Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1979, Az.: BVerwG 7 C 8.73
Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den Richtlinien für die Sexualerziehung in den hamburgischen Schulen geregelten Sexualerziehung mit Art. 6 GG und Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Zusatzprotokoll EMRK)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 8.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 17616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 25.04.1972 - AZ: V VG 165/71
- OVG Hamburg - 03.01.1973 - AZ: Bf. III 5/72
Rechtsgrundlagen
- § 5 SchulG
- Art. 6 Abs. 2 GG
- Art. 7 GG
- Art. 2 S. 2 ZusatzprotokollEMRK
Fundstellen
- BVerwGE 57, 360 - 373
- DÖV 1979, 761 (Kurzinformation)
- MDR 1979, 1047-1049 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1616-1618 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die in § 5 des hamburgischen Schulgesetzes und in den Richtlinien für die Sexualerziehung in den hamburgischen Schulen geregelte Sexualerziehung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der Rechtsstreit hinsichtlich der beiden ältesten Kinder der Kläger Roswitha und Rembert erledigt hat. Insoweit sind die Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. April 1972 und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Januar 1973 unwirksam.
Im übrigen wird die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Januar 1973 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt zwei Drittel der bis zur Teilerledigung entstandenen Kosten des gesamten Verfahrens. Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Die Schulbehörde der Beklagten erließ im Jahre 1970 "Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg". Diese Richtlinien gliedern sich in Vorbemerkungen, in denen die Ziele der Sexualerziehung dargelegt werden, in Teil I, der den vollen Wortlaut der am 3. Oktober 1968 von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen "Empfehlungen zur Sexualerziehung in den Schulen" wiedergibt, und in Teil II, der Angaben zum Lehrstoff für die einzelnen Klassenstufen und Schularten sowie Hinweise zur Didaktik und Methodik der Sexualerziehung in der Schule enthält (vgl. die auszugsweise Wiedergabe der Richtlinien in BVerfGE 47, 46 [49-54]).
Die Kläger, Eltern von drei Kindern, die damalsöffentliche Schulen der Beklagten besuchten, erhoben Klage mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, daß in den von ihren Kindern besuchten Klassen die Sexualerziehung nach Maßgabe der Richtlinien unterlassen werde. Sie hielten eine nach diesen Richtlinien durchgeführte Sexualerziehung ihrer Kinder in der Schule mangels einer gesetzlichen Grundlage für rechtswidrig und für einen unzulässigen Eingriff in ihr Elternrecht.
Das Verwaltungsgericht gab durch Urteil vom 25. April 1972 (DÖV 1973, 54) der Klage statt mit der Begründung, die Sexualerziehung an den hamburgischen Schulen sei rechtswidrig, weil sie nur auf Grund eines formellen Landesgesetzes hätte eingeführt werden dürfen.
Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Januar 1973 (DÖV 1973, 574 [OVG Hamburg 03.01.1973 - Bf. III 5/72] - MDR 1973, 787) die Klage als unbegründet ab: Das hamburgische Landesrecht biete für die Einführung der Sexualerziehung eine ausreichende Rechtsgrundlage.§ 28 des Schulgesetzes vom 9. Dezember 1966 übertrage in rechtlich zulässiger Weise die nähere Bestimmung der Unterrichtsgegenstände und der damit zusammenhängenden Bildungs- und Erziehungsziele der zuständigen Behörde. Die auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien über die Sexualerziehung verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzten insbesondere keine Grundrechte der Kläger.
Die Kläger haben Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügten.
Durch Beschluß vom 15. November 1974 (BVerwGE 47, 194[BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73]) hat der Senat die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 28 des hamburgischen Schulgesetzes vom 9. Dezember 1966 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des hamburgischen Schulverfassungsgesetzes vom 12. April 1973 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als diese Vorschriften die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung nach den Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg vom Jahre 1970 der Schulbehörde überließen.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [80 ff.]) in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Senats entschieden, daß die zur Prüfung vorgelegten hamburgischen Rechtsvorschriften insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig seien, als diese Vorschriften die Einführung einer Sexualerziehung nach den Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg der Schulbehördeüberließen.
Noch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat § 5 des hamburgischen Schulgesetzes vom 17. Oktober 1977 eine ausdrückliche Regelung über die Sexualerziehung getroffen.
Die beiden ältesten Kinder der Kläger haben während des Revisionsverfahrens die Schule verlassen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen nunmehr,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Januar 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, in der Klasse, die die Tochter Victoria der Kläger besucht, die Erteilung des Unterrichts nach Maßgabe der Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg zu unterlassen.
Sie machen geltend: Das Oberverwaltungsgericht habe infolge mangelhafter Sachaufklärung seiner Entscheidung unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt, indem es die Richtlinien in einer der Schulpraxis widersprechenden Weise einseitig ausgelegt und durch zusätzliche Anforderungen ergänzt habe. § 5 des Schulgesetzes vom 17. Oktober 1977 habe an der Beibehaltung der Richtlinien nichts geändert. Die Richtlinien verstießen gegen § 5 des neuen Schulgesetzes. Sie gewährleisteten nicht, daß die Schüler durch die Sexualerziehung mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut gemacht und die Eltern über Inhalt und Form der Sexualerziehung rechtzeitig vorher informiert würden. Vor allem führten die in den Vorbemerkungen niedergelegten Ziele der Sexualerziehung zu einer einseitigen Beeinflussung der Schüler. Nach Art, Inhalt und Umfang verstoße die in den Richtlinien vorgesehene und in den hamburgischen Schulen praktizierte Sexualerziehung gegen das Grundgesetz und gegen Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952. Dies ergebe sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1977, mit dessen Grundsätzen die hamburgischen Richtlinien nicht in Einklang stünden. Durch die in den Richtlinien vorgesehene allumfassende Geschlechtserziehung mit der von der Beklagten propagierten Sexualideologie würde der Erziehungsplan der Eltern unterlaufen. Das Verbot der Indoktrinierung der Schüler werde durch die Richtlinien und in der Schulpraxis nicht beachtet. Auf das natürliche Schamgefühl werde keine Rücksicht genommen. Die Richtlinien ließen auch die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung vermissen. Zudem seien die Richtlinien mehrdeutig; es fehle eine klare Stoff- und Themenbegrenzung. Von den Forderungen, die das Oberverwaltungsgericht im Berufungsurteil zur Ergänzung der Richtlinien aufgestellt habe, habe die Beklagte bisher keine einzige erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Revision entgegen. Die Verfahrensrügen seien unbegründet. § 5 des Schulgesetzes vom 17. Oktober 1977 sei nunmehr für die schulische Sexualerziehung eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die in den Richtlinien geregelte Sexualerziehung sei auch materiell verfassungsmäßig.
II.
Soweit sich der Rechtsstreit hinsichtlich der beiden ältesten Kinder der Kläger in der Hauptsache erledigt hat, war das Verfahren einzustellen und die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Urteile festzustellen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Den Klägern steht der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
1.
Entgegen dem Berufungsurteil, das insoweit Bundesrecht verletzt, bedurfte allerdings die Einführung der Sexualerziehung in den hamburgischen Schulen nach den von der Beklagten im Jahre 1970 erlassenen Richtlinien einer besonderen gesetzlichen Regelung. Dies ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [78-83]) geklärt. Wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage war die durch die hamburgischen Richtlinien in den Schulen eingeführte Sexualerziehung verfassungswidrig. Eine Übergangslösung derart, daß für eine angemessene Übergangszeit von dem Erfordernis der gesetzlichen Regelung der schulischen Sexualerziehung abgesehen wurde, war nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwGE 47, 194[BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73] [200 f.]).
Dem Mangel der gesetzlichen Grundlage für die Einführung der schulischen Sexualerziehung hat der Landesgesetzgeber jedoch inzwischen durch das hamburgische Schulgesetz - SchulG - vom 17. Oktober 1977 (GVBl. S. 297) abgeholfen. Dieses neue Schulgesetz, das die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1977 für nichtig erklärten Vorschriften aufgehoben bzw. geändert hat, enthält eine ausdrückliche Regelung in § 2 über den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule und in § 5 über die Sexualerziehung. Diese nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretene Rechtsänderung ist in dem anhängigen Revisionsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 47, 194[BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73] [196]).
Die Vorschrift des § 5 SchulG lautet:
Sexualerziehung
(1)
Die Sexualerziehung gehört zu den Aufgaben der Schule.(2)
Durch die Sexualerziehung werden die Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut gemacht. Die Sexualerziehung muß für die vielfältigen unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein. Sie darf zu keiner einseitigen Beeinflussung führen.(3)
Die Sexualerziehung wird im Unterricht mehrerer Fächer (fächerübergreifend) durchgeführt.(4)
Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.(5)
Das Nähere über Inhalt und Umfang des Unterrichts sowie seine Zuordnung zu den einzelnen Klassenstufen und Fächern regelt die zuständige Behörde.
Diese Regelung der Sexualerziehung genügt den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [82 f.]) - im wesentlichen inÜbereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß des Senats vom 15. November 1974 (BVerfGE 47, 194 [199]) - darlegt, bedeutet der Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Entscheidungen im Schulwesen nicht, daß sämtliche Modalitäten der Sexualerziehung, wie sie in den hamburgischen Richtlinien vom Jahre 1970 niedergelegt sind, in einem förmlichen Gesetz zu regeln wären. Vielmehr geht es in erster Linie darum, den Erziehungsauftrag der Schule durch eine parlamentarische Leitentscheidung mit hinreichender Bestimmtheit zu umschreiben. Dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen jedenfalls die Festlegung der Erziehungsziele in den Grundzügen ("Groblernziele"), die Frage, ob Sexualerziehung als fächerübergreifendes Unterrichtsprinzip oder als besonderes Unterrichtsfach mit etwaigen Wahl- oder Befreiungsmöglichkeiten durchgeführt werden soll, das Gebot der Zurückhaltung und Toleranz sowie der Offenheit für die vielfachen im sexuellen Bereich möglichen Wertungen und das Verbot der Indoktrinierung der Schüler, ferner die Pflicht, die Eltern zu informieren (so BVerfGE a.a.O. S. 83). Die nähere Festlegung der "Feinlernziele", die Bestimmung der Lehr- und Stoffpläne zur Konkretisierung der in den Grundzügen durch Gesetz und ergänzend gegebenenfalls durch Rechtsverordnung festgelegten Erziehungsziele und die Einzelheiten der Unterrichtsmethoden können bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung durch Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) der Schulbehörde geregelt werden (vgl. auch BVerwGE 47, 194[BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73] [199]).
Den genannten Anforderungen des Gesetzesvorbehalts wird § 5 SchulG gerecht, dessen Absätze 1 bis 4 die wesentlichen Entscheidungen zur Sexualerziehung in der Schule treffen und dessen Absatz 5 die zuständige Schulbehörde ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
2.
Entgegen den Bedenken der Revision ist § 5 SchulG auch materiell verfassungsmäßig.
Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1977 ausführt, gehört zwar die individuelle Sexualerziehung in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE 47, 46 [69 ff.]). Der Staat ist aber auf Grund seines in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Erziehungs- und Bildungsauftrags berechtigt, eine über die bloße Wissensvermittlung sexualkundlicher Tatsachen hinausgehende Sexualerziehung in der Schule durchzuführen (BVerwGE 47, 46 [BVerwG 11.09.1974 - BVerwG VIII C 11.74] [71 ff.]). Die Sexualerziehung in der Schule muß indessen für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschaulicheÜberzeugungen, soweit sie den Bereich der Sexualität betreffen. Die Eltern können die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung verlangen; die Schule muß insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziele unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen (BVerfGE 47, 46 [75 ff.]). Die Eltern haben auch einen Anspruch darauf, rechtzeitig und umfassend über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung informiert zu werden (BVerfGE 47, 46 [76]). Diesen Anforderungen wird die Regelung des § 5 SchulG gerecht. Unter diesen Umständen ist Sexualerziehung als fächerübergreifender Unterricht auch nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig.
3.
Die Regelung der Sexualerziehung in den hamburgischen Richtlinien ist ebenfalls materiell verfassungsmäßig. Sie verletzt insbesondere nicht das elterliche Erziehungsrecht der Kläger nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der hamburgischen Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen ist zu berücksichtigen, daß diese Richtlinien sich nunmehr als Ausführungsvorschriften gemäß § 5 Abs. 5 SchulG darstellen, die der näheren Konkretisierung der gesetzlichen Regelung der Sexualerziehung in § 5 Abs. 1 bis 4 SchulG dienen. Als solche müssen sie nicht nur der gesetzlichen Regelung entsprechen, sondern auch - wie diese selbst - den Anforderungen genügen, die Art. 6 Abs. 2 GG an eine Sexualerziehung in der Schule stellt. Die Revision meint, daß die Richtlinien diesem verfassungsrechtlichen Maßstab nicht genügen; ihr Vorbringen erweist sich aber als nicht stichhaltig.
a)
Der Haupteinwand der Revision geht dahin, die Beklagte verfolge mit ihren Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen eine einseitig fixierte Sexualideologie in emanzipatorischer, repressionsfreier Richtung. Die Kläger folgern dies insbesondere aus den im zweiten Abschnitt der Vorbemerkungen der Richtlinien (Abdruck S. 4/5) umrissenen Zielen der Sexualerziehung:
"In erster Linie gilt es, freie, mündige und selbstverantwortliche Menschen heranzubilden ...
Zweitens soll den jungen Menschen eine Grundlage für ein glückliches und erfülltes Leben durch Bejahung der Sexualität vermittelt werden ...
Drittens ist von ganz wesentlicher Bedeutung, welche Beurteilung die Sexualität des Menschen unabhängig von den Zusammenhängen der Fortpflanzung erfährt. Sexualität als eine der Quellen von Lust und Lebensfreue muß heute auch in der Erziehung junger Menschen ausdrückliche Anerkennung finden. Eine Sexualerziehung, die sich vorwiegend negative Ziele setzt, indem sie abschirmt oder unterdrückt, kann den Anforderungen unserer Zeit nicht mehr genügen.
...
... Nicht sexuelle Libertinage ist das Leitbild, aber auch nicht Prüderie und sexuelle Unterdrückung ..."
Eine einseitige Sexualerziehung in emanzipatorischer, repressionsfreier Richtung würde sicherlich die von der Verfassung gezogenen Grenzen überschreiten, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1977 näher umschrieben hat. Mit dem Berufungsurteil mag auch eingeräumt werden, daß verschiedene Wendungen in den vorstehend zitierten Zielen der Sexualerziehung, insbesondere die unter "Drittens ..." genannten Formulierungen - isoliert betrachtet - im Sinne einer Sexualideologie in emanzipatorischer Richtung mißverstanden werden könnten. Die von der Revision beanstandeten Formulierungen geben jedoch - bei richtiger Betrachtung und Einordnung in den Gesamt Zusammenhang der Richtlinien - keinen Anlaß zu der von den Klägern geäußerten Besorgnis. Als Hauptziel der Sexualerziehung nennen die Richtlinien sowohl in den Vorbemerkungen als auch in den KMK-Empfehlungen, die Bestandteil der hamburgischen Richtlinien sind, eine "Erziehung zu einem verantwortlichen geschlechtlichen Verhalten". Nach den hamburgischen Richtlinien soll die Sexualerziehung sittliche Entscheidungen und sittlich bestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Geschlechtlichkeit ermöglichen. Ihr Endziel soll - ebenso wie das der Gesamterziehung - der freie, seiner Verantwortung bewußte mündige Mensch sein, der die notwendige Urteilsfähigkeit für Entscheidungen in diesem Bereich besitzt. Dem jungen Menschen soll klargemacht werden, daß seine Selbstverwirklichung eine bewußte Lebensführung unter Einbeziehung der sexuellen Triebkräfte und deren Einordnung in das Ganze des individuellen und gesellschaftlichen Lebens erfordert. Es wird eine Lebensführung angestrebt, in der Sexualität als wesentlicher Bestandteil menschlichen Daseins anerkannt und bejaht wird (vgl. BVerfGE 47, 46 [68]; Richtlinien-Abdruck S. 4-6, 9-10). Bei Berücksichtigung dieser Zielsetzungen der Sexualerziehung nach den hamburgischen Richtlinien und bei unbefangener Betrachtung besagt das unter "Drittens ..." formulierte Erziehungsziel nur, daß die schulische Sexualerziehung von einem grundsätzlich positiven Verständnis der Sexualität auszugehen hat. Gegen eine solche Grundhaltung, die eine Erziehung zur Triebsublimierung keineswegs ausschließt, sondern - recht verstanden - eher fördert, ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Durch ein solches positives Leitbild der Sexualerziehung wird weder gegen das Gebot zur Toleranz und Offenheit für die vielfachen im sexuellen Bereich möglichen Wertungen verstoßen noch dem Verbot der Indoktrinierung der Jugendlichen zuwidergehandelt. Das Bundesverfassungsgericht gesteht der Schule einen "pädagogisch legitimen Auftrag zur geschlechtlichen Erziehung der Kinder" im Sinne eines "wichtigen Bestandteils der Gesamterziehung des jungen Menschen" zu (vgl. BVerfGE 47, 46 [72]). Sexualerziehung in diesem Sinne ist notwendigerweise ein werterfüllter Vorgang, weswegen Sexualerziehung in der Schule nicht schon deswegen verfassungswidrig ist, weil sie von bestimmten Wertvorstellungen geprägt wird.
Die von den Klägern geäußerte Besorgnis, mit den hamburgischen Richtlinien werde eine Sexualideologie der genannten Richtung verfolgt, ist aber auch schon deswegen unbegründet, weil die Richtlinien nunmehr als Ausführungsvorschriften zu § 5 SchulG im Rahmen dieser Vorschrift und der ihr durch die Verfassung gezogenen Grenzen zu interpretieren sind. § 5 Abs. 2 SchulG verbietet aber - ebenso wie das Grundgesetz - eine einseitige Indoktrinierung oder Ideologisierung der Schüler bei Durchführung der Sexualerziehung. Dies schließt die Befürwortung oder Ablehnung eines bestimmten Sexualverhaltens durch den Lehrer aus (vgl. BVerfGE 47, 46 [77]), ein Gesichtspunkt, der in den hamburgischen Richtlinien mit anderen Worten dahin umschrieben wird, daß es "über Probleme der menschlichen Sexualität in einer öffentlichen Schule keine Fixierung von Meinungen und Urteilen über mögliche Entscheidungen gibt" (Richtlinien-Abdruck S. 5). Damit ist es z.B. verboten, in der Schule eine auf voreheliche Enthaltsamkeit ausgerichtete Erziehung als nicht mehr zeitgerecht abzutun. In den Richtlinien selbst (Abdruck S. 6) wird überdies betont, daß Sexualerziehung in der Schule sich in einem durch das geltende Recht abgesteckten Rahmen zu vollziehen hat, woran auch der einzelne Lehrer bei aller Freiheit in der Diskussion mit den Schülern gebunden sei.
b)
Die Revision rügt weiter, das Gebot der Zurückhaltung bei der schulischen Sexualerziehung sei durch die in den hamburgischen Richtlinien nach Art, Inhalt und Umfang vorgesehene umfassende geschlechtliche Erziehung verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat angesichts der in den KMK-Empfehlungen und den hamburgischen Richtlinien umfassend angestrebten geschlechtlichen Erziehung als Grenze markiert, "daß die Schule sich nicht anmaßen darf, die Kinder in allem und jedem unterrichten zu wollen, weil sonst möglicherweise der Gesamterziehungsplan der Eltern unterlaufen würde" (BVerfGE 47, 46 [75]). Die Kläger halten diese Grenze bei den in Teil II Ziff. 5.1.1 der Richtlinien (Abdruck S. 16) für die Sexualerziehung in den Klassen 7-10 gegebenen allgemeinen Hinweisen und Themen für überschritten, wonach in den Klassen 7-10 Richtung und Umfang der Gespräche nicht mehr begrenzt und, wenn die Unterrichtssituation es ergibt, auch Themen behandelt werden können wie "Ablauf und Bedeutung verschiedener Phasen der geschlechtlichen Vereinigung von Mann und Frau, Bedeutung sexueller Befriedigung (Orgasmus) ...". Themen dieser Art können jedoch, wenn sie mit der gebotenen Behutsamkeit und Zurückhaltung behandelt werden, Gegenstand schulischer Sexualerziehung sein. Es geht dabei nicht, wie die Revision zu meinen scheint, um die Vermittlung von Praktiken des Geschlechtsverkehrs im Sinne von "Liebestechniken"; derartiges darf selbstverständlich nicht zum Gegenstand einer schulischen Sexualerziehung gemacht werden. Gemeint ist etwas anderes, nämlich die Informationüber das geschlechterverschiedene sexuelle Empfinden und Verhalten, das gegenseitige Rücksichtnahme und Takt auch im Intimbereich verlangen. Diese Rücksichtnahme ist Teil der Verantwortung, deren sich der junge Mensch auch im sexuellen Bereich bewußt werden soll; auf die damit verbundenen. Gesichtspunkte darf im schulischen Sexualkundeunterricht hingewiesen werden.
Im übrigen trifft auch hier zu, was allgemein für die Durchführung schulischer Sexualerziehung gilt. Es kommt nämlich gerade im Hinblick auf die gebotene Zurückhaltung immer darauf an, wie die Themen an die Schüler herangetragen werden. Dies gilt für die allgemeine Art und für die Intensität der Behandlung sexueller Themen wie auch für die dabei benutzten Unterrichtsmaterialien. Eine verfrühte oder übertriebene Unterrichtung kann verstören und den Kindern Schaden zufügen; sie kann durch die Art und Intensität der Unterrichtung auch zu einer verdeckten Indoktrinierung führen. Darauf wird zutreffend bereits im Berufungsurteil hingewiesen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, daß schon bei der reinen Wissensvermittlung die pädagogisch richtige Darbietung und die Eignung des verwendeten Materials für den pädagogischen Zweck, gemessen an Alter und Reifegrad der Kinder, problematisch sein könne, weil die Gefahr bestehe, daßüber die reine Wissensvermittlung in die Persönlichkeitsbildung des Kindes eingegriffen werde; dem könne durch eindeutige Richtlinien mit klarer Stoff- und Themenbegrenzung vorgebeugt werden (vgl. BVerfGE 47, 46 [69]). Das Bundesverfassungsgericht fordert für die bloße Wissensvermittlung, die Belehrungen sollten erst erfolgen, nachdem der Lehrer sich gründlich über die psychologische Situation und den Reifegrad der Schüler informiert habe (BVerfGE 47, 46 [75]). Dies gilt auch und erst recht für die eigentliche Sexualerziehung. Dem tragen die hamburgischen Richtlinien dadurch Rechnung, daß sie vom Lehrer für die Themenbehandlung eine gewissenhafte Vorbereitung und ein hohes Maß an Takt fordern (Abdruck S. 8), daß Schülerfragen sachlich und altersgemäß beantwortet werden sollen sowie das Gespräch mit den Schülern vom Verständnis für die Situation des jungen Menschen und von der Achtung vor seiner Person getragen werden muß (Abdruck S. 10), daß eine enzyklopädische Zielsetzung vermieden werden soll und die problematischen und negativen Erscheinungen menschlichen Sexualverhaltens nicht in den Vordergrund gestellt werden sollen (Abdruck S. 11). In ihrer schlagwortartigen Verkürzung mißverständlich und deshalb bedenklich ist allerdings die in den Vorbemerkungen der Richtlinien (Abdruck S. 7) aufgestellte allgemeine These, für die Sexualerziehung gelte: "Lieber ein Jahr zu früh als eine Stunde zu spät!" Soweit damit nur gesagt sein soll, daß aus pädagogischen Gründen die altersgemäße Vermittlung des notwendigen Sachwissens möglichst frühzeitig erfolgen soll, läßt sich dagegen nichts einwenden. Jedoch darf diese Leitlinie nicht dazu führen, daß sich Zeitpunkt und Intensität schulischer Sexualerziehung nach dem fortgeschrittenen Reifegrad einiger weniger Schüler richten; vielmehr muß insoweit auf die Alters- und Reifesituation aller Schüler einer Klasse angemessen Rücksicht genommen werden.
Das Gebot der Zurückhaltung verlangt ferner, daß die Schule auch das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten hat (BVerwGE 47, 46 [BVerwG 11.09.1974 - BVerwG VIII C 11.74] [77]), ohne daß dies ausdrücklich in den Richtlinien genannt zu sein braucht. Die Achtung des natürlichen Schamgefühls, das mit den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in Zusammenhang steht, gebietet weiter, daß bei der sprachlichen Darstellung der Themen der schulischen Sexualerziehung - etwa mit Ausdrücken der sexuellen Vulgärsprache - behutsam und zurückhaltend umgegangen wird. Eine Verwendung pornographischer Materialien bei der Sexualerziehung in der Schule ist ohnehin unzulässig; dies würde, soweit minderjährige Schüler betroffen sind, auch gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen.
Die Kläger können andererseits nicht verlangen, daß die Beklagte in ihren Richtlinien die nach dem geltenden Recht unzulässige Ausgestaltung der Sexualerziehung im einzelnen genau beschreibt und untersagt. Die Kläger haben nur einen Anspruch darauf, daß die hamburgischen Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen keine Praxis sanktionieren, die ihre und ihres Kindes Rechtsposition verletzen, und daß im täglichen Unterricht eine solche Verletzung auch tatsächlich unterbleibt. Das Vorbringen der Kläger, die hamburgischen Richtlinien schöben wegen ihrer angeblichen Unklarheit und Mehrdeutigkeit einer mißbräuchlichen Anwendung keinen ausreichenden Riegel vor, ist deswegen nicht geeignet, das Klagebegehren zu rechtfertigen. Wenn in einzelnen Fällen die zulässigen Grenzen der schulischen Sexualerziehung überschritten werden, obliegt es zunächst den zuständigen Schulaufsichtsbehörden, einzugreifen und dafür zu sorgen, daß die verfassungsrechtlich gebotenen Schranken beachtet werden; außerdem können die Eltern in solchen Fällen die erforderlichen Schritte einleiten (BVerfGE 46, 47 [BVerfG 05.10.1977 - 2 BvL 10/75] [77]). Die Kläger haben in bezug auf die schulische Sexualerziehung ihrer Kinder konkrete Beanstandungen nicht vorgebracht.
c)
Entgegen der Ansicht der Revision werden die hamburgischen Richtlinien auch dem Anspruch der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG gerecht, "rechtzeitig und umfassend über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung informiert zu werden, damit es ihnen ermöglicht wird, im Sinne ihrer eigenen Auffassungen undÜberzeugungen über die Themen, die in der Schule behandelt werden sollen, auf ihre Kinder einzuwirken und so das ihnen nach dem Grundgesetz vorrangig zustehende individuelle Erziehungsrecht zur Geltung zu bringen" (BVerfGE 47, 47 [76]). Ebenso wie § 5 Abs. 4 SchulG sehen auch die hamburgischen Richtlinien eine rechtzeitige und umfassende Information der Eltern vor, damit diese die ihnen richtig zu sein scheinenden Maßnahmen einleiten können (Abdruck S. 13). Nach den KMK-Empfehlungen soll rechtzeitig darüber informiert werden, welche Richtlinien zur Sexualerziehung in der Schule gelten und welche Themen in den Lehrplänen vorgesehen sind, damit die Eltern die Möglichkeit haben, diese Fragen schon vorher mit Ihren Kindern zu besprechen (Abdruck S. 10). Die rechtzeitige umfassende Information muß hiernachvorher geschehen. Entgegen der Befürchtung der Kläger wird eine rechtzeitige vorherige Unterrichtung der Eltern nicht dadurch unmöglich, daß nach den hamburgischen Richtlinien der Lehrer auch spontan Sexualprobleme behandeln (Abdruck S. 7) und in den Klassen 1-3 der Grundschule alle Fragen der Schüler ihrer Entwicklungsstufe entsprechend beantworten soll (Abdruck S. 14) und daß in den Klassen 7-10 Richtung und Umfang der Gespräche nicht mehr von vornherein begrenzt werden können (Abdruck S. 16).
Die rechtzeitige und umfassende Information erstreckt sich auch darauf, daß den Eltern vorher mitgeteilt wird, welche Unterrichtsmaterialien in den einzelnen Klassen verwendet werden sollen. Die hamburgischen Richtlinien bestimmen insoweit, daß im Rahmen des Unterrichts verwendete Lehr- und Lernmittel den Eltern zugänglich gemacht werden sollen (Abdruck S. 13). Wichtig erscheint dem Senat, worauf auch das Oberverwaltungsgericht schon hingewiesen hat, daß die Beklagte klarstellt, welche Unterrichtsmaterialien sie für geeignet hält und welche nicht, und dafür Sorge trägt, daß die mit der Sexualerziehung befaßten Lehrer nur von der Schulbehörde als geeignet beurteilte oder zugelassene Unterrichtsmaterialien verwenden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß die von Verch herausgegebene "Lehrmappe zur Unterrichtung in der Familie 1, Sexualerziehung", die nach dem Vortrag der Kläger früher in der Lehrerausbildung und auch häufig an den hamburgischen Schulen verwendet worden ist, ungeeignet ist, soweit sie den im Schriftsatz der Revision vom 5. Juli 1974 (Gerichtsakten Bl. 406-408) wiedergegebenen Inhalt z.B. zu den Fragen der Sodomie, Perversion, Pornographie, Abtreibung und Scham sowie des Geschlechtsverkehrs hat; eine Sexualerziehung in der Schule, die sich die in jener Schrift zu den genannten Fragen enthaltenen Wertungen und Anleitungen zum geschlechtlichen Verhalten zu eigen machen würde, verstieße gegen das Grundgesetz, § 5 SchulG und die hamburgischen Richtlinien.
Eine Verletzung des elterlichen Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG läßt sich schließlich auch nicht aus dem in den Vorbemerkungen der Richtlinien (Abdruck S. 3) enthaltenen Satz herleiten, daß der durch Verfassung und Gesetz begründete allgemeine Erziehungsauftrag der Schule die Sexualerziehung "in relativer Unabhängigkeit vom Elternhaus" einschließe. Damit ist nur gesagt, daß die Eltern bei der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung kein Mitbestimmungsrecht haben (vgl. BVerfGE 47, 46 [76]). Sie können außer dem Anspruch auf rechtzeitige, umfassende vorherige Information nur verlangen, daß die Sexualerziehung mit der gebotenen Zurückhaltung und Toleranz ohne eine Indoktrinierung der Schüler durchgeführt wird.
4.
Die Regelung der Sexualerziehung in § 5 SchulG und in den hamburgischen Richtlinien respektiert auch die Grenzen, welcheArt. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 (BGBl. 1956 II S. 1879) für eine schulische Sexualerziehung aufstellt, so daß offenbleiben kann, ob diese Vorschrift überhaupt als innerstaatliches Recht gilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aus Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls in seinem die Sexualerziehung in den dänischen Volksschulen betreffenden Urteil vom 7. Dezember 1976 das Verbot abgeleitet, bei der Sexualerziehung in der Schule "eine Indoktrinierungsabsicht zu verfolgen, die als Nichtachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte" (vgl. EUGRZ 1976, 478 [485]). Dieses Verbot folgt aber schon aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, gegen den - wie dargelegt - § 5 SchulG und die hamburgischen Richtlinien nicht verstoßen.
5.
Da die hamburgischen Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen sich an den durch das Grundgesetz und § 5 SchulG gesteckten Rahmen halten, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sexualerziehung nach Maßgabe der Richtlinien nicht darauf an, ob Mißbräuche bei der schulischen Sexualerziehung vorgekommen sind, zumal da die Kläger selbst nicht geltend machen, daß in der von ihrer Tochter besuchten Klasse die Sexualerziehung mißbräuchlich betrieben werde. Ebensowenig hat die von den Klägern gerügte Art der Lehrerausbildung für die Sexualerziehung in den hamburgischen Schulen Bedeutung für den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Auf die von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Bei Berücksichtigung der während des Revisionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderung ist hiernach im Ergebnis das Berufungsurteil mit der durch die Teilerledigung des Rechtsstreits eingetretenen Beschränkung des Klageantrags zu bestätigen.
Die auf den erledigten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten des Verfahrens sind gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil in dem Zeitpunkt der Erledigung, als die beidenältesten Kinder der Kläger die Schule verließen, die nach Maßgabe der hamburgischen Richtlinien durchgeführte Sexualerziehung mangels einer gesetzlichen Regelung noch verfassungswidrig war und deswegen insoweit der Klage hätte stattgegeben werden müssen, wenn sie sich nicht erledigt hätte. Die übrigen Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens fallen nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO den Klägern als Gesamtschuldnern zur Last.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur Teilerledigung des Rechtsstreits auf 5.000 DM, danach auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen