Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1974, Az.: BVerwG IV C 38.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 38.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 10.01.1972 - AZ: 269 VI 67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 37, 215 - 216
- BauR 1974, 408
- GemTag 1975, 74
- KStZ 1975, 112
- ZMR 1975, 92
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein unter der Geltung des früheren Laudesrechts ausgesprochener Beitragserlaß ist bei Abrechnung nach dem neuen Erschließungsbeitragsrecht aufrechtzuerhalten, wenn er auch, nach dem Bundesbaugssetz erfolgen könnte (Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 47.67).
- 2)
Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes kann die Gemeinde die nach dem geltenden Plan zulässige bauliche Nutzung (zweigegeschossige Wohnbauten) auch für diejenigen Grundstücke im Baugebiet zugrunde legen, die vor der Planung bebaut worden sind und infolgedessen rechtmäßig baulich stärker, als nach dem Plan zulässig, genutzt werden (2 1/2 und 3 Geschosse).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. August 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Klägerin, des Beigeladenen und der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1972 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten aller drei Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen werden entsprechend geändert.
Gründe
I.
Klägerin und Beigeladener wenden sich als Eigentümer des bebauten Grundstückes V.-Straße Nr. ... in F. gegen die Höhe des Erschließungsbeitrages, den die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 1965 als Teilbetrag in Höhe von 4.181,93 DM von der Klägerin anforderte. Die V.-Straße ist im Jahre 1964 mit einer Fahrbahn vom 6 m Breite, zwei Gehwegen und einer Parkfläche ausgebaut worden. Sie ist nur an ihrer nordwestlichen Seite durchgehend bebaut, südöstlich von ihr liegt der Stadtpark. Die Klägerin hält einen Beitrag in Höhe von 1.000 DM für rechtmäßig und hat diesen Betrag gezahlt. Auf ihren Widerspruch erging kein Bescheid. Ihrer Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Oktober 1967 insoweit stattgegeben, als die Beklagte einen höheren Erschließungsbeitrag als 3.389,90 DM forderte. Auf die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen wurde der Bescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als diese mehr als 1.131,95 DM verlangte; dieser Betrag schließt die von der Klägerin gezahlten unstreitigen 1.000 DM ein. Im übrigen blieben Klage und Berufungen ohne Erfolg.
Das angefochtene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1972 geht davon aus, daß die V. Straße nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erstmals hergestellt worden sei. Zur Erschließung der anliegenden Bauflächen sei indessen neben der Fahrbahn nur ein Gehsteig erforderlich gewesen, da die Straße nur einseitig bebaubar sei. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß an der Einmündung der Straße in die B. Straße auf der Stadtparkseite das Anwesen Scharold liege. Ihm gegenüber nämlich befinde sich auf der an sich bebauten Straßenseite, eine kleinere unbebaubare Grünfläche. Bei nur einseitig bebaubaren Straßen könne grundsätzlich nur die Hälfte des Erschließungsaufwandes umgelegt werden. Etwas anderes gelte dann, wenn die Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden sei, der auch für die hinreichende Erschließung nur einer Straßenseite schlechthin unentbehrlich sei. Eine Fahrbahn von 6 m Breite, wie sie im vorliegenden Falle abgerechnet worden sei, sowie ein Bürgersteig von 2 m Breite müßten für diesen Fall als erforderlich angesehen werden. Der an der Stadtparkseite verlaufende Bürgersteig sei nicht notwendig für die Erschließung der bebaubaren Grundstücke.
Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes hätten der Stadtpark und die Grünfläche gegenüber dem Grundstück Sch. außer Ansatz bleiben müssen, da sie unbebaubar seien. Indessen hätten die Grundstücke Sch. und Z. voll einbezogen werden müssen. Das Grundstück Sch. sei zwar ein Eckgrundstück zur B. Straße, aber § 9 Abs. 3 der Beitragssatzung sehe Ermäßigungen nur bei Eckgrundstücken vor, die ausschließlich Wohnzwecken dienten, während das Grundstück Sch. auch als Bäckerei gewerblich genutzt werde. Das Grundstück Z. liege zwar zwischen zwei Straßen, die Beitragssatzung gestatte eine Ermäßigung aber nur bei Eckgrundstücken. Nicht zu beanstanden sei, daß die Beklagte bei der zulässigen Geschoßflächenzahl einheitlich von 0,7 ausgegangen sei. Wenn die Nutzung unterschiedlich sei, könne das Maß der baulichen Nutzung nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein. Er solle dem Vorteil möglichst entsprechen, den ein Grundstück von der Erschließungsanlage habe. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei nicht zu beanstanden, denn die Vorteile für verschiedene Grundstücke hingen von einer Vielfalt von Faktoren ab, die keine für einen Wirklichkeitsmaßstab geeigenten Merkmale aufwiesen. Die Gemeinde müsse eine Ermittlungsweise einführen, die praktikabel sei und deren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu der höchstmöglichen Gerechtigkeit stehe. Das Ausmaß der Erschließung müsse sich nach der zulässigen Nutzung richten; denn die Straßen müßten so gebaut werden, daß sie ihren Erschließungszweck auch dann noch erfüllen könnten, wenn die Anliegergrundstücke in der höchstzulässigen Weise genutzt würden. Die zulässige Nutzung ergebe sich im vorliegenden Falle aus dem Baulinienplan von 1959 in Verbindung mit § 17 der Baunutzungsverordnung. Der Baulinienplan weise als Gebäudehöhe durchweg zwei Geschosse aus. Nach der Baunutzungsverordnung betrage die Geschoßflächenzahl in einem allgemeinen Wohngebiet bei zwei Vollgeschossen 0,7. Die tatsächlichen Geschoßflächen der höheren Gebäude brauchten nicht berücksichtigt zu werden, weil die Beklagte an ihre Satzung gebunden sei und das Bundesbaugesetz einen der unterschiedlichen Nutzung Rechnung tragenden Maßstab nur dann vorschreibe, wenn eine verschiedene Nutzung zulässig sei. Das aber sei nach dem Baulinienplan nicht der Fall. Die tatsächlichen Unterschiede in der Bebauung ergäben sich, nur daraus, daß die höheren Häuser bei Erlaß des Baulinienplanes schon vorhanden gewesen seien. Die Beklagte sei aber auch deshalb berechtigt gewesen, sich bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes an die Maßstäbe des Baulinienplanes zu halten, weil die teilweise stärkere Nutzung nicht erheblich sei. Soweit von der Beklagten Personalkosten berücksichtigt worden seien, hätten diese in den Erschließungsaufwand nicht einbezogen werden dürfen.
Zu Recht berufe sich die Klägerin auch auf den Vertrag vom 6. Mai 1955, den ihr Vater anläßlich seines Bauvorhabens mit der Beklagten geschlossen habe. Dieser Vertrag könne nicht übergangen werden, weil es sich nicht um einen reinen Sicherungsvertrag handele. Vielmehr enthalte der Vertrag in Nr. 7 Abs. 2 eine Vereinbarung, wonach nur 50 % der voraussichtlichen Straßenherstellungskosten für die halbe Straßenbreite berechnet werden sollten, weil der geplante Wohnungsbau den Bedingungen des sozialen Wohnungsbaues entspreche, wie es das Ortsstatut über die Herstellung von Straßen vorsehe. Die Vereinbarung sei dazu bestimmt gewesen, dem Vater der Klägerin den Hausbau in finanzieller Hinsicht zu erleichtern. § 4 des genannten Ortsstatuts habe fast den gleichen Wortlaut gehabt, sich allerdings nur auf fertige Straßen bezogen. Zwar unterlägen neu hergestellte Straßen der Regelung des Bundesbaugesetzes ohne Rücksicht auf die frühere Rechtslage. Jedoch sei mit der Inaussichtstellung, daß nur ein Teil der eigentlich zu leistenden Kosten zu zahlen sei, eine der Ablösung vergleichbare Regelung getroffen worden. Im Interesse der Schaffung von Wohnraum habe die Beklagte auf einen Teil der ihr zustehenden Leistung verzichtet. Sie habe sich so behandeln lassen wollen, als ob der Bauherr seiner Zahlungspflicht zum Teil endgültig nachgekommen sei. Derartige Verträge glichen den im Rahmen des § 62 BayBO abgeschlossenen Ablösungsverträgen. Sie müßten auch heute aufrechterhalten werden. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte heute für Bauvorhaben im sozialen Wohnungsbau keine Nachlasse mehr gewähre. Wesentlich, sei allein, daß sie dazu auch heute grundsätzlich in der Lage wäre. Ein auf Grund früheren Rechts ausgesprochener Verzicht müsse aufrechterhalten werden, wenn in gleichem Umfange auch nach der geltenden Rechtslage verzichtet werden könne. Bei Auslegung des Vertrages könne nicht berücksichtigt werden, daß die Straße nur einseitig bebaubar sei. Vielmehr habe die Klägerin nach dem Vertrag nur die Hälfte der auf sie fallenden Kosten der halben Fahrbahn zu zahlen. Für den Gehsteig sei diese Ermäßigung nicht vorgesehen. Für Gehsteige habe nämlich § 8 des genannten Statuts die gesonderten Bestimmungen der hierzu ergangenen Ortsstatute aufrechterhalten. Danach hätten die Anlieger die Herstellungskosten insoweit voll zu übernehmen. Somit errechne sich für die Klägerin ein Beitrag von 1.131,95 DM.
Klägerin, Beigeladener und Beklagte haben die zugelassene Revision eingelegt.
Klägerin und Beigeladener begehren die Aufhebung des Beitragsbescheides, soweit mehr als 1.000 DM gefordert werden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sie wendet sich gegen die Auslegung des Vertrages vom 6. Mai 1955 durch das Berufungsgericht. Nach dem Inhalt ihres Revisionsvorbringens erstrebt sie nur noch, die vollen Kosten der Fahrbahn statt nur eines Viertels dieser Kosten ansetzen zu dürfen.
II.
Die Revisionen haben keinen Erfolg, soweit es um die Entscheidung des Berufungsgerichts, zur Hauptsache des Rechtsstreits geht.
Umstritten ist der von der Beklagten angeforderte Erschließungsbeitrag nur der Höhe nach. Bedenken gegen die Beitragspflicht als solche ergeben sich auch nach Überzeugung des Revisionsgerichts aus den §§ 127 ff. des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - nicht.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages hängt wesentlich von der Auslegung des Vertrages vom 6. Mai 1955 ab, in dem es unter Nr. 7 Abs. 2 heißt, daß nur 50 % der voraussichtlichen Straßenherstellungkosten für die halbe Straßenbreite berechnet werden, weil der geplante Wohnungsbau den Bedingungen des sozialen Wohnungsbaues entspricht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß diese Ermäßigung nach dem seinerzeit geltenden Orts- und Landesrecht rechtmäßig war und daß sie sich nur auf die Fahrbahn, nicht jedoch auf den Gehweg bezog. Diese Auslegung und rechtliche Beurteilung des Vertrages kann vom Revisionsgericht nicht überprüft werden, das nach § 157 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur eine Verletzung von Normen des Bundesrechts beanstanden darf. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der im Vertrag enthaltene Erlaß unter der Geltung des im vorliegenden Falle anzuwendenden Bundesbaugesetzes rechtswirksam bleibt, ist seine Rechtsansicht nicht zu beanstanden. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 47.67 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 6) bleibt ein unter der Geltung des früheren Landesrechts ausgesprochener Erlaß von Erschließungsbeiträgen auch unter der Geltung des neuen Rechts wirksam, wenn er auch heute zulässigerweise ausgesprochen werden könnte. Nach § 135 Abs. 5 BBauG kann die Gemeinde von der Erhebung des Erschließungsbeitrages ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Diese Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, daß die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. In genannten Urteil hatte der erkennende Senat das öffentliche Interesse für den Fall bejaht, daß eine Ansiedlung wirtschaftlicher Betriebe durch Ermäßigung der Erschließungsbeiträge gefördert wird. Die Förderung des Wohnungsbaues ist dem gleichzusetzen, zumal dann, wenn es um sozialen Wohnungsbau geht. Da mithin der im Vertrag von 1955 vorgesehene Erlaß in dem Umfange, den das Berufungsgericht durch seine für das Revisionsgericht verbindliche Auslegung des Vertrages festgestellt hat, auch nach der gegenwärtigen Rechtslage ausgesprochen werden könnte, muß davon ausgegangen werden, daß der Erschließungsbeitrag der Klägerin so zu berechnen ist, daß der um den Eigenanteil der Gemeinde gekürzte Erschließungsaufwand für die Fahrbahn in dem durch die Beitragssatzung vorgesehenen Verteilungsverhältnis nur zu einem Viertel verlangt werden darf. Daß dagegen der auf den Gehweg entfallende Betrag voll anzusetzen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls in bindender Auslegung des Vertrages und irrevisibler Anwendung von Orts- und Landesrecht entschieden, ohne daß hiergegen bundesrechtliche Bedenken anzumelden wären. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht die Berechnung durchgeführt.
Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes auf die einzelnen Grundstücke nach § 131 BBauG ist nach § 9 der Beitragssatzung vom 12. Mai 1961 das Verhältnis zugrunde zu legen, in dem die Summen aus den Flächen und den zulässigen Geschoßflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen, wobei sich die zulässige Geschoßfläche aus der zulässigen Grundrißfläche der Gebäude, vervielfacht mit der Anzahl der zulässigen Geschosse, ergibt. Das Berufungsgericht hat der Beitragsberechnung insoweit die Geschoßflächenzahl 0,7 im Sinne von § 17 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) zugrunde gelegt. Ob das richtig war, kann hier dahinstehen. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, die in der Baunutzungsverordnung für das höchste Maß der baulichen Nutzung vorgesehenen Geschoßflächenzahlen seien zwingend auf die Beitragssatzung anzuwenden, könnte darin jedenfalls eine Verletzung von Bundesrecht nicht gesehen werden. Vielmehr handelt es sich um die wiederum irrevisible Auslegung von Ortsrecht, die vom Revisionsgericht nicht überprüft werden kann (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Auch sind weder der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes noch § 131 Abs. 3 BBauG dadurch verletzt worden, daß das Berufungsgericht allgemein von der nach dem Baulinienplan von 1959 zulässigen Nutzung ausgegangen ist und die in einzelnen Fällen erfolgte stärkere Nutzung unberücksichtigt gelassen hat. Zwar hat der erkennende Senat im Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - (BVerwGE 38, 147) für zulässig erklärt, der Beitragsberechnung die tatsächliche Nutzung zugrunde zu legen. Einmal ist damit aber nicht, für die Gemeinde eine entsprechende Verpflichtung festgestellt worden, zum anderen ging es dort um bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossene nicht beplante Baugebiete. Im Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14) hat der Senat Bedenken dagegen angemeldet, in beplanten Gebieten die im Einzelfall durch Ausnahme oder Dispens zugelassene stärkere Nutzung eines Grundstückes unberücksichtigt zu lassen. Auch jener Fall ist aber nicht vergleichbar, weil es hier um Grundstücke geht, die bereits von der Bauleitplanung rechtmäßig bebaut worden sind. Im vorliegenden Fall stand es der Gemeinde frei, bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes einheitlich auf die nach dem Baulinienplan zulässige Nutzung abzustellen und nicht die "- zwar unter Bestandsschutz stehenden, aber doch planwidrig -" stärker genutzten Grundstücke höher zu belasten. Das Berufungsgericht hat das richtig erkannt.
Auch im übrigen ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Grundstücke Scharold und Zimmermann beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Auslegung der Beitragssatzung, die das Revisionsgericht bindet. Im übrigen sind gegen die Höhe des errechneten Beitrages Einwendungen nicht gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Die Revisionen mußten daher in der Hauptsache zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils konnte indessen nicht aufrechterhalten werden. Offenbar ist das Berufungsgericht in Verkennung der Tatsache, daß Klägerin und Beigeladener von Anfang an einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.000 DM für rechtmäßig gehalten haben, von einem unrichtigen Streitwert ausgegangen. Da Klägerin und Beigeladener nur zu einem geringen Teil unterlegen sind, waren die Kosten aller drei Rechtszüge des Rechtsstreites nach § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Beklagten in vollem Umfange aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.597 DM festgesetzt. Für das Berufungsverfahren wird er in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1972 für den Verfahrensteil bis zum 18. September 1969 auf 2.390 DM und für den weiteren Verfahrensteil auf 1.630 DM festgesetzt.
Clauß
Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher