§ 29 BBiG - Persönliche Eignung
Bibliographie
- Titel
- Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Amtliche Abkürzung
- BBiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 806-22
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.