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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1982, Az.: III ZR 28/76

Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zum Kiesabbau im Grundwasser zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung; Eingriff in eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers; Anspruch auf Enteignungsentschädigung; Kiesabbau als eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks; Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Kiesabbau im Grundwasser (Naßauskiesung) als enteignender Eingriff in einen Gewerbebetrieb, der die Kiesbestandteile als Eigentümer oder als Pächter des Grundstücks entnehmen will; Tituliertes Recht auf Gewässerbenutzung; Anspruch eines Eigentümers auf Entschädigung für Kiesvorräte seines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1982
Aktenzeichen
III ZR 28/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 04.11.1975
LG Münster - 19.11.1974

Fundstellen

  • BGHZ 84, 223 - 229
  • DVBl 1982, 948-950 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1983, 28-30
  • MDR 1982, 912-913 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2488-2489 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 643 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eigentumsschutz und Naßauskiesung.

Amtlicher Leitsatz

Die zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung ausgesprochene Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zum Kiesabbau im Grundwasser greift nicht in eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers ein. Sie aktualisiert lediglich die im Wasserhaushaltsgesetz verwirklichte öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung und läßt - als Ausdruck einer zulässigen Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung auch dann nicht entstehen, wenn im Einzelfall der Kiesabbau eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks darstellt (Abweichung von BGHZ 60, 126).

Eine unter den vorstehenden Voraussetzungen ausgesprochene Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zum Kiesabbau im Grundwasser stellt auch keinen enteignenden Eingriff in einen Gewerbebetrieb dar, der die Kiesbestandteile als Eigentümer oder als Pächter des Grundstücks entnehmen will. Das gilt auch für Gewerbebetriebe, die mit dem Kiesabbau bereits in der Zeit der Geltung des Preußischen Wassergesetzes 1913 begonnen hatten, denen aber kein tituliertes Recht auf eine Gewässerbenutzung zustand.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 1975 aufgehoben und das Grundurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19. November 1974 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Kieswerke H. P.H. G., deren Inhaber der Kläger ist, betreiben seit mehreren Jahrzehnten eine Kiesbaggerei. Die Aufbereitungsanlage befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung W. Flur ..., Flurstück Nr. ... 1, das im Eigentum des Klägers steht. Der Oberkreisdirektor des Kreises S. hat durch Bescheid vom 30. Oktober 1973 gemäß § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes dem Kläger die Erlaubnis des (weiteren) Kiesabbaus auf den Flurstücken Nr. ...2 und ...7 versagt. Beide Flurstücke sind seit 1936 an das Kieswerk des Klägers zur Ausbeute von Kies und Sand verpachtet. Der Abbau wird seitdem betrieben.

2

In dem Bescheid des Oberkreisdirektors heißt es:

Die Erlaubnis zur Entsandung der Flurstücke ...2 und ...7 muß versagt werden, da diese Grundstücke im Absenktrichter des Wasserwerkes liegen und die Entfernung der Entsandung zum Hori-Brunnen nur 120 bis 300 m beträgt. Durch die Entsandung werden die groben Kiesschichten freigelegt und eine Verbindung des Wassers des Baggersees mit dem Hori-Brunnen ist daher auf kurze Entfernung gegeben.

3

Der Widerspruch des Klägers wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Grundstücke lägen im M. ländischen Kiessandrücken, der von außerordentlicher Bedeutung für die Wasserversorgung des M. landes sei.

4

Die Flurstücke Nr. ...2 und ...7 liegen im Wasserschutzgebiet III A des Wasserwerkes H. (Stadt R.), das durch eine Wasserschutzgebietsverordnung vom 24. Oktober 1973 gebildet ist. Schon am 6. Februar 1968 hatte die Stadt R. das vorläufige Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk H. angeordnet.

5

Der Regierungspräsident in M. hat durch Bescheid vom 28. März 1974 den Antrag des Klägers auf Festsetzung einer Entschädigung abgelehnt. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger müsse die Beschränkung der Nutzung aufgrund der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinnehmen, da die Grundstücke in dem von der Wasserschutzgebietsverordnung H. festgelegten Schutzbereich III A lägen.

6

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem beklagten Land eine angemessene, der Höhe nach in das gerichtliche Ermessen gestellte Enteignungsentschädigung dafür, daß ihm durch den Bescheid vom 30. Oktober 1973 die Erlaubnis zur Tiefentkiesung und -entsandung auf den Grundstücken Nr. ...2 und ...7 versagt worden ist. Vor Klageerhebung hat er sich etwaige Entschädigungsansprüche des Grundstückseigentümers und Verpächters abtreten lassen.

7

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt es sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

8

Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 13. Juli 1978 (NJW 1978, 2290 = DVBl. 1979, 58) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 1 a Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 6 WHG mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit vereinbar sind, als sie den Inhalt des Grundeigentums im Verhältnis zum Grundwasser regeln. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 15. Juli 1981 (1 BvL 77/78 = BVerfGE 58, 300 = NJW 1982, 745 = DVBl. 1982, 340 = ZfBR 1982, 80) ausgesprochen, daß die vorgenannten Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dasselbe gilt nach dieser Entscheidung für § 17 WHG, soweit hiernach kein Rechtsanspruch auf Bewilligung nach § 8 WHG eingeräumt ist, wenn die Wassernutzung nach Maßgabe des beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Landesrechts auf Grund des Eigentums am Grundstück ausgeübt worden ist.

Entscheidungsgründe

9

1.

Das Berufungsgericht sieht die Grundlage für eine Enteignungsentschädigung in Art. 14 GG. Es stehe nicht entgegen, so führt es aus, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 6 WHG) eine Entschädigung nicht vorgesehen habe. Wenn die darauf gestützte Versagung der Erlaubnis für eine "Naßauskiesung" eine Nutzung unterbinde, die sich - wie hier - aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage und Beschaffenheit der Grundstücke bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbiete und die auf diesen Grundstücken schon seit fast 40 Jahren ausgeübt worden sei, werde dem Eigentümer ein Sonderopfer auferlegt, für das er nach Art. 14 GG zu entschädigen sei.

10

Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Landes mit Erfolg. Ihr ist zuzugeben, daß die Versagung der "Naßauskiesung" hier nicht in durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum (Grundeigentum; eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) des Klägers eingegriffen hat.

11

2.

Art. 14 GG schützt den Eigentümer nur gegen Beeinträchtigungen, die ihn in einer Rechtsposition treffen. In dieser Weise rechtlich verfestigt sind nur solche Qualitätsmerkmale eines Grundstücks, die sich auf eine rechtlich zulässige (ausgeübte oder ausübbare) Nutzung des Grundstücks gründen können (vgl. Beschl. des Senats vom 13. Juli 1978 a.a.O. m.w.Nachw.). Eine derart rechtlich gesicherte Möglichkeit der Entnahme von Kies steht dem Grundeigentümer nicht zu, wenn er diese Entnahme nur im Rahmen einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz zulassungspflichtigen Grundwasserbenutzung verwirklichen kann.

12

a)

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Juli 1981 (aaO) ausgesprochen hat, gehört es nicht zur verfassungsrechtlichen Rechtsstellung des Grundeigentümers, im Rahmen der Grundstücksnutzung auch auf das Grundwasser einzuwirken. Die entsprechende Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes, die das Verhältnis von Grundwasser und Grundeigentum (öffentlich-rechtlich) bestimmt, stellt sich nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Bestimmung des Inhalts und der Schranken des (Grund-)Eigentums dar. Eine auf § 6 WHG gestützte Versagung der Erlaubnis zur Grundwasserbenutzung im Rahmen einer Auskiesungsmaßnahme kann daher nicht als Administrativenteignung angesehen werden; sie aktualisiert lediglich die vom Gesetzgeber im Wasserhaushaltsgesetz dem Eigentümer bei der Ausübung seines Eigentumsrechts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Schranken (BVerfG NJW 1982, 745, 749 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]) [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]. Der erkennende Senat ist an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden (§ 31 BVerfGG).

13

b)

Bei diesem verfassungsrechtlichen Verständnis des § 6 WHG und des darauf gegründeten Verwaltungsakts (Versagungsbescheids) stellte hier die Versagung der weiteren Auskiesung der Flurstücke ... 2 und ... 7 aus Gründen des Grundwasserschutzes keinen Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Grundeigentum des Klägers dar. Das gilt auch, soweit er geltend macht, es sei dadurch enteignend in seinen Gewerbebetrieb eingegriffen worden. Dessen Schutz reicht nämlich nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (BVerfG a.a.O. S. 753;Senatsurteil vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 - NJW 1977, 945 - WM 1977, 561; BVerwG Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 60).

14

c)

Auch der Umstand, daß der Kläger seit dem Jahre 1936 ungehindert Kies abgebaut und zur Fortsetzung dieser Nutzung erhebliche Geldmittel investiert hat, führt nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung.

15

Nach dem Preußischen Wassergesetz von 1913 stand dem Grundstückseigentümer allerdings grundsätzlich die Befugnis zu, beim Kiesabbau auf das unterirdische Wasser zuzugreifen (§§ 196 ff. PrWassG), falls nicht im Einzelfall auf Grund der polizeilichen Generalklausel wegen Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung eine Naßauskiesung unterbunden werden konnte (RGZ 163, 228, 230; PrOVG 85, 283). Diese Eigentümerbefugnis bildete indessen keine Rechtsposition, die für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben mußte oder nur im Wege der Enteignung wieder entzogen werden durfte. Der Gesetzgeber kann bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch bestehende individuelle Rechtspositionen in das neue Recht überleiten und dabei umgestalten, wenn Gründe vorliegen, die den Vorrang der neuen Rechtslage vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand wohlerworbener Rechte verdienen (BVerfG a.a.O. S. 753; BVerfGE 31, 275, 285 [BVerfG 08.07.1971 - 1 BvR 766/66];  36, 281, 293;  43, 242, 288). Derartige Gründe für eine zeitlich befristete Anpassung der alten wasserrechtlichen Eigentümerbenutzungen lagen vor.

16

Das Wasserhaushaltsgesetz hat die alten Wassernutzungen für die Zukunft allgemein der neuen öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt und ihre Fortführung von einer Erlaubnis oder Bewilligung abhängig gemacht. Ausgenommen hiervon wurden die auf einem titulierten Recht beruhenden Gewässerbenutzungen, für die § 17 Abs. 2 WHG dem Inhaber einen Anspruch auf Bewilligung "im Umfang seines Rechts" einräumt. Dazu gehören jedoch nicht die nur aufgrund des Grundeigentums ausgeübten Gewässerbenutzungen (vgl. BVerwGE 20, 219, 221[BVerwG 29.01.1965 - IV C 61/64];  37, 103, 107; BVerwG BayVBl. 1972, 244; s. auch Senatsurteil BGHZ 69, 1, 5 f.) [BGH 22.12.1976 - III ZR 62/74]. Der eigentumsrechtliche Bestandsschutz solcher nicht privilegierter alter Eigentümerbefugnisse gebot es nicht, dem Inhaber einen Anspruch auf Bewilligung oder einen Entschädigungsanspruch einzuräumen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, auch die alten Eigentümerbenutzungen dem Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung zu unterstellen, rechtfertigte sich aus dem Anliegen des Wasserhaushaltsgesetzes, für die Zukunft eine geordnete Bewirtschaftung des verfügbaren Wassers und eine Verminderung der für das Wasser bestehenden Gefahren sicherzustellen. Die hierfür gewählte Übergangsregelung hält sich in den durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen. Um bisher zulässige Grundstücksnutzungen, für die umfangreiche Investitionen erforderlich waren, nicht plötzlich und ohne Überleitung zu unterbinden, gab § 17 Abs. 1 Satz 1 WHG dem Berechtigten die Möglichkeit, die Benutzung noch fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes (1. März 1960, vgl. § 45 WHG vom 27. Juli 1957, BGBl. I S. 1110, in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 19. Februar 1959, BGBl. I S. 37) ohne Erlaubnis oder Bewilligung fortzusetzen. Diese Frist verlängerte sich, wenn vor Ablauf der fünf Jahre eine Erlaubnis oder Bewilligung beantragt wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag (§ 17 Abs. 1 Satz 2 WHG). Diese Überleitungsregelung für Naßauskiesungen, die unter der Geltung des früheren Rechts begonnen wurden, trug den durch Art. 14 GG geschützten Belangen der betroffenen Grundeigentümer auch unter dem Blickwinkel des Bestandsschutzes angemessen und hinreichend Rechnung. Das gilt auch, soweit die neue Rechtslage auf bestehende Gewerbebetriebe einwirkte (BVerfG NJW 1982, 753 [BGH 17.12.1981 - VII ZB 8/81]).

17

3.

Hiernach stellte die Versagung weiteren Kiesabbaus auf den Flurstücken Nr. ...2 und ...7 für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung Über den Bewilligungsantrag (hier: ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 28. März 1974) keinen Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des Klägers als Pächter und Gewerbetreibender dar. Diese Versagung aktualisierte vielmehr lediglich die öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung des Wasserhaushaltsgesetzes, die als zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grundeigentümer die Nutzung des an sich nach wie vor zum Eigentum (§ 905 BGB) gehörenden Kiesvorkommens ohne Anspruch auf Entschädigung verwehrt, wenn sich diese Nutzung nur im Rahmen einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz zulassungspflichtigen Grundwasserbenutzung verwirklichen läßt, jedoch wasserwirtschaftliche Gründe dem entgegenstehen (BVerfG a.a.O. S. 749).

18

Es bedarf an dieser Stelle nicht der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eine Entschädigung (auch) für Kiesvorräte seines Grundstücks verlangen kann, wenn ihm das Grundstück selbst durch Enteignung entzogen wird und die Kieshaltigkeit allein Bedeutung für die enteignungsrechtliche "Qualität" des Grundstücks hat. Insoweit wird zu beachten sein, daß die Versagungsgründe des § 6 WHG nur für wasserwirtschaftliche Belange gelten, also nicht dazu dienen können, das Grundeigentum auch gegenüber anderen öffentlichen Belangen entschädigungslos zurückstehen zu lassen.

19

Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes war somit unter Aufhebung bzw. Änderung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen.

Nüßgens
Krohn
Kröner
Boujong
Halstenberg