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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1969, Az.: BVerwG IV C 47.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 47.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.08.1966 - AZ: 26 IV 66

Fundstellen

  • BayVBl 1970, 65
  • DVBl 1970, 299 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 428 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 20, 835
  • VerwRspr 20, 446 - 448
  • ZMR 1969, 248

Amtlicher Leitsatz

Fahrbahn und Gehweg einer Landesstraße (Bundesstraße) steilen auch dann eine einheitliche Anlage im Sinne des Erschließungsrechtes dar, wenn die Baulast für beide Teile nicht in einer Hand liegt.

Eine Verbindungsstraße kann zur Erschließungsanlage werden und unterliegt dann hinsichtlich ihrer Herstellung einer erneuten Beurteilung (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 94.67).

Das öffentliche Interesse einer Gemeinde an der Ansiedlung eines Industriebetriebes kann seine Freistellung von Erschließungsbeiträgen rechtfertigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen wenden sich als Miteigentümer der Grundstücke Flurbuchnummern 1 ... 7, 1.../2, 1 .../4 und 1 .../1 in L. gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Einrichtung eines im April 1962 fertiggestellten Gehweges an der Rodenbacher Straße (Staatsstraße 2 315) außerhalb der Ortsdurchfahrt. Die Herstellung dieses Gehweges hatte die Beklagte gegenüber dem Freistaat Bayern auf Grund einer Vereinbarung vom August 1961 übernommen, um einer Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze zu entgehen. Der Gehweg war erforderlich geworden, nachdem sich an der Rodenbacher Straße mehrere Industriebetriebe angesiedelt hatten. Im Anforderungsbescheid vom 8. Oktober 1964 war der Erschließungsbeitrag auf rund 7.000 DM festgesetzt worden. Der Widerspruchsbescheid vom 4. März 1965 brachte den Klägerinnen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Würzburg hob die angefochtenen Bescheide jedoch auf, weil die Rodenbacher Straße beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits endgültig hergestellt gewesen sei.

2

Unter Aufhebung dieses Urteils wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. August 1966 die Klage ab, weil der Gehweg im vorliegenden Falle nicht der gleichen Verkehrsfunktion diene wie die Staatsstraße. Er erfasse vielmehr ganz überwiegend den Fußgängerverkehr zwischen der Stadt L. und ihrem an der Rodenbacher Straße entstandenen Industriegebiet. Der Gegweg gehöre daher nicht zur Staatsstraße, woraus sich die Baulast der Beklagten für den Gehweg ergebe. Bereits im Jahre 1953 habe die Regierung von Unterfranken deutlich auf den Widerspruch zwischen der gesetzlichen Zweckbestimmung der durch ein Anbauverbot geschützten Staatsstraße und dem fortschreitenden Anbau hingewiesen und sowohl der Beklagten wie auch den Bauwerbern klargemacht, daß weitere Ansiedlungen Folgen für den Ausbau der Straße haben müßten. Nach dem Jahre 1953 seien aber immer weitere Industriebauten an der Rodenbacher Straße entstanden. Hinsichtlich des Einwandes der Klägerinnen, die Beklagte habe bei Erteilung der Baugenehmigung für die Firma W. auf Ersatz von Straßenbaukosten verzichtet, ergebe sich aus einem Vermerk in den Bauakten, daß Sicherheit für die Herstellung des Straßenkörpers nicht zu leisten sei. Darin könne aber nach Wortlaut und Sinn nur die Erklärung gesehen werden, daß im damaligen Zeitpunkt, in dem noch keine gemeindliche Baumaßnahme getroffen oder geplant gewesen sei, eine Kostensicherung nicht habe verlangt werden sollen. Ein Verzicht auf den Ersatz von Kosten für später noch anfallende Baumaßnahmen, deren Art und Ausmaß im damaligen Planungsstadium noch gar nicht abzusehen gewesen sei, hätte damit nicht ausgesprochen werden sollen.

3

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügen die Klägerinnen zunächst eine mangelhafte Erforschung des Sachverhaltes, weil das Berufungsgericht nicht ihrem Beweisangebot nachgegangen sei, wonach die Beklagte nicht nur gegenüber der Firma W., sondern auch gegenüber Nachbarbetrieben auf den Ersatz von Herstellungskosten verzichtet habe. Durch Befragung der genannten Firmen würde das Berufungsgericht die Überzeugung erlangt haben, daß durchaus ein endgültiger. Verzicht ausgesprochen worden sei. Auch gesetzlich fehle es jedoch an einer Grundlage für die Anforderung von Erschließungsbeiträgen, weil die Rodenbacher Straße bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits hergestellt gewesen sei. Die ersten Industriebetriebe, die einen gesteigerten Anliegerverkehr mit sich gebracht hätten, seien bereits Anfang und Mitte der fünfziger Jahre errichtet worden. Hieraus folge, daß für die Errichtung eines Gehweges schon lange vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ein objektives Verkehrsbedürfnis vorhanden gewesen sei. Wenn die Beklagte sich erst so spät entschlossen habe, einen Gehweg anzulegen, so stehe damit fest, daß die Staatsstraße jahrelang auch als Erschließungsanlage dem gesteigerten nliegerverkehr gedient habe. Noch im Jahre 1956 habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß die Verkehrsbedürfnisse die Anlegung eines Gehweges nicht erforderten. Auch bei Bebauung der Grundstücke der Klägerinnen habe die Beklagte nicht etwa durch eine Sicherung der Straßenbaukosten oder anderweit zum Ausdruck gebracht, daß sie den Ausbauzustand der Straße als ungenügend ansehe.

4

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seinerzeit von der Beklagten abgegebene Erklärungen über eine Freistellung von Erschließungsbeiträgen könnten nur für die damalige Rechtslage von Bedeutung sein. Insoweit erübrige sich mithin eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, was das Revisionsgericht auch noch nach der aus diesem Grunde erfolgten Zulassung der Revision feststellen könne. Im übrigen könne die Revision aber auch schon deswegen keinen Erfolg haben, weil ein Verzicht mit rechtlicher Wirkung gar nicht ausgesprochen werden könne.

5

II.

Die Revision muß Erfolg haben und zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, weil der Sachverhalt nicht genügend erforscht worden ist (§ 86 Abs. 1 VwGO).

6

Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, nach dem ehemaligen Bayerischen Landesrecht sei es möglich gewesen, Grundstückseigentümer bei der Bebauung ihrer Grundstücke von Erschließungsbeiträgen freizustellen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Freistellung durch einseitige Zusage der Behörde oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit entsprechendem Inhalt erfolgen konnte. Ging das Berufungsgericht aber hiervon aus, so hätte es die von den Klägerinnen angebotenen Beweise über Anhörung weiterer Anlieger erhoben müssen, gegenüber denen eine solche Freistellung erfolgt sein soll. Würde nämlich eine solche Freistellung gegenüber anderen Anliegern der Rodenbacher Straße nachgewiesen, so wäre es durchaus wahrscheinlich, daß das Berufungsgericht auch die gegenüber den Klägerinnen abgegebene Erklärung der Beklagten entsprechend gewertet hätte. Diese Wertung hätte, wie nach der Begründung des angefochtenen Urteils nicht ausgeschlossen werden kann, auch eine rechtswirksame Freistellung von Kosten für alle später noch anfallenden Baumaßnahmen zum Inhalt haben können. Eine solche Erklärung hätte sich nach der Überzeugung des erkennenden Senats auch nicht mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erledigt. § 135 Abs. 5 BBauG gestattet es der Gemeinde, von der Erhebung des Erschließungsbeitrages im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ein Einzelfall wäre auch dann noch gegeben, wenn mehrere Anlieger einer Straße für beitragsfrei erklärt werden. Ein öffentliches Interesse wäre nach heutigem Recht auch dann zu bejahen, wenn die Gemeinde durch Freistellung den Zweck verfolgt, zum Nutzen der Gemeinde kapitalkräftige Industriebetriebe anzusiedeln. Auch nach heutigem Recht kann nach der angeführten Vorschrift die Freistellung bereits vor der Entstehung der Beitragspflicht erfolgen. Ein auf Grund des früheren Rechts rechtmäßig auf die Dauer ausgesprochener Verzicht auf Erschließungsbeiträge muß aber nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes aufrechterhalten bleiben, wenn die Voraussetzungen von § 135 Abs. 5 BBauG erfüllt sind, er mithin auch heute ausgesprochen werden könnte. Ein solcher Nachweis erscheint zwar nicht wahrscheinlich, ist aber auch nicht ausgeschlossen.

7

Die Rückverweisung und Beweiserhebung erübrigt sich auch nicht etwa aus sachlich-rechtlichen Gründen. Fahrbahn und Gehweg der Rodenbacher Straße stellen zwar nach Überzeugung des erkennenden Senats eine einheitliche Anlage dar und können nicht im Sinne des angefochtenen Urteils als getrennte Anlagen angesehen werden. Die Baulast für den Gehweg trägt jedoch die Beklagte, wie das Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen Landesrechts mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt hat. Eine solche Trennung der Baulast ist rechtlich ohne weiteres möglich, wie die Regelung für Ortsdurchfahrten von Landes- und Bundesstraßen zeigt. Die Tatsache, daß die Rodenbacher Straße vor Ansiedlung der anliegenden Industriebetriebe eine fertiggestellte Verbindungsstraße war, steht der Annahme nicht entgegen, daß sie später in ihrem hier interessierenden Teilstück zur Erschließungsanlage geworden ist und als solche noch nicht endgültig hergestellt war (Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 94.67 -). Dafür, daß zu ihrer Herstellung als Erschließungsanlage ein Gehweg erforderlich war, spricht der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt. Dafür würde auch eine etwa (noch) bestehende Polizeiverordnung sprechen, wonach Anlieger an Straßen nach Aufforderung durch den Stadtrat Fußwege einzurichten haben. Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die umstrittene Erschließungsanlage im vorliegenden Fall bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht endgültig hergestellt war und daß die erfolgte Herstellung auch erforderlich im Sinne von § 129 BBauG war.

8

Da es mithin allein noch darauf ankommt, ob die Klägerinnen von einem Beitrag für die entstandenen Baukosten freigestellt worden sind, war die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler