ob in einem vor dem Beginn des Flußausbaus durchgeführten Verfahren eine Erlaubnis (Bewilligung) zur Naßauskiesung wegen Gefährdung des Grundwassers (nach dem damaligen Stand) und damit auch der öffentlichen Wasserversorgung nach § 6 WHG versagt worden wäre. In diese Prüfung ist das (spätere) Ausbauunternehmen mit seinen Auswirkungen nicht einzubeziehen. Zwar diente der Ausbau des Rheins im Bereich der Staustufe I. letztlich auch wasserwirtschaftlichen Gründen; denn er sollte einem weiteren Absinken des Grundwasserspiegels und der daraus folgenden Gefahr einer Versteppung der Landschaft entgegenwirken. Aufgrund des § 6 WHG hätte jedoch eine Erlaubnis (Bewilligung) für die Naßauskiesung nicht mit der Begründung verweigert werden dürfen, die Flächen, auf denen die Klägerin Kies gewinnen wolle, seien für die künftige Inanspruchnahme als Schutzstreifen und zur Anlage eines Seitenkanals usw. im Zuge der Errichtung einer Staustufe vorgesehen. § 6 WHG setzt voraus, daß die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die durch die Versagung der Erlaubnis (Bewilligung) vermieden werden soll, gerade von der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwarten ist (Gieseke/Wiedemann/Czychowski WHG 3. Aufl. § 6 WHG Rdn. 15; § 4 Rdn. 5). Im Streitfall ist die Klägerin Jedoch nicht deshalb an der Kiesausbeutung gehindert, weil sie sonst nachteilig auf das Grundwasser einwirken würde. Vielmehr geht es darum, daß eine Auskiesung des Grundstücks unterbleiben muß, um die im Rahmen des Flußausbaus geschaffenen Anlagen nicht zu beeinträchtigen. Die der Klägerin auferlegten Nutzungsbeschränkungen, die einem Kiesabbau entgegenstehen, dienen somit in erster Linie den Zwecken des Ausbau- und Enteignungsunternehmens, nicht aber vorrangig dem Schutz des Grundwassers vor qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigungen, den § 6 WHG im Auge hat. Es liegt, da das Ausbauunternehmen auch den Grundwasserspiegel vor einem weiteren Absinken bewahren soll, lediglich ein entfernter wasserwirtschaftlicher Bezug vor, der vom Schutzzweck des § 6 WHG nicht mehr gedeckt wird.

32

3.

Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Rechtsposition der Klägerin erstrecke sich nicht auf die Erhaltung bestimmter günstiger Ausbaggerungsmöglichkeiten für die Kiesgewinnung oder den Abtransport des gewonnenen Kieses, ist folgendes zu beachten: Die im Rahmen des Enteignungsunternehmens durchgeführte Verlegung des Drainagekanals, der die Teilfläche Blau zerschneidet, dürfte in jedem Falle zu einer Wertminderung des kieshaltigen Geländes führen, ohne Rücksicht darauf, wie der Kiesabbau und -abtransport vonstatten gegangen wäre. Zudem hätte es ohne den Eingriff und im Falle der Erteilung der Auskiesungserlaubnis im Ermessen der Klägerin gestanden, wie sie die Kiesvorräte am rentabelsten nutzte. In diesem Falle wären alle rechtmäßigen Nutzungsformen von ihrer Rechtsposition umfaßt.

33

4.

Für die Berechnung der Wertminderung, die das kieshaltige Gelände der Klägerin erfahren hat, wird auf das schon mehrfach genannte Urteil vom 1. Juli 1982 (aaO) und die dort angeführte Rechtsprechung Bezug genommen.

Krohn
Tidow
Kröner
Boujong
Halstenberg