Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1981, Az.: BVerwG 8 B 189.81
Anforderungen an eine Berücksichtigung des durch Ausnahme oder Befreiung ermöglichten Nutzungsmaßes bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Voraussetzungen für eine Zurückverweisung eines Verwaltungsrechtsstreits durch das Oberverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht; Anforderungen an die Nichtigkeit erschließungsbeitragsrechtlicher Verteilungsregelungen; Nutzung eines Bebauungsplanentwurfs als Grundlage der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Verwaltungsgerichtsverfahren Zurückverweisung; Bebauungsplan; Teilnichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 189.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.03.1981 - AZ: 9 OVG A 170/80
- nachfolgend
- VG Hannover - 27.11.1981 - AZ: 8 VG A 311/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 546-548 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 478-480
- NVwZ 1982, 500-502 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das VG hat - mit der Folge der Zulässigkeit einer Zurückverweisung durch das OVG - auch dann nicht "in der Sache selbst" entschieden, wenn es zum eigentlichen Gegenstand des Streits deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weichen falsch gestellt hat (im Anschluß an BVerwGE 38, 139, 146) [BVerwG 26.05.1971 - VI C 39/68].
- 2.
§ 131 III BBauG hindert die Gemeinden nicht, bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach dem Maß der baulichen Nutzung (§§ 131 II, 132 Nr. 2 BBauG) solche weitergehenden Nutzungen unberücksichtigt zu lassen, die durch die Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung ermöglicht wurden.
- 3.
Die Gemeinden sind nicht gehalten, bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu berücksichtigen, ob für Grundstücke des Erschließungsgebiets ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet ist; sie sind andererseits aber auch nicht gehindert, dies (unter bestimmen Voraussetzungen) in Rechnung zu stellen.
- 4.
Führt die teilweise Nichtigkeit einer Verteilungsregelung (§ 132 Nr. 2 BBauG) nicht zu einer bundesrechtlich bedenklichen Unvollständigkeit dieser Regelung, ist damit nicht die die andere - nach irrevisiblem Recht zu beurteilende - Frage beantwortet, ob dies die Nichtigkeit der gesetzlichen Verteilungsregelung oder gar der gesetzlichen Satzung nach sich zieht.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Kleinvogel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. März 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.209 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die von ihr vorgetragenen Gründe vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das angefochtene Urteil beruht auch weder auf einer Abweichung von einer der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (s. a.a.O. Nr. 2) noch auf einem der geltend gemachten Verfahrensmängel (s. a.a.O. Nr. 3).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage wegen vermeintlich teilweiser Nichtigkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Beitragssatzung stattgegeben. Das Berufungsgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Annahme einer teilweisen Nichtigkeit zumindest nicht rechtfertige, wenn nicht noch weitere Tatsachen aufgeklärt würden, bzw, daß sich die - etwa vorliegende - teilweise Nichtigkeit der Satzung auf den vorliegenden Fall nicht auswirke. Es hat angesichts dessen "in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO ... die Sache ... an das Verwaltungsgericht" zurückverwiesen (UA S. 7). Gegen diese Handhabung wendet sich die Beschwerde mit einem auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützten Zulassungsbegehren: Die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Fälle der vorliegenden Art sei ungeklärt und im Schrifttum umstritten. Das vermittle der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Außerdem liege ein Verfahrensmangel vor, weil § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht derart entsprechend angewendet werden dürfe und folglich für eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht kein Raum gewesen sei. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinemUrteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139 [146] ausgesprochen, daß es - in sinngemäßer Anwendung von § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - an einer Entscheidung "in der Sache selbst" auch dann fehlt, wenn das Verwaltungsgericht zum eigentlichen Gegenstand des Streites deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es in einer rechtlichen Vortrage - im Fall des Urteils vom 26. Mai 1971: durch die Annahme, daß ein bestimmter Punkt der Regelung durch Rechtsverordnung bedürfe und daher die vorhandene Verwaltungsanordnung nicht ausreiche - die Weiche falsch gestellt und sich infolgedessen den Zugang zum eigentlichen Gegenstand des Streites versperrt hat. Diese Auslegung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, die der beschließende Senat für richtig hält, entzieht dem Beschwerdevorbringen die Grundlage. Die beanstandete Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beruht auf einer zutreffenden Auslegung des § 130 VwGO; das bedarf, da es bereits hinreichend geklärt ist, nicht mehr der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Das Verwaltungsgericht hat die (teilweise) Nichtigkeit der Beitrags Satzung mit drei je selbständig tragenden Erwägungen begründet. Bei der ersten dieser Erwägungen handelt es sich um folgendes: Die Beitragssatzung stellt für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes bei bebauten Grundstücken u.a. auf die Zahl der (zulässigen bzw. vorhandenen) Vollgeschosse ab. Für Grundstücke, die im beplanten oder unbeplanten Gebiet gewerblich bzw. industriell, aber nicht baulich genutzt werden dürfen, ist als Ersatzmaßstab bestimmt, daß für sie die Zahl von zwei bzw. drei Vollgeschossen anzusetzen sei. Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht mit Ausführungen darüber beanstandet, daß die sich so ergebende Behandlung einerseits bebaubarer gewerblich (industriell) nutzbarer Grundstücke und andererseits unbebaubarer gewerblich (industriell) nutzbarer Grundstücke in ihren ungleichen Auswirkunger gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstoße. Das Berufungsgericht hat diese Würdigung gebilligt, jedoch deren Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall verneint: Die teilweise Nichtigkeit der Verteilungsregelung führe zu einer (zu beanstandenden) unvollständigen Verteilungsregelung nur, wenn die Beklagte für die in Rede stehenden Sachverhalte eine Verteilungsregelung überhaupt habe treffen müssen. Daran fehle es, "wenn zum einen in den beplanten Gebieten der Beklagten Grundstücke als gewerblich bzw. industriell, nicht aber baulich nutzbar ausgewiesen [bzw. - wie zu ergänzen ist - in unbeplanten Gebieten Grundstücke dieser Art vorhanden] wären und zum anderen solche Grundstücke zusammen mit gewerblich bzw. industriell und baulich nutzbaren Grundstücken von einer noch eine Erschließungsbeitragspflicht auslösenden Anlage erschlossen werden, jedenfalls aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine solche Ausweisung [Vorhandensein] und ein Zusammentreffen von derartig unterschiedlich nutzbaren Grundstücken zu erwarten ist" (UA S. 9). Das sei nicht festgestellt. Dem tritt die Beschwerde unter Anführung aller drei in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe entgegen. Das muß erfolglos bleiben. Von einer die Zulassung rechtfertigenden grundsätzlichen Bedeutung (a.a.O. Nr. 1) kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht ist in der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte auch für die geschilderten Konstellationen eine Verteilungsregelung schaffen mußte, den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. September 1976 - BVerwG IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17 entwickelten Grundsätzen gefolgt. Die Beschwerde räumt selbst ein, daß die vom "Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil entwickelten Grundsätze ... auf den vorliegenden Fall übertragbar" seien (Beschwerdeschrift S. 5). Ebenso fehlt es an einer die Revisionszulassung rechtfertigenden Abweichung zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1976 (a.a.O. Nr. 2). Die vom Berufungsgericht in Anwendung des § 130 VwGO vorgenommene Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht kann nicht in der Beurteilung einer, d.h. ein und derselben, Rechtsfrage davon abweichen, daß das Bundesverwaltungsgericht in jenem Fall in Anwendung des § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO die Sache (nicht an das Verwaltungsgericht, sondern) an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat. Unzutreffend ist endlich auch, daß dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu machen sein soll (a.a.O. Nr. 3). Ein Tatsachengericht braucht nur das aufzuklären, was nach der von ihm zugrunde gelegten Rechtsansicht entscheidungserheblich ist. Da das Berufungsgericht die Sache zur Klärung der noch offenen Fragen an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hat, war eine vom Berufungsgericht selbst unternommene Sachaufklärung nicht veranlaßt.
Das Verwaltungsgericht hat einen weiteren Mangel der Verteilungsregelung darin gesehen, daß im beplanten Gebiet jeweils die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der zulässigen Vollgeschosse maßgebend sein solle und auf diese Weise nicht angemessen den Fällen Rechnung getragen werde, in denen im Wege der Ausnahme oder der Befreiung zusätzliche Vollgeschosse zugelassen worden seien. Das Berufungsgericht hat sich demgegenüber auf folgenden Standpunkt gestellt: Die Beachtlichkeit jeweils auch einer durch Ausnahme oder Befreiung ermöglichten erweiterten Nutzung werde unmittelbar durch das Bundesbaugesetz angeordnet. Dementsprechend sei dies einer abweichenden Regelung durch Satzung nicht zugänglich; die (etwa) insoweit vom Bundesbaugesetz abweichende Vorschrift in der Satzung der Beklagten sei mithin nichtig, ohne daß dies für die Gültigkeit der Satzung im übrigen Konsequenzen habe. Die Beschwerde macht geltend, daß diese Auffassung von dem abweiche, was das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 entschieden habe, und daß deshalb die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsse. Auch dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Ausführungen, die nach Meinung der Beschwerde von der Abweichung betroffen sein sollen, beschäftigen sich mit dem sog. Vollständigkeitsgrundsatz, also mit der Ansicht, daß der Satzungsgeber
"in der Erschließungsbeitragssatzung die Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands auf die Beitragspflichtigen vollständig, d.h. für alle in dem Gemeindegebiet in Betracht kommenden Erschließungsfälle, zu regeln"
habe (a.a.O. S. 4). An diesen Grundsatz hat sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - das Berufungsgericht gehalten. Wenn nämlich die Beachtlichkeit einer durch Ausnahme oder Befreiung ermöglichten erweiterten Nutzung bereits durch das Bundesbaugesetz vorgegeben ist, verlangt der Vollständigkeitsgrundsatz nicht, daß dies, obgleich einer eigenständigen Regelung durch Satzung gar nicht zugänglich, überflüssigerweise in der Satzung noch einmal wiederholt wird. Eine Beitragssatzung, die nicht wiederholt, was das Bundesbaugesetz ohnedies verbindlich vorgibt, ist deshalb nicht "unvollständig" (vgl. in diesem Sinne - zur sog. Tiefenbegrenzung - dasUrteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - S. 16).
Der beschließende Senat hält es zur Vermeidung von Mißverständnissen für geboten, darauf hinzuweisen, daß er dennoch aus einem anderen Grund die in Rede stehenden Folgerungen des Berufungsgerichts nicht zu billigen vermag. Der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte - von der Beschwerde nicht angegriffene - Ausgangspunkt trifft so nicht zu: Das Bundesbaugesetz gibt nicht verbindlich vor, daß im beplanten Gebiet jeweils zu berücksichtigen ist, was infolge der Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen das nach dem Bebauungsplan zulässige Maß der Nutzung überschreitet. § 131 Abs. 1 BBauG trifft darüber keine Regelung. § 131 Abs. 2 BBauG scheidet gleichfalls aus (vgl.Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - BVerwGE 38, 147 [149 f.]). § 131 Abs. 3 BBauG schließlich kann die Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht rechtfertigen, weil er sich in Verbindung mit § 132 Nr. 2 BBauG darin erschöpft, bestimmte Regelungen durch Satzung zu fordern (sie aber gerade selbst nicht trifft).
Die Beschwerde hat den insoweit vorliegenden Fehler zu Recht nicht aufgegriffen. Ein Grund für die Zulassung der Revision ließe sich aus ihm nämlich nicht herleiten. Denn die Beitragssatzes der Beklagten ist in dem hier in Frage stehenden Punkt unbedenklich, so daß deshalb dem erstinstanzlichen Urteil nicht zu folgen ist: § 131 Abs. 3 BBauG verlangt von der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung nicht, daß sie jeweils der in Rede stehenden zusätzlichen Nutzung Rechnung tragen müsse. Eine im Wege der Ausnahme oder der Befreiung gestattete zusätzliche Nutzung ist nicht, wie das Berufungsgericht formuliert, eine zulässige, sondern lediglich eine zugelassene Nutzung. Beides unterscheidet sich - mit der Folge einer geminderten Wertigkeit der nur zugelassenen Nutzung - besonders deutlich etwa dann, wenn die Bebauung z.B. durch Brand vernichtet wird. Eine ehedem im Wege der Befreiung zugelassene Bebauung braucht dann nicht erneut zugelassen zu werden. Der u.a. darin zum Ausdruck kommende Wertigkeitsunterschied erlaubt es, daß die Gemeinde im Interesse der Praktikabilität bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes von der Berücksichtigung des durch Ausnahme oder Befreiung ermöglichten zusätzlichen Nutzungsmaßes absieht. Das hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für Nutzungen, die das im Bebauungsplan Festgesetzte überschreiten und darin bestandsgeschützt sind, in seinemUrteil vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 38.72 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 10 S. 19 [22] entschieden. Für eine durch Ausnahme oder Befreiung ermöglichte zusätzliche Nutzung kann nichts anderes gelten. Soweit das Urteil vom 23. August 1974 in dieser Richtung unter Bezugnahme auf das vorangegangeneUrteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14 S. 21 Zweifel anzudeuten scheint, beruht das dort Gesagte auf einem offensichtlichen Mißverständnis. In dem Urteil vom 2. November 1973 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts allein angedeutet, daß es nicht unzulässig sei, wenn eine durch Ausnahme oder Befreiung ermöglichte Nutzung im Verteilungsmaßstab berücksichtigt wird (a.a.O.S. 25). Dieser - auch nach Ansicht des beschließenden Senats zutreffenden - Meinung läßt sich indes nichts dafür entnehmen, daß es bedenklich sei, wenn eine solche Berücksichtigung unterbleibt, im Gegenteil legt die Formulierung im Urteil vom 2. November 1973 den Schluß nahe, daß insoweit Bedenken nicht bestehen.
Alles das gibt, wie bereits bemerkt, für die vorliegende Sache zugunsten der Klägerin nichts her: Die in der Beitragssatzung der Beklagten vorgesehene Vernachlässigung von durch Ausnahme oder Befreiung im beplanten Gebiet ermöglichten zusätzlichen Nutzungen ist zwar nicht, wie das Berufungsgericht meint, unschädlich deshalb, weil sie von einer abweichenden gesetzlichen Regelung verdrängt wird (und dies keine weiteren Folgen hat), sondern sie ist unschädlich, weil sie zulässig ist.
Das Verwaltungsgericht hat einen Mangel der hier zur Erörterung stehenden Verteilungsregelung endlich noch darin gesehen, daß nach dem Wortlaut dieser Regelung bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf einen "als Satzung beschlossenen Bebauungsplanentwurf" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BBauG) unabhängig davon abgestellt werden soll, ob die (weiteren) Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 33 BBauG erfüllt sind. Das habe nämlich zur Folge, daß das im Planentwurf vorgesehene Maß der Nutzung zugrunde gelegt werde, obgleich zu dieser Zeit (etwa nach § 34 BBauG) noch ein anderes Maß der Nutzung zulässig sei und vielleicht auch der später zustande kommende verbindliche Bebauungsplan ein anderes Maß festsetze. Das Berufungsgericht hat auch diese Würdigung des Verwaltungsgerichts beanstandet. Es hat - sinngemäß - ausgeführt: Wenn es für nicht zulässig zu halten sein sollte, daß der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe des Inhalts eines Bebauungsplanentwurfs auch dann verteilt werde, wenn sich die Zulässigkeit baulicher Anlagen (noch) nicht nach diesem Entwurf bestimme (§ 33 BBauG), dann sei die von der Beklagten (dann) fehlerhaft getroffene Regelung doch gleichwohl nur insoweit zu mißbilligen und auch nur insoweit nichtig, wie sie an den Bebauungsplanentwurf in über § 33 hinausgehender Weise Verteilungsfolgen knüpfe. Das habe jedoch keine weiteren Konsequenzen, weil die Satzung mit dem Wegfall der den Inhalt des § 33 BBauGüberschreitenden Regelung nicht unvollständig werde. Vielmehr greife dann für die der Maßgeblichkeit des Bebauungsplanentwurfs entzogenen Fälle wieder die einschlägige Grundvorschrift über die Zulässigkeit baulicher Nutzung - also etwa § 34 BBauG - ein. Die Beschwerde bittet insoweit um eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie macht geltend, daß in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klären sein werde, ob und inwieweit eine Verteilungsregelung auf den Inhalt eines Bebauungsplanentwurfs abstellen dürfe, und ferner, ob und inwieweit eine Vorschrift, wie sie die Beklagte erlassen habe, der Auslegung fähig sei. Auch mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Was zunächst die mit der Auslegung der Satzung zusammenhängenden Fragen anlangt, übersieht die Klägerin die Grenzen, die einer Zulassung der Revision durch den Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) gesetzt sind: Wie die auf den vorliegenden Fall anwendbare Beitrags Satzung auszulegen ist, bestimmt nicht das Bundesrecht; infolgedessen könnte ein Revisionsverfahren in dieser Richtung zur Rechtsklärung nichts beitragen. Auch bei den möglichen Auswirkungen einer teilweisen Nichtigkeit von satzungsrechtlichen Verteilungsregelungen dürfen zwei Fragen nicht miteinander verwechselt werden: Wenn eine teilweise Nichtigkeit der Verteilungsregelung zu einer (beachtlichen) Unvollständigkeit dieser Regelung führt, ist (aus den im Urteil vom 28. November 1975 a.a.O. erörterten Gründen) Bundesrecht berührt. Im Unterschied dazu ist es eine Frage des Landes(kommunal)rechts, ob bei einer teilweise nichtigen, dadurch aber nicht unvollständig werdenden Verteilungsregelung angenommen werden darf, daß die teilweise Nichtigkeit auf die Geltung der Satzung im übrigen ohne Einfluß sei (vgl. § 139 BGB). Dementsprechend entziehen sich berufungsgerichtliche Urteile, soweit sie sich zu dieser zweiten Frage verhalten, der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO undUrteil vom 25. Februar 1981 - BVerwG 8 C 7.81 - S. 6). Das bedeutet für die vorliegende Sache: Wenn im Falle der Nichtigkeit eines Teils der auf Bebauungsplanentwürfe abstellenden Verteilungsregelung andere Zulässigkeitsmaßstäbe (z.B. § 34 BBauG) eingreifen, führt die teilweise Nichtigkeit nicht zur Unvollständigkeit der Verteilungsregelung. Alle weiteren Fragen sind, weil irrevisibel, einer Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich und vermögen deshalb auch die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Was zum anderen die von der Beschwerde ebenfalls als grundsätzlich bezeichnete Frage angeht, unter welchen Voraussetzungen eine Erschließungsbeitragssatzung für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einen (etwaigen) Bebauungsplanentwurf (im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 BBauG) für maßgebend erklären darf, kann die Revision deshalb nicht zugelassen werden, weil es auf diese Frage im Revisionsverfahren entscheidungserheblich nicht ankäme. Da nämlich vorauszusetzen wäre, daß eine teilweise Nichtigkeit der insoweit von der Beklagten getroffenen Regelung sich auf den vorliegenden Fall nicht auswirkte, bestünde kein Anlaß zu klären, unter welchen Voraussetzungen bei der Verteilung des Erschließungsaufwands auf Bebauungsplanentwürfe abgestellt werden darf. Im übrigen kommt hinzu, daß diese Frage auch als solche nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist, weil sie sich ohne weiteres aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten läßt: Die Gemeinden sind - aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - nicht gehalten, bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu berücksichtigen, ob für Grundstücke des Erschließungsgebiets ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet ist; sie sind andererseits aber auch nicht gehindert, dies in Rechnung zu stellen, sofern sie die Berücksichtigung auf solche Sachverhalte beschränken, in denen sich das Bebauungsplanverfahren auch bereits bebauungsrechtlich ausgewirkt, also dort zur Anwendbarkeit des § 33 BBauG geführt hat. Weitergehend den Inhalt von Bebauungsplanentwürfen der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zugrunde zu legen, kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht gebilligt werden, weil die sich so ergebenden Daten völlig abweichen können sowohl von dem, was derzeit bebauungsrechtlich zulässig ist, als auch von dem, was - möglicherweise erst nach Jahren - Inhalt des Bebauungsplans wird. Sie dennoch zugrunde zu legen, stünde nicht, wie es erforderlich ist, in angemessener Beziehung zu dem, was als Erschließungsvorteil abgegolten werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.209 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. David
Dr. Kleinvogel