Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1977, Az.: III ZR 115/74
Schadensersatz wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Ausbeutungsrechte für ein Grundstück; Ablehnung der Genehmigung zum Abbau von Schaumlava durch die Naturschutzbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1977
- Aktenzeichen
- III ZR 115/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 22.05.1974
- LG Koblenz
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1978, 82 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1977, 755 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1977, 650-651 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 945-946 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 29, 320 - 326
Prozessführer
Kaufmann Hubert F., M., B. Straße ...
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in K.
Amtlicher Leitsatz
In dem mit der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes verbundenen Verbot, auf einem zum Schutzgebiet gehörigen Grundstück Schaumlava abzubauen, kann eine vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmende Konkretisierung der Sozialbindung seines Eigentums liegen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 1976
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber der Firma "N. Stein- und Trasswerke" in M., die den Abbau von Basalt betrieb. Im Jahre 1968 hat der Kläger die Firma aufgegeben.
Durch Verträge mit dem Land- und Forstwirt Graf von W. vom 30. Juni und 7. Juli 1959 sowie mit den Gemeinden St. J. und E. vom 12. Mai 1961 und 7. Februar 1963 hatte der Kläger für zahlreiche in den Gemarkungen St. J. und E. am "Hochsimmer" - einem Bergkegel vulkanischen Ursprungs - gelegene Parzellen das Recht erworben, die dort anstehende und lagernde Schaumlava auszubeuten. Die langfristigen Verträge konnten vom Kläger vorzeitig gekündigt werden, falls die Ausbeutung "aus Gründen des Naturschutzes" sich als unmöglich erweisen sollte.
Am 4. Oktober 1940 hatte der Landrat in Mayen als untere Naturschutzbehörde mit Ermächtigung des Regierungspräsidenten in Koblenz eine Verordnung zum Schütze von Landschaftsteilen im Kreise M. (im folgenden: VO 1940) erlassen und die "in der Landschaftsschutzkarte bei dem Landratsamt in M. eingetragenen Landschaftsteile des erweiterten Landschaftsschutzgebietes Nette- und Nitzbachtal dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt". Die Grenzen des neuen Schutzgebietes beschrieb die Verordnung durch Bezugnahme auf eine beim Landratsamt angelegte Landschaftsschutzkarte und durch Benennung markanter Punkte in der Landschaft (§ 1). Sie verbot jede Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung der in die Karte eingetragenen Landesbestandteile. Weiter untersagte sie, auf den besonders kenntlich gemachten Flächen Veränderungen vorzunehmen, die geeignet seien, die Natur zu schädigen und das Landschaftsbild zu verunstalten (§ 2). "In besonderen Fällen" konnten von der unteren Naturschutzbehörde Ausnahmen zugelassen werden (§ 3). In den Bereich des durch die Verordnung geschützten Gebietes fiel, jedenfalls in seinem Kern, auch der "Hochsimmer".
Einen Antrag des Klägers, ihm für den geplanten Abbau von Schaumlava auf den in der Gemarkung St. J. gelegenen Parzellen eine Ausnahmegenehmigung oder den Bescheid zu erteilen, daß eine solche Genehmigung nicht erforderlich sei, hat das Landratsamt M. am 28. November 1963 abgelehnt mit der Begründung, das Abbaugebiet liege im Schutzbereich der VO 1940, der auf einer Fläche von rd. 12 ha geplante Abbau würde das Gebiet des "Hochsimmer" auffallend verändern und das Bild der geschützten Landschaft auf Dauer sehr erheblich beeinträchtigen. In dem vom Kläger angestrengten Verwaltungsstreitverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 15. Juli 1968 festgestellt, daß der Kläger zum Abbau von Schaumlava am Hochsimmer einer Ausnahmegenehmigung nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreise Mayen vom 4. Oktober 1940 nicht bedürfe (1 A 14/67 - 6 K 322/63 VG Koblenz).
Einen weiteren entsprechenden Antrag des Klägers hinsichtlich der in der Gemarkung E. gelegenen Parzellen hat das Landratsamt M. am 3. Dezember 1963 abgelehnt. Nachdem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 1968 rechtskräftig geworden war, nahm das Landratsamt seinen Bescheid zurück.
Am 7. August 1968 erließ die Bezirksregierung in Koblenz eine Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Hochsimmer" (im folgenden: VO 1968), die am 18. August 1968 in Kraft trat. Darin wurde das gesamte, vom Kläger für einen Schaumlavaabbau gepachtete Gebiet vorläufig dem Schütze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. Am 26. September 1968 teilte die Bezirksregierung in Koblenz dem Kläger auf Antrage mit, daß ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 VO 1968 als wenig erfolgversprechend bezeichnet werden müsse. Daraufhin gab der Kläger seine Abbauvorhaben auf und kündigte die eingangs genannten Verträge.
Der Kläger verlangt (nachdem er im Revisionsrechtszug seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nicht mehr weiterverfolgt) nur noch die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs eine angemessene Entschädigung zu leisten. Durch die Bescheide des Landratsamts M. vom 28. November und 3. Dezember 1963 sowie der Bezirksregierung Koblenz vom 26. September 1968 sei er rechtswidrig am Abbau von Schaumlava entsprechend den Pachtverträgen gehindert worden. Das habe nicht nur zur vorzeitigen Beendigung dieser Verträge geführt, sondern sich auch schädigend auf sein Unternehmen - die "N. Stein- und Trasswerke" - ausgewirkt, in deren Betrieb die Pachtgrundstücke eingegliedert gewesen seien.
Dem tritt das beklagte Land entgegen.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger eine angemessene Entschädigung in Höhe der gezahlten Pachtzinsen zu leisten, und zwar hinsichtlich der in der Gemarkung St. J. gelegenen Grundstücke für die Zeit vom 23. November 1963 bis zum 18. August 1968 und hinsichtlich der in der Gemarkung Ettringen gelegenen Grundstücke für die Zeit vom 3. Dezember 1963 bis zum 18. August 1968.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge, soweit sie eine Entschädigung wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs betreffen, weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, durch die Bescheide des Landratsamtes vom 28. November und 3. Dezember 1963 sei nicht enteignungsgleich auf die in den Pachtverträgen verbrieften Ausbeutungsrechte des Klägers eingewirkt worden. Zwar habe die Versagung der Ausnahmegenehmigung zum Abbau von Schaumlava nicht der Rechtslage entsprochen; eine solche Genehmigung sei nicht erforderlich gewesen, weil im Jahre 1963 die Grenzen des Schutzgebietes der VO 1940 infolge des Verlustes der Landschaftsschutzkarte nicht mehr zuverlässig hätten bestimmt werden können und deshalb die VO als unwirksam habe angesehen werden müssen. Jedoch habe die Ablehnung des Schaumlavaabbaus der tatsächlichen Situation entsprochen, in der sich die Vertragsgrundstücke des Klägers befunden hätten. Der Abbau habe in einem Gebiet des "Hochsimmer" vorgenommen werden sollen, das eindeutig zum Schutzbereich der VO 1940 gehört habe und dessen Schutz sachlich geboten gewesen sei. Der Kläger habe innerhalb von etwa zehn Jahren mit großen, modernen Maschinen auf einer Fläche von ca. 12 ha ungefähr 3 bis 4 Mio cbm Schaumlava abbauen wollen. Das aber würde die Natur in nicht vertretbarer Weise nachteilig verändert haben. Die das verhindernden behördlichen Maßnahmen hätten daher dem Kläger kein Sonderopfer im Sinne des Enteignungsrechts auferlegt.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen im Ergebnis erfolglos bleiben.
II.
1.
Zutreffend hat der Kläger seine Entschädigungsansprüche gegen das Land gerichtet. Die Bescheide vom 28. November und 3. Dezember 1963, die der Kläger als enteignungsgleiche Eingriffe wertet, sind vom Landratsamt Mayen erlassen worden. Dieses ist als untere Naturschutzbehörde tätig geworden; Natur- und Landschaftsschutz sind reine Staatsaufgaben (BGH VersR 1963, 254).
2.
Die Bescheide des Landratsamts vom 28. November und 3. Dezember 1963 haben bewirkt, daß der Kläger den geplanten Abbau von Schaumlava auf den von ihm gepachteten Grundstücken unterließ. Diese Wirkung hatte die Behörde auch beabsichtigt. Dadurch sind aber - entgegen der Ansicht der Revision - Entschädigungsansprüche des Klägers aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff nicht ausgelöst worden.
3.
Der Kläger gründete seine Abbauberechtigung auf die eingangs erwähnten Verträge mit den Grundeigentümern. Sie berechtigten ihn hinsichtlich des Abbaus der Schaumlava zur Ausübung der Eigentümerbefugnisse. Über diese Eigentümerbefugnisse hinausgehende Abbaurechte konnte der Kläger durch die Verträge nicht erwerben. Da jedoch die Grundeigentümer zu einem so umfangreichen Abbau, wie ihn der Kläger beabsichtigte, nicht berechtigt gewesen sind, ist dieser durch die einen Abbau verhindernden Bescheide des Landratsamts nicht in einer durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition betroffen worden.
4.
Befugnisse, die zur Nutzung oder Benutzung von Grundstücken berechtigen, unterliegen einer Sozialbindung insbesondere darin, daß alle Arten der Nutzung oder Benutzung der jeweiligen "Lage" des Grundstücks, seiner "Situation" und der sich daraus im allgemeinen Interesse ergebenden "Situationsgebundenheit" entsprechen müssen. Das bedeutet für Grundstücke, die die Voraussetzungen eines nach § 5 des Reichsnaturschutzgesetzes zulässigen Landschaftsschutzes erfüllen, in aller Regel, daß ein Gebot der Erhaltung ihres gegebenen Zustandes (oder anders ausgedrückt: ein Veränderungsverbot) lediglich Ausdruck ihrer Situationsgebundenheit und damit zugleich ihrer Sozialgebundenheit ist (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG). Die situationsbedingte "Pflichtigkeit" verdichtet sich nach näherer Bestimmung des Gesetzes zu einer Pflicht im Rechtssinne. Die nach den §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes und § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 von der Naturschutzbehörde erlassene Landschaftsschutzverordnung und die darin ausgesprochenen Beschränkungen der Nutzung oder Benutzung der von ihr erfaßten Grundstücke stellen regelmäßig nur eine konkrete Ausgestaltung der sozialen Gebundenheit des Eigentums dar. Ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer wird dem Eigentümer erst dann abverlangt, wenn die naturschutzrechtliche Regelung eine ausgeübte Nutzung oder eine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Nutzungsmöglichkeit ausschließt (BGH LM Art. 14 GG Nr. 60 und 70; Art. 14 (Cb) Nr. 5; BGHZ 23, 30, 33; 57, 178, 180 f; Kimminich in Bonner Kommentar, Drittbearbeitung April 1976, Art. 14 GG Rdn. 164, 168; vgl. auch BVerwGE 5, 143, 144; 32, 173, 178; 35, 256, 260/261; BVerwG DVBl 1976, 211, 212).
5.
Durch die auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassene VO 1940 ist in dem in § 1 unter Bezugnahme auf die beim Landratsamt Mayen angelegte Landschaftsschutzkarte näher beschriebenen Schutzgebiet die Veränderung von Landschaftsbestandteilen, und damit auch der Abbau von Schaumlava rechtswirksam verboten worden; Ausnahmen von diesem Verbot konnten von der unteren Naturschutzbehörde in besonderen Fällen zugelassen werden (§§ 2 und 3 VO 1940). Diese die Sozialbindung des Grundeigentums konkretisierenden Bestimmungen betrafen nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Grundstücke, deren Ausbeutung durch den Kläger Gegenstand der oben erwähnten Verträge war. Die Grundstücke lagen sämtlich am "Hochsimmer", einem Bergkegel vulkanischen Ursprungs, der in seinem Kernbereich zu dem durch die VO 1940 geschützten Gebiet gehörte.
Die VO 1940 ist in ihrer Wirksamkeit durch das Grundgesetz nicht berührt worden. Ihre Rechtsgrundlage, das Reichsnaturschutzgesetz, hat als Landesrecht Geltung behalten (BVerwG DVBl 1966, 825; BGH LM Art. 14 Nr. 70) und ist erst durch das Landespflegegesetz von Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 1973 (GVBl 147) mit Wirkung vom 1. Juli 1973 aufgehoben worden (§§ 40 und 43).
Die VO 1940 ist auch nicht dadurch ungültig geworden, daß die beim Landrat des Kreises Mayen angelegte Original-Landschaftsschutzkarte abhanden gekommen ist. Durch den nachträglichen Verlust einer Landschaftsschutzkarte, die einen Teil der Landschaftsschutzverordnung bildet, wird die Schutzverordnung nicht ungültig, so daß der durch sie verordnete Landschaftsschutz für ein bestimmtes Gebiet rechtlich nicht entfällt. Der Verlust der Karte kann lediglich dazu führen, daß im Einzelfall nicht mehr festgestellt werden kann, ob ein bestimmtes Grundstück zum Landschaftsschutzgebiet gehört, so daß die Schutzverordnung insoweit nicht mehr realisierbar ist. Wenn jedoch die Zugehörigkeit zu dem mit einer Landschaftsschutzverordnung geschützten Gebiet anderweitig zuverlässig festgestellt werden kann, dann wirkt sich der Verlust des Originals der Landschaftsschutzkarte nicht aus, da in einem solchen Fall der räumliche Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung nach wie vor noch bestimmt werden kann (VGH Bad.-Württ. ESVGH 20, 67, 69; OVG Hamburg MDR 1960, 873; Gaisbauer BlGBV 1973, 43, 44).
Diese Voraussetzungen sind - abgesehen von den schon erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts - auch aus folgenden Gründen zu bejahen: Nach § 1 Abs. 2 VO 1940 verläuft die Grenze des Schutzgebietes u.a. "... über Trennhäuser Mühle, den bewaldeten Höhen des Rehbaches und des Nettebaches entlang, Sulzbusch und Hochsimmer einschließlich Höhe 511, 515, 1, St. Johann ausschl...". Aus dieser Beschreibung im Zusammenhang mit den vom Kläger überreichten Karten ergibt sich eindeutig, daß die vom Kläger am "Hochsimmer" zum Schaumlavaabbau gepachteten Grundstücke zumindest ganz überwiegend innerhalb des Schutzgebietes der VO 1940 lagen.
Hiervon abweichend hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 15. Juli 1968 die Ansicht vertreten, die VO 1940 sei nachträglich unwirksam geworden, weil die in § 1 der VO bezeichnete Landschaftsschutzkarte in Verlust geraten sei und ohne diese Karte oder eine zuverlässige Kopie, Abschrift oder Abzeichnung der Originalurkunde eine Bestimmung der Grenzen des Schutzgebietes der VO 1940 nicht möglich sei. Diese Auffassung ist abzulehnen.
Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in dem genannten Urteil festgestellt, daß der Kläger zum Abbau von Schaumlava am "Hochsimmer" - wie in seinem Antrag betr. die in der Gemarkung St. J. liegenden Grundstücke vorgesehen - einer Ausnahmegenehmigung nach der VO 1940 nicht bedürfe. An diese Entscheidung ist der Zivilrichter wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige gebunden, soweit die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses reicht (BGH WM 1976, 98 m.w.Nachw.). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist ergangen auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den eine Ausnahmegenehmigung nach der VO 1940 versagenden Bescheid vom 28. November 1963. Es spricht - und insoweit auch für den Zivilrichter verbindlich - aus, daß der Bescheid rechtswidrig gewesen ist. Die Frage aber, ob deswegen auch der durch die Verordnung angeordnete Landschaftsschutz, also die Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums wie sie sich in dem Verbot des Abbaus der Schaumlava am "Hochsimmer" aktualisierte, rechtlich entfallen ist, hat das Oberverwaltungsgericht, wie die Gründe des Urteils ergeben, nicht entschieden und auch nicht zu entscheiden brauchen. Insoweit besteht daher eine Bindung der Zivilgerichte an das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis nicht. Diese im Blick auf Art. 14 GG entscheidende Frage aber ist -wie vorstehend dargelegt - zu verneinen. Im Ergebnis bleibt es mithin ohne Bedeutung, daß nur die in der Gemarkung St. J. nicht aber die in der Gemarkung E. gelegenen Grundstücke Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts gewesen sind.
6.
Aus alledem folgt: Als der Kläger mit dem Land- und Forstwirt Graf von W. und den Gemeinden St. J. und Ettringen die Verträge über den Abbau von Schaumlava auf den am "Hochsimmer" gelegenen Grundstücken abschloß, unterstanden diese Grundstücke bereits dem Landschaftsschutz nach der VO 1940. Davon sind die Vertragschließender auch zutreffend ausgegangen. An dieser materiell-rechtlichen Situation der Grundstücke hat sich bis zum Erlaß der Sicherstellungsverordnung vom 7. August 1968 nichts geändert. Der Kläger hat demnach Grundstücke zur Ausbeutung gepachtet, die naturschutzrechtlichen Beschränkungen unterlagen. Da er seine Rechtsposition aus den Pachtverträgen herleitet, hat er eine Befugnis zum Abbau von Schaumlava hinsichtlich der Pachtgrundstücke nur insoweit beanspruchen können, als sich der Abbau mit den Zwecken der VO 1940 vereinbaren ließ oder bei Abwägung des Für und Wider einer Veränderung der geschützten Landschaftsteile noch hingenommen werden konnte. Anders ausgedrückt: Nur wenn dem Kläger für den von ihm geplanten Abbau - die formelle Gültigkeit der VO 1940 unterstellt - die Ausnahmegenehmigung nach § 3 VO 1940 hätte erteilt werden müssen, würde der rechtswidrige Bescheid vom 28. November 1963 enteignungsrechtlich bedeutsam werden können. Erst dann könnte davon gesprochen werden, der Kläger sei rechtswidrig am Abbau von Schaumlava gehindert und damit in einer durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition beeinträchtigt worden. Einen weitergehenden verfassungsrechtlichen Schutz gibt die auf die Pachtverträge gegründete Rechtsposition des Klägers nicht her. So gesehen ist es ohne Bedeutung, ob - wie die Revision geltend macht - der Kläger die Pachtgrundstücke in seinen Gewerbebetrieb eingegliedert hatte. In jedem Falle unterstanden diese Grundstücke auch als Betriebsvermögen den Beschränkungen der VO 1940 und konnten daher nur im Ausnahmefall zum Abbau von Schaumlava herangezogen werden.
Der ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 VO 1940 ablehnende Bescheid vom 3. Dezember 1963 betraf die in der Gemarkung E. gelegenen Grundstücke. Er ist nicht Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts gewesen. Seine Rechtswidrigkeit ist daher nicht schon deshalb anzunehmen, weil das Landratsamt die VO 1940 angewendet hat. Die Heranziehung der VO 1940 ist vielmehr nach der hier vertretenen Ansicht nicht zu beanstanden. Als rechtswidrig würde sich daher der Bescheid vom 3. Dezember 1963 erst erweisen, wenn er sachlich falsch wäre, wenn also dem Kläger die Ausnahmegenehmigung hätte erteilt werden müssen. Erst dann würde auch die mit dem Bescheid bewirkte Verhinderung des Schaumlavaabbaus auf den in der Gemarkung Ettringen gelegenen Grundstücken enteignungsrechtlich bedeutsam werden. Enteignungsrechtlich - und darauf kommt es hier allein an - können daher die Bescheide vom 28. November und 3. Dezember 1963 letztlich einheitlich danach beurteilt werden, ob der geplante Abbau des Klägers als "Ausnahme" statthaft war.
7.
Der Kläger ist zu einem Abbau der Schaumlava in dem von ihm beabsichtigten Umfang nicht berechtigt gewesen.
Das Abbauverbot der VO 1940, als Konkretisierung der Sozialbindung des Grundeigentums, erhielt durch das Interesse der Allgemeinheit, die Landschaft am "Hochsimmer" vor verunstaltenden Eingriffen zu bewahren (s. § 5 RNatSchG) seine sachliche Rechtfertigung. Der "Hochsimmer" ist ein dreigipfliger Vulkanberg. Die Zerstörung oder Beschädigung dieses einzigartigen Naturdenkmals durch den Abbau von Schaumlava zu verhindern, dient dem Wohl der Allgemeinheit. Nach den Plänen des Klägers sollte jedoch - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - mit großen und modernen Maschinen auf einer Fläche von 12 ha der Bergkegel von der Nordwestseite her über den noch vorhandenen Kraterrand hinweg bis nah an seinen höchsten Punkt (Aussichtstürm) "abgeschabt" werden; es sollten dabei etwa 3-4 Mio cbm Schaumlava gefördert werden. Die Gestalt des Bergkegels wäre also nachhaltig verändert worden. Die gegen diese Feststellungen gerichteten verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision sind nicht begründet (§ 565 a ZPO).
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Schaumlavaabbau in dem vom Kläger beabsichtigten Umfang würde die Grundwasserverhältnisse erheblich beeinträchtigen und die Gefahr eines "Ausblutens" des Berges heraufbeschwören. Die Revision ist zuzugeben, daß eine so eindeutige Feststellung in dem Gutachten des Geologischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 1963 nicht enthalten ist. Andererseits läßt sich aber nach dem Gutachten die begründete Besorgnis nicht von der Hand weisen, der Kläger werde mit dem von ihm geplanten Großabbau nachteilig auf die Grundwasserverhältnisse einwirken.
Diese Umstände sprechen nachhaltig gegen einen Abbau von Schaumlava am "Hochsimmer" in dem vom Kläger geplanten Ausmaß. Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß anderen Unternehmen der Abbau von Schaumlava im Bereich des "Hochsimmer" gestattet worden sei. Die Schaumlavaausbeute dieser Unternehmen ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - nicht im großen Stil betrieben worden. Sie kann nach Art und Umfang nicht mit dem vom Kläger geplanten Großabbau verglichen werden.
Demnach ist der Kläger nicht berechtigt gewesen, auf den unter Landschaftsschutz stehenden Grundstücken am "Hochsimmer" in dem von ihm geplanten Ausmaß und in der von ihm beabsichtigten Art Schaumlava abzubauen.
8.
Der Abbau von Schaumlava ist andererseits für die Grundstücke im Bereich des "Hochsimmer" nicht eine Nutzungsmöglichkeit gewesen, die im Blick auf die Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung des Landschaftsbildes vernünftigerweise überhaupt nicht in Betracht kam. Dagegen spricht schon, daß der Lavaabbau durch andere Unternehmen von der Naturschutzbehörde zugelassen worden ist. Diese anderen Unternehmen haben allerdings den Schaumlavaabbau in einem wesentlich geringeren Ausmaß betrieben, als es den Plänen des Klägers entsprach. Daraus läßt sich folgern, daß den Interessen des Landschaftsschutzes gegenüber den Interessen des Klägers nicht mehr hätte der Vorzug gegeben werden müssen, wenn der Kläger sein Abbauvorhaben entsprechend eingeschränkt haben würde. Zu einer so beschränkten Ausbeute der Grundstücke wäre er berechtigt gewesen. Durch die Bescheide des Landratsamts vom 28. November und 3. Dezember 1963 ist der Kläger nicht nur an einem Schaumlavaabbau in dem von ihm geplanten Maße gehindert worden, sondern es ist ihm faktisch auch ein rechtlich zulässiger Abbau in beschränktem Rahmen unmöglich gemacht worden. Insoweit läßt sich zwar davon sprechen, daß hoheitliche Maßnahmen (nämlich die genannten Bescheide) auf eine dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterliegende Rechtsposition des Klägers nachteilig eingewirkt haben. Gleichwohl steht dem Kläger ein Enteignungsentschädigungsanspruch nicht zu; denn es ist von ihm kein Sonderopfer zum Wohle der Allgemeinheit abverlangt worden.
Das Landratsamt ist nicht gehalten gewesen, von Amts wegen vom Antrage des Klägers abweichend einen beschränkten Abbau von Schaumlava zuzulassen. Eine solche Abbaugenehmigung hätte konkrete Angaben über die Art und den Umfang des (zulässigen) Schaumlavaabbaus erfordert. Mit einer solchen Festsetzung ohne vorherige Anhörung des Klägers würde aber die Behörde in unzulässiger Weise in die Unternehmerbefugnisse des Klägers eingegriffen haben. Dieser hatte für den von ihm geplanten und zur Genehmigung gestellten Großabbau einen detaillierten Betriebsplan vorgelegt. Ihm mußte es überlassen bleiben, die betrieblichen Einzelheiten festzulegen, die zur Durchführung eines geringeren Abbaus notwendig waren. Das Landratsamt brauchte den Kläger zur Einreichung eines (Hilfs-)Antrages für einen konkret begrenzten Abbau nicht aufzufordern; es hat davon ausgehen dürfen, der Kläger verfolge aus betriebswirtschaftlichen Gründen nur das "Großprojekt". Andererseits hat sich der Kläger nicht darauf verlassen dürfen, die Behörde werde ihn zur Stellung eines beschränkten Antrages auffordern, wenn sie nur einen solchen für erfolgreich ansehe. Vor dem Erlaß der Bescheide vom 28. November und 3. Dezember 1963 hatten am "Hochsimmer" mehrere Ortstermine stattgefunden, an denen außer den Vertretern der Naturschutzbehörden und der Gemeinden auch der Kläger teilgenommen hatte. Bei diesen Besichtigungen stand nicht nur die Frage zur Erörterung, "ob" ein Abbau von Schaumlava durch den Kläger zugelassen werden solle, sondern es wurde auch eingehend darüber verhandelt, "wie", d.h. in welchem Ausmaß, dem Kläger ein Abbau gestattet werden könne. Gerade gegen das Ausmaß des vom Kläger vorgelegten Abbauplanes richteten sich die Bedenken der Vertreter der Naturschutzbehörden. Es wäre also Sache des Klägers gewesen, sein Abbauvorhaben auf ein dem Landschaftsschutz erträgliches Maß zu begrenzen. Das aber hat er nicht getan.
9.
Am 7. August 1968 hat die Bezirksregierung in Koblenz als höhere Naturschutzbehörde eine Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Hochsimmer" erlassen (VO 1968). Dadurch sind sämtliche vom Kläger für einen Schaumlavaabbau am "Hochsimmer" gepachteten Grundstücke (erneut) vorläufig dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt worden. Auf Antrage des Klägers erklärte die Bezirksregierung am 26. September 1968, daß ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 VO 1968 als wenig erfolgversprechend bezeichnet werden müsse. Das hat zwar den Kläger veranlaßt, seine bislang uneingeschränkt verfolgten Abbaupläne aufzugeben und die Pachtverträge zu kündigen. Daraus läßt sich aber ein Enteignungsentschädigungsanspruch des Klägers nicht herleiten. Es ist nicht ersichtlich, daß durch die ebenfalls auf die Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes gegründete VO 1968 oder den Bescheid vom 26. September 1968 die schon durch die VO 1940 geprägte Rechtsposition des Klägers in enteignungsrechtlich beachtlicher Weise fühlbar verschlechtert worden wäre.
10.
Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts als unbegründet.
Dr. Tidow
Dr. Peetz
Lohmann
Kröner