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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1992, Az.: I ZR 58/90
„Plagiatsvorwurf II“

Obsiegende Partei; Bekanntmachung; Beschränkung auf die Urteilsformel; Zuerkennung eines Widerrufsanspruchs; Erforderlichkeit des Widerrufs; Interessenabwägung; Bekanntmachung des Unterlassungsurteils; Unterlassungsurteil; Beseitigungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1992
Aktenzeichen
I ZR 58/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14538
Entscheidungsname
Plagiatsvorwurf II
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1992, 361-363
  • GRUR 1992, 527-530 (Volltext mit amtl. LS) "Plagiatsvorwurf"
  • LM H. 11 / 1992 § 14 UWG Nr. 16
  • MDR 1992, 955 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 936-938 (Volltext mit amtl. LS) "Plagiatsvorwurf II"
  • WRP 1992, 474-478 (Volltext mit amtl. LS) "Plagiatsvorwurf II"

Amtlicher Leitsatz

1. Die in § 23 II UWG genannte Befugnis der obsiegenden Partei kann auf die Bekanntmachung lediglich eines Teils der Urteilsformel beschränkt werden, wenn die beschränkte Bekanntmachung dem für die Bekanntmachungsbefugnis maßgeblichen Interesse des Berechtigten genügt.

2. Im Rahmen der für die Zuerkennung eines Widerrufsanspruchs erforderlichen Interessenabwägung ist auch eine vorangegangene (öffentliche) Herabsetzung der Leistung des Verletzers durch den Verletzten zu berücksichtigen. Zur Frage der Erforderlichkeit eines Widerrufs neben der - zuerkannten - Befugnis zur Bekanntmachung des Unterlassungsurteils.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind freiberuflich tätige Designer, die insbesondere im Zusammenhang mit Design-Aufträgen der Lufthansa in unmittelbarem Wettbewerb zueinander getreten sind. Der Kläger entwarf im Auftrag der Lufthansa eine aus 120 Teilen bestehende Bord-Service-Ausstattung, die das bis dahin bei der Lufthansa verwendete Bordgeschirr ersetzen sollte. Letzteres war vom Beklagten entworfen worden, der sich auch - vergeblich - um den neuen Auftrag beworben hatte.

2

In einem im Novemberheft 1986 erschienenen Bericht der Zeitschrift "a." über die neuen Entwürfe des Klägers, dem ein Interview der Verfasserin des Berichts mit dem Kläger zugrunde lag, lautete eine auf die früheren Entwürfe des Beklagten (ohne Nennung seines Namens) bezogene Wendung wie folgt:

3

"Zunächst studierte er diese Atmosphäre auf vielen LH-Flügen, beobachtete den Service-Ablauf, stellte fest, daß die Ränder der Tabletts zu niedrig waren und die Passagiere der Ersten Klasse aus 'Hundenäpfen' gefüttert wurden."

4

Der Ausdruck "Hundenäpfe" war - wie im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden ist - vom Kläger im Gespräch mit der Verfasserin des Berichts gebraucht worden.

5

Der Beklagte, dem dieser Bericht bekannt geworden war, griff seinerseits den Kläger in mehreren Schreiben an, die den Anlaß dieses Rechtsstreits bilden.

6

Am 9. Dezember 1986 schrieb der Beklagte im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Ausstellung der Arbeiten des Klägers an den Leiter des Design-Centers Stuttgart beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg, P. F..

7

"Um Unkenntnis zur Kenntnis zu bringen muß man einige Sachverhalte klarstellen. Dies bezieht sich hier auf die neuen Lufthansa-Formen (angeblich eine Neuentwicklung) des Herrn K.. Die Töne sind etwas zu hoch gegriffen und ich möchte hier einiges richtigstellen. Ich erlaube mir daher, Ihnen einiges in Text und Fotos zu übermitteln, die Anlaß geben, sich Gedanken zu machen. Besonders trifft dies zu, wenn man bei einer Jury seine Stimme für eine Kopie erhebt. Es ist halt notwendig, als Insider die Branche zu kennen, das wissen Sie jetzt sicher auch, um bei solchen Anlässen nicht ins Schleudern zu kommen. Wenn natürlich noch das LGA eine solche Sache in Moskau ausstellt oder in die Sonderschau aufnimmt, dann wird es hier fraglich. Dies nur zu Ihrer Orientierung. Urheberrechtlich wird dies sicher ein Nachspiel geben."

8

Dem Schreiben war ein Blatt 2 beigefügt, das auf beigefügtes Fotomaterial Bezug nimmt und wie folgt lautet:

9

"der Teller wurde 1958/59 bei Rosenthal gefertigt und die Platten für ABC von Thomas 1959. Später, s. Fotos, den Teller noch 1979 bei der Majolika Karlsruhe in Keramik. Die Gläser sind 20 Jahre alt und werden neuerdings von VEBA maschinell hergestellt. Die Stapelgläser sind auch schon 20 Jahre alt, s. Fotos. Alle Modelle sind bei uns noch auf Lager."

10

In Heft 117/1987 von "f.-Zeitschrift für Gestaltung" wurde neben einer Stellungnahme des Klägers ein Leserbrief des Beklagten folgenden Inhalts abgedruckt:

11

"Zu den Themen "Lufthansa" und "K." brauche ich hier gar keine großen Worte und Erklärungen abzugeben, die Bilder und Tatsachen sprechen eigentlich für sich.

12

So großes neues Design, wie Herr K. behauptet, beginnt sicher nicht bei geringfügigen Änderungen, bei Vergrößerungen oder Verkleinerungen von bereits vorhandenen Formen, die er ja kennt. Es ist meines Erachtens eine Haltungssache. Keiner ist frei von äußeren Einflüssen und Anregungen. Wo es aber zu weit geht, beginnt es fraglich zu werden, und dies eben bei Herrn K..

13

Um Ihren Artikel in f. zu vervollständigen, wäre noch zu erwähnen: Das erste Lufthansa-Service wurde bereits 1963/64 bei Rosenthal entworfen. Das zweite 1971-74 bei Hutschenreuther. Beide sind urheberrechtlich meine Design-Leistungen. Dies wurde bereits gerichtlich schon einmal festgestellt (s. Fotos).

14

Übrigens werden wir uns vorbehalten, den Plagiarius von B. für Herrn K. zu beantragen."

15

Mit Schreiben vom 5. März 1987 wandte sich der Beklagte an den Designer R. B., den Initiator des für Nachahmungen jährlich vergebenen (Negativ-)Preises "Plagiarius":

16

"anbei die Unterlagen der Lufthansa-Geschirrteile, die in der Werbung als überzeugend neues Design von Herrn K. angeboten werden. Die rot bepunkteten Teile sind Lufthansa-K.. Die blauen sind Entwürfe Ba. aus verschiedenen Jahren sowie Herstellern. Z.B. der eckige Porzellanteller wurde für Rosenthal in den Jahren 58/59 gefertigt ebenso die Metallteile, die mit Glas und Porzellan kombiniert wurden. Verschiedene Teile sind von der Form ABC von Thomas, andere von 2298, die bei Schönwald hergestellt wird und auch z.T. bei der Lufthansa Verwendung findet. Herr K. hat sich sehr von den Teilen anregen lassen, wie auch von den Gläsern, die bereits 1969 bei Süßmuth gefertigt wurden und heute von VEBA-Glas hergestellt werden. Das Besteck war eine Entwicklung für die Singapore Airlines über die Fa. H./P., die Sachen sind im Katalog meiner Kölner Ausstellg. abgebildet. Die Ähnlichkeit in der Vielzahl der Dinge sind zu deutlich, und ich finde, es geht nicht, daß man in Variierung der Größen Dinge neu-gestaltet. Wir würden es uns zu leicht tun in unserem Beruf, wollten wir von Kollegen Sachen übernehmen und diese nur vergrößern oder verkleinern. Dies ist dann keine eigene kreative Schöpfung mehr. Es ist dann schon eine große Ungezogenheit, wenn man dann in der Werbung noch solche Sprüche verbreitet."

17

Der Kläger, der in diesen Schreiben ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten, insbesondere eine Verunglimpfung im Sinne des § 14 UWG, sieht, hat beantragt,

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a) den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Behauptung aufzustellen, der Entwurf des Klägers der Bord-Service-Ausstattung für die Lufthansa sei eine Kopie von ihm, dem Beklagten,

19

den Beklagten weiter zu verurteilen,

20

b) dem Kläger unter Angabe der Namen Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen natürlichen oder juristischen Personen er, der Beklagte, die unter a) bezeichnete Behauptung aufgestellt hat,

21

c) die in a) genannte Behauptung den jeweiligen Adressaten gegenüber schriftlich zu widerrufen,

22

sowie ihm die Befugnis einzuräumen, den verfügenden Teil des Urteils entweder drei Monate nach Zustellung des Urteils oder drei Monate nach Rechtskraft in der "f.-Zeitschrift für Gestaltung" auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.

23

Der Beklagte ist dem entgegengetreten, wobei er sich u.a. auch darauf berufen hat, daß sein Vorgehen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt wettbewerbsrechtlicher Abwehr als nicht wettbewerbswidrig anzusehen sei, da er vom Kläger durch dessen abfällige Bemerkung über seine Design-Entwürfe provoziert worden sei.

24

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

25

Im Berufungsverfahren hat der Kläger das Auskunftsbegehren für in der Hauptsache erledigt erklärt und im übrigen seine Anträge in der erstinstanzlichen Fassung weiterverfolgt. Er hat sie durch Hilfsanträge in abweichenden Formulierungen ergänzt, über die das Berufungsgericht nicht entschieden hat. Letzteres hat aufgrund der Hauptanträge festgestellt, daß der Auskunftsantrag in der Hauptsache erledigt ist, und im übrigen - bis auf eine Einschränkung beim Urteilsveröffentlichungsausspruch - die Berufung zurückgewiesen. Dabei hat es den Urteilsausspruch des Landgerichts vollständig dadurch ersetzt, daß es den Beklagten zur Unterlassung seiner Behauptungen in der Form der drei Schreiben sowie zum Widerruf gleichfalls der jeweiligen vollen Inhalte der drei Schreiben, letzteres gegenüber den jeweiligen Adressaten, verurteilt und dem Kläger die Befugnis zur Veröffentlichung lediglich des Teils des Urteilsausspruchs zugesprochen hat, der sich auf den Leserbrief in der "f.Zeitschrift für Gestaltung" bezogen hat. Den weitergehenden Veröffentlichungsantrag hat es abgewiesen.

26

Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Widerrufs- und Veröffentlichungsanspruchs zu Lasten des Beklagten erkannt hat.

27

In diesem Umfang verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

28

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - ausgeführt:

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Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Widerruf der Behauptungen zu, zu deren Unterlassung der Beklagte verurteilt worden ist. Durch die den Kläger diskriminierenden Plagiatsvorwürfe sei ein Störungszustand geschaffen, der fortbestehe, wenn er nicht durch einen Widerruf gegenüber denjenigen Dritten beseitigt werde, denen gegenüber der Beklagte die Behauptungen jeweils aufgestellt habe. Inhaltlich müsse der Widerruf dem jeweiligen konkreten Inhalt der an die drei verschiedenen Adressaten gerichteten Schreiben angepaßt werden.

30

Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch auf Veröffentlichung des erkennenden Teils der Entscheidung zu, soweit dieser sich auf das Gebot der Unterlassung der im Schreiben an die Zeitschrift "f." aufgestellten Behauptungen beziehe; denn insoweit genüge der Widerruf deshalb nicht, weil er nicht geeignet sei, auch gegenüber den Lesern der Zeitschrift die durch die Veröffentlichung des Briefes geweckten Vorstellungen zu korrigieren.

31

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.

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1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Widerruf gegenüber dem Leiter des Design-Centers Stuttgart, P. F., zuerkannt. Dies erweist sich als rechtsfehlerfrei, soweit sich die Verurteilung auf den Widerruf unrichtiger Tatsachen bezieht, die der Beklagte in seinem Schreiben an F. aufgestellt hat.

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a) Diesem Schreiben, das darauf abgezielt hat, den Adressaten gegen bevorstehende Ausstellungen des Entwurfs des Klägers einzunehmen und unstreitig auch eine Verschiebung der nächsten geplanten Ausstellung bewirkt hat, ist - was bereits im rechtskräftig gewordenen Unterlassungsgebot zum Ausdruck gekommen ist - der Vorwurf eines Plagiats des gesamten Design-Konzepts zu entnehmen; denn der Beklagte hat darin dem Adressaten den Vorwurf gemacht, er habe (in einer Jury) seine Stimme für eine "Kopie" erhoben, und die Angelegenheit werde "urheberrechtlich ein Nachspiel haben".

34

Zu Recht hat das Berufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt, daß es sich bei dem Vorwurf des Diebstahls geistigen Eigentums um einen schwerwiegenden Angriff auf Ruf und Ehre des Betroffenen handelt, der in der Regel einen Widerrufsanspruch rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1960 - I ZR 30/58, GRUR 1960, 500, 503 - Plagiatsvorwurf; BGH, Urt. v. 10.12.1969 - I ZR 20/68, GRUR 1970, 254, 256 - Remington). Ob dies auch für den konkreten Fall zutrifft, bedarf allerdings einer sorgfältigen Abwägung der Interessen beider Parteien (BGH, Urt. v. 22.12.1961 - I ZR 110/60, GRUR 1962, 315, 319 - WRP 1962, 128 - Deutsche Miederwoche; Urt. v. 10.12.1969 - I ZR 20/68 aaO. S. 256 - Remington; BGHZ 99, 133, 138 = GRUR 1987, 189, 190 - Veröffentlichungsbefugnis beim Ehrenschutz; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., Einl. Rdn. 314 ff.; Großkomm/Köhler, Vor 13 UWG, B, Rdn. 148 ff., 154 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl., Kap. 26, Rdn. 10 ff.).

35

Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht nicht in hinreichendem Maße vorgenommen; es ist in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen, daß dem Schreiben des Beklagten eine Provokation seitens des Klägers vorangegangen war. Denn der Kläger hat - was er nach anfänglichem Bestreiten im Laufe des Rechtsstreits eingeräumt hat - gegenüber der Verfasserin des Berichts in der Zeitschrift "a." mit Bezug auf das bis dahin bei der Lufthansa verwendete, auf Entwürfe des Beklagten zurückgehende Geschirr den Ausdruck "Hundenäpfe" gebraucht, den diese dann - womit der Kläger beim Gespräch mit einer Journalistin rechnen mußte - in ihrem Artikel ihrerseits verwendet hat. Eine solche - im Ausdruck deutliche - Herabsetzung der Leistung eines - unstreitig - keineswegs unbekannten Designers in einer breiteren Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den eine solche Zeitschrift lesenden interessierten Kreisen, denen teilweise die Urheberschaft des Beklagten am früheren Lufthansa-Geschirr bekannt gewesen sein kann, ist in hohem Maße geeignet, den Betroffenen zu verletzen und - in verständlicher Verärgerung - in seiner Reaktion seinerseits über das Ziel hinausschießen zu lassen. Dies darf auch bei der für die Zuerkennung eines Widerrufsanspruchs erforderlichen abwägenden Würdigung der Vorgänge in ihrer Gesamtheit nicht außer Betracht bleiben. Jedoch schließt auch eine entsprechende Berücksichtigung im hier vorliegenden Zusammenhang ein vorrangiges Interesse des Klägers am Widerruf der gegenüber F. aufgestellten Plagiatsbehauptung nicht aus, und zwar deshalb nicht, weil - abgesehen von dem erheblichen Gewicht, das einem Vorwurf geistigen Diebstahls bereits für sich genommen zukommt - der Beklagte hier durch die Verquickung seiner den Kläger herabsetzenden Behauptungen mit unmittelbar gegen den Adressaten des Schreibens selbst gerichteten Vorwürfen eine Form gewählt hat, die zu einer besonderen Verfestigung der gegen den Kläger erhobenen Plagiatsvorwürfe in der Erinnerung des Adressaten des Schreibens führt und deshalb besonders geeignet erscheint, einen noch anhaltenden Störungszustand zu schaffen.

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b) Jedoch hält die Form, in der das Berufungsgericht den Beklagten zum Widerruf gegenüber F. verurteilt hat, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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Anders als beim - bereits rechtskräftig zuerkannten Unterlassungsanspruch, den das Berufungsgericht im Wege der Auslegung auch als auf die konkrete Form der Verletzungshandlung bezogen verstehen durfte, war das Berufungsgericht beim Widerruf an die vom Kläger in seinem Antrag vorgenommene Beschränkung dessen, was konkret widerrufen werden sollte, gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO). Denn die Formulierung des Klageantrags diente der beim Widerrufsanspruch notwendigen Beschränkung auf eine bestimmte, erwiesenermaßen unrichtige und damit widerrufsfähige Tatsachenbehauptung. Der Kläger hat damit ersichtlich dem - vom Berufungsgericht bei seiner Umformulierung nicht berücksichtigten - Umstand Rechnung getragen, daß die - vom Berufungsgericht zu Recht als grundsätzlich zulässig erachtete - nähere inhaltliche Bestimmung eines Widerrufs sich auf den Widerruf unrichtiger Tatsachenbehauptungen beschränken muß. Sie darf weder den Widerruf auch von Werturteilen einschließen, da solche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Widerruf grundsätzlich nicht zugänglich sind (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 10.12.1969 - I ZR 20/68 aaO. S. 255 - Remington; Urt. v. 22.6.1982 - VI ZR 251/80, NJW 1982, 2246, 2248; Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 247/85, GRUR 1988, 402, 403 = WRP 1988, 358 - Mit Verlogenheit zum Geld; BGHZ 99, 133 = GRUR 1987, 189, 190 - Veröffentlichungsbefugnis beim Ehrenschutz; Urt. v. 17.12.1991 - VI ZR 169/91, Umdr. S. 14 f. - zur Veröffentlichung bestimmt; BVerfG, NJW 1991, 1475 [BVerfG 12.12.1990 - 1 BvR 839/90]; BVerwG, NJW 1992, 62 [BVerwG 06.02.1991 - BVerwG 3 B 85.90]; etwas modifizierend dazu zwar neuerdings Großkomm/Köhler, Vor § 13 UWG, B, Rdn. 152, jedoch ohne Relevanz für die vorliegende Fallgestaltung), noch darf sie den Widerruf auch solcher Behauptungen bewirken, die richtig sind und deren Widerruf auch Verwirrung beim Widerrufsadressaten verursachen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1965 - Ib ZR 155/63, GRUR 1966, 272, 274 r.Sp. = WRP 1966, 61 - Arztschreiber m.w.N.). Da das Schreiben, um das es hier geht, außer dem unrichtigen Vorwurf eines Gesamtplagiats auch eine Reihe von Werturteilen und von solchen Tatsachenbehauptungen enthält, die - wie die Behauptungen auf Blatt 2 des Schreibens nicht erweislich unrichtig sind, hat der Kläger mit Recht seinen Widerrufsantrag allein auf die unrichtige Plagiatsbehauptung beschränkt. Mit seiner darüber hinausgehenden Verurteilung hat das Berufungsgericht daher die Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Dies ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGH, Urt. v. 25.1.1961 - IV ZR 224/60, LM ZPO 308 Nr. 7; Urt. v. 7.3.1989 - VI ZR 183/88, NJW-RR 1989, 1087; Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., 308 Rdn. 6 m.w.N.); der Urteilsausspruch ist demgemäß auf das im Antrag formulierte Widerrufsbegehren des Klägers zu beschränken.

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2. Hinsichtlich des Leserbriefs des Beklagten an die Zeitschrift "f. ..." hat das Berufungsgericht dem Kläger sowohl einen Widerrufsanspruch als auch einen Anspruch auf Veröffentlichung des auf diesen Brief bezogenen Unterlassungsausspruchs im Urteil zuerkannt. Letzteres hält - im Ergebnis - der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand; dagegen erweist sich die Verurteilung zum Widerruf als rechtsfehlerhaft.

39

a) Der Beklagte hat in dem Leserbrief den - wie bereits ausgeführt ohnehin schwerwiegenden - Vorwurf eines Plagiats mehrfach und besonders in dem letzten Satz des Schreibens mit großer Deutlichkeit und Schärfe erhoben; denn der Vorbehalt, den "Plagiarius" zu beantragen, schließt die Verdächtigung ein, bei den Entwürfen des Klägers handele es sich um einen der schlimmsten Plagiatsfälle des in Frage stehenden Jahres. Ein solcher gegenüber dem Leserkreis einer Zeitschrift erhobener Vorwurf gegen einen mit Namen genannten Designer begründet ein erhebliches Interesse des Verletzten daran, daß die Unbegründetheit des Vorwurfs gegenüber dem gleichen Leserkreis klargestellt wird. Dieses Interesse wird weder durch die vorangegangene Provokation des Beklagten durch den Kläger noch dadurch aufgewogen, daß die Zeitschrift zugleich mit dem Leserbrief eine Richtigstellung durch den Kläger und später einen Bericht über die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten veröffentlicht hat. Denn eine eigene Stellungnahme des von einem Vorwurf Betroffenen hat - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - ein verhältnismäßig geringes Gewicht, und auch die Veröffentlichung der landgerichtlichen Verurteilung ist - im Hinblick auf den fraglos teilweise bekannten vorläufigen Charakter einer erstinstanzlichen Verurteilung nicht ausreichend, um die Störung des Ansehens des Klägers endgültig auszuräumen.

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Inhaltlich ist der Veröffentlichungsanspruch jedoch auf den für eine Störungsbeseitigung maßgeblichen und ausreichenden Teil des Unterlassungsausspruchs zu beschränken. Einer solchen Beschränkung steht der Wortlaut des § 23 Abs. 2 UWG nicht entgegen. Seinem Sinn und Zweck entspricht sie, wenn sie dem durch die Vorschrift geschützten Interesse des Gläubigers genügt. Dies ist hier der Fall. Der - vom Berufungsgericht durch Hinzufügung der konkreten Verletzungsform inhaltlich nur konkretisierte, nicht aber veränderte erste Teil des Ausspruchs (Verurteilung zur Unterlassung des Plagiatsvorwurfs) reicht aus, um eine etwa noch anhaltende Störung durch die Erinnerung einzelner Leser an diesen Vorwurf zu beseitigen.

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b) Die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf seiner Behauptungen gegenüber der Redaktion der Zeitschrift "f. .. hält der Überprüfung nicht stand.

42

Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Veröffentlichung eines Unterlassungsgebots sich nach ihrem Sinn und Zweck weitgehend mit einem (adressatengleichen) Widerruf deckt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1965 - Ib ZR 155/63, GRUR 1966, 272, 274 1. Sp. = WRP 1966, 61 - Arztschreiber). Da davon ausgegangen und dies jedenfalls vom Kläger in geeigneter Weise sichergestellt werden kann, daß die Redaktion der Zeitschrift von dem im selben Blatt zu veröffentlichenden Unterlassungsgebot Kenntnis erlangt, wird der Zweck der Störungsbeseitigung hier bereits durch die Zuerkennung des Bekanntmachungsanspruchs erreicht. Ein - ohnehin allenfalls geringfügiges (vgl. BGH aaO. - Arztschreiber) - Interesse des Klägers daran, die noch nachdrücklichere Störungsbeseitigungsform eines Widerrufs durch den Verletzer selbst zu erwirken, muß hier - sein Vorliegen unterstellt - deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die bereits erwähnte vorangegangene öffentliche Herabsetzung der Leistung des Beklagten durch den Kläger den Beklagten seinerseits in seinen Rechten verletzt hatte und das zusätzliche Verlangen eines - mit einer gewissen Demütigung des Beklagten verbundenen - Widerrufs im konkreten Fall als unberechtigt erscheinen läßt. Hinzu kommt, daß die Art und Weise, in der die Redaktion der Zeitschrift seinerzeit die Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht kommentiert hat, kaum Zweifel daran läßt, daß auch damals schon die Überzeugung von der Unbegründetheit des Plagiatsvorwurfs bestanden hat, ein Bedürfnis für eine - über die endgültige Unterlassungsverurteilung und deren Bekanntmachung hinausgehende - Richtigstellung somit auch deshalb nicht zu erkennen ist.

43

3. Schließlich kann das Berufungsurteil auch insoweit keinen Bestand haben, als es den Beklagten zum Widerruf bestimmter Behauptungen auch gegenüber dem Designer R. B. verpflichtet hat.

44

Hinsichtlich der - als Folge der vorangegangenen Provokation des Beklagten durch den Kläger - verminderten Schutzwürdigkeit des Widerrufsinteresses des Klägers gilt hier das bereits in anderem Zusammenhang Ausgeführte entsprechend. Zusätzlich ist hier bei der Abwägung zu berücksichtigen, daß die Verletzungshandlung von Anfang an ein geringeres Gewicht deshalb hatte, weil der Beklagte in seinem Schreiben an den - Design-Fachmann - B. nicht einfach - d.h. pauschal und unspezifiziert - eine Plagiatsbehauptung aufgestellt, sondern vielmehr im einzelnen versucht hat, den erhobenen Plagiatsvorwurf durch gleichzeitig übersandte und im Brief spezifiziert bezeichnete und einzeln auch qualifizierte Entwurfsteile zu belegen. Dadurch konnte der (Fachmann) B. sofort die ganze - vermeintliche - Grundlage des erhobenen Vorwurfs erkennen und seinerseits bewerten, also auch gleichzeitig die mangelnde Berechtigung des Gesamtvorwurfs eines Plagiats feststellen, was von vornherein die Bedeutung und das Gewicht des Vorwurfs stark vermindert hat. Wird berücksichtigt, daß - wie sich im Prozeßverlauf ergeben hat hinsichtlich einzelner Teile der Entwürfe tatsächlich Annäherungen bestehen und nur der Vorwurf eines Gesamtplagiats vom Kläger als unberechtigt angegriffen wird, so kann das Verhalten des Beklagten im Falle R. B. als nicht so schwerwiegend und nachwirkend in seinen Folgen beurteilt werden, daß es einen Widerrufsanspruch des Klägers - ungeachtet seines vorangegangenen eigenen Angriffs gegen das berufliche Ansehen des Beklagten - rechtfertigen könnte.

45

III. Das Berufungsurteil ist daher im Kostenausspruch und insoweit aufzuheben, als es den Beklagten zum Widerruf gegenüber der Redaktion der Zeitschrift "f. ..." verurteilt und dem Kläger inhaltlich zu weit gehende Ansprüche auf Widerruf gegenüber F. und auf Bekanntmachung des Urteils zuerkannt hat. Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf der im Urteil näher bezeichneten Behauptungen gegenüber dem Leiter des Design-Centers Stuttgart, P. F., und gegen die Zuerkennung des noch im Streit befindlichen Urteilsbekanntmachungsanspruchs richtet. Die weitergehende Klage, soweit sie im Revisionsverfahren noch anhängig ist, ist in Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.