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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1965, Az.: Ib ZR 155/63
„Arztschreiber“

Plagiatsvorwurf als üble Nachrede und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Benutzung von dokumentarischer Literatur "Arztschreiber in Buchenwald" zur Erstellung des Fortsetzungsromans "Jedem das Seine"; Notwendigkeit der Angabe des Empfängers von angestrebter Widerrufserklärung im Klageantrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1965
Aktenzeichen
Ib ZR 155/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11619
Entscheidungsname
Arztschreiber
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 08.08.1963
LG Hamburg

Fundstellen

  • DB 1966, 1015 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

"Arztschreiber"

Prozessführer

1. Schriftsteller Reinhart S., H.-G., H. L.straße ...

2. Verlag H. N. GmbH.,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Gerd B., Richard G. Robert S., H. C.straße ...

Prozessgegner

1. Verleger Oskar P., O., W.straße ...

2. Autor Walter P., D., N.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ist dem durch eine rufschädigende Behauptung Verletzten die Befugnis zur Veröffentlichung des Unterlassungsgebots zuerkannt, so bedarf besonderer Darlegung, daß daneben auch noch ein öffentlicher Widerruf der Behauptung durch den Verletzer erforderlich sei, um noch andauernde Folgen der Rechtsverletzung zu beseitigen.

  2. b)

    Ein Widerruf, der geeignet wäre, zum Nachteil des Widerrufenden ein unrichtiges oder entstelltes Bild vom wirklichen Sachverhalt hervorzurufen, ist dem Verletzer nicht zuzumuten.

  3. c)

    Im Klageantrag muß angegeben werden, wem gegenüber der Widerruf erfolgen soll.

Der I b-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1965
unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. August 1963 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 1 ist Inhaber des Verlages "Das Segel", in welchem im Jahre 1947 das Buch des Beklagten zu 2 "Arztschreiber in Buchenwald" erschienen ist. Darin schildert der Beklagte zu 2 seine Erlebnisse als politischer Häftling im Konzentrationslager Buchenwald. Die Schilderung hält sich nach der auch im Rechtsstreit aufrechterhaltenen Erklärung des Verfassers streng im Rahmen der historischen Wahrheit.

2

Der Kläger zu 1 ist Verfasser des unter dem Pseudonym "Stefan O." erschienenen Romans "Jedem das Seine", der in der von der Klägerin zu 2 verlegten Wochenillustrierten "stern" als Fortsetzungsroman ab Nr. 40/1960 veröffentlicht worden ist. Der Roman ist inzwischen auch in Buchform erschienen; die Herausgabe einer englischen Übersetzung wird von dem amerikanischen Verleger des Klägers zu 1, der Firma D. & Co., New York, vorbereitet. Auch in dem Roman des Klägers zu 1 werden Zustande und Erlebnisse im Konzentrationslager Buchenwald behandelt. Da der Kläger das Konzentrationslager nicht aus eigener Anschauung kannte, benutzte er zur Vorbereitung die ihm erreichbare dokumentarische Literatur, darunter auch das Werk des Beklagten zu 2.

3

Anfang November 1960 machte der Beklagte zu 1 in Gegenwart des Beklagten zu 2 gegenüber dem Chefredakteur N. der Klägerin zu 2 geltend, in dem Roman des Klägers zu 1 sei das Buch "Arztschreiber in Buchenwald" plagiiert worden. Am 29. November 1960 erschien in der "O. Post" ein Artikel mit der Überschrift "Ist 'Jedem das Seine' ein Plagiat des 'Arztschreiber in Buchenwald'?", in dem es u.a. heißt:

"Der O. Verleger Oskar P. hat einen Prozeß angestrengt, mit dem die Präge geklärt werden soll; ist 'Jedem das Seine' ein Plagiat des 'Arztschreiber von Buchenwald'? Beim 'Arztschreiber von Buchenwald' handelt es sich um einen Tatsachenbericht, bei 'Jedem das Seine' um einen Roman. Herr P. ist der Ansicht, daß im Roman geistiges Eigentum widerrechtlich verwendet wurde, das im Tatsachenbericht enthalten ist, der Jahre vorher veröffentlicht wurde.

...

Als sie die ersten Fortsetzungen gelesen hatten, erkannten Verleger, Autor und Leser eine starke Ähnlichkeit des Romans 'Jedem das Seine' mit dem Tatsachenbericht 'Arztschreiber in Buchenwald'.

Tatsachen, die in Tatsachenberichten genannt waren, seien einfach - freilich in Romanform - für den Fortsetzungsroman übernommen worden, sagt der O. Verleger.

...

Verleger P. aber sagt: 'Plagiat in der Literatur - das darf es gar nicht geben'. Deshalb hat er nun doch das Gericht bemüht, und Plagiatsexperten befassen sich jetzt mit der Angelegenheit."

4

Ein inhaltlich gleicher Bericht erschien am 20. Dezember 1960 in der Fachzeitschrift "Zeitungsverlag und Zeitschriften-Verlag".

5

Unter dem 10. April 1961 haben sich die amerikanischen Anwälte der Beklagten, L. und U. an den Verlag D. & Co. gewandt und erklärt, der Roman des Klägers zu 1 enthalte "substantial portions" aus dem Werk des Beklagten zu 2; daraus ergebe sich eine Schadensersatzpflicht der als Inhaberin des Copyright im "stern" aufgeführten Empfängerin des Schreibens.

6

Die Kläger erblicken in dem Plagiatsvorwurf eine üble Nachrede zum Nachteil des Klägers zu 1 und einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2. Der Vorwurf sei unberechtigt, da der Kläger zu 1 das Werk des Beklagten zu 2 nur als eine von mehreren Quellen für die historisch zutreffende Schilderung tatsächlicher Zustände und Ereignisse im Konzentrationslager Buchenwald benutzt habe. Im Interesse historischer Wahrheit habe der Kläger zu 1 sich nach Niederschrift der von ihm erdichteten Handlung von dem namhaftesten Kenner der KZ-Verhältnisse, Prof. Dr. K., in Bezug auf diese im tatsächlichen liegenden Punkte eingehend beraten lassen und sei mit ihm das Manuskript durchgegangen. Soweit Übereinstimmungen gegeben seien, wie in der Schilderung von Lageraufnahme, Unterbringung, Arbeitspflicht, äußerem Tagesablauf, KZ-Jargon, Mißhandlungen usw., handle es sich um historische, von etwa 100.000 Insassen erlebte Tatsachen. In ihrem schöpferischen Gehalt und in der Kunstform unterschieden sich dagegen beide Werke vollständig; die literarischen Pointen des Werkes des Klägers zu 1 lägen auf einer ganz anderen Ebene; sie seien für ein völlig anderes, geistig nicht sehr anspruchsvolles Leserpublikum geschrieben, während der Erlebnisbericht des Beklagten zu 2 sich an Leser wende, die Interesse an einer dokumentarischen Schilderung des KZ-Gebens hätten.

7

Die Kläger haben beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten zu verurteilen,

    1. a)

      es zu unterlassen, öffentlich oder gegenüber dritten Personen zu behaupten, der Kläger zu 1 habe bei Abfassung seines in der Wochenillustrierten der Klägerin zu 2 "stern" erscheinenden, unter dem Pseudonym Stefan O. veröffentlichten Romans 'Jedem das Seine' das Buch des Beklagten zu 2 "Arztschreiber in Buchenwald" im Verlag des Beklagten zu 1 plagiiert;

    2. b)

      den von ihm Öffentlich unter anderem in der "O., Post" und "Zeitungsverlag und Zeitschriften-Verlag" sowie gegenüber dem Verlag D. & Co, N., erhobenen Plagiatsvorwurf gegen den Kläger zu 1 zurückzunehmen, hilfsweise zu erklären, daß er diesen nicht mehr aufrechterhalten könne;

  2. 2.

    die Kläger zu befugen, den erkennenden Teil des Urteils in normaler Schriftgröße mit zwei Überschriftzeilen in hervorgehobenem Druck auf Kosten der Beklagten in der Zeitung "O. Post" und in der Fachzeitschrift "Zeitungsverlag und Zeitschriften-Verlag" zu veröffentlichen.

8

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben geltend gemacht, die beiden Presseveröffentlichungen hätten lediglich die Meinung des Beklagten zu 1 wiedergegeben. Im übrigen sei die Frage des Plagiats dort von den Zeitungen selbst aufgeworfen worden; da die Beklagten diese Artikel aber weder veranlaßt noch gezeichnet hätten, seien sie für den Klageantrag 1 b) nicht passiv legitimiert. Der Plagiatsvorwurf sei ferner in Wahrnehmung berechtigter Interessen erhoben und überdies auch zutreffend, da nicht nur Tatsachen, sondern auch Elemente der Darstellung entnommen worden seien.

9

Das Landgericht hat der Klage zu Ziffer 1 b nach dem Hilfsantrag - gegen beide Beklagte voll stattgegeben.

10

Mit der hiergegen erhobenen Berufung haben die Beklagten insbesondere vorgebracht, der Beklagte zu 2 habe den Plagiatsvorwurf in der Öffentlichkeit oder gegenüber Dritten nicht erhoben.

11

Das Berufungsgericht hat ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob unter Berücksichtigung der Anschauungen der Schriftsteller und Verleger zu Recht der Vorwurf erhoben werden könne, Teile des Werkes des Beklagten zu 2 seien von dem Kläger zu 1 plagiiert worden. Daraufhin hat es auf die Berufung das Urteil des Landgerichts geändert; die Klage gegen den Beklagten zu 2 hat es voll abgewiesen, die Klage gegen den Beklagten zu 1 insoweit, als er verurteilt worden war, zu erklären, daß er den Plagiatsvorwurf gegen den Kläger zu 1 nicht mehr aufrechterhalten könne. Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 1 ist zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist, richtet sich die Revision der Kläger, die die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils er streben. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

I.

Widerrufsanspruch gegen den Beklagten zu 1.

13

Soweit das Berufungsgericht den Beklagten zu 1 zur Unterlassung verurteilt und den Klägern insoweit die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel zugesprochen hat, ist das Urteil rechtskräftig. In Bezug auf den Beklagten zu 1) richtet die Revision sich somit nur gegen die Abweisung des Antrages auf Widerruf, dem das Landgericht in der Form stattgegeben hatte, daß der Beklagte zu erklären habe, er könne den Plagiatsvorwurf nicht aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat zur Abweisung des Widerrufsbegehrens nur kurz ausgeführt, die Kläger hätten die Erklärungsempfänger nicht angegeben und es sei ihnen durch den Unterlassungsanspruch und die Veröffentlichungsbefugnis bereits der erforderliche Rechtsschutz gewährt

14

1.

Die Revision meint demgegenüber, der oder die Empfänger der Zurücknahmeerklärung brauchten im Klageantrag nicht angegeben zu werden; eine entsprechende Einschränkung ergebe sich schon aus dem Begriff des Widerrufs, Die Empfänger der Widerrufserklärung seien aber auch dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres zu entnehmen, denn da der Plagiatsvorwurf vom Beklagten zu 1 gegenüber dem Chefredakteur der Klägerin zu 2 und dem Verleger der "O. Post" geäußert worden sei und die letztgenannte Äußerung zur Verbreitung in dieser Zeitung und einer Fachzeitschrift geführt habe, sei der Widerruf den genannten Personen und den Lesern dieser Presseorgane gegenüber zu erklären. Mindestens sei das Berufungsgericht nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, auf die Stellung eines geeigneter, Klageantrages hinzuwirken, zumal das Landgericht dem Klageantrag insoweit uneingeschränkt entsprochen habe. Zu Unrecht sei auch das Schutzbedürfnis der Kläger verneint worden. Denn die Veröffentlichung des Unterlassungsgebots genüge den Interessen des durch eine unrichtige Behauptung in seinem Ruf Geschädigten schon deshalb nicht, weil sich aus einer solchen Veröffentlichung nicht ergebe, daß die Unrichtigkeit des Plagiatsvorwurfs festgestellt sei. Da die Klage unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung auch aus § 1 UWG begründet sei oder sein könnte, würde es nicht einmal notwendig auf die Richtigkeit des Vorwurfs ankommen. In den Augen derjenigen Leser, welche die Zusammenhänge nicht im einzelnen kennen, wäre daher der Plagiatsvorwurf nicht entkräftet. Daran aber müsse dem Kläger zu 1 besonders gelegen sein, zumal die amerikanische Ausgabe seines Werkes von der Klärung der Plagiatsfrage abhänge.

15

Diese Angriffe können keinen Erfolg haben.

16

2.

Der Revision kann zunächst nicht darin beigetreten werden, im Klageantrag brauche der Empfänger einer Widerrufserklärung nicht genannt zu werden; denn es ist unzulässig, die Entscheidung darüber, wem gegenüber der Beklagte den Widerruf bzw. die Zurücknahme seiner Behauptung zu erklären hat, dem Zwangsvollstreckungsverfahren zu überlassen. Der Empfänger des Widerrufs muß vielmehr in der Urteilsformel bezeichnet werden und schon aus diesem Grunde bedarf es eines entsprechenden Klageantrages.

17

3.

Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen § 139 ZPO verstoßen, indem es davon absah, auf eine entsprechende Ergänzung des Klageantrags hinzuwirken, denn ein Widerruf bzw. die Erklärung, daß der Plagiatsvorwurf nicht aufrecht erhalten werde, gegenüber demjenigen Personenkreis, der von der Revision als Empfänger nunmehr bezeichnet wird, kann bei dem festgestellten Sachverhalt von den Klägern aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht gefordert werden; es fehlt insbesondere an einer schlüssigen Darlegung der in der ständigen Rechtsprechung (BGH GZS 34, 99, 102) bezeichneten besonderen Voraussetzungen des Widerrufsanspruchs. Insoweit ist zwischen den von der Revision genannten Einzel empfängern und den Lesern der beiden Presseorgane zu unterscheiden.

18

a)

Bezüglich des Chefredakteurs der Klägerin zu 2 konnte das Berufungsgericht bei der hier gegebenen Sachlage ohne weiteres davon ausgehen, daß eine ernstliche Gefahr weiterer Fortwirkung der ursprünglich aufgestellten Plagiatsbehauptung nach rechtskräftiger Verurteilung zur Unterlassung schon deshalb ausscheide, weil er Kenntnis von der Begründung des Unterlassungsurteils erhalten werde und daraus unschwer entnehmen könne, daß die Unrichtigkeit des Vorwurfs festgestellt ist, Angesichts dieser Möglichkeit wäre es dem Beklagten zu 1 auch nicht zuzumuten, außerdem noch eine Zurücknahme des Vorwurfs zu erklären. Gegenüber dem Chefredakteur der Klägerin zu 2 liefe ein solcher Zwang unter den gegebenen Umständen auf eine unnötige Demütigung des Beklagten zu 1 hinaus.

19

Auch hinsichtlich des Verlegers der "Offenbacher Post" liegt die Sache ähnlich. Der Widerrufsanspruch ist nur in den Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren gegeben; diese Grenzen sind durch Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen (BGH GRUR 1958, 448, 449 - Blankoverordnungen). Die Kläger sind entgegen den Bedenken der Revision berechtigt und in der Lage, den Verleger der O. Post über den Inhalt des Unterlassungsurteils zu unterrichten, da dieser die unrichtige Plagiatsbehauptung verbreitet hat. Es liegt auch nahe, eine bei diesem Verleger etwa noch vorhandene unrichtige, den Ruf der Kläger beeinträchtigende Vorstellung auf diesem Wege richtigzustellen. Das ist für die Kläger auch nicht unzumutbar.

20

In der Klageschrift (S. 8) war als Empfänger des Widerrufs nur der amerikanische Verleger des Klägers zu 1 genannt; auf diesen ist die Revision jedoch nicht mehr zurückgekommen; es kann deshalb dahinstehen, ob nicht auch für ihn dieselben Erwägungen wie für die vorstehend Genannten zu gelten hätten.

21

b)

Hinsichtlich der von der Revision als Empfänger des Widerrufs schließlich noch genannten Leser der beiden Presseorgane scheiden die vorgenannten Gesichtspunkte allerdings aus. Auch ist bei druckschriftlicher Verbreitung rufschädigender Äußerungen im allgemeinen anzunehmen, daß sie eine Quelle fortdauernder Störung bilden. Im vorliegenden Fall besteht jedoch zunächst die Besonderheit, daß den Klägern in dem rechtskräftig gewordenen Teil des angefochtenen Urteils bereits die Befugnis zuerkannt ist, das Unterlassungsgebot auf Kosten des Beklagten zu 1 in denselben Blättern bekannt zumachen, in denen der Plagiatsvorwurf veröffentlicht worden war. Die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis ist damit begründet worden, sie sei erforderlich, um einen weiteren Schaden zu verhindern. Damit hält sich das Berufungsgericht an den in Rechtsprechung zu § 23 Abs. 4 WWG entwickelten Grundsatz, daß die Veröffentlichungsbefugnis dazu dienen soll, die bereits eingetretenen, noch andauernden schädlichen Folgen der Rechtsverletzung zu beseitigen (BGH GRUB 1957, 231, 237 - Taeschner - und 561, 564 - REI = Chemie). Für den hier gegebenen Fall des aus § 1004 BGB hergeleiteten Veröffentlichungsanspruchs kann in dieser Hinsicht nichts anderes gelten. Die Veröffentlichung des Unterlassungsgebots deckt sich hiernach schon nach ihrem Sinn und Zweck weitgehend mit dem öffentlichen Widerruf des Verletzers. Im allgemeinen ist die Veröffentlichung eines auf Unterlassung einer rufschädigenden Äußerung lautenden Urteils auch geeignet, die fortwirkenden schädlichen Folgen für den Verletzten zu beseitigen; so wird im Schrifttum zu der entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 4 UWG ausgeführt, der Zweck der Veröffentlichung bestehe darin, den Ruf des Verletzten "reinzuwaschen" (Baumbach-Hefermehl, 9, Aufl., Rdz. 8 zu § 23 UWG). Soweit die Revision demgegenüber meint, der Leser eines Unterlassungsgebots frage sich gleichwohl, ob die rufschädigende Äußerung nicht vielleicht doch wahr sei, kann ihr jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt nicht zugestimmt werden. Wenn auch in den rechtlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs und des Widerrufsanspruchs Unterschiede gegeben sind, die für den Rechtskundigen den Schluß nahelegen können, die Unwahrheit des Vorwurfs sei im Falle des Unterlassungsgebots noch nicht bewiesen, dagegen im Falle des Widerrufs dargetan, und wenn danach bei Rechtskundigen der Widerruf eine weitergehende, den Ruf des Verletzten besser rehabilitierende Wirkung haben mag, so rechtfertigt diese Erwägung doch nicht die Folgerung, neben der Veröffentlichung eines Unterlassungsgebots sei bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Widerrufsanspruchs immer oder auch nur regelmäßig ein öffentlicher Widerruf erforderlich, um den Ruf des Verletzten wiederherzustellen. Es kommt vielmehr auf die im Einzelfall gegebenen Umstände, besonders auf die Art des Vorwurfs sowie auf die Zusammensetzung des Empfänger- bzw. Leserkreises an. Im Streitfall haben die darlegungspflichtigen Kläger nun aber nach dieser Richtung keine näheren Ausführungen gemacht; bei den gegebenen Umständen waren diese keinesfalls entbehrlich. Es muß nämlich davon ausgegangen werden, daß die Leser eines gerichtlichen Unterlassungsgebots, das sich auf einen Plagiatsvorwurf bezieht, zu der Annahme gelangen, das Gericht habe den Vorwurf geprüft und für unberechtigt gehalten. Denn auch der kritische Leser wird sich sagen, daß das Gericht einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, der in der Regel anhand der miteinander zu vergleichenden Werke feststellbar ist. Es braucht deshalb nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob ein zusätzlicher öffentlicher Widerruf erforderlich und zumutbar sein kann, wenn die rufschädigende unwahre Behauptung ihrer Art nach erfahrungsgemäß der Wahrheitsermittlung in einem gerichtlichen Verfahren schwer zugänglich ist und deshalb leicht der Eindruck bleibt, trotz des Unterlassungsgebots könne an der Sache etwas Wahres sein.

22

Darüber hinaus bestanden im Streitfall gegen eine Häufung von Veröffentlichung des Unterlassungsgebotes und öffentlichem Widerruf auch Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den Beklagten zu 1. Der Widerruf ist zu versagen, wenn er geeignet wäre, zum Nachteil des Widerrufenden ein unrichtiges oder entstelltes Bild vom wirklichen Sachverhalt hervorzurufen (vgl. BGH GRUR 1957, 561, 564 - REI = Chemie). Das wäre im Streitfall zu befürchten, wenn der Beklagte entsprechend dem Klageantrag erklären müßte, er könne, die Plagiatsbehauptung nicht aufrechterhalten; denn daraus müßte bei den Lesern der Eindruck entstehen, daß die in den fraglichen Druckschriften als Begründung des Plagiatsvorwurfs enthaltene Behauptung, der Kläger zu 1) habe Tatsachenberichte aus dem Werk des Beklagten zu 2) - ohne Quellenangabe - übernommen, als unrichtig widerrufen werde. Diese Behauptung aber war an sich zutreffend; unrichtig war nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur die daran geknüpfte Behauptung, es liege ein Plagiat vor. Da ferner der Begriff des Plagiats bei den hier angesprochenen Leserkreisen keinen festen Inhalt hat, steht bei dieser Sachlage das mit zu berücksichtigende Interesse des Beklagten zu 1 einem Widerruf der Plagiatsbehauptung in der uneingeschränkten mit der Klage geforderten Form entgegen.

23

Das Berufungsgericht brauchte auch nicht auf die Stellung eines entsprechend eingeschränkten Widerrufsantrags hinzuwirken; denn es mußte davon ausgehen, daß den Klägern an einem derartigen, die wirkliche Sachlage deutlich machenden - und schon deshalb wegen seiner Unverständlichkeit weniger wirksamen - Widerruf nichts gelegen sei. Ein so gestalteter Widerruf kann hier auch deshalb nicht gefordert werden, weil er dem Interesse der Kläger an der Wiederherstellung ihres Rufes jedenfalls nicht besser dienen könnte, als die bereits zuerkannte Veröffentlichung des Unterlassungsgebots.

24

Ob allgemein eine strengere Beurteilung angebracht ist, wenn eine rufschädigende Behauptung in Wettbewerbsabsicht aufgestellt worden ist, braucht nicht geprüft zu werden, da im Streitfall das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht weder behauptet noch ersichtlich ist; auch die Kläger und ihnen folgend die Vorinstanzen haben die Klageansprüche nur unter den Gesichtspunkten des allgemeinen bürgerlichen Rechts gewürdigt.

25

Nach alledem hat das Berufungsgericht das Widerrufsbegehren ohne Rechtsverstoß abgewiesen.

26

II.

1.

Die gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klageanträge hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, er habe den Plagiatsvorwurf nicht, wie im Klageantrag vorausgesetzt werde, Öffentlich oder gegenüber Dritten erhoben. Ob er diesen Vorwurf in einer Unterredung mit dem Chefredakteur der Klägerin zu 2 im November 1960 erhoben habe, könne dahingestellt bleiben, denn "der Kläger zu 2" gehöre nicht zu den "Dritten" im Sinne des Klageantrages. Daß der Beklagte zu 2 den Vorwurf etwa gegenüber dem Verleger der "O. Post" geäußert habe, werde von den Klägern selbst nicht behauptet. Auch aus dem Brief der N., Anwälte und U. vom 10. April 1961 ergebe sich nicht, daß der Beklagte zu 2 ihnen gegenüber den Plagiatsvorwurf geäußert habe. Nach dem Inhalt des Briefes müsse angenommen werden, daß die Anwälte selbst die beiden Werke miteinander verglichen hätten und zu dem Ergebnis gelangt seien, daß wesentliche Teile aus dem Werk des Beklagten zu 2 in das des Klägers zu 1 übernommen worden seien; festzustellen sei nur, daß einer der Beklagten, und zwar wahrscheinlich der Beklagte zu 1, die Anwälte instruiert habe, seine Ansprüche gegen den amerikanischen Verleger der Kläger zu verfolgen. Auch aus der Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2 könne nicht die Gefahr hergeleitet werden, er werde künftig den Plagiatsvorwurf öffentlich oder gegenüber Dritten erheben; dagegen spreche sein Verhalten vor dem Rechtsstreit.

27

2.

Diese Ausführungen werden von der Revision zunächst mit Verfahrensrügen angegriffene, die jedoch nicht durchgreifen.

28

a)

Zu Unrecht meint die Revision, aus dem Brief vom 10. April 1961 ergebe sich, beide Beklagte hätten ihre amerikanischen Anwälte zu der Behauptung veranlaßt, der Kläger habe "substantial portions" dem Werk des Beklagten zu 2 entnommen und damit sinngemäß behauptet, es liege ein Plagiat vor. Diese von der Revision vertretene Gleichsetzung von Entnahme wesentlicher Teile und Plagiat ist nicht berechtigt, Außerdem setzt die Revision, soweit sie dem Brief in diesem Punkte eine "veranlassende" Tätigkeit gerade des Beklagten zu 2 entnimmt, in unzulässiger Weise ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

29

b)

Der Revision kann ferner nicht in ihrer Behauptung gefolgt werden, auch der Beklagte zu 2 habe im Rechtsstreit eingeräumt, daß er die Plagiatsbehauptung Dritten gegenüber aufgestellt habe. In dem Schriftsatz vom 13. Juli 1961, S. 2, auf den die Revision sich beruft, ist ein solches Geständnis nicht enthalten.

30

3.

Die Revision meint weiter, der Chefredakteur der Klägerin zu 2 sei als "Dritter" anzusehen, so daß feststehe, daß der Beklagte zu 2 auch Dritten gegenüber den Plagiatsvorwurf erhoben habe. Überhaupt sei bei jeder gegen die einzelnen Kläger gerichteten Verletzungshandlung der andere Kläger Dritter im Sinne der Klageanträge.

31

Demgegenüber ist jedoch der entgegengesetzten Auslegung der Klageanträge durch das Berufungsgericht beizutreten. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich aus der Klagebegründung im Zusammenhang mit den oben unter I. 3. a) angestellten Erwägungen.

32

4.

Die Revision vertritt ferner die Ansicht, der Beklagte zu 2 hafte für das Verhalten des Beklagten zu 1, seines Verlegers, denn er habe diesem mitgeteilt, daß Prof. K. ihm gegenüber geäußert habe, der Kläger zu 1 habe sein - des Beklagten zu 2 - Werk "aber schön ausgemistet". Aus dieser Mitteilung folge eine Rechtspflicht des Beklagten zu 2, eine mißbräuchliche und durch nichts gerechtfertigte Veröffentlichung dieser Behauptung zu unterbinden. Das gelte um so mehr, als der Mitteilungsempfänger als Verleger an der Frage, ob ein Plagiat vorliege, wirtschaftlich interessiert und deshalb eine Weiterverbreitung zu besorgen gewesen sei.

33

Auch mit diesem Vorbringen begibt sich die Revision jedoch auf das Gebiet der tatsächlichen Würdigung. Wenn der Autor seinen Verleger auf den seiner Meinung nach gegebenen Tatbestand der Übernahme von Werkteilen durch einen Dritten hinweist, so folgt daraus jedenfalls nicht allgemein die ernstliche Gefahr, daß der Verleger, noch dazu in der Öffentlichkeit oder gegenüber Dritten, den Vorwurf des Plagiats erheben werde; nur um diese besondere Form des Plagiatsvorwurfs geht es aber in dem hier gestellten Klageantrag. Ob diese Gefahr gegeben ist, ist vielmehr Frage des Einzelfalls; daß sie im Streitfall vorliege, haben die Kläger nicht dargetan.

34

5.

Die Revision ist ferner der Meinung, der Beklagte zu 2 hafte nach den Vorschriften der §§ 1004, 823, 820 BGB als Mittäter für das Vorgehen der amerikanischen Anwälte selbst dann, wenn man annehme, daß ihm kein Verschulden zur Last falle. Beide Beklagte seien an der rechtswidrigen Handlung beteiligt, da sie beide die Plagiatsbehauptung aufgestellt hätten und so möglicherweise für die Handlungen ihrer Anwälte ursächlich geworden seien. Die Rechtsgefährdung, welche die Anwendung des § 830 BGB rechtfertige (BMZ 33, 290), gehe also von beiden Beklagten aus; das müsse auch im Rahmen des § 1004 BGB gelten.

35

Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist gerade nicht davon auszugehen, daß einer der Beklagten gegenüber den amerikanischen Anwälten den Vorwurf des Plagiats geäußert habe. Aber selbst, wenn man dies annehmen wollte, ist dies doch jedenfalls nicht zu. Lasten des Beklagten zu 2 festgestellt. Das aber wäre Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der es nicht genügen würde, wenn nur der Beklagte zu 1 den Plagiatsvorwurf mitgeteilt hätte, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft lediglich den Fall, daß mehrere - ein jeder selbständig - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Erfolg verursachen konnte, daß eine dieser Handlungen den Schaden wirklich verursacht hat, der wirkliche Urheber des Schadens aber nicht ermittelt werden kann (BGHZ 33, 286, 290 ff [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]; Urteil des VI. Zivilsenats vom 5. Oktober 1965 - zur Veröffentlichung bestimmt). An einer unerlaubten Handlung des Beklagten zu 2, die im Zusammenhang mit der Beauftragung der amerikanischen Anwälte stände, fehlt es aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anwälte seien von sich aus zu dem Schluß gekommen, es liege ein Plagiat vor, als verfehlt bezeichnet, gibt sie das Berufungsurteil unrichtig wieder; dieses spricht in diesem Zusammenhang nur von der "Übernahme wesentlicher Teile"; hiervon abgesehen greift die Revision auch hier lediglich die tatsächliche Würdigung an.

36

6.

Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts schließlich auch insoweit keinen Rechtsfehler, als sie den Unterlassungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Gefahr erstmaliger Erhebung des Plagiatsvorwurfs durch den Beklagten zu 2 verneinen. Auch hier war mit Rücksicht auf den Klageantrag nur zu prüfen, ob eine solche Gefahr der Erhebung des Vorwurfs in der Öffentlichkeit oder gegenüber Dritten bestand. Der Umstand, daß der Beklagte zu 2 die Meinung, es liege ein Plagiat vor, im Rechtsstreit und schon vorher gegenüber dem leitenden Angestellten des für den vermeintlichen Verletzer tätigen Verlages vertreten hat, begründet bei einem nicht durch Wettbewerbsabsicht gekennzeichneten Verhalten die bezeichnete Gefahr nicht ohne weiteres. Inwieweit ein Hinaustragen des Vorwurfs über den Bereich der an der Austragung der streitigen Rechtsfrage unmittelbar Beteiligten hinaus von dem Beklagten zu 2 zu befürchten ist, hängt weitgehend auch von der Beurteilung seines Gesamtverhaltens in dem Rechtsstreit sowie seiner Persönlichkeit ab; diese Beurteilung aber ist im wesentlichen Sache des Tatrichters (BGH GRUR 1963, 218, 221 - Mampe Halb und Halb II). Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist auch in diesem Punkte nicht erkennbar.

37

III.

Die Revision der Kläger war hiernach in Richtung gegen beide Beklagte mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Pehle
Sprenkmann
Mösl
Alff