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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1967, Az.: BVerwGVI C 26.64

Festsetzung einer Sonderabgabe gemäß § 17. Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG; Der zum G 131 anrechenbare Personenkreis; Pflichtwidrig besetzte Planstelle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1967
Aktenzeichen
BVerwGVI C 26.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 16395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.01.1964 - AZ: VI A 615/63

In dem Verwaltungsstreit
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Änderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1964 bleiben der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1962 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1962 insoweit aufgehoben, als die Klägerin darin für die Zeit ab 1. September 1957 zu Zahlungen gemäß § 17 Abs. 2 G 131 herangezogen worden ist; insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Februar 1963 zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Im Zuge einer durch den Eintritt eines Beamten in den Ruhestand veranlaßten Stellenumbesetzung war beim Vermessungsamt der Klägerin am 8. August 1952 die Planstelle eines technischen Oberinspektors frei geworden, wovon die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 8. August 1952 unterrichtete. Die Klägerin hatte die freie Stelle mehrmals mit dem Hinweis ausgeschrieben, daß unter das Gesetz zuArt. 131 GG fallende Personen den Vorzug erhielten. Nach dem genannten Gesetz unterbringungsberechtigte Beamte mit einem der freien Planstelle entsprechenden Rechtsstand (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 4 b 2 RBO) bewarben sich nicht. Die Klägerin entschied sich deshalb für den damals bei der Stadt Iserlohn als Vermessungstechniker beschäftigten J. T. Dieser war am 8. Mai 1945 als Vermessungsoberinspektor bei der Bezirksregierung in Allenstein tätig gewesen und gehörte zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131 genannten Personenkreis. Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG standen ihm jedoch nicht zu, weil er die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 (u. F.) nicht erfüllte. T. betrieb deshalb seine Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 (u. F.). Durch Urkunde vom 15. November 1952, ausgehändigt am 26. November 1952, ernannte die Klägerin J. T. unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum technischen Stadtoberinspektor und wies ihn mit Verfügung vom 17. Oktober 1952 ab 8. August 1952 in eine freie Planstelle der BesGr. A 4 b 2 ein. In dieser Verfügung wies die Klägerin darauf hin, daß die Anstellung unter dem Vorbehalt der Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 erfolge.

2

Nachdem das Gemeindeprüfungsamt auf Grund einer vom 20. Januar bis 10. Februar 1953 durchgeführten Sonderprüfung über die Planstelleneinweiaung des T. berichtet und sie als möglichen Verstoß gegen § 15 G 131 bezeichnet hatte, nahm die Klägerin mit Schreiben an den Beklagten vom 18. März 1953 dazu Stellung und rechtfertigte ihr Verhalten mit ihrem vergeblichen Bemühen, einen unterbringungsberechtigten Bewerber zu gewinnen, dem bereits laufenden Gleichstellungsverfahren und der mit Sicherheit zu erwartenden Anerkennung des T. als Unterbringungsteilnehmer. Mit Rücksicht darauf, daß über den Gleichstellungsantrag des T. noch nicht entschieden worden sei und die Stadt seinerzeit im Interesse eines reibungslosen Verwaltungsablaufs habe handeln müssen, seien nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des § 17 G 131 nicht gegeben. Notfalls sei die Stadt bereit, nachträglich eine verfügbare Stelle zur Verfügung zu stellen. Die dem Bericht vom 18. März 1953 beigefügten Personalakten wurden der Klägerin am 7. September 1953 auf Anforderung zurückgesandt mit dem Vermerk, daß eine erneute Anforderung zu gegebener Zeit vorbehalten bleibe. Am 26. April 1954 wurden die Personalakten des T. auf fernmündliche Anforderung erneut dem Beklagten vorgelegt. Nachdem der Beklagte dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 2. Juli 1954 über die vorgenannte Stellenbesetzung und weitere vom Gemeindeprüfungsamt festgestellte Sachverhalte berichtet hatte, setzte dieser durch Erlaß vom 29. Juli 1954 seine Entscheidung bis zum Erlaß einschlägiger Richtlinien des Bundesministers der Finanzen aus. Unter dem 5. Oktober 1955 erhielt die Klägerin die Personalakten auf ihre Bitte zurück.

3

Am 20. Dezember 1957 erfüllte die Klägerin erstmals den Pflichtanteil gemäß § 13 G 131.

4

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1960 fragte der Beklagte unter Hinweis darauf, daß nach dem Prüfungsbericht des Gemeindeprüfungsamtes bei der Besetzung einer Planstelle mit dem Stadt Oberinspektor T. der Tatbestand des § 17 G 131 erfüllt zu sein scheine, bei der Klägerin an, ob die Weiterverfolgung der Angelegenheit durch Gleichstellung des Stelleninhabers inzwischen gegenstandslos geworden sei. Die Klägerin berichtete am 23. Januar 1961, der Einspruch des T. gegen den die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 (u. F.) ablehnenden Bescheid vom 16. Mai 1955 sei durch den Bescheid des Arbeits- und Sozialministers vom 8. Mai 1957 zurückgewiesen worden. T. zähle jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 in der Fassung vom 11. September 1957 zu den auf die Pflichtanteile nach den §§ 12 und 13 G 131 anrechenbaren Unterbringungsteilnehmern. Unter Bezugnahme auf den Bericht vom 18. März 1953 werde nochmals gebeten, von Maßnahmen gemäß § 17 G 131 abzusehen. Der Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Verfügung vom 7. Februar 1961 mit, daß er auf Grund der Ausführungen in dem Bericht vom 23. Januar 1961 die Angelegenheit als erledigt betrachte.

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Nach erneuter, durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen veranlaßter Überprüfung eröffnete der Beklagte der Klägerin mit Verfügung vom 2. Juni 1961, er könne von Maßnahmen nach § 17 G 131 nicht absehen und hebe seine Verfügung vom 7. Februar 1961 auf, weil der Neufassung des§ 4 G 131 keine Rückwirkung beigelegt worden sei und Stadtoberinspektor T. deshalb erst ab 1. September 1957 auf den Pflichtanteil nach § 13 G 131 anrechenbar sei. Die Klägerin habe also bei der Einstellung dieses Beamten im Jahre 1952 gegen § 16 G 131 verstoßen.

6

Die Klägerin erklärte dazu in ihrem Schreiben vom 10. August 1961, sie vermöge eile Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 1961 "nicht anzuerkennen". Diese das Verfahren abschließende Verfügung binde als begünstigender Verwaltungsakt den Beklagten. Mit Schreiben vom 19. September 1961 erwiderte der Beklagte, die Verfügung vom 7. Februar 1961 stelle keinen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Aber selbst wenn das zuträfe, sei diese Verfügung durch die Verfügung vom 2. Juni 1961 aufgehoben worden. Das sei auch zulässig gewesen. Gesichtspunkte, die die Aufrechterhaltung der auf einer rechtsirrigen Auffassung beruhenden Verfügung vom 7. Februar 1961 unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

7

Mit Bescheid vom 29. Januar 1962 setzte der Beklagte gemäß § 17. Abs. 2 des Gesetzes zuArt. 131 GG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) eine Sonderabgabe in Höhe von 41.623,90 DM fest. Dabei ging er davon aus, daß die Zahlungspflicht mit der Einweisung des Beamten in die Planstelle (8. August 1952) begonnen und mit der Erfüllung des Pflichtanteils gemäß § 13 G 131 (20. Dezember 1957) geendet habe.

8

Mit der nach erfolglosem Widerspruch am 31. August 1962 erhobenen Klage

9

hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1962 und den Widerspruchsberscheid vom 31. Juli 1962 aufzuheben.

10

Zur Begründung hat sie u.a. vorgetragen, der Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 1961 stelle einen den Fall abschließend regelnden begünstigenden Verwaltungsakt dar, der nicht habe widerrufen werden können. Schon deshalb sei für den Bescheid vom 29. Januar 1962 kein Raum mehr gewesen.

11

Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen hat der Klage durch Urteil vom 26. Februar 1963 stattgegeben mit der Begründung, der Beklagte habe das Recht zur Erhebung der Sonderabgabe gemäß § 17 Abs. 2 G 131 verwirkt.

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Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 17. Januar 1964 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

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Der Anspruch auf die Sonderabgabe gründe sich auf§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zuArt. 131 GG in seiner ursprünglichen und in der insoweitübereinstimmenden Fassung des Gesetzes vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) und werde für die Zeit vom 8. August 1952 bis zum 20. Dezember 1957 geltend gemacht. Da die Klägerin bei der Einweisung des T. in die Planstelle den Pflichtanteil gemäß § 13 G 131 (u. F., F. 1953) erst zur Hälfte erfüllt gehabt habe, sei sie gemäß § 15 G 131 (u. F., F. 1953) verpflichtet gewesen, alle freiwerdenden Planstellen mit unterbringungsberachtigten Beamten zu besetzen. Somit habe sie für die Besetzung der Planstelle mit T. die Zustimmung der Bezirksausgleichsstelle einholen müssen (§ 16 Abs. 1 G 131 [u. F., F. 1953]). Das habe sie nicht getan, obwohl sie sich, wie sich aus einem Vermerk in den Personalakten des T. vom 21. August 1952 ergebe, dieser Verpflichtung bewußt gewesen sei. Sie habe also auch schuldhaft gehandelt. Daß sie erst den Ausgang des Gleichstellungsverfahrens habe abwarten wollen, habe die Klägerin nicht von der gesetzlichen Pflicht befreit. Es seien deshalb mit dem Zeitpunkt der Besetzung (8. August 1952) die Voraussetzungen des§ 17 Abs. 2 G 131 gegeben. Der in Frage kommende Betrag belaufe sich auf monatlich 646 DM.

14

Die Verfügung des Beklagten vom 7. Februar 1961 enthalte keinen Verzicht auf Beträge nach § 17 G 131; denn ein solcher müsse eindeutig ausgesprochen werden. Hier aber habe der Beklagte in der irrtümlichen Annahme, die Beträge entstünden erst auf Grund einer besonderen Maßnahme seinerseits, lediglich von solchen Maßnahmen abgesehen und die Angelegenheit als erledigt betrachten wollen. Zu einem Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche sei der Beklagte, gar nicht befugt gewesen. Die Verfügung vom 7. Februar 1961 sei imübrigen durch die weitere Verfügung vom 2. Juni 1961 aufgehoben worden, die inzwischen unanfechtbar geworden sei.

15

Der Beklagte habe sein Recht auf Anforderung der Beträge gemäß § 17 G 131 nicht verwirkt. Bis zum Erlaß der Verfügung vom 7. Februar 1961 habe weder ein Verhalten des Beklagten vorgelegen, das bei der Klägerin die Vorstellung habe erwecken können, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, noch sei eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen der Klägerin eingetreten. Die Klägerin habe gewußt, daß sie zur Besetzung der Steile mit T. der Zustimmung der Bezirksausgleichsstelle bedurft habe. Sie habe diese Zustimmung nicht eingeholt, weil sie das Ergebnis des Gleichstellungsverfahrens habe abwarten wollen. In ihrem Bericht vom 18. März 1953 habe sie sich selbst auf den laufenden Gleichstellungsantrag berufen und damit also auch vom Beklagten seine Berücksichtigung verlangt. Dem habe der Beklagte, wie sich aus dessen Schreiben an die Klägerin vom 7. September 1953, 1. Juli 1954, 29. Juli 1954, 23. September 1955 und 9. Dezember 1960 ergebe, Rechnung getragen. Hiervon sei auch die Klägerin immer ausgegangen, wie sich aus ihren Schreiben vom 20. September und 5. Oktober 1955 ergebe. Die Klägerin habe also nicht angenommen, daß die Frage einer Sonderabgabe bereits erledigt sei. Sie habe es dann aber treuwidrig unterlassen, den Beklagten rechtzeitig über die endgültige Ablehnung der Gleichstellung durch den Bescheid des Arbeits- und Sozialministers vom 8. Mai 1957 zu informieren. Auch aus der in ihrem Schreiben vom 23. Januar 1961 ausgesprochenen Bitte, von. Maßnahmen gemäß § 17 G 131 abzusehen, ergebe, sieh eindeutig, daß die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet habe, die Angelegenheit sei bereits erledigt. Die Verfügung vom 7. Februar 1961, die auf einem Rechtsirrtum des Beklagten beruhe, sei bereits mit Verfügung vom 2. Juni 1961 wirksam wieder aufgehoben, worden. Gleichzeitig sei deutlich zu erkennen, gegeben worden, daß nunmehr die Sonderabgabe erhoben werde. Die Festsetzung sei dann durch Verfügung vom 29. Januar 1962 erfolgt, nachdem die Klägerin erst auf wiederholte Anforderungen am 6. Dezember 1961 die Dienstbezüge des dem T. vorangegangenen Stelleninhabers mitgeteilt gehabt habe. Bei dieser Sachlage könne von einer Verwirkung keine Rede sein.

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Die Sonderabgabe sei auch nicht verjährt. Die Vorschriftenüber die Verjährung seien im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar. Nach §§ 197, 198 und 201 BGB verjährten Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wie sie hier vorlägen, in vier Jahren seit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig geworden seien. Gegen die Anwendung dieser Vorschriften bestünden keine Bedenken, denn die Beträge seien kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie jeweils für den letzten Stelleninhaber fällig geworden wären, wenn er die Stelle beibehalten hätte. Die Verjährung sei hier aber durch Stundung gehemmt gewesen. Der Beklagte habe nämlich die Einziehung der Beträge wegen der Berufung der Klägerin auf das laufende Gleichstellungsverfahren in dem Schreiben vom 18. März 1953 bis zur Entscheidung über die Gleichstellung zurückgestellt. Das ergebe sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 7. September 1953, mit dem er die Personalakten auf Wunsch der Klägerin zurückgesandt habe mit dem Zusatz, daß er sie zu gegebener Zeit wieder anfordern werde. Die Akten seien dann auch dem Beklagten, auf fernmündliche Anforderung am 26. April 1954 wieder vorgelegt worden. Die Stundung ergebe sich weiter aus dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 1. Juli 1954, wonach die Akten dem Innenminister zur Entscheidung über die Sonderabgabe vorgelegt seien, und ferner aus dem Schreiben des Beklagten vom 9. Dezember 1960, in dem er nach dem Stand des Gleichstellungsverfahrens angefragt habe. Erst auf dieses Schreiben habe die Klägerin am 23. Januar 1961 - beim Beklagten eingegangen am 25. Januar 1961 - mitgeteilt, daß das Gleichstellungsverfahren bereits im Mai 1957 abgeschlossen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt könne von der Annahme einer Stundung nicht mehr ausgegangen werden. Der Zeitraum vom 7. September 1953 bis 25. Januar 1961 sei somit in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen (§ 205 BGB). Danach sei der Anspruch auf den ersten, am 8. August 1952 fällig gewordenen Betrag am 29. Januar 1962 noch nicht verjährt gewesen.

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Zweifelhaft könnte höchstens sein, ob der Anspruch auf die Sonderabgabe auch für die Zeit ab 1. September 1957 - dem Zeitpunkt, ab dem Thimm infolge der Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 durch das Änderungsgesetz von 1957 anrechnungsfähig geworden sei - bis zur Erfüllung des Pflichtanteils am 20. Dezember 1957 begründet sei, wie der Beklagte angenommen habe. Für seine Auffassung spreche aber eindeutig der Wortlaut des Gesetzes.

18

Gegen das am 28. Februar 1964 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. März 1964 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie am 19. April 1964 begründet.

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Sie beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils dem Klageantrag stattzugeben.

20

Die Revision rügt Verletzung der §§ 15, 16, 17 G 131 und der §§ 58 und 86 Abs. 3 VwGO. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:

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Eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, freie Planstellen mit unterbringungsberechtigten Beamten zu besetzen, erfordere die Feststellung, daß unter den gegebenen Umständen die Möglichkeit einer anderen Stellenbesetzung bestanden hätte. Insoweit habe das Berufungsgericht das Vorbringen in der Klageschrift nicht gewürdigt.

22

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verfügung des Beklagten vom 7. Februar 1961 enthalte mangels eindeutigen Ausspruchs keinen Verzicht, sei verfehlt. Wer auf die Bitte, von Maßnahmen abzusehen, erkläre, daß er unter Bezugnahme auf diese Bitte von Maßnahmen absehe und die Angelegenheit als erledigt betrachte, habe eindeutig seinen Verzichtswillen bekundet.

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Es treffe nicht zu, daß die Verfügung vom 7. Februar 1961 durch die Verfügung vom 2. Juni 1961 rechtswirksam und unanfechtbar aufgehoben worden sei. Denn gegen die ohne Rechtsmittelbelehrung ergangene Verfügung vom 2. Juni 1961 habe die Klägerin mit Schreiben vom 10. August 1961, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch konkludent Widerspruch erhoben. Als Widerspruchsbescheid könne die Verfügung des Beklagten vom 19. September 1961 angesehen werden, die ebenfalls mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei. Die gegen den Bescheid vom 29. Januar 1962 gerichtete Anfechtungsklage schließe, wie sich aus der Klagebegründung ergebe, auch die Anfechtung der Bescheide des Beklagten vom 2. Juni und 19. September 1961 ein. Gegebenenfalls wäre es Sache des Gerichts gewesen, auf eine sachgerechte Formulierung des Klageantrages hinzuwirken.

24

Dem Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes vom 7. Februar 1961 habe der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegengestanden. Bei Verwaltungsakten, die die Beurteilung eines Verschuldens und die Auferlegung einer Buße zum Gegenstand hätten und damit eine urteilsmäßige Wirkung äußerten, gebühre dem Prinzip der Rechtssicherheit der unbedingte Vorrang.

25

Das Berufungsgericht habe den Begriff der Stundung verkannt. Eine Stundungsvereinbarung enthalte begrifflich auf selten des Schuldners das Anerkenntnis des Bestehens eines Anspruchs. Im vorliegenden Fall sei das Bestehen eines Anspruchs auf Sonderabgabe zwischen den Beteiligten aber umstritten gewesen und habe vom Ausgang des Gleichstellungsverfahrens abgehangen. Es sei Sache des Beklagten gewesen, sich vom Ablauf und dem Ergebnis des Gleichstellungsverfahrens zu vergewissern.

26

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

27

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und die Auffassung vertreten, Zahlungsverpflichtungen gemäß § 17 G 131 unterlägen nicht der Verjährung.

28

II.

Die Revision der Klägerin ist nur zum Teil begründet.

29

Die Revision macht mit Recht geltend, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Verfügung vom 7. Februar 1961 nicht schon deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, weil die Rücknahme Verfügung vom 2. Juni 1961 unanfechtbar geworden sei. Rechtsirrig ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Klägerin habe zwar in dem Schreiben vom 10. August 1961 die Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 1961 nicht anerkannt, gegen die Verfügung vom 2. Juni 1961 aber keinen Widerspruch eingelegt. Ein wirksamer Widerspruch liegt grundsätzlich schon dann vor, wenn der Betroffene unter Beachtung der Formvorschriften des § 70 VwGO mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gibt, daß er sich mit dem erlassenen Verwaltungsakt nicht abfinde, dessen Rechtswidrigkeit geltend mache und eine nochmalige Überprüfung und Aufhebung begehrt (Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 70 RdNr. 1; vgl. Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 -). Diesen Anforderungen genügte das Schreiben der Klägerin vom 10. August 1961, mit dem sie zum Ausdruck brachte, daß sie die Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 1961 "nicht anzuerkennen" vermöge, und die Gründe darlegte, die ihrer Ansicht nach gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 2. Juni 1961 sprächen. Dieses Schreiben sollte den Beklagten zu einer Überprüfung und Aufhebung der Rücknahmeverfügung vom 2. Juni 1961 veranlassen. So ist es offenbar auch vom Beklagten verstanden worden. Denn unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 10. August 1961 hat er mit Schreiben vom 19. September 1961 ausführlich zu den geltend gemachten Einwendungen Stellung genommen und sie zurückgewiesen. Da die Verfügung vom 2. Juni 1961 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und das Schreiben der Klägerin vom 10. August 1961 innerhalb der Jahresfrist des§ 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO beim Beklagten am 15. August 1961 eingegangen ist, ist der Widerspruch auch rechtzeitig erhoben worden. Das Schreiben des Beklagten vom 19. September 1961 ist seinem Inhalt nach als Widerspruchsbescheid aufzufassen. Da auch ihm keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, hat die Klägerin mit der beim Verwaltungsgericht am 31. August 1962 eingegangenen Klageschrift vom 30. August 1962 rechtzeitig innerhalb eines Jahres (§ 58 Abs. 2 VwGO) Klage erhoben. Der förmliche Antrag dieser Klage beschränkt sich zwar auf die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der Zahlungsverpflichtung der Klägerin vom 29. Januar 1962 und auf den Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1962. Gleichwohl hat die Klägerin damit aber auch die Verfügung vom 2. Juni 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 19. September 1961 angefochten. Denn für den Umfang des zur Entscheidung gestellten Streitstoffes ist nicht allein das in Antragsform gekleidete prozessuale Begehren, sondern auch das sich aus der Klagebegründung ergebende Ziel der Klage von Bedeutung und maßgebend. Der Formvorschrift des § 82 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage einen bestimmten Antrag enthalten "soll", ist genügt, wenn das Ziel der Klage aus der Tatsache der Klageerhebung allein oder in Verbindung mit den während der Klagefrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (vgl. BVerwGE 5, 37[BVerwG 12.04.1957 - IV C 52/56]; 12, 189). Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 30. August 1962 die Fehlerhaftigkeit der Festsetzungsverfügung vom 29. Januar 1962 in erster Linie damit begründet, daß das Verfahren durch die Verfügung vom 7. Februar 1961 abgeschlossen worden sei; diese Verfügung stelle einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der - wie näher dargetan wird - nicht habe zurückgenommen werden können. Dieses Vorbringen läßt deutlich erkennen, daß die Klägerin mit ihrer Klage auch die Verfügung vom 2. Juni 1961 anfechten wollte.

30

Die Revision ist jedoch zu Unrecht der Ansicht, die Verfügung vom 2. Juni 1961 sei rechtswidrig. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Verfügung vom 7. Februar 1961 keinen Verzicht auf gemäß § 17 G 131 kraft Gesetzes entstandene Zahlungsverpflichtungen der Klägerin darstellt, so daß es auf die Frage der Zulässigkeit eines solchen Verzichts (Niederschlagung), der Zuständigkeit des Beklagten hierfür und der möglichen Auswirkungen mangelnder Zuständigkeit auf die Rechtswirksamkeit eines Verzichts nicht ankommt. Die Verfügung vom 7. Februar 1961 kann nach ihrem Inhalt und unter Berücksichtigung des Berichts der Klägerin vom 23. Januar 1961, auf den diese Verfügung Bezug nimmt, nur als (Negativ-)Bescheid in dem Sinne verstanden werden, daß wegen der (nachträglichen) Einbeziehung des Thimm in den unterbringungsberechtigten Personenkreis auf Grund der Neufassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 15 und 16 G 131 nicht vorliege, deshalb Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gemäß § 17 G 131 nicht entstanden seien mit der Folge, daß eine Festsetzung solcher Zahlungen nicht in Betracht käme und somit die Angelegenheit erledigt sei. Die dieser Verfügung zugrunde liegende Rechtsauffassung ist offensichtlich unrichtig, weil die Änderung des § 4 G 131 nicht rückwirkend, sondern erst am 1. September 1957 in Kraft getreten ist (vgl. Art. I Nr. 3 Buchst. a, Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]) und damit T. erst von diesem Zeitpunkt an zu dem unterbringungsberechtigten und auf den Pflichtanteil nach § 13 G 131 anrechenbaren Personenkreis gehörte. Die Verfügung vom 7. Februar 1961 war demnach fehlerhaft, sofern nicht - worauf noch näher einzugehen sein wird - aus anderen Gründen Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gemäß § 17 G 131 nicht entstanden waren oder nicht (mehr) geltend gemacht werden konnten. Soweit die Verfügung vom 7. Februar 1961 sonach fehlerhaft (rechtswidrig) war, konnte sie grundsätzlich zurückgenommen werden. Der Rücknehmbarkeit der genannten Verfügung steht hier auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, wobei offenbleiben kann, ob dieser Grundsatz im Verkehr zwischen Behörden überhaupt Anwendung finden kann (vgl. BVerwGE 23, 25[BVerwG 08.12.1965 - V C 21/64] und Urteil vom 20. Juni 1967 - BVerwG V C 175.66 -) oder wenigstens in Fällen der vorliegenden Art. Das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der Verfügung vom 7. Februar 1961 allein vermag jedenfalls Vertrauensschutz nicht zu begründen (vgl. BVerwGE 8, 271; 9, 251). Entgegen der Ansicht der Klägerin weist die Verfügung vom 7. Februar 1961 gegenüber anderen begünstigenden Verwaltungsakten keine Besonderheiten auf, die es abweichend hiervon rechtfertigen könnten, dem "Prinzip der Rechtssicherheit unbedingten Vorrang" einzuräumen. Für die Gewährung von Vertrauensschutz ist deshalb zu fordern, daß sich die Klägerin in schutzwürdiger Weise darauf eingerichtet hat, von Maßnahmen gemäß § 17 G 131 verschont zu bleiben (ähnlich BVerwGE 13, 253[BVerwG 20.12.1961 - IV C 195/60]; 17, 335 und Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG III C 262.61 - [NJW 1964 S. 563]). Weder die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben, daß dies in der Zeit vom Erlaß der Verfügung vom 7. Februar 1961 bis zu deren Rücknahme durch die Verfügung vom 2. Juni 1961 geschehen ist. Hinzu kommt, daß der Beklagte seine Verfügung vom 7. Februar 1961 bereits nach knapp vier Monaten wieder zurückgenommen hat.

31

Die Entscheidung hängt demnach allein davon ab, ob und in welchem Umfang der Beklagte die Voraussetzungen des § 17 G 131 zu Recht bejaht hat und ob die sich daraus ergebenden Ansprüche des Beklagten weder verjährt noch verwirkt sind.

32

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Besetzung der freien Planstelle mit dem damals nicht unterbringungsberechtigten technischen Stadtoberinspektor T. eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 15 und 16 G 131 darstellt und die Klägerin deshalb zur Zahlung von Beträgen gemäß § 17 G 131 verpflichtet ist. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Verjährung oder Verwirkung dieser Ansprüche verneint. Das Berufungsurteil erweist sich lediglich insoweit als fehlerhaft, als es auch die Heranziehung der Klägerin zu Leistungen nach § 17 G 131 für die Zeit vom 1. September 1957 bis 20. Dezember 1957 als rechtmäßig angesehen hat.

33

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 G 131, der vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zu seiner Streichung durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) unverändert geblieben ist, waren bis zur Erreichung des in § 13 G 131 bestimmten Verhältnisses (Planstellenpflichtanteil) freie, freiwerdende oder neu geschaffene Planstellen mit unterzubringenden Beamten zu besetzen. Nach § 16 Abs. 1 G 131 in der hier maßgebenden ursprünglichen Fassung des Gesetzes (u. F.) bedurfte die Besetzung einer unter § 15 Abs. 1 G 131 fallenden Planstelle mit einem nicht an der Unterbringung teilnehmenden Beamten der Zustimmung der obersten Landesbehörde (Satz 1 Nr. 2) bzw. der von dieser ermächtigten höheren Verwaltungsbehörde (Satz 2). Der bis zu seiner Streichung durch das DritteÄnderungsgesetz ebenfalls unverändert gebliebene § 17 G 131 (a.F., F. 1953 = § 17 Abs. 2 G 131 [F. 1957]) bestimmte:

"Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 15 und 16 ist der Betrag zu zahlen, der für die frei gewordene Planstelle bisher aufgewandt wurde oder bei neu geschaffenen Stellen als durchschnittlicher Besoldungsaufwand vorgesehen ist. Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung und entfällt, sobald der Pflichtanteil (§ 13) erreicht ist."

34

Die Beträge nach § 17 G 131 sind gemäß § 18 G 131 an den Bund zu leisten und ausschließlich für Zwecke dieses Gesetzes zu verwenden; gemäß § 28 G 131 sind sie von den Ländern einzuziehen.

35

Die Streichung der vorgenannten Vorschriften durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG hat die auf Grund von Zuwiderhandlungen gegen §§ 15 und 16 G 131 bis 30. September 1961 gemäß § 17 G 131 entstandenen Zahlungsverpflichtungen unberührt gelassen (Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Änderungsgesetzes).

36

Nach den mit der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin im Zeitpunkt der Einweisung des T. in die Planstelle den Pflichtanteil gemäß § 13 G 131 erst zur Hälfte erfüllt. Die am 8. August 1952 frei gewordene Planstelle, in die Thimm eingewiesen worden ist, war demnach dem Stellenvorbehalt der §§ 15 und 16 G 131 unterworfen. Da T. nach der damals geltenden Fassung des Gesetzes wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 G 131 (u. F.) und mangels Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 (u. F.) nicht zu dem Personenkreis der unterbringungsberechtigten Beamten gehörte und die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Besetzung der Planstelle mit einem nicht an der Unterbringung teilnehmenden Beamten gemäß § 16 Abs. 1 G 131 weder beantragt noch erteilt worden war, stellt die Einweisung des T. in die frei gewordene Planstelle objektiv eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§.15 und 16 G 131 dar. Zahlungsverpflichtungen gemäß § 17 G 131 (u. F., F. 1953 = § 17 Abs. 2 [F. 1957]) entstehen allerdings nur, wenn der Dienstherr schuldhaft gehandelt hat (BVerfGE 7, 305 [BVerfG 05.03.1958 - 2 BvF 4/56] [319]; VV zu § 17 G 131 Nr. 1). Eine schuldhafte Zuwiderhandlung liegt dabei sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit vor. Für eine Beschränkung der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 17 G 131 auf vorsätzliche Zuwiderhandlungen ergeben sich keine Anhaltspunkte. Dem Gesetzeswortlaut selbst ist zur Frage des Verschuldens nichts zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat a.a.O. in verfassungskonformer Auslegung des § 17 G 131 die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen von einer "schuldhaften" Zuwiderhandlung schlechthin abhängig gemacht. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem Bußgeldcharakter der Zahlungsverpflichtungen nach § 17 G 131 (vgl. dazu BVerfGE 7, 305 [BVerfG 05.03.1958 - 2 BvF 4/56] [319]) und den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) herleiten. Nach § 11 Abs. 1 OWiG können zwar, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ordnungswidrigkeiten nur bei vorsätzlichem Handeln geahndet werden. Jedoch steht diese Vorschrift der hier vorgenommenen Auslegung des § 17 G 131 schon deshalb nicht entgegen, weil sie, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nicht für Zuwiderhandlungen gilt, für die bereits vor dem Inkrafttreten desGesetzes über Ordnungswidrigkeiten Bundes- oder Landesgesetze Geldbußen angedroht haben (§ 76 OWiG). Eine Beschränkung der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 17 G 131 auf vorsätzliche Zuwiderhandlungen vermag schließlich auch der Gesichtspunkt nicht zu rechtfertigen, daß das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eine Kodifikation des allgemeinen Verwaltungsunrechts darstelle und deshalb die. Grundsätze dieses Gesetzes auch bei der Auslegung früher erlassener Gesetze zu berücksichtigen seien. Denn abgesehen davon, daß die Bußsanktionen des § 17 G 131 nurÖffentlich-rechtliche Körperschaften treffen, deren wesentliche Aufgabe die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Normen mit den ihnen zu Gebote stehenden Machtmitteln ist, und denen daher ein besonderes Maß an Verantwortlichkeit obliegt (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG), ist das Wesen der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 17 G 131 mit ihrer Qualifizierung als Buße nicht vollständig erfaßt. Die gesetzlichen Sanktionen des § 17 G 131 sollen die unterbringungspflichtigen Dienstherren nicht nur (mittelbar) zwingen, ihrer Pflicht zur Unterbringung ehemaliger Beamter in Beamtenplanstellen gemäß §§ 13, 15 und 16 G 131 nachzukommen, sondern die Zahlungsverpflichtungen dieser Vorschrift stellen auch, ähnlich den Ausgleichsbeträgen gemäß § 14 Abs. 2 G 131 (u. F., F. 1953), eine andere Art der Entlastung des Bundes als dem grundsätzlichen Träger der Versorgungslast (vgl.§ 57 G 131) und damit eine finanzielle Ausgleichsleistung dar. Die Wiedereingliederung der unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG fallenden Personen in den öffentlichen Dienst ist nach der Konzeption dieses Gesetzes eine gemeinsame Aufgabe aller öffentlich-rechtlichen Dienstherren in seinem Geltungsbereich, während die finanziellen Lasten grundsätzlich der Bund trägt (§ 57 G 131). Dienstherren, die unter Verstoß gegen ihre Unterbringungspflicht freie Planstellen nicht mit unterbringungsberechtigten Beamten besetzen und damit nicht durch Unterbringung einen Beitrag zur finanziellen Entlastung des Bundes leisten, werden in anderer Weise, nämlich durch die Beträge nach§ 17 G 131 zur Entlastung des Bundes herangezogen. Die Anknüpfung der Höhe der Zahlungsverpflichtung an den Besoldungsaufwand der pflichtwidrig besetzten Planstelle und die Dauer der Leistungspflicht (grundsätzlich bis zur Erfüllung des Pflichtanteils gemäß § 13 G 131) weisen deutlich auf den finanziellen Ausgleichscharakter dieser Leistungen hin. Bestätigt wird das durch die Vorschrift des § 18 G 131, wonach die Beträge nach§ 17 G 131 ausschließlich für Zwecke dieses Gesetzes zu verwenden sind. Vor allem dieser Wesensgehalt der Zahlungsverpflichtungen nach § 17 G 131 rechtfertigt und gebietet es, dieser Vorschrift ohne Beschränkung auf Vorsatz jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die sich aus §§ 15 und 16 G 131 ergebenden Unterbringungsverpflichtungen zu unterwerfen.

37

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klägerin schuldhaft in diesem Sinne gehandelt hat. Der Klägerin war bekannt, daß T. im Zeitpunkt seiner Einstellung nicht zum Kreise der unterbringungsberechtigten Beamten gehörte. Ebenso war sie sich darüber im klaren, daß die Besetzung der freien Stelle mit T. der Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 16 G 131 (u. F.) bedurfte. Dem Vorwurf, jedenfalls fahrlässig gehandelt zu haben, kann die Klägerin nicht deshalb entgehen, weil sie erwartete, T. werde gemäß § 4 Abs. 2 G 131 (u. F.) gleichgestellt werden. Die Gleichstellung des T. hätte zwar seine Einbeziehung in den Kreis der unterbringungsberechtigten Beamten von Anfang an und damit seine Anrechenbarkeit auf den Pflichtanteil gemäß § 13 G 131 bewirkt mit der Folge, daß seine Einstellung (rückwirkend) den Charakter einer Zuwiderhandlung gegen §§ 15 und 16 G 131 verloren hätte. Die Klägerin durfte sich darauf aber nicht verlassen, denn sie mußte auch mit einem negativen Ausgang des Gleichstellungsverfahrens rechnen. Dies mußte sie um so mehr, als gemäß § 4 Abs. 2 G 131 (u. F.; ebenso § 4 Abs. 2 [F. 1953]) der Beamte selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Rechtsanspruch auf die Gleichstellung hatte, die Entscheidung hierüber vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde lag. Ein Verschulden der Klägerin kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich auf ihre Stellenausschreibungen kein anderer geeigneter Unterbringungsberechtigter beworben hatte und sie nach ihrer Darstellung die freie Stelle im Interesse eines reibungslosen Verwaltungsablaufs hatte besetzen müssen. Derartigen Bedürfnissen trugen gerade die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 G 131 (u. F.) Rechnung. Die Notwendigkeit einer Stellenbesetzung berechtigte den unterbringungspflichtigen Dienstherrn aber nicht, eine freie Planstelle ohne die nach § 16 Abs. 1 G 131 erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde mit einem nicht unterbringungsberechtigten Beamten zu besetzen.

38

Die Höhe der in dem angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 1962 festgestellten Zahlungsverpflichtung ist insoweit nicht zu beanstanden, als ihr der bisherige Besoldungsaufwand der frei gewordenen Planstelle, ab dem Zeitpunkt der (rückwirkenden) Einweisung des T. in diese Pianstelle (8. August 1952) zugrunde gelegt worden ist.

39

Gemäß § 17 Satz 1 G 131 (u. F., F. 1953 = § 17 Abs. 2 Satz 1 G 131 [F. 1957]) ist der Betrag zu zahlen, der für die frei gewordene Planstelle bisher aufgewandt worden ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift entsteht die Zahlungsverpflichtung mit dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. Aus dem Zusammenhang beider Vorschriften sowie aus dem Sinn und Zweck der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 17 G 131 ergibt sich: Die Zahlungspflicht entsteht (kraft Gesetzes) dem Grunde nach (Satz 2) mit der Zuwiderhandlung als solcher (hier: Aushändigung der Ernennungsurkunde und der Einweisungsverfügung). Für die Höhe der Zahlungsverpflichtung (Satz 1), d.h. für den Beginn der Berechnung des als Buß- und Ausgleichsbetrag zu zahlenden Besoldungsaufwandes kommt es auf den Zeitpunkt an, ab dem die Planstelle verbotswidrig mit einem Nichtunterbringungsberechtigten besetzt worden ist. Denn nach dem bereits dargelegten Sinn und Zweck dieser Regelung soll der Dienstherr, der eine freie Planstelle verbotswidrig mit einem Nichtunterbringungsberechtigten besetzt, durch Geldleistungen zur Entlastung des Bundes herangezogen werden. Dabei knüpfen die §§ 13, 15 und 16 G 131 an die Planstelle und deren Besetzung und § 17 Satz 1 G 131 an den Besoldungsaufwand der pflichtwidrig besetzten (oder nicht besetzten) Planstelle an. Hieraus folgt, daß das entscheidende Moment der Regelung über den Planstellenpflichtanteil und der Ahndung der Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen darin zu sehen ist, daß der Dienstherr die mit der Planstelle bereitgestellten Mittel pflichtwidrig nicht für die Besoldung eines Unterbringungsberechtigten aufgewandt hat und deshalb an Stelle der unterlassenen Unterbringung in Höhe dieser Mittel durch die Zahlungen gemäß § 17 G 131 zur Entlastung des Bundes beitragen soll. Die Regelung in VV zu § 17 G 131 Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c, die der Beklagte seiner Festsetzungsverfügung zugrunde gelegt hat, steht demnach mit dem Gesetz in Einklang.

40

Aus den eben dargelegten Erwägungen ergibt sich gleichzeitig, daß die Zahlungspflicht der Klägerin am 1. September 1957 endete, also in dem Zeitpunkt, in dem T. auf Grund der Neufassung des. § 4 G 131 durch das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG in den Kreis der unterbringungsberechtigten Beamten eingezogen worden ist. Für die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts spricht zwar der Wortlaut des § 17 Satz 2 G 131, wonach die Zahlungsverpflichtung mit dem Erreichen des Pflichtanteils (§ 13 G 131) entfällt. Diese am Wortlaut haftende Auslegung, die allein an die Ausgangssituation anknüpft und spätere Änderungen rechtlicher Art völlig außer acht läßt, widerspricht aber dem Sinn und Zweck der Regelung des § 17 G 131. Sie würde dazu führen, daß der Dienstherr auch noch nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes unter Umständen noch jahrelang Beträge nach§ 17 G 131 zu zahlen hätte und damit in zweifacher Weise zu "Unterbringungsleistungen" herangezogen wird, einmal durch die Zahlung der Beträge nach § 17 G 131 und zum anderen durch die Wiederverwendung eines unterbringungsberechtigten Beamten. Dagegen spricht der Sinn der Regelung des § 17 G 131 über die Beendigung der Zahlungsverpflichtung, dem die Vorstellung zugrunde liegt, daß mit der Erfüllung des Pflichtanteils nach § 13 G 131 der Dienstherr insoweit seine Unterbringungspflicht erfüllt hat und damit keinen Beschränkungen mehr bei der Besetzung von Planstellen unterworfen ist. Dabei ist der Gesetzgeber offenbar von dem Regelfall ausgegangen, daß der gesetzmäßige Zustand im Sinne der Unterbringungsvorschriften (§§ 13, 15, 16 G 131) erst und nur mit der Erfüllung des Planstellenpflichtanteils (§ 13 G 131) hergestellt wird, und er hat - wozu bei Erlaß des Gesetzes auch keine Veranlassung bestand - künftige Rechtsänderungen in bezug auf den unterbringungsberechtigten Personenkreis nicht in seine Erwägungen miteinbezogen. Eine solcheÄnderung der maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse kann aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht anders beurteilt werden als der Regelfall, den der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes im Auge hatte. Denn durch die nachträgliche Einbeziehung eines ursprünglich pflichtwidrig eingestellten Beamten in den unterbringungsberechtigten Personenkreis wird gleichfalls der gesetzmäßige Zustand im Sinne der Unterbringungsvorschriften hergestellt mit der Folge, daß weiteren gesetzlichen Sanktionen und den damit verbundenen unbilligen Ergebnissen ebenso wie bei der Erfüllung des Pflichtanteils der Boden entzogen ist. Der Umstand, daß der Dienstherr ursprünglich §§ 15 und 16 G 131 zuwidergehandelt hat, rechtfertigt hier das Fortbestehen der Zahlungsverpflichtungen ebensowenig wie im Falle der Erfüllung des Planstellenpflichtanteils. Gegenteiliges kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß § 17 G 131 anders als die entsprechende Vorschrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Unterbringung der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - Sofortmaßnahmengesetz - vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 186) für die Beendigung der Zahlungspflicht nicht auf die "Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes" abstellt. Diese abweichende Formulierung erklärt sich aus der unter schiedlichen Regelung beider Gesetze, insbesondere daraus, daß das Sofortmaßnahmengesetz eine§ 13 G 131 entsprechende Vorschrift nicht enthielt. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Gesetzgeber habe mit der Formulierung des § 17 Satz 2 G 131 eine sachliche Änderung gegenüber dem früheren Recht des Inhalts beabsichtigt, daß nur die Erfüllung des Planstellenpflichtanteils als Regelfall der Erreichung des gesetzmäßigen Zustandes die Beendigung der Zahlungsverpflichtung zur Folge hat, nicht aber auf einer Rechtsänderung beruhende Umstände, die den gesetzmäßigen Zustand im Sinne der Unterbringungsvorschriften wiederherstellen.

41

Der Beklagte hat demnach den Besoldungsaufwand der frei gewordenen und ursprünglich pflichtwidrig besetzten Planstelle zu Unrecht auch für die Zeit ab 1. September 1957 der Festsetzung der Zahlungsverpflichtung der Klägerin zugrunde gelegt. Es war deshalb insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil zurückzuweisen.

42

Der danach noch verbleibende Anspruch des Beklagten in Höhe des Besoldungsaufwandes der pflichtwidrig besetzten Planstelle vom 8. August 1952 bis 31. August 1957 ist entgegen der Ansicht der Revision weder verjährt noch verwirkt.

43

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß auf Zahlungsansprüche gemäß § 17 G 131 die Verjährungsvorschrift des § 197 BGB entsprechend anzuwenden ist. Mit dieser Frage und der gegenteiligen Ansicht des Beklagten und des Oberbundesanwalts hat sich der erkennende Senat in dem am selben Tag ergangenen Urteil in der Streitsache BVerwG VI C 98.65 eingehend auseinandergesetzt und im wesentlichen ausgeführt: Gegen die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verjährung auch im öffentlichen Recht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, sofern es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt; hierfür bietet sich die entsprechende Anwendung der Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches an, die allerdings für jeden Fallbereich und für jede Einzelvorschrift von einer besonderen Prüfung abhängig zu machen ist. Daß der Zahlungsanspruch gemäß § 17 G 131 letztlich in der allgemeinen Regelungsaufgabe wurzelt, die in Art. 131 GG gestellt ist und grundsätzlich alle Dienstherren gemeinsam trifft, kann keine Rolle spielen; entscheidend ist vielmehr, daß sich diese Aufgabe hier zu einem vermögensrechtlichen Schuldverhältnis konkretisiert hat. Dieses Schuldverhältnis wiederum weist keine Besonderheiten auf, durch die es der für vermögensrechtliche Ansprüche typischen Verjährung als entzogen gelten könnte. Zwar ist davon auszugehen, daß das Wesen der Zahlungsverpflichtung aus § 17 G 131 mit der vom Bundesverfassungsgericht a.a.O. anerkannten Charakterisierung als Buße nicht erschöpfend beschrieben ist, weil dabei ihre Bedeutung als Teilregelung eines finanziellen Ausgleichs nicht genügend deutlich wird; aber auch im Recht des Finanzausgleichs ist die Verjährung keine sachfremde Institution (vgl. § 31 des Gesetzes über den Finanzausgleich des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 24. April 1964 [Nieders. GVBl. S. 83] und § 28 a des Landesgesetzes über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz vom 9. März 1963 [GVBl. S. 95]). Einer wesentlichen Zweckbestimmung der Verjährung kommt gerade im Bereich des § 17 G 131 sogar besondere Bedeutung zu. Die Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche sollen im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten werden, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen. Gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften steht hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatrecht auch das allgemeine Interesse (insbesondere auch das Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung, ein Gesichtspunkt, der ein wesentliches Motiv für die Erlöschensregelungen in Art. 124, 125 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 [BayBS III S. 89] war). Es würde sich zum Beispiel möglicherweise als ernsthafte Behinderung einer Gemeinde bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben auswirken, wenn ihr Gläubiger nicht eindeutig klarstellte, daß er laufend zu erfüllende (und bei dieser Erfüllungsart für den Schuldner tragbare) Forderungen geltend machen wolle, und wenn er statt dessen unbesorgt sogar umstrittene Forderungen über Jahre hinaus bis zum Anwachsen einer dann alsbald in einer Summe zu begleichenden und deshalb besonders belastenden Gesamtforderung anwachsen lassen könnte. Im Anwendungsbereich des § 17 G 131 würde eine solche Handhabung den Gesetzeszweck auch insofern verfehlen, als dieser erkennbar der laufenden Entlastung des Bundes von laufend entstehenden Belastungen dienen, soll. Berücksichtigt man dann noch den vom Bundesverfassungsgericht a.a.O. hervorgehobenen Bußgeldcharakter der hier streitigen Zahlungsverpflichtung und hält sich vor Augen, daß in dem insoweit nahe verwandten Recht der Ordnungswidrigkeiten die Verfolgung und die Vollstreckung von Bußen wohl allgemein einer meist sogar sehr kurzen Verjährungsfrist unterliegen (vgl. etwa § 14 OWiG, § 12 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9. Juli 1954 [BGBl. I S. 175]), so erweist sich nach alledem eine grundsätzliche Ablehnung der Verjährungsmöglichkeit auch bei Würdigung der Lasten ausgleichenden Funktion des § 17 G 131 als nicht gerechtfertigt.

44

Für die Bemessung der Frist, innerhalb deren Ansprüche nach § 17 G 131 verjähren können, ist eine entsprechende Anwendung des § 197 BGB am Platze. Daß die sogenannte Regelverjährung nach § 195 BGB - es handelt sich angesichts ihrer zahlreichen Durchbrechungen ohnehin nur um eine Scheinregel - mit ihrer Frist von dreißig Jahren hier nicht sinnvoll wäre, ergibt sich bereits aus den Überlegungen, mit denen soeben die Verjährung in diesem auf beschleunigte Abwicklung angelegten Rechtsbereich dem Grunde nach bejaht wurde. Für die Ansprüche gemäß § 17 G 131 kann nach dem gerade Dargelegten jedenfalls in der Abwicklung der Ausgleich durch laufende Leistungen als charakteristisches Merkmal gelten. So gesehen drängt sich die entsprechende Anwendung der Verjährungsfrist des§ 197 BGB auf als der "Spezialvorschrift" für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, deren Zahlungsgrund einer besonderen (eine andere verjährungsmäßige Einstufung aufdrängenden) Charakterisierung ermangelt, wie es gerade bei der betont neutral formulierten "Zahlungsverpflichtung" des § 17 G 131 der Fall ist. Dafür, daß die in § 197 BGB geregelte Interessenlage nicht etwa typisch bürgerlich-rechtlicher Art ist, kann (neben der Einbeziehung von Ansprüchen auf Besoldungen, Wartegeldern und Ruhegehalten in diese Vorschrift) Art. 98 Nr. 4 des Entwurfs, einer Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg (Verlag von W. Kohlhammer, Stuttgart, 1931) angeführt werden, der für "alle .... Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen" ebenfalls eine vierjährige Verjährung nach dem Muster des § 197 BGB vorsah. Diese Frist wird im Bereich des § 17 G 131 auch dem aufgezeigten Bedürfnis nach möglichst beschleunigter Regelung einerseits und zugleich der unter Umständen in Betracht zu ziehenden Schwierigkeit der tatsächlichen Aufklärung andererseits gerecht.

45

Nach der im Ergebnis zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts kann sich jedoch die Klägerin hier nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen, weil die Beträge nach § 17 G 131 gestundet waren und deshalb die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides vom 29. Januar 1962 noch nicht abgelaufen war.

46

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind hier (was der erkennendeSenat in seinem Urteil vom 6. September 1965 - BVerwG VI C 68.64 - [Buchholz BVerwG 230, § 127 BRRG Nr. 14] schon grundsätzlich bejaht hat) entsprechend anzuwenden. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die streitigen Beträge rechtsfehlerfrei als gestundet angesehen. Dem angefochtenen Urteil ist zwar nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht es für die Annahme einer Stundung imöffentlichen Recht schon als ausreichend erachtet, daß der Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs auf Zeit zurückstellt oder ob es nach seiner Ansicht auch im öffentlichen Recht entsprechend§ 202 BGB zur Wirksamkeit der Stundung einer Übereinkunft zwischen Schuldner und Gläubiger bedarf. Eine bloße einseitige Zurückstellung der Anspruchsverfolgung seitens des Gläubigers könnte jedenfalls keine Hemmung der Verjährung herbeiführen. Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es hier jedoch deshalb nicht, weil im vorliegenden Fall jedenfalls eine als Stundung im Sinne des§ 202 BGB aufzufassende stillschweigende Übereinkunft zwischen den Parteien des Inhalts getroffen worden ist, zunächst den Ausgang des für den verbotswidrig eingestellten Beamten laufenden Gleichstellungsverfahrens abzuwarten und bis dahin Ansprüche aus§ 17 G 131 nicht geltend zu machen.

47

Die Klägerin hatte in ihrem Bericht vom 18. März 1953 ihre Zahlungspflicht mit dem Hinweis auf die noch ausstehende Entscheidung in dem Gleichstellungsverfahren geleugnet und ihre Bereitschaft erklärt, notfalls nachträglich eine verfügbare Stelle anzubieten. Hieraus sowie aus der der Klägerin bekannten Rechtsfolge eines positiven Ausganges des Gleichstellungsverfahrens folgt, daß die Ausführungen der Klägerin gleichzeitig die Bitte enthalten, die Entscheidung über die Erhebung der Beträge nach § 17 G 131 nicht vor Abschluß des Gleichstellungsverfahrens zu treffen, wenn der Beklagte nicht schon ihrer Ansicht folge, daß aus anderen Gründen eine Zuwiderhandlung nicht vorliege. In diesem Sinne hat auch der Beklagte den Bericht der Klägerin aufgefaßt, wie sich aus seinem weiteren Verhalten und auch aus seinem Bericht an den Innenminister vom 2. Juli 1954 ergibt. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 7. September 1953, mit dem er die Personalakten des T. unter dem Vorbehalt, sie zu gegebener Zeit wieder anzufordern, zurücksandte, das Einverständnis des Beklagten mit dem Stundungsbegehren der Klägerin gesehen. Dies war schließlich auch die der gegebenen Sachlage am zweckmäßigsten und vernünftigsten gerecht werdende Maßnahme. Die Stundungsabrede erfaßte dabei ihrem Sinne nach die gesamten nach § 17 G 131 zu erhebenden Beträge.

48

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Hemmung der Verjährung bis zum 25. Januar 1961, dem Tag, an dem dem Beklagten die Mitteilung von dem negativen Ausgang des Gleichstellungsverfahrens zuging, angedauert hat. Denn die Stundungsvereinbarung kann vernünftigerweise nur dahin ausgelegt werden, daß die Festsetzung und Zahlung der Beträge nach § 17 G 131 bis zum Zeitpunkt der Kenntnis des Beklagten vom Ergebnis des Gleichstellungsverfahrens aufgeschoben werden sollte. Anderenfalls hätte sie auch keinen Sinn gehabt; denn allein die Kenntnis des Beklagten vom Ausgang dieses Verfahrens konnte ihn in den Stand setzen, dessen Ergebnis bei seiner Entscheidung nach § 17 G 131 zu berücksichtigen.

49

Die Ansicht der Revision, die Annahme einer Stundung käme hier nicht in Betracht, weil die Klägerin das Bestehen des Anspruchs nicht anerkannt habe, ist rechtsirrig. Eine Stundungsvereinbarung enthält zwar zumeist, nicht aber notwendig ein Anerkenntnis (vgl. Staudinger, BGB, 11. Aufl., § 202 Anm. 5), dessen Folge die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 208 BGB ist. Es kann deshalb im vorliegenden Fall eine Stundung nicht schon deshalb verneint werden, weil kein Anerkenntnis der Klägerin vorgelegen habe.

50

Damit steht fest, daß der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 205 BGB in der Zeit vom 7. September 1953 bis 25. Januar 1961 gehemmt war mit der Folge, daß im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Festsetzungsbescheides vom 29. Januar 1962 die Ansprüche des Beklagten nicht verjährt waren. Denn für die bis 31. Dezember 1952 entstandenen Beträge gemäß § 17 G 131 hat die vierjährige Verjährungsfrist des§ 197 BGB mit dem Ablauf dieses Tages begonnen (§ 201 BGB). Für sie waren demnach bis 7. September 1953 etwas mehr als acht Monate der Verjährungsfrist verstrichen. Die noch verbleibenden rund drei Jahre und vier Monate waren am 29. Januar 1962 noch nicht abgelaufen. Die übrigen Beträge waren bereits von der Stundung erfaßt, bevor der Lauf der Verjährungsfrist begonnen hätte und deshalb am 29. Januar 1962 ebenfalls noch nicht verjährt.

51

Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der Beklagte die Zahlungsansprüche gemäß § 17 G 131 nicht verwirkt hat. Die Verwirkung setzt ein entsprechendes Verhalten des Berechtigten, die Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils und einen Zeitablauf voraus, der zusammen mit dem Verhalten des Berechtigten geeignet war, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, daß der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG VI C 41.65 - mit weiteren Nachweisen). Der Zeitablauf bis zum Erlaß des angefochtenen Festsetzungsbescheides reicht keinesfalls aus, um Verwirkung annehmen zu können. Denn die Verzögerung dieser Entscheidung beruht im wesentlichen auf der Stundungsvereinbarung und darauf, daß die Klägerin dem Beklagten erst im Januar 1961 auf dessen Rückfrage von dem Ausgang des bereits im Mai 1957 abgeschlossenen Gleichstellungsverfahrens in Kenntnis gesetzt hat. Abgesehen davon hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch sonst bis zum Erlaß der Verfügung vom 7. Februar 1961 kein Verhalten gezeigt, das bei der Klägerin die Vorstellung begründen konnte, er werde Ansprüche nach § 17 G 131 nicht mehr geltend machen. Die zuletzt genannte Verfügung, ist bereits durch die Verfügung vom 2. Juni 1961 wieder aufgehoben worden, wobei der Beklagte deutlich zu verstehen gegeben hat, daß nunmehr die Zahlungsansprüche gemäß § 17 G 131 geltend gemacht würden. Die kurze Zeitspanne vom 7. Februar bis 2. Juni 1961 reicht für die Annahme der Verwirkung keinesfalls aus.

52

Nach alledem hat der Beklagte die Klägerin in Höhe des Besoldungsaufwandes, für die pflichtwidrig besetzte Planstelle vom 8. August 1952 bis 31. August 1957 zu Recht zu Leistungen gemäß § 17 G 131 herangezogen. Rechtsfehlerhaft ist dagegen - wie dargelegt - der angefochtene Bescheid insoweit, als er die Klägerin zu Leistungen gemäß § 17 G 131 auch in Höhe des Besoldungsaufwandes der pflichtwidrig besetzten Planstelle für die Zeit vom 1. September bis 20. Dezember 1957 heranzieht. Es war deshalb zu entscheiden, wie geschehen.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagte hat die Klägerin für einen Zeitraum von fünf Jahren, vier Monaten und 13 Tagen (= 64 1/2 Monate) auf Zahlung von monatlich 646 DM (= 41.623,90 DM) in Anspruch genommen. Die Klägerin hat lediglich insoweit obsiegt, als sie für die Zeit vom 1. September bis 20. Dezember 1957 (ca. 3 2/3 Monate) zu Zahlungen herangezogen worden ist. Das entspricht etwa einem Verhältnis von 19/20: 1/20. Da der Beklagte somit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, erschien es gerechtfertigt, der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens ganz aufzuerlegen und es hinsichtlich der Kosten der Vorinstanzen bei der entsprechenden Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu belassen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 41.623, 90 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier