Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1984, Az.: BVerwG 5 C 72.82
Ausbildungsvertrag; Berufsausbildungsverhältnisse; Anrechnungsverordnung; Schulisches Berufsgrundbildungsjahr; Ausbildungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 72.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 07.12.1979 - AZ: II A 182/79
- OVG Niedersachsen - 12.06.1981 - AZ: 8 OVG A 14/80
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 2 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 74 Nr. 11 GG
- § 1 Abs. 2 BBiG
- § 25 Abs. 2 BBiG
- § 28 Abs. 1 BBiG
- § 29 BBiG
- § 32 BBiG
- § 40 Abs. 3 BBiG
- § 2 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
Fundstellen
- BVerwGE 69, 162 - 177
- BB 1985, 873
- DVBL 1984, 1067-1071 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 1067-1071 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1984, 293-297
- NVwZ 1985, 579-583 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Berufsausbildungsvertrag, in dem der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres entgegen einer aufgrund des § 29 Abs. 1 BBiG erlassenen Anrechnungsverordnung nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet worden ist, entspricht nicht dem Berufsbildungsgesetz und darf deshalb nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
- 2.
§ 2 Abs. 1 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 hat zwingenden Charakter und schließt deshalb aus, daß die Parteien eines Berufsausbildungsvertrages darauf verzichten, den erfolgreichen Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 1981 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Ausbildungsbetrieb der gewerblichen Wirtschaft, schloß am 17. April 1979 mit dem Beigeladenen einen Vertrag über die Berufsausbildung zum Maschinenschlosser. Als Ausbildungszeitraum wurde im Vertrag die Zeit vom 1. September 1979 bis zum 28. Februar 1983 bestimmt. Dabei blieb unberücksichtigt, daß der Beigeladene seit dem 1. August 1978 an den berufsbildenden Schulen des Landkreises Osnabrück das am 31. Juli 1979 erfolgreich abgeschlossene Berufsgrundbildungsjahr "Metall" besucht hat.
Mit der Begründung, daß die Nichtanrechnung des Berufsgrundbildungsjahres nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17. April 1979, den Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen, ab. Den von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück.
Die daraufhin erhobene, auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das genannte Verzeichnis gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach § 32 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - sei ein Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen, wenn er u.a. dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspreche. Die Eintragung sei dagegen abzulehnen, wenn eine Eintragungsvoraussetzung unbehebbar nicht vorliege (§ 32 Abs. 2 BBiG). Letzteres sei hier der Fall, weil die von der Klägerin mit dem Beigeladenen vereinbarte Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren mit den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes nicht im Einklang stehe. Zwar betrage die Ausbildungszeit nach dem gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 BBiG weiter anzuwendenden Berufsbild für den Lehrberuf Maschinenschlosser regelmäßig dreieinhalb Jahre. Aufgrund der berufsbildenden Schulausbildung des Beigeladenen, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 - BGJ-AnrVO - erfülle, seien jedoch die für diesen Ausbildungsberuf festgelegten berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten als teilweise vermittelt und die Gesamtausbildungszeit von dreieinhalb Jahren insoweit als zurückgelegt anzusehen. Die nach § 29 Abs. 1 BBiG zwingend gebotene Anwendung des § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO führe somit zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit um ein Jahr, die bei Abfassung des Vertrages über die Fortsetzung der Ausbildung in einer betrieblichen Ausbildungsstätte zu berücksichtigen sei.
Die von der Klägerin und der Beklagten gegen die Rechtsgültigkeit dieser Vorschriften vorgebrachten Bedenken seien nicht begründet. Die Grenzen der in § 29 Abs. 1 BBiG enthaltenen Verordnungsermächtigung seien nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. § 2 BGJ-AnrVO halte sich in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen. Mit den in dieser Vorschrift aufgestellten Mindestanforderungen an eine berufsgrundbildende Ausbildung sei das Ausmaß der Anrechnung sachgerecht begrenzt. Die Befürchtung der Beklagten, daß die Anwendung der Anrechnungsverordnung den Ausbildungsfortgang wesentlich erschwere und die Qualität der Ausbildung beeinträchtige, werde nicht geteilt. Die Anrechnung des Berufsgrundbildungsjahres verstoße auch weder gegen das duale Ausbildungssystem, von dem das Berufsbildungsgesetz als dem Regelfall ausgehe, noch gegen den in § 28 Abs. 1 BBiG normierter, Grundsatz, daß für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden dürfe. Die für die Anrechnung maßgeblichen Ausbildungskriterien seien rechtlich unbedenklich. Ohne Erfolg werde auch gerügt, daß die Einführung eines obligatorischen Berufsgrundbildungsjahres nach dem Niedersächsischen Schulgesetz das Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl der Ausbildungsstätte beeinträchtige. Dieses Grundrecht könne schon deshalb nicht verletzt sein, weil das Berufsgrundbildungsjahr "Metalltechnik" während der Zeit der schulischen Ausbildung des Beigeladenen weder landesweit noch für den Bereich der von ihm besuchten berufsbildenden Schulen verbindlich eingeführt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie ist der Auffassung, daß ein gegen § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO verstoßender Vertrag keinen Eintragungsmangel im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG aufweise, weil § 32 Abs. 1 Nr. 1 BBiG für die Eintragung nur Übereinstimmung mit dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung verlange. Abgesehen, davon könne § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO so ausgelegt werden, daß ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr nur "anzurechnen ist", wenn eine der Vertragsparteien oder beide es beantragten. Folge man dem nicht, stelle sich die Frage nach der Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO mit höherrangigem Recht. Sie sei aus mehrfachem Grund zu verneinen. Soweit die Vorschrift schulorganisatorische und den Unterrichtsinhalt betreffende Regelungen enthalte, sei der Bund nicht kompetent. Weiterhin halte sich § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO nicht in den Grenzen der in § 29 Abs. 1 BBiG erteilten Ermächtigung. Diese gestatte nicht, das duale Ausbildungssystem im ersten Jahr der Berufsausbildung, wie in § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO geschehen, durch eine rein schulische Ausbildung zu ersetzen. Auch stelle § 29 Abs. 1 BBiG anders als § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO nicht darauf ab, daß der für eine Anrechnung in Betracht kommende Schulbesuch erfolgreich gewesen sei. Die gesetzliche Ermächtigung müsse außerdem im Hinblick auf das Grundrecht des Auszubildenden aus Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß nur eine Anrechnungsregelung erlassen werden könne, die dem Betroffenen die Wahl der Anrechnung lasse. Schließlich habe es für die in § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO getroffene Regelung wegen ihres im Sinne der Rechtsprechung zum Vorbehalt des Gesetzes wesentlichen Inhalts eines förmlichen Gesetzes bedurft.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, den Berufsausbildungsvertrag vom 17. April 1979 mit seinem das Berufsgrundbildungsjahr nicht berücksichtigenden Inhalt in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen.
Hilfsweise beantragt sie,
festzustellen, daß die Beklagte zu dieser Eintragung verpflichtet gewesen ist.
Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie hält § 29 Abs. 1 BBiG, vor allem aber § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO für nichtig und bezieht sich hierfür u.a. auf ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Rengeling.
Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Er ist nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 1984 ungeachtet der fehlenden Eintragung des mit ihm geschlossenen Vertrages ausgebildet worden und hat die Abschlußprüfung, zu der er nach § 39 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alternative BBiG zugelassen worden sei, bestanden.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt der Auffassung des Berufungsgerichts bei.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klage zulässig ist. Die Weigerung der Beklagten, den zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen, berührt die Klägerin in eigenen Rechten (BVerwGE 65, 109 <110 ff.>[BVerwG 25.02.1982 - 5 C 1/81]). Die Zulässigkeit der Klage ist auch nicht nachträglich dadurch entfallen, daß der in diesem Vertrag vereinbarte Ausbildungszeitraum inzwischen verstrichen ist. Nachdem der Beigeladene die vertraglich vorgesehene Ausbildung erhalten hat, besteht nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ihr mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren, die Beklagte zur Eintragung des Ausbildungsvertrages in das bei ihr geführte Verzeichnis zu verpflichten. Denn durch eine Eintragung entsprechend diesem Antrag würde auf eine auch in Zukunft jederzeit erkennbare Weise zum Ausdruck gebracht, daß der Vertrag an keinen Eintragungsmängeln litt, und damit mittelbar auch klargestellt, daß die Klägerin dadurch, daß sie den Beigeladenen trotz Beanstandung des mit ihm geschlossenen Vertrages ausgebildet hat, nicht im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 des zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) geänderten Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) - BBiG - gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Beklagte hat die von der Klägerin beantragte Eintragung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG zu Recht abgelehnt, weil der ihr vorgelegte Vertrag nicht die Vorraussetzung des § 32 Abs. 1 Nr. 1 BBiG erfüllt. Danach ist ein Berufsausbildungsvertrag nur dann in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse einzutragen, wenn er diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht. Dem angefochtenen Urteil ist darin beizutreten, daß es an dieser Eintragungsvoraussetzung fehlt, wenn der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, das den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Anrechnung auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft - Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung) vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061) - BGJ-AnrVO - genügt, im Ausbildungsvertrag bei der Angabe über die Dauer der Berufsausbildung unberücksichtigt bleibt (vgl. auch Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, § 27 a HandwO RdNr. 6). Daß Anrechnungsverordnungen im Sinne des § 29 Abs. 1 BBiG in § 32 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht erwähnt sind, steht dem, anders als die Klägerin meint, ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß es sich bei § 29 Abs. 1 BBiG um eine Ermächtigungsnorm handelt, die zum Erlaß solcher Verordnungen nicht verpflichtet. Der Verordnungsgeber kann und muß, wenn er sich zur Einführung einer Anrechnungsregelung entschließt, in der Verordnung die näheren Anrechnungsvoraussetzungen festlegen und das zeitliche Ausmaß der Anrechnung bestimmen, hat indessen hinsichtlich der Anrechnungspflicht als solcher keinen Spielraum. Es ergibt sich nämlich bereits aus § 29 Abs. 1 BBiG, mithin aus dem Gesetz selbst, daß der Besuch berufsbildender Schulen auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist, wenn der Verordnungsgeber von der ihm erteilten Ermächtigung Gebrauch macht. Ein Berufsausbildungsvertrag, in dem nach Erlaß einer diese Anrechnungspflicht aktualisierenden Rechtsverordnung von der Anrechnung des einschlägigen Schulbesuchs abgesehen wird, steht daher nicht nur im Widerspruch zur Verordnung. Er widerspricht damit vielmehr zugleich auch dem Berufsbildungsgesetz und ist deshalb nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht eintragungsfähig.
