Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1999, Az.: BVerwG 1 D 29.99
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen ; Anforderung an Milderungsgründe; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Verlust berufserforderlichen Vertrauens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 29.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 28690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.02.1999 - AZ: VIII VL 23/98
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ... geboren am ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 8. Dezember 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner Postamtsrätin Ingeborg Breidendach, Bundesbankhauptsekretär Alfred Marquardt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Polizeimeisters im Bundesgrenzschutz ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 22. Februar 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er im Zeitraum vom 9. September ... bis zum 16. Dezember ... ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten und ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer sonstigen substantiierten Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben ist.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 22. Februar 1999 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte, der vom 27. August bis zum 2. September ... Erholungsurlaub hatte und anschließend bis 8. September ... krankgeschrieben war, blieb vom 9. September ... bis einschließlich 15. Dezember ... seinem Dienst vorsätzlich fern. Am 16. Dezember ... meldete er sich bei seiner Dienststelle zurück.
Der Beamte bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er hat vorgetragen, daß er sich in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden habe. Er habe sich während seiner ungenehmigten Dienstabwesenheit in ... aufgehalten, wohin er mit einer Freundin am 9. September ... "geflüchtet" sei. Anlaß hierfür seien schwere persönliche Probleme gewesen. Diese hätten damit begonnen, daß er während seiner Abordnung nach ... im April ... erfahren habe, daß seine Frau sich von ihm scheiden lassen wolle. Die Scheidung sei im September ... erfolgt. In ... habe er eine Kubanerin kennengelernt, die seine neue Lebenspartnerin geworden sei. Sie habe ihn heiraten wollen und ihm nach seiner Rückkehr nach Deutschland um Weihnachten ... wiederholt angekündigt, deswegen nach Deutschland kommen zu wollen. Nachdem er im August ... seine jetzige Lebensgefährtin kennengelernt habe, von der seine kubanische Freundin nichts gewußt habe, sei seine persönliche Situation dann im September ... eskaliert. Seine kubanische Freundin habe ihre Ankündigung wahr gemacht und sei tatsächlich nach Deutschland gekommen. Am 9. September ... habe sie ihn vom Flughafen ... aus angerufen. Um zu vermeiden, seine beiden Freundinnen miteinander zu konfrontieren, aber auch wegen seiner finanziellen Probleme und der von seiner früheren Ehefrau erhobenen hohen finanziellen Forderungen sei er mit seiner neuen Freundin spontan nach ... gefahren.
In ... habe er dann eingesehen, daß die Flucht 'Blödsinn' gewesen sei. Nach Deutschland habe er aber noch nicht zurückkehren wollen, weil er sich geschämt habe einzugestehen, daß er in ... gescheitert sei. Es sei ihm nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Nachdem sein Geld aufgebraucht gewesen sei, hätten ihm seine Eltern auf seine telefonische Bitte hin nach etwa 5 - 6 Wochen zum ersten Mal Geld in Höhe von 1 000,00 DM geschickt. Mit diesem Geld habe er seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe dieses Geld nicht für seine Rückkehr verwendet, weil er immer noch geglaubt habe, Arbeit finden und es in ... schaffen zu können. Kurz vor seiner Rückkehr hätten ihm seine Eltern nochmals Geld geschickt, mit dem er dann seine Rückfahrt finanziert habe.
Bei seiner Dienststelle habe er sich nicht gemeldet, weil er sich geschämt habe. Zwar habe er noch einen Anspruch auf Resturlaub von sieben Tagen gehabt. Nachdem dieser "verbraucht" gewesen sei, habe er gemeint, daß eine Kontaktaufnahme mit seiner Dienststelle ohnehin nichts mehr genützt hätte.
Das Bundesdisziplinargericht hat das unentschuldigte und ungenehmigte Fernbleiben des Beamten vom Dienst in der Zeit vom 9. September bis einschließlich 15. Dezember ... als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und gegen das Verbot gewürdigt, dem Dienst ungenehmigt fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG). Er habe hierdurch ein außerordentlich schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben.
3.
Mit seiner Berufung hat der Beamte beantragt, eine weniger schwere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß die ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst weder aus Gründen der Spezialprävention noch der Generalprävention geboten sei. Sein Fehlverhalten sei auf einen persönlichen und psychischen Ausnahmezustand zurückzuführen, der durch die zerrüttete Ehe einerseits und die ungeklärten Beziehungen zu zwei anderen Frauen andererseits geprägt gewesen sei. Er sei psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, diesen Konflikt, der mit seinem Dienst nichts zu tun gehabt habe, zu bewältigen.
Inzwischen seien seine persönlichen Lebensverhältnisse jedoch geklärt. Nach über zweijähriger ordnungsgemäßer Dienstverrichtung sei die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts nicht nachvollziehbar, daß ein Verlust des berufserforderlichen Vertrauens eingetreten sei. Ein Verlust des erforderlichen Vertrauens hätte es anderenfalls erfordern müssen, ihn nicht mehr dienstlich einzusetzen oder zumindest nicht in dem - verantwortungsvollen - Dienstbereich als Kontroll- und Streifenbeamter und zeitweise als Kommandant eines Panzerfahrzeugs.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich.
1.
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung - hier: der Bundesgrenzschutz - nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so kann sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand ergeben, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen sind. Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (Urteil vom 31. August 1999 - BVerwG 1 D 12.98 -; Urteil vom 27. März 1996 - BVerwG 1 D 8.95 -).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist bei dem vorsätzlichen unerlaubten Fernbleiben des Beamten vom Dienst über eine Zeitspanne von etwas mehr als drei Monaten grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme auszusprechen. Zumindest bei einer nach Monaten zählenden Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vertritt der Senat die Auffassung, daß eine solche Dauer des Fernbleibens den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt (Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 -; Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG DokBer B 1991, 49>; vgl. auch die Übersicht über die Rechtsprechung im Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 [81] = BVerwG DokBer B 1991, 189>).
2.
Durchgreifende Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst auch auf die Ursachen hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und - vor allem - auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens abzustellen. Der Senat hält insbesondere auch bei längerfristigem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (Urteil vom 27. März 1996 - BVerwG 1 D 8.95 -; Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 - m.w.N.).
Solche mildernden Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Dies gilt auch für das Vorbringen des Beamten, daß er sich in einem persönlichen und psychischen Ausnahmezustand befunden habe und sein Fehlverhalten auf eine - persönlichkeitsfremde - Kurzschlußreaktion zurückzuführen sei. Zwar mag die Abreise nach ... auf einer solchen Kurzschlußreaktion infolge der persönlichen Schwierigkeiten (unmittelbar bevorstehender Besuch der Freundin aus ..., bevorstehender Gerichtstermin über Unterhaltsforderungen seiner früheren Ehefrau) beruhen. Eine psychische Ausnahmesituation oder eine Kurzschlußreaktion könnte aber lediglich ein kurzzeitiges Fernbleiben, nicht aber ein Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erklären.
Wie der Beamte im Untersuchungsverfahren am 21. Oktober ... ausgesagt hat, hat er in ... eingesehen, daß die Flucht "Blödsinn" gewesen sei und daß er eigentlich wieder nach Deutschland hätte zurückkehren sollen. Nach zwei bis drei Wochen habe sich sein Überlegen dahin "konkretisiert", daß er wieder nach Deutschland zurückkehre. Als Grund, warum er nicht sogleich den Aufenthalt in ... abgebrochen hat, hat er angegeben, er hätte sich geschämt, weil der Eindruck hätte entstehen können, daß er in ... gescheitert sei. Hieraus ergibt sich, daß der weitere Verbleib in ... nicht mehr auf einer Kurzschlußreaktion und einem unüberlegten Handeln beruhte, sondern dem Ziel diente, sich in ... eine neue Lebensgrundlage zu schaffen. So hat der Beamte ausgesagt, daß er das Geld, das er etwa nach fünf bis sechs Wochen von seinen Eltern erhalten hatte, für seinen Lebensunterhalt und nicht für eine Rückkehr nach Deutschland verwendet habe, weil er immer noch geglaubt habe, Arbeit zu finden und es in ... schaffen zu können. Die Aussage des Beamten ist dahin zu verstehen, daß die Rückkehr nach Deutschland nicht aufgrund der Einsicht erfolgte, im Bundesgrenzschutz seiner Dienstpflicht nachkommen zu müssen, sondern darauf zurückzuführen war, daß er in ... trotz großer Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hatte.
Der Beamte hat ferner geltend gemacht, daß seine privaten Lebensverhältnisse seit seiner Rückkehr aus ... geklärt und ohne Spannungen seien. Er habe nach seiner Rückkehr aus ... wieder Dienst verrichtet und sich in dieser Zeit bewährt. Gegen eine positive Prognose, wie sie der Beamte zu seinen Gunsten ins Feld führt, spricht aber die dienstliche (Regel-)-Beurteilung zum Stichtag 31. August .... In dieser Beurteilung ist darauf hingewiesen worden, daß der Beamte im Beurteilungszeitraum - das ist der Zeitraum vom 1. April ... bis 31. August ... - oft unzuverlässig gewesen sei. Nach intensiven Kritikgesprächen habe sich seine Bereitschaft in den letzten zwei bis drei Monaten gebessert. Der Beamte habe persönliche Gründe (Scheidung) für sein Verhalten angegeben und sei aufgefordert worden, persönliche Belange im Dienst zurückzustellen und seine Verhältnisse zu ordnen. Weiter heißt es in der Beurteilung, daß er der straffen Kontrolle und Führung bedürfe. Besonders bei der Einhaltung von Terminen müsse er unterstützt werden.
Dieser Beurteilung lag eine Stellungnahme des Leiters der Bundesgrenzschutzinspektion ... vom 16. September ... zugrunde, die sich auf die Tätigkeit des Beamten bei der Bundesgrenzschutzinspektion seit dem 16. Februar ... bezog. In dieser Stellungnahme ist ausgeführt, daß die Dienstauffassung des Beamten in der Anfangsphase "zu wünschen übrig" gelassen habe. Er habe teilweise geistig abwesend gewirkt, so daß er sich der Dienstdurchführung nicht habe voll widmen können. Bei einem Gespräch habe der Beamte angegeben, daß er zur Zeit in Scheidung lebe und daher emotional sehr stark belastet sei. Seit dieser Zeit habe sich die Qualität der Dienstdurchführung des Beamten kontinuierlich gesteigert.
Danach war der Beamte auch nach seiner Rückkehr aus ... in der Dienstverrichtung weiterhin durch persönliche Probleme beeinträchtigt. Eine Klärung der Lebensverhältnisse hatte damit entgegen seinem Vorbringen noch nicht stattgefunden. Ausdrücklich wird in der Beurteilung auf eine "mangelnde Einstellung zum Beruf" und darauf hingewiesen, daß er sich "oft" als unzuverlässig erwiesen habe. Ins Gewicht fällt hierbei, daß auch für die Dienstverrichtung bei der Bundesgrenzschutzinspektion ..., an die er ab 16. Februar ... zunächst abgeordnet und später versetzt worden war, festgestellt wurde, daß seine Dienstauffassung "in der Anfangsphase" zu wünschen übrig gelassen habe. Wenn der Beamte etwa eineinhalb Jahre nach Beendigung seines Fehlverhaltens durch mangelnde Dienstauffassung auffällt und als Grund hierfür eine emotionale Belastung durch persönliche Schwierigkeiten angibt, obwohl die Scheidung von seiner Ehefrau zu dieser Zeit bereits über zweieinhalb Jahre zurücklag, läßt sich eine Prognose dahin, daß der Beamte zukünftig seinen Dienst einwandfrei verrichten wird und es zu einem ähnlichen Fehlverhalten infolge persönlicher Schwierigkeiten nicht mehr kommen wird, nicht treffen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß ihm die Einleitung des Disziplinarverfahrens bekannt war, was für ihn erst recht hätte Anlaß sein müssen, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen.
Bei dieser Sachlage bestand für den Senat kein Anlaß, sich die vom Beamten in der Hauptverhandlung angeführte neueste dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Mai ... von der Behörde vorlegen zu lassen. Nach Angaben des Beamten ist ihm in dieser Beurteilung eine Gesamtnote von fünf Punkten zuerkannt worden. Dies weicht kaum von der früheren Beurteilung zum Stichtag 31. August ... ab. Darin hatte der Erstbeurteiler den Beamten mit fünf Punkten, der Zweitbeurteiler ihn mit vier Punkten bewertet. Da die Notenskala insgesamt neun Punkte mit der höheren Zahl als der besseren Note umfaßt, ist in der neueren Beurteilung keine nennenswerte Leistungssteigerung bestätigt. Davon unabhängig sieht der Senat in der früheren Beurteilung zum Stichtag 31. August ... die geeignetere Grundlage, um die Leistungsbereitschaft des Beamten nach seinem schwerwiegenden Fehlverhalten zu bewerten. Dafür spricht der bereits angeführte Umstand, daß der Beamte vor allem in dem früheren Beurteilungszeitraum erst recht Anlaß gehabt hätte, alle seine Kräfte einzusetzen, um den Dienst mustergültig auszuüben.
Auch die Tatsache, daß der Beamte seit dem 1. April ... wieder im Kontroll- und Streifendienst eingesetzt wurde, kann nicht dazu führen, daß von der Höchstmaßnahme abgesehen wird. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 245 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 = NJW 1997, 1719>; Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 D 68.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 13>). Eine Behörde kann sich zur Weiterbeschäftigung entschließen, um zu vermeiden, daß sie dem Beamten weiterhin - wenn auch nach § 92 BDO u.U. nur einen Teil der - Dienstbezüge bezahlen muß, ohne daß dieser Dienstleistungen erbringt. Der Umstand der Weiterbeschäftigung, die je nach der Praxis der Behörden auch unterschiedlich gehandhabt wird, kann auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Beamten deshalb allein kein Grund für eine mildere Bewertung des Dienstvergehens sein. Die Weiterbeschäftigung könnte allerdings von Bedeutung sein, wenn sie die Grundlage für eine positive Prognose des zukünftigen Verhaltens des Beamten bildet. Dies aber ist - wie dargelegt - hier nicht der Fall.
Bei dem Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer