Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1961, Az.: BVerwG IV C 195.60
Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes; Grenzen des Vertrauensschutzes; Vermögensverfügungen einer anderen Person als des Begünstigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 195.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 22.04.1960 - AZ: 3 KL 55/59
Rechtsgrundlagen
- § 335 a Abs. 2 LAG
- § 261 LAG
- § 263 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 13, 253 - 254
- AS 13, 253
- DVBl 1962, 535 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1963, 706 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 511-512 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1962, 1075-1076 (Volltext mit amtl. LS) "Grenzen des Vertrauensschutzes"
- RLA 1962, 141
- VerwRspr 15, 14
- ZLA 1962, 135
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann auch die Vermögensverfügung einer anderen Person als des Begünstigten der Rücknahme eines Verwaltungsaktes entgegenstehen, wenn sie im Vertrauen auf diesen Verwaltungsakt vorgenommen und dadurch die wirtschaftliche Lage des Begünstigten unmittelbar betroffen worden ist.
- 2)
Der Vertrauensschutz kann sich auch auf den Bestand eines Teiles der Leistung beschränken.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
fürRechterkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. April 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, die seit ihrer frühen Jugend gehunfähig ist, beantragte Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und berief sich, auf Sparerschäden, die sie an Ansprüchen aus zwei Lebensversicherungsverträgen sowie an zwei Sparkonten erlitten habe. Das Ausgleichsamt gab dem Antrage statt und bewilligte Unterhaltshilfe auf Lebenszeit unter Zugrundelegung eines Sparerschadens von rd. 11.000 RM. Mit Bescheid vom 18. August 1958 hob das Ausgleichsamt den Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom 1. September 1958 mit der Begründung auf, der Klägerin sei kein Sparerschaden aus Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen entstanden, da sie im Zeitpunkt der Währungsreform nicht anspruchsberechtigt gewesen sei.
Die Beschwerde und die Klage hatten keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte aus: Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts kenne ein unanfechtbar gewordener begünstigender Verwaltungsakt von Amts wegen aufgehoben werden, wenn er nach der zur Zeit seines Erlasses herrschenden Meinung rechtswidrig war, seine Aufhebung im öffentlichen Interesse liegt und das öffentliche Interesse an der Aufhebung das Interesse des Begünstigten an der Weitergeltung des Bescheides überwiegt. Der Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 1954 sei rechtswidrig gewesen, denn die Klägerin hätte zwar auf Zeit, nicht aber auf Lebenszeit einen Anspruch auf Unterhaltshilfe gehabt. Bei Sparern werde die dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage nur vermutet, wenn ein nach § 266 LAG zu errechnender Grundbetrag von 5.600 DM erreicht werde (§ 272 Abs. 1 LAG). Die Klägerin habe zwar an zwei Sparkonten (1.858,96 RM und 54,73 RM) einen Sparerschaden erlitten, nicht aber an den Ansprüchen aus den von ihrem Vater abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen bei den Vereinigten Lebensversicherungsanstalten für Handwerk, Handel und Gewerbe (Nr. 531 140 und 574 852).
Denn insoweit sei nicht sie, sondern ihr Vater unmittelbar geschädigt. Die Versicherung Nr. 531 140 sei am 1. Januar 1957 fällig geworden; die Versicherung Nr. 574 852 werde am 1. Juli 1960 fällig werden. Die Bezeichnung der Klägerin als Bezugsberechtigte gebe ihr noch keinen Anspruch gegen die Schuldnerin. Nach § 166 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in der Fassung der VO vom 19. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2443), die nach Ziff. 1 ihres 3. Abschnittes auch auf zur Zeit ihres Inkrafttretens schon bestehende Versicherungsverhältnisse Anwendung finde, erwerbe der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn der Versicherungsnehmer bis zu diesem Zeitpunkt nichts Abweichendes bestimmt habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe ihr Vater eine derartige abweichende Bestimmung nicht rechtswirksam getroffen. Um einen Anspruch der Klägerin sofort entstehen zu lassen, hätte der Vater gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf das ihm nach § 166 Abs. 1 Satz 2 VVG zustehende Recht, die Bezugsberechtigung zu widerrufen, ausdrücklich verzichten müssen. Gegenüber dem Versicherungsunternehmen sei aber ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen worden. Das ergebe sich für die Versicherung Nr. 531 140 aus dem Fehlen eines entsprechenden Vermerks auf dem Versicherungsschein (§ 16 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen). Daß die Bezeichnung der Klägerin als Bezugsberechtigte auch bei der Versicherung Nr. 574 852 nicht unwiderruflich erfolgte, habe das Versicherungsunternehmen dem Gericht auf Anfrage mitgeteilt. Außerdem fehle bei dieser Versicherung auch die nach § 16 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen erforderliche Zustimmung des Versicherungsunternehmens zu einem sofortigen Erwerb des Anspruchs. Daß der Vater der Klägerin ihr mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigte einen sofort entstehenden Anspruch habe verschaffen wollen, sei rechtlich ohne Bedeutung. Auch hätte der gegenüber der Klägerin ausgesprochene Verzicht auf den Widerruf nicht die Wirkung haben kennen, daß sie den Anspruch sofort erwerbe. Die hierin möglicherweise liegenden schuldrechtlichen Bindungen des Täters gegenüber der Klägerin beseitigten nicht sein gegenüber dem Versicherungsunternehmen bestehendes Widerrufsrecht (RGZ 142, 416).
Das Ausgleichsamt hätte demnach die Schadensfeststellung auf den an den Sparkonten der Klägerin entstandenen Sparerschaden beschränken müssen. Dann wäre dieser Grundbetrag niedriger als 5.600 DM gewesen. Daß die beiden Sparkonten die alleinige Existenzgrundlage der Klägerin gewesen seien, könne nicht angenommen werden und widerspreche auch dem eigenen Vorbringen der Klägerin. Demnach hätte die Unterhaltshilfe nur auf Zeit bewilligt werden dürfen, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den Grundbetrag (§ 266 Abs. 2 LAG) erreicht hätte. Dieser Zeitpunkt habe, wie das Ausgleichsamt zutreffend festgestellt habe, vor dem Erlaß des Widerrufsbescheides vom 18. August 1958 gelegen. - Die Aufhebung des rechtswidriger. Bescheides vom 9. Februar 1954 liege im öffentlichen Interesse; dieses bestehe an einer gleichmäßigen Gewährleistung eines dem Gesetz entsprechenden Rechtszustandes. Darüber hinaus liege es im Öffentlichen Interesse, den Ausgleichsfonds vor Zahlungen an Nichtberechtigte zu bewahren, da der Umfang der vorhandenen Mittel das Ausmaß und den Zeitpunkt der Leistungen an die Berechtigten bestimme und begrenze (vgl. z.B. § 252 LAG).
Der Fall der Klägerin rechtfertige es nicht, ihrem Interesse an der Weitergeltung des Bescheides vom 9. Februar 1954 ausnahmsweise den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzlichen Zustandes einzuräumen.
Die Klägerin habe keine sie besonders belastenden Vermögensverfügungen getroffen. Sie habe gegenüber ihrem Vater nicht wirksam auf den Unterhaltsanspruch verzichtet (§ 1614 Abs. 1 BGB). Sie habe auch keinen rechtswirksamen Erbverzicht ausgesprochen, da sie keine entsprechende Erklärung in der durch § 2348 BGB vorgeschriebenen Form abgegeben habe. Wenn sie sich mit dem Abschluß des Übergabevertrages vom 9. Januar 1957 einverstanden erklärt habe, so liege darin keine Vermögensverfügung im Rechtssinn. Der Vater der Klägerin sei rechtlich nicht auf ihre Zustimmung angewiesen gewesen. Sein Vertrauen auf die Dauerhaftigkeit einer der Klägerin zuerkannten Ausgleichsleistung werde aber nicht geschützt; die Kammer halte es nicht für möglich, den Vertrauensschutz auch auf solche Personen auszudehnen, die durch Erlaß und Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur mittelbar betroffen würden. Das Interesse der Klägerin sei auch nicht im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer der laufenden Zahlungen ausnahmsweise stärker als das öffentliche Interesse. Die Klägerin sei 25 Jahre alt gewesen, als der Widerrufsbescheid erlassen wurde. Es sei anzunehmen, daß sie die Unterhaltshilfe nach diesem Zeitpunkt noch mehrere Jahrzehnte bezogen hätte. Annähernd sichere Anhaltspunkte dafür, daß mit dem Ende der Zahlungen in absehbarer Zeit zu rechnen wäre, lägen nicht vor. Auch die Zeitspanne von viereinhalb Jahren, die zwischen Bewilligungsbescheid und Widerrufsbescheid liege, sei unter diesen Umständen nicht als so lang anzusehen, daß allein deshalb das Vertrauen der Klägerin ausnahmsweise einen stärkeren Schutz verdiente.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin, die mit der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht begründet ist. Insbesondere führt sie gegen die von ihr bestrittene rechtliche Befugnis der Ausgleichsbehörden zur Aufhebung des Bescheides vom Jahre 1954 folgendes aus: Der Vater der Klägerin habe ihren Unterhalt durch Gewährung der Unterhaltshilfe erneut als gesichert ansehen können; nur unter dieser Voraussetzung hätten die Eltern im Jahre 1957 den Übergabevertrag mit ihrem Sohn abgeschlossen. Durch den Widerruf sei nicht nur die Klägerin allein betroffen, sondern zugleich auch ihr Vater sowie ihr Bruder Wilhelm P. Dieser lehne es ab, angesichts der hierdurch veränderten Verhältnisse in eine Änderung des Übernahmevertrages einzuwilligen. Eine Anfechtung des Vertrages durch den Vater der Klägerin wegen Irrtums dürfte ausgeschlossen sein, da es sich lediglich um einen Irrtum im Beweggrund handeln könne. Die Klägerin selbst habe die Sicherung ihres zukünftigen Lebensunterhalts verloren und sei nach dem Ableben ihrer Eltern allein auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch angewiesen. Die ihr gegen ihren Vater zustehenden Unterhaltsansprüche seien undurchsetzbar geworden, da dieser kein Vermögen mehr besitze. Die angefochtene Entscheidung habe diese Interessenlage nicht genügend berücksichtigt. Nach Auffassung der Klägerin verdiene das Interesse an der Aufrechterhaltung des Unterhaltshilfebescheides ausnahmsweise im Hinblick auf die für sämtliche Betroffenen aus einem Widerruf sich ergebenden wirtschaftlichen Folgen wie menschlichen Probleme entschieden den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrig ergangenen Verwaltungsaktes. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat keinen Antrag gestellt, wobei er rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Vorgehens der Ausgleichsbehörde geäußert hat.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in den Gründen seines Urteils die für den Rechtsstreit entscheidende Frage dahin bestimmt, ob der Bescheid der Verwaltungsbehörde vom Jahre 1954, der mit den gesetzlich zulässigen Rechtsmitteln nicht angegriffen worden war, in Jahre 1958 zurückgenommen werden konnte.
Bei der Prüfung dieser Rechtsfrage war davon auszugehen, daß begünstigende Verwaltungsakte - auch wenn sie in einem gesetzlich geordneten Verwaltungsverfahren ergehen - nicht wie gerichtliche Urteile (§ 323 ZPO) in Rechtskraft erwachsen (BVerfGE 2, 380 [403], BVerwGE 5, 312 [313]). In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Gerichte des Bundes und der Länder (vgl. z.B. die Nachweise in BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [5/6]) ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt, an dessen rechtsirrtümlichem Entstehen den Begünstigten kein Verschulden trifft, grundsätzlich zurückgenommen werden kann. Für das Lastenausgleichsrecht gilt dabei nichts Besonderes; dies ergibt sich daraus, daß § 335 a Abs. 2 LAG auf "die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts" Bezug nimmt, "nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden, können".
Das Verwaltungsgericht hat weiterhin richtig erkannt, daß das Interesse der Klägerin in die Beständigkeit der im Jahre 1954 getroffenen Verwaltungsentscheidung (Vertrauensschutz) gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der teilweise ohne Rechtsgrundlage gewährten Rentenbezüge gehörig abgewogen werden muß. Bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1957 hat der III. Senat ausgesprochen, daß entgegen der Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 8. November 1951 [VRspr. 1952 S. 144]) ein infolge irrtümlicher Gesetzesanwendung von Anfang an fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakt jedenfalls nicht in allen Fällen von der erlassenden Behörde zurückgenommen werden kann (BVerwG III C 370.56 [BVerwGE 5, 312]). Es ist also jeweils vom Einzelfall unter Berücksichtigung der erwähnten Interessenabwägung und Beachtung der seitdem ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. In seinemUrteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - (BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [9]) hat der erkennende Senat auch schon ausgesprochen, daß für den Fall, den Begünstigten treffe an dem Zustandekommen des fehlerhaften Bescheides kein Verschulden, im Einblick auf das Eigenverschulden der Behörde jedenfalls eine Rücknahme nicht gerechtfertigt sei. Für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägig ist dort bereits ausgeführt, daß auch bei Anerkennung des Grundsatzes, der Antragsteller habe an der Beibringung und Aufklärung der erforderlichen Unterlagen in erster Linie mitzuwirken, es zu Lasten der Behörde gehe, wenn sie in Ausübung ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu klären, fehlerhaft handele. Zumindest kann, so hat der Senat bereits damals dargelegt, in einem solchen Falle eine gewissenhafte Abwägung der Interessen des Betroffenen und der öffentlichen Belange und wird sogar regelmäßig dazu führen, die überwiegende Schutzbedürftigkeit des Staatsbürgers anzuerkennen. Zwar gibt es eine Rechtsprechung der Beamtenrechtssenate des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in der Regel das schutzwürdige Interesse des Begünstigter an der Beständigkeit des rechtswidrigen Verwaltungsaktes dann hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten müsse, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge habe (BVerwGE 8, 261 ff.[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] mit weiteren Nachweisen). In seinemUrteil vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 88.57 - hat der VI. Senat aber ausgesprochen, daß es sehr wohl Fälle gibt, in denen auch bei Dauerleistungen aus öffentlichen Mitteln die mehrfach erwähnte Interessenabwägung zugunsten des ursprünglich begünstigten Staatsbürgers ausschlägt (BVerwGE 9, 251 [254 ff.]). Der erkennende Senat tritt der Rechtsansicht des VI. Senats bei. Er ist der Meinung, daß die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und die weitere Aufklärung des Sachverhalts, die durch die hier vertretene Rechtsansicht geboten ist, durchaus dazu führen können, daß der Verwaltungsbescheid vom Jahre 1954 nicht im Jahre 1958 zurückgenommen werden konnte. Die insoweit vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der gebotenen teilweisen Erweiterung im vorliegenden Falle unrichtig.
Die von der Revision zutreffend geltend gemachte Besonderheit dieses Falles besteht nämlich darin, daß nicht die gehunfähige Klägerin irgendwelche vermögensrechtliche Verfügungen im Hinblick auf den ihr günstigen Verwaltungsakt vom Jahre 1954 getroffen hat. Derartige Maßnahmen haben vielmehr ihre Eltern im Jahre 1957 ergriffen, indem sie ihr gesamtes damaliges Vermögen mit Ausnahme des Bargeldes auf ihren Sohn übertragen haben. Für die Klägerin wurde lediglich ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht an dem übertragenen Grundbesitz bestellt, und nach dem Tode ihrer Eltern soll der Bruder der Klägerin eine wöchentliche Rente von 20 DM gewähren, falls die ihr nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlte Unterhaltshilfe nicht zu ihrem Unterhalt ausreichen sollte. Die Klägerin hat also offensichtlich wegen der ihr im Jahre 1954 von der Ausgleichsbehörde auf Lebenszeit zugesprochenen Unterhaltshilfe von ihren Eltern in dem erwähnten Vermögensübergabevertrag vom Jahre 1957 weniger zugeteilt erhalten. Abgesehen von der Möglichkeit einer Abänderung des Vertrages vom Jahre 1957 zugunsten der Klägerin, die wohl den guten Willen der damaligen Vertragspartner voraussetzt, besteht für die Klägerin kein Weg, Vergünstigungen für sich über den bisherigen Vertragsinhalt hinaus zu erreichen. Der erkennende Senat sieht auch in einer solchen Rechtslage, die sich für die Klägerin daraus ergeben kann, daß ihre Eltern, ihr Bruder und sie selbst im Jahre 1957 von dem rechtlichen Dauerbestand des Verwaltungsbescheides vom Jahre 1954 ausgingen, eine Grundlage für den in der Rechtsprechung anerkannten Vertrauensschutz. Es kann also auch die Vermögensverfügung eines anderen als des Berechtigten - hier der Eltern der Klägerin - dann der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes entgegenstehen, wenn sie im Vertrauen auf diesen Verwaltungsakt vorgenommen und dadurch die wirtschaftliche Lage der Berechtigten unmittelbar betroffen worden ist. Dabei kann sich der Vertrauensschutz auch auf den Bestand eines Teils der Leistung beschränken. Wegen der hier zur Frage des Vertrauensschutzes vertretenen Auffassung, die von der des Verwaltungsgerichts abweicht, mußte dessen Urteil aufgehoben werden. Der Senat konnte, unabhängig davon, daß der Prozeßbevollmächtigte weder in der ersten noch in der Revisionsinstanz einen Verpflichtungsantrag gestellt hat, eine weitergehende Entscheidung deshalb nicht treffen, weil das Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte vornehmen muß. Diese weitere Aufklärung des Sachverhalts hat sich - notfalls durch Vernehmung des Notars, der den Vertrag vom 9. Januar 1957 beurkundet hat - nicht nur darauf zu erstrecken, ob überhaupt irgendwelche rechtlichen Wechselbeziehungen zwischen dem Verwaltungsakt vom Jahre 1954 und dem erst 1957 zwischen den Eltern und dem Bruder der Klägerin geschlossenen Übergabevertrag bestehen. Sollte es sich bei diesem Vertrag um eine zu Lebzeiten der Eheleute P. vorweggenommene erbrechtliche Regelung handeln - dafür spricht, daß bezüglich einer weiteren verheirateten Tochter von deren bereits erfolgter erbrechtlicher Abfindung gesprochen wird -, so bleibt zu beachten, daß eine Berechnung des Pflichtteils der Klägerin unter Berücksichtigung der in § 4 des Vertrages vorgesehenen Wochenrente in Betracht kommt, die die Klägerin nach dem Tode ihrer Eltern neben dem lebenslänglichen Wohnrecht erhalten soll. Sollte die erneute Prüfung des Sachverhalts insgesamt ergeben, daß sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin durch den Übergabevertrag vom Jahre 1957 nicht wesentlich verschlechtert hat, würde allerdings unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Verwaltungsaktes, der rechtswidrig die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit zusprach, überwiegen. Denn das Verwaltungsgericht wird zu beachten haben, daß nicht nur der 71. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 251 [256]) ganz besondere Umstände in ihrem Zusammenwirken fordert, um einen Verstoß gegen Treu und Glauben annehmen zu können.
Bedenken, die im neueren Schrifttum dagegen geäußert worden sind, daß das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand einer durch die Behörde geschaffenen Rechtslage dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vorgeordnet werde - der Rechtsstaat gebe sich dadurch selbst auf und werde im Kern aufgelöst (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allg. Teil, 7. Aufl., S. 240 und im Vorwort) -, greifen nach Meinung des 71. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch. Denn dieser stellt - wie schon früher in seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 8, 296) - nicht auf das Vertrauensinteresse des Bürgers schlechthin, sondern entscheidend darauf ab, ob das Außerachtlassen des Vertrauensinteresses im einzelnen Fall gegen Treu und Glauben verstößt. Ist dies zu bejahen, so bleibt für Besorgnisse der erwähnten Art kein Raum, weil die Gebete von Treu und Glauben selbst zum Kern der Rechtsordnung gehören.
Es war daher, wie geschehen, zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes erfolgte gemäß § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß