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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1973, Az.: III ZR 113/70

Entschädigungszahlung mangels Genehmigung zur Auskiesung eines Grundstücks; Anlegung eines Wasserschutzgebietes; Rechtsanspruch auf die Erteilung einer erforderlichen Erlaubnis zur Anlage einer Kiesgrube ; Ausbeutung von Grundstücken

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1973
Aktenzeichen
III ZR 113/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 23.04.1970
LG Hannover

Fundstellen

  • BGHZ 60, 126 - 144
  • DB 1973, 2394 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1973, 627-632 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DÖV 1973, 793 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1973, 389 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1358 "Erlaubnispflicht bei Zutagetreten von Grundwasser"
  • NJW 1973, 628-629 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 623-628 (Volltext mit amtl. LS) "Bemessung der Enteignungsentschädigung"
  • VerwRspr 24, 801 - 814

Prozessführer

1. Die Stadt H.,
vertreten durch ihren Oberstadtdirektor

Prozessgegner

2. Die Stadtwerke H. AG in H., Ha.straße ...,
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied Dipl.-Volkswirt Fridjof A. ebenda

Landwirt Friedrich Wilhelm M., T. Nr. ..., Landkreis H.-P.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Anlage einer Kiesgrube bedarf der Erlaubnis oder Bewilligung nach §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG, wenn die Kiesgewinnung das Grundwasser zutage treten läßt.

  2. b)

    Die Untersagung der Kiesgewinnung in einem Wasserschutzgebiet kann Enteignung sein, auch wenn der Abbau noch nicht im Gange ist.

  3. c)

    Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung sind dann grundsätzlich die Auflagen mindernd zu berücksichtigen, die der Eigentümer zur Erfüllung von Auflagen machen müßte, welche bei Gestattung der Kiesgewinnung entschädigungslos hätten festgesetzt werden können.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1972
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie
der Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Stadt H. gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1970 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil aufgehoben, soweit die Klage gegen die Stadtwerke H. AG abgewiesen und deren Widerklage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Entschädigung, weil ihm nicht gestattet worden ist, seine in der Gemarkung T. Flur ... gelegenen, bisher landwirtschaftlich genutzten 43.815 und 77.807 qm großen Grundstücke ... und ... auszukiesen.

2

In der Nähe der Grundstücke betrieb die beklagte Stadt ein Grundwasserwerk mit Pumpstation und Brunnen. Ihr war unter dem 12. Dezember 1929 gemäß § 203 Abs. 1 des Preußischen Wassergesetzes das Recht verliehen worden, auf näher bezeichneten Grundstücken bis zu 5.500 cbm Wasser täglich zu entnehmen. Später war diese Menge noch erhöht worden. Seit dem 28. September 1964 wird das Wasserwerk von der an diesem Tage gegründeten Stadtwerke H. AG fortgeführt, deren alleinige Aktionärin die beklagte Stadt ist.

3

Mit Schreiben vom 27. März 1961 beantragte der Kläger die Genehmigung für die Anlage einer Kiesgrube auf dem Flurstück .... Der zuständige Landkreis H.-P. ließ den Antrag insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Landschafts- und Naturschutzes prüfen und schlug dem Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 1961 eine privatrechtliche Vereinbarung vor, in der er sich zu Maßnahmen gegen die Verunstaltung des Landschaftsbildes und zur Rekultivierung der Abbaufläche verpflichten sollte. Nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung bestünden "seitens des Landkreises H.-P." gegen den beabsichtigten Kiesabbau keine Bedenken. Eine Abschrift des Schreibens wurde den damals noch als Eigenbetrieb geführten Stadtwerken H. zugeleitet. Diese teilten mit, daß sie bereits mit der Bundesanstalt für Bodenforschung wegen der Anlegung eines Wasserschutzgebietes verhandelten, und wiesen darauf hin, daß innerhalb des engeren Schutzbereiches der Trinkwassergewinnungsanlage Kiesgruben und andere Erdaufschlüsse mit aufgedeckter Grundwasseroberfläche nicht zulässig seien und daß von solchen Anlagen schwere Gefahren drohten. Im Verlauf weiterer Verhandlungen mit den Landkreis erklärte sich der Kläger bereit, vorläufig abzuwarten und keine vollendete Tatsache zu schaffen, wies jedoch mit Schreiben vom 6. Oktober 1961 und 20. Juli 1962 auf die große wirtschaftliche Bedeutung der Kiesgewinnung für ihn und auf die gefährdete Finanzlage seines verschuldeten landwirtschaftlichen Betriebes hin. Am 13. September 1962 beantragte er für das Grundstück ... eine Baugenehmigung zur Anlage einer Kiesgrube und außerdem eine Genehmigung zur Anlage einer Tonausbeutung mit anschließender Kiesausbeute auf dem Flurstück ...

4

Das Wasserwirtschaftsamt Han., an das sich der Landkreis in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde wandte, teilte unter dem 8. Oktober 1962 mit, daß für das Flurstück ... die Anlage einer Kiesgrube nicht zugelassen werden könne, soweit das Grundstück nach der zu erwartenden gutachtlichen Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung in das Gebiet falle, das als engere Schutzzone für das Wasserwerk der Stadt vorgesehen sei. Nach diesem Gutachten, das am 15. Februar 1963 erging, fällt das Flurstück ... ganz und das Flurstück 8/1 bis auf einen kleinen Teil in den Bereich der vorgesehenen Schutzzone II. Das Gutachten geht davon aus, daß die Kiesausbeute das Grundwasser zutage treten lassen würde.

5

Das Kreisbauamt lehnte daraufhin am 18. März 1963 den Antrag des Klägers hinsichtlich des Flurstücks ... vollständig und für das Flurstück ... insoweit ab, als dieses in der Schutzzone II liegt. Hinsichtlich der Restfläche der Parzelle ... wurde dem Kläger die Erneuerung seines Antrags anheimgegeben. Der Bescheid erging "ausschließlich im Interesse der Gewährleistung einer gefahrlosen Grundwasserförderung durch die Stadtwerke H.". Etwaige Entschädigungsansprüche sollten unberührt bleiben. Der Bescheid war in erster Linie auf Bestimmungen des Bundesbaugesetzes, hilfsweise aber auch auf die §§ 39 ff des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und die §§ 1, 2, 29 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) gestützt.

6

Der Kläger focht den Bescheid erfolglos mit Widerspruch und dann mit Klage zum Verwaltungsgericht an. Dieses wies die Klage ab. Über die Berufung des Klägers ist noch keine Entscheidung ergangen. Der Kläger hat den Rechtsstreit inzwischen für erledigt erklärt, während die Beklagten auf Abweisung der Klage beharren.

7

Am 17. September 1969 ist nämlich die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schütze der öffentlichen Wasserversorgung 1. im Gebiet der Stadt H., 2. im Bereich des Wasserbeschaffungsverbandes Z.-Has. (Landkreis H.-P.) ergangen und am 1. November 1969 in Kraft getreten (Amtsbl. für den Regierungsbezirk Han. S. 317 ff). Danach fallen die Flurstücke ... und ... vollständig in den Bereich der Schutzzone II, in der gemäß § 3 der VO, TZ 3.81, die Anlage von Kies-, Sand- und Tongruben verboten ist. Die unmittelbar neben dem Flurstück ... gelegenen Flurstücke ... und ... der Flur ... werden schon seit geraumer Zeit ausgekiest; sie fallen in die Schutzzone III A.

8

Der Kläger meint, ihm sei durch das Verhalten des Landkreises ein die Beklagten begünstigendes Sonderopfer auferlegt worden; zudem sei der Bescheid vom 18. März 1963 rechtswidrig. Im übrigen sei nach den vom Bundesgerichtshof zur vorübergehenden Veränderungs- und Nutzungssperre entwickelten Grundsätzen eine Entschädigung auch ungeachtet einer späteren endgültigen Versagung zu leisten, und zwar jedenfalls für die länger als drei Jahre seit Stellung seiner Anträge vom 27. März 1961 und 13. September 1962 laufende Zeit. Bei seinen Forderungen geht er davon aus, daß er das Flurstück ... zum 1. April 1964 und das Flurstück ... zum 1. Oktober 1965 zur Auskiesung hätte verpachten können. Im Hinblick darauf, daß ihm die Substanz verblieben ist, verlangt er nicht den Wert des Kieses, sondern Ersatz des Zinsverlustes. Bei dessen Berechnung legt er eine Auskiesungsdauer von acht Jahren, eine Pacht von 1 DM je geförderten cbm Kies und - nach Abzug des weitergehenden landwirtschaftlichen Ertrags - eine Verzinsung des Reinerlöses mit 4 % zugrunde.

9

Der Kläger hat behauptet, daß aus dem Flurstück 78/5.683.000 cbm und aus dem Flurstück ... insgesamt 1.080.720 cbm Kies gefördert werden könnten. Das Beton- und Weserkieswerk Heinrich L. in H., das bereits die unmittelbar benachbarten Flurstücke ... und ... auskiese, habe ihm 1 DM je cbm Kies angeboten. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1967 hat der Kläger einen Zinsausfall von 22.384,17 DM errechnet.

10

Er hat einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 20.000 DM zu zahlen.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Zinsentgang für die Zeit bis zum 31. Dezember 1968 geltend gemacht, den er für die beiden Grundstücke auf 26.880,09 DM und 17.863,44 DM errechnet, und die Klagesumme auf 30.000 DM erhöht. Mit ihrer Anschlußberufung haben die Beklagten widerklagend beantragt festzustellen, daß dem Kläger über den mit der Klage geltend gemachten Betrag hinausgehend bis zum 31. Dezember 1968 und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1969 ein Entschädigungsanspruch auf Zinsverlust nicht zusteht.

12

Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger von der Stadt H. eine Enteignungsentschädigung dafür verlangt, daß ihm durch Bescheid des Landkreises H.-P. vom 18. März 1963 die Erlaubnis verweigert worden ist, auf dem Flurstück ... sowie auf demjenigen Teil des Flurstücks ... Kies- und Tongruben anzulegen, der nach dem diesem Bescheid beigefügten Gutachten des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung vom 15. Februar 1963 innerhalb der damals für erforderlich gehaltenen Schutzzone II liegt.

13

Hinsichtlich des nicht in die Schutzzone II fallenden Teils des Grundstücks ... hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif angesehen. Es hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit sie gegen die Stadtwerke gerichtet war, und deren Widerklage stattgegeben.

14

Mit ihrer Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger will mit seiner Anschlußrevision auch die Verurteilung der Stadtwerke und die Abweisung der von diesen erhobenen Widerklage erreichen. Im übrigen bitten die Parteien, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

A.

1.

Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist für den Klageanspruch nach Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG gegeben (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1971 - IV C 42.67 = DÖV 1972, 646)

16

2.

Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis insbesondere auf folgende Erwägungen gestützt: Es läßt offen, ob der Bescheid des Landkreises vom 18. März 1963 rechtswidrig war oder nicht. Es ist der Auffassung, daß mit diesem Bescheid dem Kläger die Kiesgewinnung aus wasserpolizeilichen Gründen verboten worden ist, und sieht in dem Bescheid einen gezielten enteignenden Eingriff, der im Vorgriff auf die beschränkenden Anordnungen für das spätere Wasserschutzgebiet vorgenommen und rechtlich ebenso zu behandeln sei wie eine solche Anordnung.

17

Der Kläger müsse den Eingriff nicht aufgrund der Situationsgebundenheit und Sozialpflichtigkeit seiner Grundstücke entschädigungslos hinnehmen. Zur Zeit der Geltung des Preußischen Wassergesetzes hätte er grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer etwa erforderlichen Erlaubnis zur Anlage einer Kiesgrube gehabt. Erst das Niedersächsische Wassergesetz (vom 7. Juli 1960 - GVBl 105) habe hier Änderungen gebracht; eine allgemeine Regelung des Inhalts, daß Kiesabbau dort unzulässig sei, wo in unmittelbarer Nähe der Kiesvorkommen die Förderung von Trinkwasser möglich und zweckmäßig erscheine, sei aber in ihm nicht enthalten.

18

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe der Annahme, daß die Situationsgebundenheit und Sozialpflichtigkeit des Eigentums hier einen Enteignungsfall nicht ausschließe, nicht entgegen. Im Gegensatz etwa zu dem dem Urteil BGHZ 23, 30 (Grünflächenfall) zugrunde liegenden Sachverhalt ergebe sich das Besondere an den Grundstücken des Klägers nicht aus einer natürlich gewachsenen Vorgegebenheit, sondern aus einem insoweit willkürlichen Akt der Daseinsvorsorge, bei dem eine Trinkwasseranlage durch ein Wasserschutzgebiet gesichert werde. Der Kläger sei damit stärker in Anspruch genommen, als es das Gesetz von anderen in gleicher Lage Befindlichen fordere.

19

Die Beklagten meinten zu Unrecht, der Kläger könne schon deshalb keine Entschädigung beanspruchen, weil er mit der Anlage der Kiesgrube zum "Störer" im polizeirechtlichen Sinne geworden wäre. Nach den vorliegenden Gutachten des Niedersächsischen Landesamts für Bodenforschung vom 15. Februar 1963 und 20. Juni 1968, denen zu folgen sei, könne zwar die Gefahr einer bakteriellen Verseuchung des Grundwassers bei der Auskiesung mit technischen Mitteln nicht ausgeschlossen werden. Dagegen sei zweifelhaft, ob eine Verschmutzung des Grundwassers durch Menschen und Maschinen nicht ebenso verhindert werden könnte wie in den bereits ausgebeuteten Nachbargrundstücken. Ungeklärt sei auch, welche Maßnahmen getroffen werden müßten, um eine einmal eingetretene bakterielle Verseuchung des Grundwassers wieder zu beseitigen. Das könne jedoch dahinstehen.

20

Zwar könne nach herrschender Ansicht die rechtmäßige Inanspruchnahme eines polizeipflichtigen Störers niemals zu einer Entschädigungspflicht führen. Aus der besonderen, aus dem Niedersächsischen Wassergesetz sich ergebenden Rechtslage folge aber, daß im vorliegenden Falle die Entschädigungspflicht durch die Eigenschaft des Klägers, im Hinblick auf die Gefährdung des Grundwassers durch bakterielle Verseuchung Handlungs- oder Zustandsstörer zu sein, nicht aufgehoben werde: Wasserschutzgebiete könnten gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 NWG nur festgesetzt werden, um Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Das Gesetz enthalte also in dieser Regelung die Störung als begriffliche Voraussetzung für die Bildung eines Wasserschutzgebietes. Die Verwaltungsbehörden könnten der von einer Störung ausgehenden Gefahr zwar auch - wie hier - durch Maßnahmen nach §§ 8, 108, 120 NWG, §§ 1 ff SOG begegnen. Jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt sei aber eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt: Soweit auf der Grundlage des § 40 NWG zulässige Anordnungen ergangen seien oder ergehen könnten, greife diese Bestimmung als Spezialvorschrift ein. Anderenfalls wäre in allen denkbaren, nämlich immer eine nachteilige Einwirkung betreffenden Fällen der §§ 39 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 NWG eine Enteignung und damit eine Entschädigungspflicht von vornherein ausgeschlossen. Daß der Gesetzgeber diese Folge gewollt habe, sei § 41 NWG nicht zu entnehmen. Dort sei der Begriff der Enteignung zwar nicht konkretisiert, der allgemeine Hinweis auf die "Anordnung nach § 40" verbiete aber, eine genau umrissene Kategorie der unter § 40 Abs. 1 Nr. 1 NWG fallenden Anordnungen ohne nähere Prüfung aus der Verpflichtung zur Entschädigung herauszulösen. Entscheidend könne nur sein, ob dem Betroffenen unter Berücksichtigung der Situationsgebundenheit und Sozialpflichtigkeit seines Eigentums ein Sonderopfer auferlegt werde. Das sei der Fall.

21

Begünstigt sei lediglich die beklagte Stadt. Sei der Eingriff rechtswidrig, so entfalle eine Verpflichtung der Stadtwerke schon deshalb, weil bei einem rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff immer nur die öffentliche Hand, niemals der private Unternehmer hafte. Sei der Bescheid rechtmäßig, so müsse es bei der Haftung der Stadt bleiben, weil anderenfalls die privatrechtlich organisierten Stadtwerke mit der Verpflichtung zur Entschädigung einen gesetzlich nicht sanktionierten Eingriff erleiden würden; erst die Festsetzung des Wasserschutzgebietes rechtfertige wegen der damit gesetzlich verbundenen Entschädigungsregelung die unmittelbare Haftung der Stadtwerke.

22

B.

Zur Revision der beklagten Stadt:

23

I.

1.

Wie die Revision mit Recht ausführt, hätte der Kläger einer wasserrechtlichen Bewilligung oder Erlaubnis bedurft, um die hier in Rede stehenden Grundstücke auskiesen zu können. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wäre zur Kiesgewinnung die über dem Kies lagernde Lehmschicht abgetragen worden und das Grundwasser zutage getreten. Zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 18. März 1963, auch schon zur Zeit des ersten Antrags des Klägers (27. März 1961) waren das Wasserhaushaltsgesetz und das Niedersächsische Wassergesetz bereits in Kraft (§ 45 WHG; § 148 NWG). Nach den gleichlautenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 beider Gesetze gehört zu den Benutzungen, die der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Nach herrschender Ansicht liegt in einem Falle, in dem wie hier die Kiesausbaggerung weit in den Grundwasserstand eingreifen und notwendig - vom Eigentümer vorausgesehen und in Kauf genommen - das Grundwasser zutage treten würde, ein Zutagefördern, nach anderen ein Zutageleiten von Grundwasser vor (Nachweise aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Gieseke/Wiedemann WHG 2.Aufl. § 3 Rdn. 9 b - u.a. BayVGH vom 31. Mai 1967 in VerwRspr 19 (1968) Nr. 73; Sieder/Zeitler WHG § 3 Anm. 23 mit Nachtrag).

24

Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung:

25

Nach Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes vom 23. März 1907 unterlag u.a. die Zutageförderung von Grundwasser der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde. Eine solche Zutageförderung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1939 (BayVGH 60,61 ff) angenommen, wenn die beabsichtigte Kiesgewinnung mit dem Willen des Unternehmers so tief in den Grundwasserstand eingreifen würde, daß dabei notwendig Grundwasser erschlossen würde und ein Grundwassersee entstünde. Das Oberlandesgericht Zweibrücken ist dem in seinem Urteil vom 20. November 1967 S. 25 f (ZfW- Sonderheft 1967 II 23) gefolgt. Der jetzt erkennende Senat hat diese Ansicht in seinem Urteil vom 5. Oktober 1970 - III ZR 8/68 S. 17 = WM 1970, 1488, 1489 rechte Spalte gebilligt. Hieran ist auch für die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG und NWG festzuhalten.

26

Gieseke/Wiedemann äußern a.a.O. zwar Bedenken gegen die herrschende Meinung mit der Begründung, es falle schwer, im bloßen Freilegen eine "Benutzung" des Grundwassers zu sehen, es sei auch keiner der in der Bestimmung aufgeführten Tatbestände erfüllt, denn sie setzten voraus, daß das Grundwasser in irgendeiner Form bewegt werde. In der Tat könnte eine rein sprachliche Auslegung für diese Auffassung sprechen. Indessen hat das Gesetz die in § 3 Abs. 1 genannten Tätigkeiten als Benutzung bezeichnet und behandelt, ohne den Rahmen des üblichen Sprachgebrauches in jedem Einzelfalle einzuhalten. Außerdem liegen die Dinge in tatsächlicher Beziehung bei der Auskiesung regelmäßig - und auch hier - so, daß das Grundwasser nicht nur aufgedeckt wird, sondern daß die Stelle des ausgebaggerten Kieses von zuströmendem Grundwasser eingenommen, also eine gewisse Bewegung des Grundwassers verursacht wird. Im übrigen vertreten auch Gieseke/Wiedemann nicht die Ansicht, daß derart in die natürlichen Gegebenheiten eingreifende Maßnahmen, wie sie hier in Rede stehen, ohne behördliche Gestattung vorgenommen werden dürfen; sie verweisen vielmehr, wie auch Kleemann in seiner Kritik am angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 1967 in BayVBl. 1970, 11, auf die Möglichkeiten des § 31 WHG, wo für den Ausbau eines Gewässers oder seiner Ufer grundsätzlich ein Planfeststellungsverfahren vorgesehen ist; sie verlangen also keinesfalls weniger als die herrschende Meinung, und der Kläger stünde nicht besser, wenn ihnen zu folgen wäre.

27

Am Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung würde sich auch dann nichts ändern, wenn, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt genannten Urteil ausführt, nicht ein Zutagefördern, sondern ein Zutageleiten des Grundwassers anzunehmen wäre, da beide Tatbestände in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG und NWG gleichwertig nebeneinander stehen. Es wäre daher für die Kiesgewinnung auf jeden Fall eine Erlaubnis oder Bewilligung nach dieser Vorschrift erforderlich gewesen.

28

Auf die Frage, ob etwa aufgrund anderer wasserrechtlicher Bestimmungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG und NWG) eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich gewesen wäre, kommt es hiernach nicht mehr an. Dafür, daß Bestimmungen des Bundesbaugesetzes eine Genehmigung erforderlich gemacht hätten, ist nichts dargetan. Unerörtert kann bleiben, ob der Vortrag der Revision zutrifft, es hätte für die Anlage von Kiesgruben nach der Bauordnung für den Regierungsbezirk Han. mit Ausnahme der Landeshauptstadt Han. und der Stadt H. vom 29. August 1962 § 1 Aa auch einer Baugenehmigung bedurft. Das Erfordernis einer solchen Genehmigung hätte hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs des Klägers keine stärkere Wirkung als das Erfordernis der Genehmigung nach §§ 2,3 WHG.

29

Das wasserrechtliche Erfordernis der Erlaubnis oder Bewilligung bedeutet ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 2 Abs. 1 WHG; BGHZ 46, 17, 20, 26; Gieseke/Wiedemann a.a.O. § 2 Rdn. 1 a; Sieder/Zeitler a.a.O. § 2 Rdn. 2 b). Es braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, welche enteignungsrechtliche Bedeutung einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zukommt. Denn im vorliegenden Falle hätte der Kläger die Erlaubnis zur Kiesgewinnung mangels anderer Versagungsgründe erhalten müssen und erhalten, wenn die Rücksicht auf die Wassergewinnungsanlage nicht entgegengestanden hätte.

30

Entscheidend ist bei dieser Sachlage für die Frage der Entschädigung, ob es sich bei der Versagung der Kiesgewinnung, die der Bescheid vom 18. März 1963 entgegen der Ansicht der Revision bedeutet, um eine enteignende oder um eine solche Maßnahme handelt, die im Rahmen der Sozialbindung bleibt, der die Grundstücke des Klägers wie alles Eigentum unterliegen. Die Frage, ob eine entschädigungslos hinzunehmende Eigentumsbegrenzung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG oder eine Enteignung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, regelmäßig danach zu entscheiden, ob der Gleichheitssatz verletzt ist, ob also dem Betroffenen ein einem anderen nicht zugemutetes Opfer abverlangt wird; im übrigen liegt stets dann eine Enteignung vor, wenn der Wesensgehalt des Eigentums angetastet wird (Art. 19 Abs. 2 GG).

31

2.

Eine entschädigungslos zulässige Eigentumsbegrenzung setzt voraus, daß die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmenden Regelungen der betroffenen Gattung von Rechten allgemein eigentümlich sein sollen und dem Wesen des betroffenen Rechts nach eigentümlich sein können, allgemein bestimmte Pflichten auferlegen, z.B. Duldungspflichten, und die Rechtsträger unterschiedslos einheitlich bei der Ausübung ihrer Rechte sozial binden (BGHZ 6, 270,279, 285). Eine solche Pflicht kann dahin gehen, eine bestimmte Nutzung eines Grundstücks zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Senats, wie sie insbesondere in BGHZ 23, 30, 33 (Grünflächenurteil) zum Ausdruck kommt, wird die Eigentümerfunktion (Dispositionsfreiheit) hinsichtlich eines Grundstücks - weil sie gar nicht so weit reicht - nicht eigentlich beeinträchtigt und verkürzt, wenn dem Eigentümer für die Zukunft eine bisher noch nicht verwirklichte Verwendungsart - in jenem Falle die Bebauung - untersagt wird, die unvereinbar ist mit der Situationsgebundenheit des Grundstücks; es wird lediglich diese konkretisiert.

32

Der Umfang der Situationsgebundenheit richtet sich vor allem nach der naturgegebenen Lage eines Grundstücks in der Landschaft (BGH LM Art. 14 GG Nr. 60). Dabei ist die situationsbedingte Belastung, eine bestimmte Nutzung eines Grundstücks zu unterlassen, nach der Rechtsprechung insoweit gegeben, als der vernünftige und einsichtige Eigentümer von sich aus mit Rücksicht auf die gegebene besondere Situation eine bestimmte Verwendung seines Grundstücks nicht vornehmen würde; denn eine solche Verhaltensweise ist von einem vernünftigen und einsichtsvollen Eigentümer da zu erwarten, wo es sich um die intensive Kollision der Interessen des Eigentums mit den jedermann einleuchtenden zwingenden Erfordernissen einer sinnvollen dem Wohle der Allgemeinheit dienenden Ordnung handelt. Hierfür sind in der Regel die bisherige Benutzung und der Umstand von Bedeutung, ob eine Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht worden war (BGH LM Nr. 70 zu Art. 14 GG; BGHZ 30, 338, 343; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Aufl. S. 61 ff).

33

Indessen ist die Frage, ob einem Eigentümer etwas "genommen" wird, nicht allein aufgrund bereits gezogener Nutzungen zu beantworten. Als entscheidend muß vielmehr angesehen werden, ob die "von der Natur der Sache her" gegebene Möglichkeit der Benutzung und der wirtschaftlichen Ausnutzung, d.h. wie sie sich aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (Urteile des Senats in LM Nr. 5 zu Art. 14 (Cb) GG; Nr. 24, 25 zu Art. 14 (Ce) GG; BGHZ 32, 338, 351; 39, 198, 208 ff; Urteil vom 30. September 1963 - III ZR 59/61 = NJW 1964, 202; vom 19. Dezember 1963 - III ZR 162/63 = NJW 1964, 1567). Bei einem Grundstück ist also für die Entscheidung der Frage, ob und wie es nutzbar ist und ob insoweit eine verfassungsrechtlich als "Eigentum" geschützte Rechtsposition anzuerkennen ist, jedenfalls nicht allein darauf abzustellen, welche beschränkenden Maßnahmen getroffen worden sind. Maßgebend ist vielmehr in erster Linie, ob das Grundstück zur Zeit des Eingriffs objektiv auch in der Weise nutzbar war, in der es der Eigentümer künftig nicht mehr nutzen darf.

34

Unerheblich ist es nach der Rechtsprechung des Senats, daß die aus der Sozialbindung des Eigentums folgenden Pflichtigkeiten und Pflichten zu ungleichen tatsächlichen Belastungen für die betroffenen Eigentümer führen können. Bei diesen Auswirkungen handelt es sich nicht um Ungleichheiten im Rechtssinne; eine im Rahmen der Sozialbindung liegende Eigentumsbeschränkung kann auch dann vorliegen, wenn eine Beschränkung nicht allen Eigentümern auferlegt oder ihnen gegenüber aufrecht erhalten wird. Dieses Ergebnis begründet die Rechtsprechung mit der "Pflichtigkeit", mit der das Grundstück aus seiner Situationsgebundenheit heraus belastet ist, und die sich zu einer Pflicht, also spürbaren Last, verdichten kann, aber nicht muß. Danach gibt es bei räumlich begrenzten Planungsgebieten und ebenso bei Wasserschutzgebieten keine sogenannten Grenzprobleme, d.h. der Eigentümer, dessen Grundstück in ein Bausperrengebiet oder in ein Wasserschutzgebiet fällt, kann nichts daraus herleiten, daß das nicht in das betreffende Gebiet fallende Nachbargrundstück von Beschränkungen frei bleibt; dieser Umstand begründet kein Sonderopfer (Kröner a.a.O. S. 64 mit Nachweisen).

35

Im übrigen kommt es für die Abgrenzung, ob eine Beeinträchtigung noch kraft der Sozialbindung entschädigungslos hinzunehmen oder als Sonderopfer durch eine Entschädigung auszugleichen ist, wesentlich auf ihre Schwere an.

36

3.

Was im besonderen die Wasserschutzgebiete angeht, so ist in § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 WHG, § 40 Abs. 1 Nr. 1, § 41 NWG ausdrücklich vorgesehen, daß in ihnen u.a. bestimmte Handlungen verboten werden können und daß, falls in einer solchen Anordnung eine Enteignung liegt, dafür Entschädigung zu leisten ist. Wie §§ 20 Abs. 1 WHG, 45 Abs. 1 NWG jeweils in Satz 2 und 3 gleichlautend bestimmen, ist, soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu erweitern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachträglich gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Wertes von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.

37

4.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind zu der Frage, ob eine Enteignungsentschädigung zu zahlen ist, wenn die Kiesgewinnung aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht genehmigt wird, abgesehen von dem bereits angeführten Urteil WM 1970, 1488 nicht ergangen. Dort hat der Senat zwar den Entschädigungsanspruch für einen Eingriff in einen Gewerbebetrieb in einem Falle versagt, in dem die wasserrechtliche Erlaubnis zur Kiesgewinnung nicht vorlag, weil insoweit keine schutzwürdige Rechtsstellung vorliege; soweit ein Eingriff in das Eigentum in Betracht kam, wurde der Anspruch jedoch wegen Ablaufs der Ausschlußfrist des Art. 125 BayAGBGB abgewiesen, die hier interessierende Frage also nicht entschieden. In seinem Urteil vom 7. Januar 1963 - III ZR 235/61 = WM 1963, 437 = LM LandbeschG Nr. 4 hat der erkennende Senat einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung in einem Falle anerkannt, in dem auf den Grundstücken des Klägers, die von den britischen Streitkräften in Anspruch genommen waren, wertvolle Sandvorkommen entdeckt wurden, die der Kläger ohne die Inanspruchnahme hätte ausbeuten können. In seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 23. November 1972 - III ZR 77/70 geht der Senat davon aus, daß dem Vorhandensein abbauwürdiger (nicht von den Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1864 erfaßter und damit der Verfügungsbefugnis der Grundeigentümer nicht entzogener) Bodenschätze, z.B. Kies, im Grundstücksverkehr vielfach wertsteigernde Bedeutung zugemessen wird. Das entspricht ständiger Rechtsprechung. So ist im Urteil des Senats vom 17. Dezember 1964 - III ZR 36/63 (S. 13) ein Kiesvorkommen als werterhöhender Umstand angesehen und hervorgehoben worden, die Kiesträchtigkeit habe bereits zur Zeit des Eingriffs bestanden.

38

In der sonstigen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Untersagung oder Nichtbewilligung einer noch nicht begonnenen Kiesausbeute überwiegend als durch die Sozialbindung gerechtfertigte Beschränkung des Eigentums angesehen, wenn Gründe des allgemeinen Wohls, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung (vgl. § 6 WHG, § 8 NWG) Anlaß zu einer solchen Maßnahme geben (LG Münster, Beschluß vom 29. November 1962 in Gas- und Wasser-Fach 1964 S. 776; OLG Zweibrücken in dem bereits erwähnten Urteil vom 18. Oktober 1967; Gieseke/Wiedemann a.a.O. § 19 Rdn. 12 e mit weiteren Nachweisen; Hammer, ZfW 1964, 191, 194, 197; Sieder/Zeitler a.a.O. § 19 Rdn.43; Sokoll, Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten und ihre Rechtswirkungen S. 149). Külz betont in "Staatsbürger und Staatsgewalt", Jubiläumsschrift zum 100jährigen Bestehen der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit und zum 10jährigen Bestehen des Bundesverwaltungsgerichts Band II S. 293, 309 f die "von vornherein überaus starken Sozialbindungen des Gewässereigentums", räumt jedoch (S. 310) die Möglichkeit einer Eingriffsenteignung ein. Alper, Enteignung und Eigentumsbindung im Wasserrecht S. 182, betont dagegen, die Beschränkungen, die im Interesse von öffentlichen Wasserversorgungen usw. angeordnet würden, erzwängen zwar eine in höherem Sinne funktionsgerechte Verwendung, entsprächen aber vom Standpunkt der - von der Rechtsordnung anerkannten - Privatnützigkeit dem Interesse des Eigentümers überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang. Der Grund der Situationsgebundenheit werde in diesen Fällen nur sehr leichte Beschränkungen tragen können.

39

Das Schweizerische Bundesgericht hat in einem Urteil vom 8. Juli 1970 (BGE 96 I 350) den auf Enteignung gestützten Entschädigungsanspruch von Eigentümern abgewiesen, denen die Auskiesung ihrer Grundstücke wegen Gefahr für nahegelegene Wasserversorgungsanlagen untersagt worden war; das Urteil ist - bei etwas anderer Gesetzeslage - auf die Priorität dieser Anlagen und den Umstand gestützt, daß die Eigentümer durch die Folgen der Kiesgewinnung zu Störern würden.

40

II.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht einen Entschädigungsanspruch gegen die beklagte Stadt zuerkannt. Die Verhinderung der Kiesgewinnung, die der Bescheid des Landratsamts vom 18. März 1963 zur Folge hat, geht über das hinaus, was der Kläger infolge der Situationsgebundenheit und der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums als Eigentumsbeschränkung entschädigungslos hinnehmen muß. Dem Kläger ist eine in jenem Raum, sogar in unmittelbarer Nachbarschaft, ausgeübte, wirtschaftlich vernünftige Nutzung seiner Grundstücke verwehrt und damit ein Sonderopfer auferlegt worden.

41

1.

Daß die Nutzung im März 1963 noch nicht ausgeübt wurde, schließt nach den oben dargelegten Grundsätzen einen Entschädigungsanspruch nicht aus. Die Kiesgewinnung war eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke; sie bot sich aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise für den Eigentümer an, und die getroffenen Maßnahmen hätten alsbald zu ihrer Verwirklichung geführt, wäre die beantragte Erlaubnis nicht versagt worden. Es bedarf keiner allgemeinen und grundsätzlichen Untersuchung, unter welchen Umständen Entschädigung zu leisten ist, wenn die Gewinnung von Bodenbestandteilen aus Gründen des öffentlichen Wohls unterbleiben muß. Zwar kann keineswegs gesagt werden, daß jeder, dem aus planerischen oder aus sonstigen Gründen des öffentlichen Wohls die Ausbeutung der Mineralien seines Grundstücks verwehrt wird, Entschädigung fordern könne. Aber jedenfalls eine so naheliegende, wirtschaftlich vernünftige und unmittelbar zu verwirklichende Nutzungsmöglichkeit, wie sie hier vorliegt, liegt regelmäßig, d.h. wenn sich nicht aus besonderen Umständen oder gesetzlichen Bestimmungen ein anderes ergibt, im Rahmen des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums im Sinne des Art. 14 GG. Die Beklagten können deshalb nichts daraus herleiten, daß im März 1963 die Kiesgewinnung auf den Grundstücken des Klägers noch nicht betrieben wurde und noch keine technischen Maßnahmen zu ihrer Durchführung getroffen waren.

42

2.

Die Situationsgebundenheit der Grundstücke und die Sozialpflichtigkeit allen Eigentums bewirken nicht die Verpflichtung des Klägers, den Ausschluß der Kiesgewinnung entschädigungslos hinzunehmen. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats lassen sich Anhaltspunkte in dieser Richtung nicht gewinnen. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt (BU S. 26), unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem bereits angeführten Grünflächenfall: Dort ergab sich die Situationsgebundenheit des betroffenen Grundstücks, die zur Nichtbebaubarkeit führte, aus der Lage in einem dicht besiedelten Gebiet, in dem die Möglichkeit zur Bebauung aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohles, also im Interesse der Allgemeinheit, nicht für alle bisher nicht bebauten Grundstücke eröffnet werden konnte; es handelte sich um die Nichtgewährung einer Nutzungsmöglichkeit, die überhaupt erst aufgrund der allgemeinen siedlungsmäßigen Entwicklung in Betracht gekommen war und ausgeschlossen werden mußte, wenn sie mit einer vernünftigen Besiedlung nicht vereinbar war. Es war also die gesamte Entwicklung des betreffenden Gebietes dafür entscheidend, daß eine früher nicht gegebene Nutzungsmöglichkeit auch für die Zukunft nicht eröffnet wurde. Im vorliegenden Fall dagegen wird dem Kläger die Verwertung der seit jeher vorhandenen Mineralien seiner Grundstücke verwehrt, weil - von seinem Standpunkt aus zufällig - in der Nähe dieser Grundstücke ein Wasserwerk der Beklagten errichtet worden ist. Seine Interessen werden also zugunsten eines bestimmten Unternehmens der öffentlichen Hand hintangestellt. Der Umstand, daß das Unternehmen der Wasserversorgung der Bevölkerung der Stadt H., das dem Kläger abverlangte Opfer also dem öffentlichen Wohle dient, rechtfertigt es möglicherweise, dem Kläger das Opfer aufzuerlegen - das Berufungsgericht hat die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18. März 1967 offengelassen -, genügt aber nicht, einen Entschädigungsanspruch auszuschließen. Die Situation der Grundstücke ist gekennzeichnet dadurch, daß sie wie ihre Umgebung ein abbauwürdiges Kiesvorkommen und einen verhältnismäßig hohen Grundwasserstand aufweisen und daß sie einerseits unmittelbar neben Grundstücken, auf denen Kies gewonnen wird, andererseits in der Nähe des städtischen Wasserwerks liegen. Die Tatsachen, daß ein Grundstück Grundwasser aufweist und sich in seiner Nähe ein Wasserwerk befindet, führen noch nicht zu einer Sozialpflichtigkeit dahin, eine Nutzung entschädigungslos zu unterlassen, die in der Entnahme von Bodenbestandteilen besteht.

43

Allerdings sind die Grenzen dessen, was kraft sozialer Bindung als bloße Eigentumsbeschränkung entschädigungslos hinzunehmen ist, nicht starr, sondern müssen den sich ändernden Lebensverhältnissen angepaßt werden. Insbesondere können die Erfordernisse nicht außer Betracht bleiben, die sich durch die immer enger werdende Besiedlung und die Zusammenballung großer Menschenmassen sowie die fortschreitende Industrialisierung ergeben. So hat der Senat eine Enteignungsentschädigung in einem Falle versagt, in dem der Wiederaufbau eines kriegszerstörten städtischen Hinterhauses wiederum zu Wohnzwecken untersagt worden war, weil diese Bebauung nicht mehr der insoweit völlig gewandelten allgemeinen Baugesinnung entspreche, die eine solche Grundstücksnutzung schlechthin nicht mehr zulasse; das Grundstück habe insofern im Laufe der Zeit eine entsprechende Einbuße an Substanz erlitten und die - rechtmäßige - Versagung der Genehmigung zum Wiederaufbau stelle deshalb einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum nicht dar (BGHZ 48, 193, 195).

44

Es ist nicht zu verkennen, daß auf dem Gebiete des Gewässerschutzes das Wasserhaushaltsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Landeswassergesetze mit Rücksicht auf die Anforderungen an die Wasserversorgung, die infolge der gewachsenen Bevölkerungszahl und des sprunghaft angestiegenen Verbrauches, vor allem auch für industrielle Zwecke, stark gestiegen sind, die Grenzen der Sozialbindung erweitert haben. So ist der Kreis der genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzungen weit gezogen (§§ 2 ff WHG); gewässerschädigende Handlungen verpflichten zum Schadensersatz und sind unter Strafe gestellt (§§ 22, 38 WHG); auch können bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 2 WHG Grundstückseigentümern erhebliche Beschränkungen auferlegt werden, die regelmäßig nicht als enteignende Maßnahmen gewertet werden, wie der als Ausnahmebestimmung gedachte Abs. 3 des § 19 WHG zeigt. Indessen führt dies nicht zu einer Ausdehnung der Sozialbindung dahin, daß in Fällen wie dem vorliegenden die Unterbindung einer von der Natur der Sache her gegebenen Nutzung entschädigungslos hinzunehmen ist. Gerade die zuletzt genannte Bestimmung räumt die Möglichkeit ein, daß gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG getroffene Anordnungen Enteignungscharakter haben können. Wie das Berufungsgericht darlegt, handelt es sich bei der Versagung der Auskiesungserlaubnis um eine Maßnahme, die als Vorgriff auf die Anordnungen zu werten ist, die bei der Festsetzung des vorgesehenen Wasserschutzgebietes zu treffen sein werden. Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dem erkennenden Senat ist aus einer Reihe von Fällen bekannt, daß in der engeren Schutzzone der Wasserschutzgebiete die Entnahme von Kies, Sand usw. regelmäßig untersagt wird, wenn sie zur Aufdeckung des Grundwassers führen würde; es handelt sich hierbei um eine geradezu typische Anordnung. Das Wasserhaushaltsgesetz schließt daher ebensowenig wie §§ 40, 41 des Landeswassergesetzes von Niedersachsen allgemein die Möglichkeit aus, die Versagung der Kiesgewinnung als Enteignung zu werten. Ebensowenig ergeben sich angesichts der hier gegebenen Sachlage rechtliche Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht auf die speziellen Bestimmungen über die Wasserschutzgebiete abstellt und nicht erörtert hat, ob etwa deshalb, weil § 6 WHG für den Fall der Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung die Möglichkeit einer Enteignungsentschädigung nicht vorsieht, bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung eine Entschädigung in jedem Falle ausgeschlossen wäre, oder aber, wenn das Gericht eine solche für gerechtfertigt hielte, die Sache im Hinblick auf die Junktim-Klausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gemäß § 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 6 WHG vorgelegt werden müßte.

45

3.

Im vorliegenden Fall, in dem ohne den mit Rücksicht auf das Wasserwerk getroffenen Bescheid vom 18. März 1963 die Grundstücke des Klägers ebenso zur Kiesgewinnung herangezogen worden wären wie die benachbarten, kann nicht gesagt werden, mit der Nichtgenehmigung des Kiesabbaus sei nicht in die Dispositionsfreiheit des Eigentümers eingegriffen worden, weil sie "gar nicht soweit reiche". Denn es liegt im Rahmen der Eigentümerfunktion, eine Grundstücksnutzung zu wählen, die sich von der Natur der Sache her so anbietet wie hier. Das Abgrenzungskriterium, daß die Dispositionsfreiheit des Eigentümers nicht soweit reiche, auf das in BGHZ 23, 30, 33 abgehoben ist, ist hier auch nicht deshalb gegeben, weil der Kiesabbau der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung nach §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG bedarf, wenn das Grundwasser zutage treten würde, und weil ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung nicht besteht. Wie aus den Senatsurteilen WM 1968, 747 und BGHZ 59, 139 hervorgeht, schließt das Dazwischentreten einer hoheitlichen Maßnahme, wie der Nichtaufnahme von Grundstücken in das Baugebiet bei gemeindlicher Planung, die Möglichkeit nicht schlechthin aus, denjenigen zur Leistung von Entschädigung oder Schadensersatz heranzuziehen, zu dessen Gunsten eine sonst von der Natur der Sache her gegebene Nutzungsmöglichkeit durch die hoheitliche Maßnahme unterbunden wird. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn durch ein - auch durchaus berechtigtes - Verhalten die hoheitliche Maßnahme zwangsläufig herbeigeführt wird. Das ist hier der Fall, wenn der Bescheid vom 18. März 1963 rechtmäßig ergangen ist, wofür vieles spricht. Hätte die Kiesgewinnung auf den Grundstücken des Klägers die Gefahr der bakteriellen Verseuchung des Grundwassers herbeigeführt, aus dem das Wasserwerk gespeist wird, ohne daß die Möglichkeit bestand, dies mit wirtschaftlich tragbaren Maßnahmen zu verhindern, dann war die Versagung der Erlaubnis die zwangsläufige Folge unabhängig davon, ob die rechtliche Begründung des Bescheids zutraf oder nicht. (Wäre er unrechtmäßig ergangen, stünde die beklagte Stadt nicht besser, weil sie dann aus enteignungsgleichem Eingriff haften würde.) Ist nun die Versagung der Erlaubnis zum Kiesabbau ausschließlich die notwendige Folge des Vorhandenseins des Wasserwerks, so sind durch sie die Interessen des Klägers denen der Träger des Wasserwerks aufgeopfert worden.

46

4.

Dem Kläger kann auch nicht, wie die Revision meint, entgegengehalten werden, ein umsichtiger und verantwortungsbewußter Grundstückseigentümer werde die Kiesgewinnung von sich aus unterlassen, wenn aus ihr eine Gefahr für die Wasserversorgung erwachse, und aus diesem Grunde sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen. Wenn ein Eigentümer einsieht, er müsse aus Gründen des öffentlichen Wohls auf eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks verzichten, so ist damit noch nicht gesagt, daß dies entschädigungslos zu geschehen habe. Die Enteignungsgesetze geben regelmäßig neben der Möglichkeit der Enteignung auch die der Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten, z.B. Dienstbarkeiten, wie §§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 1 BBauG; die Dienstbarkeiten können auch das Unterlassen bestimmter Nutzungen zum Gegenstand haben. Entschädigung ist bei Vollenteignung wie bei Belastung des Grundstücks mit Dienstbarkeiten zu leisten. In beiden Fällen kann der Eigentümer in der Erkenntnis der Tatsache, daß die Abtretung oder Belastung des Grundstücks aus Gründen des öffentlichen Wohles erforderlich ist, das geforderte Recht aufgrund gütlicher Einigung übertragen, wie in den Enteignungsgesetzen ebenfalls regelmäßig vorgesehen ist. Damit gibt er seinen Entschädigungsanspruch nicht auf. Ebensowenig ist die Zubilligung einer Entschädigung dann schlechthin ausgeschlossen, wenn eine Nutzung verwehrt wird, die ein einsichtiger und vernünftiger Eigentümer aus Rücksicht auf das öffentliche Wohl von sich aus unterlassen würde. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Das gilt insbesondere, wenn wie hier eine an sich vernünftige, naheliegende und alsbald mögliche Nutzung zugunsten eines bestimmten Unternehmens einer Körperschaft unterbleiben muß, der gegenüber der Eigentümer nicht irgendwie zu besonderer Rücksicht verpflichtet ist.

47

5.

Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, daß das Wasserwerk schon jahrelang in Betrieb war, bevor die Kiesgewinnung auf den Grundstücken des Klägers in Betracht kam. Daraus kann der Träger des Wasserwerks nicht den Anspruch gegen den Kläger herleiten, die sich von der Natur der Sache her anbietende Ausnutzung von Bodenbestandteilen, also die Auswertung natürlicher Gegebenheiten, die bereits vor der Errichtung des Wasserwerks vorhanden waren, zu unterlassen, ohne daß für dieses Opfer ein Ausgleich gewährt wird. Wie bereits angeführt, erkennt die Rechtsprechung das Vorkommen von abbauwürdigen Mineralien wie Kies und Sand als einen Umstand an, der regelmäßig den Wert eines Grundstücks erhöht. Die Versagung der Genehmigung, die für den Abbau erforderlich ist, ist geeignet, diesen Mehrwert zu beseitigen. Sie nimmt damit dem betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls dann etwas, wenn eine von der Natur der Sache her sich anbietende, wirtschaftlich vernünftige und unmittelbar zu verwirklichende Nutzung unterbunden wird. Geschieht dies wie hier zum Schütze einer bestimmten Wassergewinnungsanlage, so ist für das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs nicht entscheidend, wann die Anlage geschaffen oder in Betrieb genommen worden, sondern wann die Beeinträchtigung für den Grundstückseigentümer fühlbar geworden ist.

48

6.

Ebensowenig kann dem Kläger entgegengehalten werden, er würde durch den geplanten Kiesabbau zum Störer im polizeirechtlichen Sinne werden, weil die Gefahr der Verschlechterung, insbesondere der bakteriellen Verseuchung des Grundwassers nicht zu vermeiden sei, und er könne deshalb für das Unterlassen des Abbaus keine Entschädigung fordern. Zwar darf ein Eigentümer durch sein Verhalten oder den Zustand seiner Sache die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden oder stören, und ein Enteignungstatbestand liegt nicht vor, wenn durch eine polizeiliche Verfügung eine solche Gefährdung oder Störung untersagt wird. Dann wird der Eigentümer lediglich in die Schranken seines Eigentums zurückgewiesen (BGHZ 45, 23, 25 mit Nachweisen). Dementsprechend können nach den §§ 40, 8 SOG nur solche Personen, die von polizeilichen Maßnahmen betroffen werden, ohne Störer zu sein, unter gewissen einschränkenden Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Der Grundsatz, daß dem Störer keine Entschädigung gebühre, ist allerdings in praktisch wichtigen Fällen durch Sonderregelungen vielfach durchbrochen.

49

Zu nennen sind hier etwa § 49 des Bundes-Seuchengesetzes, §§ 66 ff des Viehseuchengesetzes und § 6 des Reblausgesetzes vom 6. Juli 1904 (RGBl 261). Wenn auch für diese Sonderregelungen jeweils besondere Gründe maßgebend sein mögen, insbesondere soziale und seuchenpolizeiliche, so bleibt doch die Tatsache bestehen, daß gerade bei bestimmten häufigen und ernsten Gefahren für die Allgemeinheit auch der Störer im polizeirechtlichen Sinne nicht von der Entschädigung für Einbußen an Vermögenswerten und Einkommen ausgeschlossen ist. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Grundsatz, daß der Störer keine Entschädigung erhalte, sei nicht ausnahmslos gültig, ist daher richtig.

50

Das Berufungsgericht entnimmt den §§ 40, 41 NWG, die u.a. wie § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG das Verbot oder die Beschränkung bestimmter Handlungen im Wasserschutzgebiet (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 NWG) und für Enteignungsfälle Entschädigung vorsehen (§ 41 NWG), ebenfalls eine jenen Grundsatz durchbrechende Sonderregelung. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zu folgen. Zwar muß eine nachteilige Einwirkung auf Gewässer, die durch eine dem Gewässerschutz dienende Anordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes untersagt wird, nicht stets eine Polizeigefahr zur Folge haben. Es bedarf jedoch keiner Prüfung, ob die Argumentation des Berufungsgerichts (BU S. 32/33) zwingend ist, der allgemeine Hinweis des § 41 NWG auf die Anordnung nach § 40 NWG verbiete es, eine genau umrissene Kategorie der unter § 40 Abs. 1 Nr. 1 NVG fallenden Anordnungen ohne nähere Prüfung aus der Verpflichtung zur Entschädigung herauszulösen. Jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß es aufgrund der Regelung, die das Wasserhaushaltsgesetz und das Niedersächsische Landeswassergesetz hinsichtlich der Festsetzung von Wasserschutzgebieten getroffen haben, nicht darauf ankommt, ob der Kläger mit der Durchführung des Kiesabbaus zum Störer im polizeirechtlichen Sinne würde. Wenn ein Wasserschutzgebiet festgesetzt wird, um eine bestimmte Wasserversorgungsanlage vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, und dabei durch Anordnungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG oder § 40 Abs. 1 Nr. 1 NWG bestimmte Nutzungen benachbarter Grundstücke untersagt werden, ist es nicht berechtigt, hinsichtlich der Entschädigung einen Unterschied zu machen je nachdem, ob eine solche Nutzung zu einer Polizeigefahr oder nur zu einer weniger schwerwiegenden Beeinträchtigung der Anlage, z.B. zur Verminderung des Wasseraufkommens, führen würde. Daß dieses Ergebnis unbillig wäre, ist deutlich, wenn es sich um eine erst zu errichtende Anlage handelt, deren Eigenart es mit sich bringt, daß bestimmte Nutzungen nahegelegener Grundstücke zu einer Polizeigefahr führen könnten. Für diesen Fall ist auch, soviel ersichtlich, die Auffassung nirgends vertreten worden, eine Enteignungsentschädigung sei auch dann zu versagen, wenn im übrigen die Voraussetzungen einer Enteignung vorliegen. Der tiefere Grund hierfür ist darin zu finden, daß die Entstehung einer Polizeigefahr in erster Linie durch die Anfälligkeit der Anlage verursacht würde und dieser zuzurechnen wäre, und nicht einer Nutzung, die ohne das Vorhandensein der Anlage nicht zu einer Gefahr führen könnte.

51

Der Fall liegt insoweit entscheidend anders als der, der dem Urteil des Senats in BGHZ 45, 23 ("Schweinemästerei") zugrunde lag. Von dem Betrieb einer Schweinemästerei gehen von Anfang an latente Gefahren aus, die bereits dann zu akuten polizeilichen Gefahren werden, wenn die benachbarten Grundstücke im Rahmen normaler Nutzung bebaut werden. Hingegen würde eine auf dem Grundstück des Klägers betriebene Kiesgewinnung bei jeglicher normalen Nutzung benachbarter Grundstücke einen polizeilichen Gefahrenzustand nicht herbeiführen. Hier würde vielmehr eine auf dem Grundstück betriebene Kiesgewinnung ausschließlich und allein deswegen einen polizeilichen Gefahrenzustand bilden und der Kläger würde allein dadurch zum polizeilichen Störer werden, daß ein benachbartes Grundstück, nämlich das Wasserwerksgrundstück, in einer nicht allgemein zulässigen, sondern in einer außerhalb normaler Grundstücksnutzung liegenden, jedoch im öffentlichen Interesse gebotenen Weise genutzt wird, für die es einer besonderen Erlaubnis bedarf. Unter diesen Umständen steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, daß er durch die Kiesgewinnung zum Störer würde; die Tatsache, daß das Wasserwerk schon lange in Betrieb war, bevor die Ausbeutung der Grundstücke in Betracht kam, vermag hieran nichts zu ändern.

52

7.

Dem Anspruch des Klägers kann auch - mindestens dem Grunde nach - nicht entgegengehalten werden, die öffentliche Wasserversorgung werde entgegen sozialen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten zu sehr verteuert, wenn die Gemeinden in Fällen wie dem vorliegenden hohe Entschädigungsbeträge aufwenden müßten. Daß dieser Gesichtspunkt es nicht rechtfertigt, die billige Versorgung der Allgemeinheit auf Kosten der betroffenen Grundstückseigentümer vorzunehmen, hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur Enteignungsentschädigung betont, die bei der Führung von Hochspannungsleitungen über Grundstücke zu leisten ist (NJW 1964, 652, 653); hier gilt nichts anderes.

53

8.

Daß der Entschädigungsanspruch verjährt sei, macht die Revision nicht mehr geltend. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 35/36) verwiesen.

54

9.

Hilfsweise macht die Revision geltend, wenn eine Entschädigung zu zahlen sei, dann hafte nicht die beklagte Stadt, sondern das Land Niedersachsen. Als Selbstverwaltungsaufgabe könne von der Gemeinde in eigener Zuständigkeit allenfalls die Versorgung der Einwohner mit Trinkwasser zu organisieren und Vorsorge zur Deckung des kommunalen Wasserbedarfs zu treffen sein. Hier gehe es aber nicht darum, sondern um eine wasserrechtliche Schutzmaßnahme für die in Erfüllung der gemeindlichen Obliegenheiten erstellte Wassergewinnungsanlage. Insoweit handele es sich nicht um Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sondern um staatliche Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Deshalb hafte das Land.

55

Damit dringt die Revision nicht durch. Für die Enteignungsentschädigung haftet der Begünstigte. Begünstigt ist aber nicht das Land, sondern die beklagte Gemeinde, deren Wasserversorgung geschützt wird. Salzwedel, Die Entschädigungspflicht bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten, auf den die Revision sich beruft, will zwar weitgehend die Entschädigungspflicht dem Land überbürden (S. 49 ff), bejaht in seiner Zusammenfassung S. 63 Ziffer 4 jedoch die Entschädigungspflicht der Gemeinde, wenn es um den Schutz der gemeindlichen Wasserversorgung geht. Auch das Bundesverwaltungsgericht teilt die hier vertretene Auffassung (Urteil vom 11. März 1970 - IV C 59.67 = Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 3).

56

Die Revision der beklagten Stadt ist nach alledem unbegründet.

57

C.

Zur Anschlußrevision des Klägers:

58

Das Berufungsgericht läßt, wie erwähnt, offen, ob der Bescheid des Landratsamtes vom 18. März 1963 rechtmäßig ergangen ist oder nicht. Das Revisionsgericht ist zur Entscheidung dieser Frage nicht in der Lage. Es ist daher sowohl für den Fall der Rechtmäßigkeit wie den der Rechtswidrigkeit des Bescheids, wie es bereits das Berufungsgericht getan hat, zu prüfen, ob die Stadtwerke AG für den Entschädigungsanspruch haftet, der dem Kläger nach den Ausführungen unter B erwachsen ist.

59

Im zweiten Falle würde in der Versagung der Erlaubnis zum Kiesabbau ein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentum des Klägers zu erblicken sein. Die Stadtwerke AG würde nicht haften. Denn sie ist aufgrund ihrer Rechtsform ungeachtet des Umstandes, daß die Stadt sich ihrer zur Erfüllung einer Aufgabe der Selbstverwaltung bedient, eine Rechtsperson des privaten Rechts, und ein privater Unternehmer kann nach der vom Berufungsgericht zutreffend angegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere BGHZ 40, 49, 52 mit Nachweisen), von der abzugehen kein Anlaß besteht, nicht Schuldner eines Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff sein.

60

Insoweit ist die Anschlußrevision unbegründet.

61

Dagegen kommt eine Haftung der Stadtwerke AG in Betracht, wenn der Bescheid vom 18. März 1963 rechtmäßig ergangen ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ohne eine besondere gesetzliche Grundlage könne die öffentliche Hand die Entschädigungspflicht nicht auf einen Privaten abwälzen, beachtet den allgemeinen und tragenden Grundsatz des Enteignungsrechts nicht genügend, daß der Enteignungsbegünstigte entschädigungspflichtig ist; die Entschädigungspflicht ergibt sich aus diesem Grundsatz, auch wenn eine spezielle gesetzliche Grundlage für eine Heranziehung der Stadtwerke AG nicht zu finden ist; die Pflicht kann auch einen privaten Unternehmer treffen. Das muß um so mehr gelten, als der Bescheid vom 18. März 1963, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darstellt, als Vorgriff auf Schutzanordnungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG zu werten ist. Wenn der Bescheid rechtmäßig ist, kann eine Entschädigungspflicht der Stadtwerke AG nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Vielmehr wird die Stadtwerke AG entschädigungspflichtig sein, soweit sie begünstigt ist, möglicherweise auch, soweit sie Verpflichtungen der Stadt, die mit dem Betrieb des Wasserwerks zusammenhängen, übernommen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die hier in Rede stehende Wasserversorgung, obwohl sie nunmehr von einer Gesellschaft des privaten Rechts betrieben wird, eine öffentliche im Sinne der §§ 6, 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG bleibt (Sieder/Zeitler a.a.O. § 6 Rdn. 14 Nachtrag) und den Schutz genießt, der sich aus diesen Bestimmungen ergibt. Es entspricht deshalb durchaus der Billigkeit, die Stadtwerke AG trotz ihres privatrechtlichen Charakters als durch die Nichtgenehmigung des Kiesabbaus begünstigt und deshalb als entschädigungspflichtig zu erachten. Eine Haftung der beiden Beklagten nebeneinander ist möglich; soweit ihre Verbindlichkeiten sich decken, haften sie als Gesamtschuldner (Kröner a.a.O. S. 140/141, Anm. 15 mit Nachweisen).

62

Auf die Anschlußrevision des Klägers ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Stadtwerke AG abgewiesen und deren Widerklage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

63

D.

Zur Höhe des Anspruchs ist bereits jetzt zu bemerken: In den Fällen, in denen für die Gewinnung von Kies, Sand und dergleichen nach wasserrechtlichen oder anderen, insbesondere dem Landschaftsschutz dienenden Bestimmungen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, werden diese vielfach, wenn nicht in der Regel, an bestimmte Auflagen geknüpft. Diese Auflagen, die vor allem dem Schütze der Landschaft und der Gewässer, aber auch anderen Zwecken dienen können, stellen grundsätzlich keine enteignenden Eingriffe, sondern lediglich Eigentumsbeschränkungen dar und sind entschädigungslos hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Auflagen, z.B. weil das ausgebeutete Gelände wieder aufgefüllt werden muß, hohe Kosten verursachen und den Ertrag der Kiesgewinnung erheblich mindern. Nach § 20 WHG sind entgangene Nutzungen angemessen zu entschädigen. Das gilt aus den angeführten Gründen auch für die in Rede stehende, erst beabsichtigte Kiesgewinnung. Nicht mehr angemessen, sondern zu hoch wäre eine. Entschädigung, die die Kosten außer acht ließe, die im Falle der Möglichkeit der Nutzung durch berechtigte Auflagen entstehen würden. Die Abwägung der Interessen des Grundstückseigentümers einerseits und der Träger der dem öffentlichen Wohle dienenden Wasserversorgungsanlagen andererseits führt zu dem Ergebnis, daß bei der Entschädigung des Grundstückseigentümers, dem die Ausbeutung seines Grundstücks versagt wird, die ertragsmindernden Aufwendungen, die bei Gestattung der Ausbeutung infolge der Auflagen entfallen würden, grundsätzlich zu berücksichtigen sind, auch wenn sie den Reinertrag zum großen Teil - anhaltsweise bis zu 75 % - aufzehren würden. Mit einem derart verminderten Reinertrag muß sich der Eigentümer infolge der Sozialgebundenheit seines Eigentums zufriedengeben. Dies wird durch die Erwägung gerechtfertigt, daß im ganzen gesehen der erhöhte Wasserbedarf einerseits wie die erhöhte Nachfrage nach Kies andererseits in gleicher Weise auf die Gesamtentwicklung zurückzuführen sind und sich damit nicht nur die wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Eigentümer kiesführender Grundstücke erhöht haben, sondern auch die Pflichten, die aus der sozialen Gebundenheit allen Grundeigentums erwachsen.

64

Würden jedoch die Auflagen so hohe Kosten verursachen, daß eine Ausbeute unter Beachtung der Auflagen unwirtschaftlich und unrentabel würde, so wäre die vom Eigentümer hinzunehmende Opfergrenze überschritten.

65

Nach dem unstreitigen Sachverhalt wäre die Kiesgewinnung, wäre sie gestattet worden, an kostspielige Auflagen zum Schütze des Grundwassers und der Landschaft geknüpft worden. Das wird im Verfahren über den Betrag des Anspruchs gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.

Meyer
Kreft
Dr. Arndt
Keßler
Dr. Krohn