So liegt es im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beigeladene ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr im Sinne des § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO besucht und mit Erfolg abgeschlossen hat. Bei dieser Sachlage, von der das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen hat, waren die Klägerin und der Beigeladene gehalten, den einjährigen Schulbesuch des Beigeladenen auf die für den gewählten Ausbildungsberuf maßgebliche, nach dem nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BBiG fortgeltenden Berufsbildungsplan für den Lehrberuf Maschinenschlosser regelmäßig dreieinhalb Jahre betragende Ausbildungszeit anzurechnen. § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO räumt den Vertragsparteien, wovon mit Recht auch das angefochtene Urteil ausgeht, nicht die Befugnis ein, auf die Anrechnung zu verzichten. Denn die Anrechnung ist zwingend vorgeschrieben.
Dies folgt zwar nicht notwendigerweise allein schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO. Die Formulierung, daß der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen auf die Ausbildungszeit "anzurechnen ist", gibt, für sich betrachtet, auch dann einen Sinn, wenn man sie mit der Revision dahin versteht, daß die zuständige Stelle eine von den Vertragschließenden gewünschte Anrechnung nicht ablehnen darf. Daß § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO auch die Vertragschließenden zur Anrechnung verpflichtet, ergibt sich jedoch eindeutig aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Sie dient nicht nur, was Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Anrechnungswillens der Vertragsparteien wäre, deren individuellen Interessen. Zwar ist mit der Anrechnung auch beabsichtigt, dem Auszubildenden, wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat, die Wiederholung von Ausbildungsanstrengungen, die er bereits in der berufsbildenden Schule erbracht hat, zu ersparen und darüber hinaus auch den Ausbildenden um den entsprechenden sächlichen und personellen Ausbildungsaufwand zu entlasten. Doch sind dies nicht die einzigen Ziele, die mit der Anrechnungsregelung erreicht werden sollen. Im Vordergrund steht vielmehr die Verfolgung öffentlicher Interessen.
Sie sind sowohl bildungs- als auch beschäftigungspolitischer Natur. Auf dem Gebiet der beruflichen Bildung sind die Kompetenzen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, auf Bund und Länder verteilt. Für die betriebliche Ausbildung liegt die Regelungsbefugnis beim Bund (BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] <308 f.>[BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] = NJW 1981, 329 <332> = DVBl. 1981, 139<143>). Die Ordnung der Ausbildung in den berufsbildenden Schulen fällt dagegen in die Zuständigkeit der Länder (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Januar 1974 - BVerwG 7 B 14.73 - <Buchholz 421.5 BBiG Nr. 2 = DÖV 1974, 753>). Aufgabe des § 29 Abs. 1 BBiG und der darauf beruhenden Anrechnungsverordnungen ist es, im Zusammenwirken mit anderen Vorschriften des Gesetzes beide Bereiche "möglichst weitgehend zu verbinden" (Schriftlicher Bericht des BT-Ausschusses für Arbeit vom 4. Juni 1969, BT-Drucks. V/4260 S. 2). Dabei geht es speziell den Anrechnungsregelungen darum, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß sich der Übergang von der schulischen zur betrieblichen Ausbildung möglichst konfliktfrei vollziehen und diese auf jener aufbauen kann. Beides dient in erster Linie dem Anliegen ausbildungsbezogener Harmonisierung und Verzahnung, soll darüber hinaus aber auch sicherstellen, daß betriebliche Ausbildungsplätze im Interesse der Gesamtzahl der Ausbildungsbewerber nur so lange in Anspruch genommen werden, wie dies nach vorausgegangener schulischer Ausbildung noch notwendig ist, um zu einem erfolgreichen Ausbildungsabschluß zu gelangen. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn ausgeschlossen ist, daß die Parteien des Berufsausbildungsvertrages - einzeln oder gemeinsam - auf die Anrechnung der schulischen Ausbildung verzichten. Denn andernfalls würde der Wechsel von der Schule in den Betrieb nicht erleichtert, sondern umgekehrt immer dann erschwert oder gar verhindert, wenn die Vertragspartner über die Dauer der betrieblichen Ausbildung unterschiedliche Vorstellungen haben. Außerdem würde die Möglichkeit eines Anrechnungsverzichts zwangsläufig dazu führen, daß betriebliche Ausbildungsplätze länger als für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendig in Anspruch genommen werden und die Aufnahme neuer Ausbildungsanwärter dementsprechend zeitlich hinausgeschoben wird.
Daß nach Maßgabe des § 18 BBiG ausdrücklich nur die Vorschriften des Zweiten Teils des Gesetzes unabdingbar sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelung des § 18 BBiG erklärt sich daraus, daß in diesem Teil des Berufsbildungsgesetzes die im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses bestehenden subjektiven Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, schließt aber nicht aus, darüber hinaus auch anderen Vorschriften des Berufsbildungsrechts zwingenden Charakter beizumessen (vgl. auch Herkert, Berufsbildungsgesetz, § 18 RdNr. 8 mit Bezug auf § 28 Abs. 1 BBiG). Regelungen, die wie § 29 Abs. 1 BBiG und der darauf beruhende § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO die "Ordnung der Berufsausbildung" (so die Überschrift des Dritten Teils des Gesetzes) festlegen sollen, sind darauf gerichtet, den Vertragschließenden einen objektiven ordnungspolitischen Rahmen vorzugeben, über den diese nicht verfügen dürfen. Mit Recht ist deshalb auch die herrschende Meinung im Schrifttum der Auffassung, daß Anrechnungsregelungen, die auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 BBiG ergangen sind, nicht abbedungen werden können (vgl. Blank/Neumeyer, RdJB 1978, 247 <251>; Eyermann/Fröhler/Honig, Handwerksordnung, 3. Aufl. 1973, § 27 a RdNr. 4; Gedon/Spiertz, Berufsbildungsrecht, § 29 BBiG Erl. 1; Herkert, a.a.O., § 29 RdNr. 2; Siegert/Musielak, a.a.O., § 27 a HandwO RdNr. 6; anderer Ansicht - Anrechnungsverzicht des Auszubildenden möglich - Natzel, in: Das Berufsausbildungsverhältnis, 2. Aufl. 1974, S. 34; DB 1979, 1357 Fußn. 3 und Berufsbildungsrecht, 3. Aufl. 1982, S. 161). Die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - (DB 1983, 1208 <1209>), daß die Anrechnung nach § 29 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit den hierzu ergangenen Anrechnungsverordnungen bereits bei Abschluß des Ausbildungsvertrages als fiktive Vorverlegung des Ausbildungsbeginns "berücksichtigt werden muß", wird ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen sein.
Auch die gegen den rechtlichen Bestand der Anrechnungsregelung geltend gemachten Bedenken können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO ist ebenso wie § 29 Abs. 1 BBiG mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die in dieser Vorschrift enthaltene Ermächtigung entspricht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Inhalt, Zweck und Ausmaß sind, sieht man § 29 Abs. 1 BBiG im Gesamtzusammenhang des Gesetzes, ausreichend bestimmt.
Inhaltlich geht es darum, dem zuständigen Bundesminister die Möglichkeit zu eröffnen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß u.a. der Besuch einer berufsbildenden Schule ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist. Dies dient dem bereits oben erörterten Zweck, im Interesse der Beteiligten wie im öffentlichen Interesse die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der Wechsel von der schulischen zur betrieblichen Ausbildung möglichst reibungslos und aufgabengerecht vollzogen werden kann und Ausbildungsplätze im Betrieb nicht länger als für eine zureichende Ausbildung notwendig in Anspruch genommen werden. Diese Zielsetzung schließt notwendig ein, daß für eine Anrechnung allein ein Schulbesuch in Betracht kommen kann, der erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Ausmaß der Ermächtigung schließlich wird im hier relevanten Zusammenhang dadurch begrenzt, daß lediglich der Besuch "berufsbildender" Schulen angerechnet werden darf und daß die Anrechnung "ganz oder teilweise" vorgeschrieben werden kann. Beides macht hinreichend deutlich, daß bei der Anrechnung nur eine schulische Ausbildung berücksichtigt werden darf, die, worauf in sachlicher Hinsicht schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, ihrem Inhalt wie ihrem zeitlichen Umfang nach der außerschulischen Ausbildung gleichwertig ist. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeit nach der für den einzelnen Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsordnung. Dies ergibt sich einmal aus § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBiG, wonach sich die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sachlich und zeitlich an der Ausbildungsordnung zu orientieren hat. Es folgt zum anderen aus § 40 Abs. 3 BBiG, der für die Zulassung zur Abschlußprüfung bestimmt, daß Personen, die ausschließlich in berufsbildenden Schulen ausgebildet worden sind, nur zugelassen werden dürfen, wenn die Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht, d.h. den Anforderungen der einschlägigen Ausbildungsordnung genügt. Die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Ausrichtung der Ausbildung an der für den Ausbildungsberuf maßgeblichen Ausbildungsordnung ist für die berufliche Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz von so grundlegender Bedeutung, daß sie auch im Rahmen des § 29 Abs. 1 BBiG und der darauf gestützten Anrechnungsverordnungen beachtet werden muß. Daß allein dies dem Willen des Gesetzgebers gerecht wird, wird im übrigen durch die Entstehungsgeschichte des § 29 Abs. 1 BBiG bestätigt. In dem Schriftlichen Bericht des BT-Ausschusses für Arbeit heißt es hierzu ausdrücklich, daß die Anrechnung davon abhänge, inwieweit die in Betracht zu ziehenden Ausbildungsgänge "inhaltlich und zeitlich der Ausbildungsordnung für einen anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen" (a.a.O., S. 15). In Übereinstimmung damit hat auch das Bundesarbeitsgericht in seinem schon erwähnten Urteil vom 8. Dezember 1982 § 29 Abs. 1 BBiG dahin ausgelegt, "daß nur der erfolgreiche Abschluß solcher Ausbildungsgänge ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist, die sowohl inhaltlich als auch zeitlich der jeweiligen Ausbildungsordnung entsprechen".
§ 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO hält sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, im Rahmen der so bestimmten Ermächtigung. Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist danach als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn
- 1.
das Berufsgrundbildungsjahr in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt wird,
- 2.
das Berufsgrundbildungsjahr in einem der in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung genannten Berufsfelder durchgeführt wird,
- 3.
der Unterricht nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt wird,
- 4.
der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen ist, nach Anlage 2 dem Berufsfeld zugeordnet ist, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ist.
Bei Ausbildungsberufen, die - wie der vom Beigeladenen gewählte Beruf des Maschinenschlossers (vgl. Abschnitt II Buchst. A Nr. 24 der Anlage 2 zur BGJ-AnrVO) - einem nach Schwerpunkten gegliederten Berufsfeld zugeordnet sind, hängt die volle Anrechnung als erstes Jahr der Berufsausbildung außerdem davon ab, daß der Auszubildende seine schulische Ausbildung im einschlägigen Schwerpunktbereich absolviert hat (§ 2 Abs. 3 BGJ-AnrVO).
Damit wird nicht nur die Anrechnungspflicht dem Grunde nach aktualisiert und hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs mit ausreichender Bestimmtheit geregelt, sondern zugleich sichergestellt, daß die zur Anrechnung kommende schulische Ausbildung den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen genügt, die § 29 Abs. 1 BBiG zu beachten gebietet. Dies geschieht zum einen durch die Zuordnung der Ausbildungsberufe zu bestimmten, mehrere artverwandte Berufe umfassenden und gegebenenfalls nach Schwerpunkten weiter eingegrenzten Berufsfeldern, in denen das Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden sein muß, ferner durch die Festlegung, daß der schulische Unterricht nach der der Verordnung als Anlage beigegebenen Stundenverteilung erteilt worden sein muß, und schließlich durch die Bezugnahme auf die am 19. Mai 1978 beschlossene, auch für die Stundenverteilung maßgebliche Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr. Nach dieser Rahmenvereinbarung, in der die Zielrichtung des Berufsgrundbildungsjahres und die für die Unterrichtsgestaltung maßgeblichen Grundsätze näher bestimmt sind, hat das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form die Aufgabe, allgemeine (berufsfeldübergreifende) und auf der Breite eines Berufsfeldes fachtheoretische und fachpraktische Lerninhalte als berufliche Grundbildung zu vermitteln. Es ist für Ausbildungsberufe, die dem Berufsfeld zugeordnet sind, erstes Ausbildungsjahr und damit die Grundlage einer folgenden beruflichen Fachbildung (Nr. 1.1). Demzufolge sind die Lernziele und Lerninhalte im berufsfeldbezogenen - fachtheoretischen und fachpraktischen - Lernbereich mit der Maßgabe auf eine berufliche Grundbildung auszurichten, daß bei der Bestimmung der Lernziele die nachfolgende berufsqualifizierende Fachbildung zu beachten ist (Nr. 1.3.1). Insgesamt wird durch diese Regelungen gewährleistet, daß der Auszubildende im Berufsgrundbildungsjahr eine breit angelegte berufliche Grundbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 BBiG erhält. Diese soll - so die Empfehlung: Berufliche Grundbildung des bei den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Wirtschaft errichteten Gesprächskreises für Fragen der beruflichen Bildung (BArbBl. 1969, 100) - Basis für die weiterführende berufliche Bildung sein und gleichzeitig den Zugang zu mehreren Berufen eröffnen. Deshalb ist sie "genügend breit zu gestalten", ohne daß dies dazu führen darf, daß auf "berufsspezifische Inhalte" verzichtet wird. Beides - die Vermittlung einer Grundbildung für mehrere Berufe und die Vorbereitung auf die spezifischen Erfordernisse des konkreten Ausbildungsberufes - wird auch im schulischen Berufsgrundbildungsjahr dadurch erreicht, daß die Ausbildung einerseits berufsfeldbreit durchgeführt wird und andererseits die nachfolgende berufsqualifizierende Fachbildung beachtet werden muß (zu Qualität und Eignung der Ausbildung im Berufsgrundbildungsjahr vgl. auch Claassen/Hauer/Klügel/Reinhardt, Niedersächsisches Schulgesetz, 1982, § 12 Anm. 2 und 15).
Daraus erhellt zugleich, daß die Zuordnung von Ausbildungsberufen zu Berufsfeldern entgegen der insbesondere von der Beklagten geäußerten Meinung nicht zu beanstanden ist. Der Verordnungsgeber des Bundes kann und muß die Festlegung solcher Berufsfelder durch die Länder seiner Regelung zugrunde legen, wenn er darüber befindet, ob und in welchem Umfang eine auf Berufsfeldbreite durchgeführte schulische Ausbildung auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist. § 29 Abs. 1 BBiG schließt die Ermächtigung dazu notwendig mit ein.
Wie der Besuch von Berufsfachschulen, der nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften mit Erfolg absolviert worden ist (vgl. dazu das schon mehrfach angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 1982), erfüllt deshalb auch der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, das in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO durchgeführt worden ist, die Voraussetzungen, von denen § 29 Abs. 1 BBiG die Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten abhängig macht. An dieser Beurteilung ändern auch Schwierigkeiten nichts, die vor allem die Beklagte damit begründet, daß durch die Anrechnung der berufsfeldbreiten Ausbildung im Berufsgrundbildungsjahr die nachfolgende Ausbildung im Betrieb erschwert werde. Solche Schwierigkeiten mögen im Einzelfall auftreten. Ihnen kann jedoch abgeholfen werden. So kann die Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 3 BBiG ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor allem aber kann die sachliche und zeitliche Gliederung der im Betrieb noch zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse bei vorausgegangener berufsfeldbezogener Grundbildung so geändert werden, daß eine hierauf abgestimmte betriebliche Ausbildung regelmäßig ohne Gefährdung des Ausbildungszieles möglich ist. Der nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBiG zum Mindestinhalt von Ausbildungsordnungen gehörende Ausbildungsrahmenplan soll, wie auch aus dem Begriff des Rahmenplans folgt, lediglich eine "Anleitung" zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse geben. Er hat bloßen Richtliniencharakter und schafft deshalb für die Betriebe keine absolut starren Bindungen (vgl. auch den hier maßgeblichen Berufsbildungsplan für den Lehrberuf Maschinenschlosser, Bertelsmann Verlag, Bielefeld, S. 9). Vielmehr ist es möglich, die dort erfolgende Berufsausbildung flexibel zu handhaben (Herkert, a.a.O., § 25 RdNr. 20), und zwar gerade auch dann, wenn sich die Notwendigkeit dazu aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Weil dieses Flexibilitätsprinzip unmittelbar schon § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBiG entnommen werden kann (zutreffend Bodewig, BB 1976, 982 <983>), kann nach ihm auch in den Fällen verfahren werden, in denen in Ausbildungsordnungen ausdrückliche Ermächtigungen zur Abweichung vom Ausbildungsrahmenplan fehlen.
Eine Überschreitung der Ermächtigung des § 29 Abs. 1 BBiG läßt sich auch nicht aus dem dualen Ausbildungssystem und aus dem Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 28 Abs. 1 BBiG herleiten. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schließen beide Prinzipien eine Regelung, wie sie in § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO getroffen worden ist, nicht aus.
Das duale Berufsausbildungssystem mit den Lernorten Schule und Betrieb und der Verantwortung der Arbeitgeber für eine praxisbezogene betriebliche Ausbildung hat zwar, worauf auch das von der Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten hinweist, eine lange geschichtliche Tradition (BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] <312 f.>[BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] = NJW 1981, 329 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] <333>). Von ihm geht auch das Berufsbildungsgesetz aus (Schriftlicher Bericht des BT-Ausschusses für Arbeit, a.a.O., S. 2). Doch kann weder der historischen Entwicklung noch den Vorschriften des Gesetzes, in denen das Nebeneinander von schulischer und außerschulischer Berufsbildung seinen Niederschlag findet (vgl. vor allem § 1 Abs. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 9 Satz 2 Nr. 2 BBiG), entnommen werden, daß das duale Ausbildungssystem Ausnahmen und Modifikationen nicht zugänglich ist. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Wie sich aus § 40 Abs. 3 BBiG ergibt, ist selbst eine Berufsausbildung möglich, die ausschließlich in berufsbildenden Schulen erfolgt. § 29 Abs. 1 BBiG führt demgegenüber lediglich zu einem partiellen Vorrang der schulischen Berufsbildung. Nur in dem Umfang, in dem der Besuch einer berufsbildenden Schule auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, wird die betriebliche Ausbildung verdrängt. Für die restliche Ausbildungszeit aber bleiben Aufgaben und Verantwortung der außerschulischen Ausbildung erhalten. § 29 Abs. 1 BBiG erweist sich deshalb als eine Ermächtigung zur bloßen Modifikation des dualen Systems, gegen die Bedenken nicht zu erheben sind.
Auch § 28 Abs. 1 BBiG steht der Anrechnung des schulischen Berufsgrundbildungsjahres nicht entgegen. Dort ist zwar bestimmt, daß für einen anerkannten Ausbildungsberuf "nur" nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf. Indessen gilt dies allein für die außerschulische Ausbildung. Die schulische Ausbildung richtet sich demgegenüber nach dem Schulrecht der Länder unabhängig davon, ob sie neben der Ausbildung im betrieblichen Bereich durchgeführt wird oder dieser - wie im Fall des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form - zeitlich vorausgeht. § 29 Abs. 1 BBiG, der § 28 Abs. 1 BBiG gleichrangig zur Seite steht, gibt die Ermächtigung, auch eine solche Ausbildung im Wege der Anrechnung zu berücksichtigen, sofern die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen der Ermächtigungsnorm erfüllt sind.
Fehl geht aber auch die Auffassung der Revision, § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO überschreite, wenn man ihn als zwingende, auch gegen den Willen des Auszubildenden anwendbare Anrechnungsvorschrift verstehe, die gesetzliche Ermächtigung deshalb, weil § 29 Abs. 1 BBiG mit Rücksicht auf das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) nur zu einer Verordnungsregelung befuge, die dem Auszubildenden die Wahl der Anrechnung lasse. Diese Auffassung geht zu Unrecht davon aus, daß § 29 Abs. 1 BBiG "zur Einführung des einjährigen schulischen Berufsgrundbildungsjahres mit obligatorischer Anrechnung auf die Ausbildungsdauer" ermächtige und gestatte, "als subjektive Zulassungsvoraussetzung den obligatorischen erfolgreichen Besuch eines einjährigen schulischen Berufsgrundbildungsjahres anstelle der betrieblichen Berufsausbildung vorzuschreiben". Denn die Entscheidung über die Einführung des schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist nicht Sache des Bundes, fällt vielmehr in die Zuständigkeit der Länder, die auch darüber befinden, ob der Schulbesuch obligatorisch sein soll oder nicht. Außerdem ist der erfolgreiche Abschluß eines solchen Ausbildungsgangs nicht Voraussetzung für den Zugang zur betrieblichen Ausbildungsstätte, sondern ausschließlich Voraussetzung für die - den alleinigen Regelungsgegenstand des § 29 Abs. 1 BBiG bildende - Anrechnung auf die Ausbildungszeit. Auch wer einen erfolgreichen Besuch des Berufsgrundbildungsjahres im einschlägigen Berufsfeld nicht nachweisen kann, kann zur Ausbildung in einen Ausbildungsbetrieb aufgenommen werden. Nur muß er dort, weil er nicht über bereits erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, die volle Ausbildungszeit verbringen. Für die Annahme, daß durch die zwingende Anrechnung des Besuchs eines Berufsgrundbildungsjahres die freie Wahl der Ausbildungsstätte eingeschränkt werde, ist unter diesen Umständen kein Raum.
Aber auch unter dem Blickwinkel des Grundrechts der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist eine Auslegung des § 29 Abs. 1 BBiG dahin, daß der Verordnungsgeber dem Auszubildenden die Entscheidung für oder gegen eine Anrechnung offenhalten müsse, nicht geboten. Die freie Wahl des späteren Berufs, dessen Aufnahme die vorausgegangene berufliche Ausbildung voraussetzt, könnte durch die auch für den Auszubildenden zwingende Anrechnung des schulischen Berufsgrundbildungsjahres allenfalls dann betroffen sein, wenn infolge der Anrechnung die Ausbildung im Betrieb nachhaltig und unkorrigierbar erschwert und im Hinblick darauf auch der Zugang zum Beruf selbst beeinträchtigt würde. Dies ist indessen, wie bereits dargelegt, nicht der Fall. Es bleibt deshalb allein eine Beschränkung des allgemeinen Freiheitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG. Diese Beschränkung, die darin zu erblicken ist, daß dem Auszubildenden die Wahl der Anrechnung vorenthalten wird, ist jedoch durch die Zielsetzung der Anrechnungsregelung gerechtfertigt, einen funktionierenden Übergang von der Schule in den Betrieb zu ermöglichen und die Ausbildung im Betrieb im Interesse anderer Ausbildungswilliger zeitlich auf das notwendige Maß zu begrenzen. Sie genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Denn die zwingende Anrechnung auch gegen den Willen des Auszubildenden ist zur Erreichung dieser Ziele nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, weil eine Regelung mit der Möglichkeit zum Anrechnungsverzicht nicht gewährleisten könnte, daß der Auszubildende die von ihm angestrebte Ausbildung im Regelfall in der sich aus der Ausbildungsordnung ergebenden Gesamtausbildungszeit erhält und im Anschluß daran den Ausbildungsplatz für neue Bewerber frei macht. Schließlich wird der Auszubildende durch Regelungen mit Anrechnungszwang auch nicht unzumutbar belastet. Sie dienen, wie ausgeführt, auch den Interessen des Auszubildenden selbst. Soweit sie im Einzelfall zu Ausbildungserschwernissen führen, sind diese überwindbar. Zu bleibenden Belastungen kann es deshalb nicht kommen.
Das Berufungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, daß die in § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO getroffene Anrechnungsregelung durch die Regelungskompetenz des Bundes gedeckt ist und nicht der Form des formellen Gesetzes bedurfte.
Der Revision ist zwar darin beizupflichten, daß Regelungen, wie sie in der Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr enthalten sind, die Organisation der berufsbildenden Schulen und die Gestaltung des von ihnen zu erteilenden Unterrichts zum Gegenstand haben und deshalb in die Zuständigkeit der Länder fallen (vgl. auch - mit Blick auf die verbindliche Einführung des Berufsgrundbildungsjahres in der Form des Vollzeitunterrichts - BVerfG, Beschluß vom 9. Juli 1981 - 1 BvR 388/81 -). Doch kann darin, daß § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO auf diese Regelungen Bezug nimmt, ein Kompetenzübergriff des Bundes nicht gesehen werden. Die Anrechnungsverordnung regelt damit, worauf auch der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist, nicht selbst Schulrecht, sondern bestimmt für die der Regelungszuständigkeit des Bundes unterliegende betriebliche Berufsausbildung nur, unter welchen Voraussetzungen Schulzeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen sind. Der Verordnungsgeber des Bundes knüpft also an die Rahmenvereinbarung der Länder lediglich an, um eine sachgerechte Entscheidung über die Anrechnung des Berufsgrundbildungsjahres treffen zu können. Diese Entscheidung beschränkt sich auf die berufliche Bildung im außerschulischen Bereich, konkret: im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, und ist deshalb durch die Kompetenzzuweisung des Art. 74 Nr. 11 GG gedeckt.
Ob, wie die Klägerin und die Beklagte meinen, schulorganisatorische Maßnahmen und Festlegungen über den Unterrichtsinhalt im schulischen Berufsgrundbildungsjahr im Sinne der Rechtsprechung zum Vorbehalt des Gesetzes wesentlich sind und deshalb der Regelung in einem formellen Gesetz bedürfen, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO, wie soeben dargelegt, über diese Gegenstände selbst keine Regelung trifft. Er ist bloße Anrechnungsvorschrift und regelt in diesem Zusammenhang nichts, was über die gesetzliche Ermächtigung hinaus der parlamentarischen Willensbildung vorbehalten bleiben mußte. Dies gilt auch, soweit § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO Grundrechtspositionen berührt. Zwar ist der Gesetzgeber nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und nach dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) verpflichtet, in grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerwGE 47, 201 [BVerwG 15.11.1974 - BVerwG VII C 8.73] <203>[BVerwG 15.11.1974 - VII C 12/74]; 56, 155 <157>[BVerwG 11.07.1978 - 3 C 60/77]je mit weiteren Nachweisen). Doch bedeutet dies nur, daß die Grundzüge der beabsichtigten Regelung formell-gesetzlich bestimmt werden müssen (BVerwGE 57, 360 <363 f.>[BVerwG 22.03.1979 - 7 C 8/73]). Ist dies - unter Berücksichtigung der Intensität der je nach Regelungsbereich unterschiedlichen Grundrechtsbetroffenheit der Regelungsadressaten (s. BVerfGE 58, 257 [BVerfG 20.10.1981 - 1 BvR 640/80] <274>[BVerfG 20.10.1981 - 1 BvR 640/80]) - geschehen, können auch Regelungen, die sich auf die Grundrechtssphäre des Bürgers beziehen, ergänzend in der Form der Rechtsverordnung ergehen (vgl. BVerwGE 56, 155 <160>[BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76]; 57, 360 <364>[BVerwG 21.03.1979 - 8 C 68/78]). Im vorliegenden Fall ist diesen Erfordernissen genügt. Die grundlegende Entscheidung, daß der Besuch einer berufsbildenden Schule auf die Ausbildungszeit ganz oder teilweise anzurechnen ist, wenn der Verordnungsgeber von der ihm erteilten Ermächtigung Gebrauch macht, ist in § 29 Abs. 1 BBiG getroffen. Darüber hinaus sind in dieser Vorschrift auch Zweck, Ausmaß und Voraussetzungen der Anrechnung hinreichend deutlich bestimmt. Mehr fordert der in Rede stehende Sachbereich nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO - im Einklang mit der Zweckbestimmung des § 29 Abs. 1 BBiG - auf einen "erfolgreichen" Schulbesuch abstellt. Daraus kann, anders als die Klägerin und die Beklagte annehmen, nicht gefolgert werden, daß § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO die Bedeutung einer Versetzungsregelung zukommt. Denn der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung im schulischen Berufsgrundbildungsjahr ist, wie im einzelnen schon ausgeführt, lediglich Anrechnungsvoraussetzung und entscheidet deshalb nicht über den Zugang zu betrieblichen Ausbildungsstätten.
§ 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO ist schließlich auch inhaltlich mit der Verfassung vereinbar. Dies ergibt sich, was die Grundrechte des Auszubildenden aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG anbelangt, bereits aus dem, was oben im Zusammenhang mit der von der Klägerin für notwendig erachteten verfassungskonformen Auslegung des § 29 Abs. 1 BBiG gesagt worden ist. Die Ausführungen dazu gelten uneingeschränkt auch für die auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Regelung in § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO. Daß nach ihr nur der erfolgreiche Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist, ist auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO zieht insoweit nur die Konsequenz aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten und stellt dabei sachgerecht darauf ab, daß allein der erfolgreiche Abschluß des Berufsgrundbildungsjahres einen Ausbildungsstand erwarten läßt, der eine verkürzte Ausbildung im Betrieb ermöglicht und rechtfertigt.
Unbegründet sind auch die Bedenken, die die Beklagte unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten aus dem Grundrecht des Ausbildenden auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und aus dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) herleitet. Die freie Berufsausübung umfaßt zwar auch das Recht, Personen zu Ausbildungszwecken zu beschäftigen (BSGE 20, 52 <56 f.>; Hess.VGH, Urteil vom 15. Mai 1979 - II OE 98/77 - <DVBl. 1980, 603 f.>). Doch wird dieses Recht durch § 2 Abs. 1 BGJ-AnrVO nicht verletzt. Denn einerseits kommt der durch diese Vorschrift geschaffene Anrechnungszwang, wie bereits erwähnt, insofern auch dem Ausbildenden zugute, als sich der von ihm zu erbringende Ausbildungsaufwand auf den nach Anrechnung des schulischen Berufsgrundbildungsjahres verbleibenden Ausbildungszeitraum reduziert. Andererseits können in der Zeit, um die sich die Ausbildung im Betrieb infolge Anrechnung verkürzt, andere Personen ausgebildet werden. Eine Belastung des Ausbildenden ergibt sich deshalb allenfalls daraus, daß ihm in der verkürzten Ausbildungszeit unter Umständen ein höheres Maß an Ausbildungsintensität abverlangt wird. Doch bestehen auch dagegen keine durchgreifenden Bedenken. Denn die Gesichtspunkte, die den Anrechnungszwang gegenüber dem Auszubildenden rechtfertigen, gelten sinngemäß auch hier. Sie schließen darüber hinaus aber auch die Annahme eines Verstoßes gegen das durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete Elternrecht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; ein Anlaß, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rotter
Bermel
Dr. Hömig