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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1987, Az.: I ZR 247/85
„Mit Verlogenheit zum Geld“

Abgrenzung subjektiver Meinungsäußerungen von Tatsachenbehauptungen; Vorwurf der Verlogenheit bei der Berichterstattung; Bezeichung einer Aussage als unwahr als Anerkennung einer Tatsachenbehauptung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1987
Aktenzeichen
I ZR 247/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14655
Entscheidungsname
Mit Verlogenheit zum Geld
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 08.05.1985
LG Hannover

Fundstellen

  • AfP 1988, 25-27
  • MDR 1988, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1589-1590 (Volltext mit amtl. LS) ""Mit Verlogenheit zum Geld""
  • NJW-RR 1988, 791 (amtl. Leitsatz) ""Mit Verlogenheit zum Geld""
  • ZIP 1988, 461-463

Verfahrensgegenstand

"Mit Verlogenheit zum Geld"

Prozessgegner

1. ...
2. ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Abgrenzung subjektiver Meinungsäußerungen von Tatsachenbehauptungen (hier Vorwurf der bewußten Verbreitung von Unwahrheiten in einer Ärztezeitung gegenüber einem konkurrierenden Blatt).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Mai 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Herausgeberin der "M.", einer wöchentlich erscheinenden Zeitung für Ärzte. Der Beklagte zu 1) ist der H., Verband der Ärzte Deutschlands e.V., der Beklagte zu 2) dessen Geschäftsführer.

2

In ihrer Ausgabe vom 23. März 1984 veröffentlichte die Klägerin einen von dem Journalisten Günter von L. verfaßten Artikel, der unter der Überschrift "Ärzte verlieren 10 Millionen Mark. H. empfahl dubiose Geldanlage" den Beklagten u.a. vorwarf, Ärzten unsichere und verlustbringende Geldanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung von Eislaufzentren empfohlen, selber aber daran verdient zu haben. Auf eine verbandsinterne Stellungnahme in den "H.-Nachrichten" des Beklagten zu 1) vom 26. März 1984, in der der Beklagte zu 2) die Ausführungen in dem Artikel der Klägerin vom 23. März 1984 in 25 Punkten als Lügen bezeichnete und erklärte, daß die in den "H.-Nachrichten" gleichzeitig abgedruckten Gegenäußerungen zu diesen Punkten in jedem Einzelfall belegbar seien, antwortete die Klägerin am 13. April 1984 mit einem weiteren Artikel unter der Überschrift "Ärzte verlieren 10 Millionen Mark. Es ist alles noch viel schlimmer. H. verteidigt sich mit Lügen". Daraufhin veröffentlichte der Beklagte zu 2) am 25. April 1984 in der Zeitschrift "D.", dem Verbandsorgan des Beklagten zu 1), einen von ihm verfaßten Artikel unter der Überschrift

"Die Masche der 'M.': Mit Verlogenheit zum Geld!"

3

Im Vorspann zu diesem Artikel, der auf die Veröffentlichung vom 23. März 1984 und auf weitere Veröffentlichungen der Klägerin einging, heißt es:

"Die Methode ist so simpel wie die ausgewählten Themen: Eine Behauptung wird erfunden und als Tatsache mit dem Aufschrei verkündet, die Ärzteschaft sei in Gefahr. Erfolgt der Nachweis, daß die Behauptung unwiderlegbar falsch und unwahr ist, dann lautet die Schlußfolgerung: Nur mit der falschen Behauptung war es möglich, die Ärzteschaft zu retten, weil jetzt die Angelegenheit geklärt sei. Das ist die immer wieder verwendete Masche der 'M.', um die Aufmerksamkeit ärztlicher Leser zu finden und mit dem Hinweis auf diese Aufmerksamkeit die Pharmaindustrie zur Schaltung kostspieliger Anzeigen zu veranlassen, mit deren Einnahmen dann die Gehälter eben jener Journalisten bezahlt werden, deren Artikel sich durch besondere Verlogenheit auszeichnen."

4

Die Klägerin hat wegen dieses Artikels die Beklagten auf Widerruf in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, sie habe wahr und zutreffend berichtet. Aber selbst wenn ihr in Einzelfällen Irrtümer unterlaufen sein sollten, hätten die Beklagten kein Recht gehabt, ihr Verlogenheit vorzuwerfen, d.h. bewußtes Verbreiten von Unwahrheiten.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, in der Zeitschrift "D." in der nächsten Ausgabe nach Rechtskraft des Urteils folgenden Widerruf zu veröffentlichen:

6

"D.", offizielles Organ des Hartmannbundes, veröffentlichte über die "Medical Tribune" in seiner Ausgabe vom 25.4.1984 einen Artikel des Geschäftsführers Klaus N. mit der Überschrift: "Die Masche der M." "Mit Verlogenheit zum Geld".

7

Der Artikel hatte eine Veröffentlichung der Medical Tribune zum Gegenstand: "Ärzte verlieren 10 Millionen Mark. H. empfahl dubiose Geldanlage".

8

In dem Artikel heißt es, es sei die immer wieder verwendete Masche der "M.", um die Aufmerksamkeit ärztlicher Leser zu finden und mit dem Hinweis auf diese Aufmerksamkeit die Pharmaindustrie zur Schaltung kostspieliger Anzeigen zu veranlassen, mit deren Einnahmen dann die Gehälter eben jener Journalisten bezahlt werden, deren Artikel sich durch besondere Verlogenheit auszeichnen.

9

Diesen Vorwurf gegen die "M.", es sei ihre Masche, durch Verlogenheit zum Geld zu kommen, halten wir nicht aufrecht, sondern nehmen ihn zurück.

10

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihren bisherigen Klageantrag weiterverfolgt.

11

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Widerrufsanspruch nicht zu, weil es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteile (Meinungsäußerungen), nicht um Tatsachenbehauptungen handele und nur letztere einem Widerruf unterlägen. Die beanstandeten Aussagen besagten lediglich, daß es das Geschäftsprinzip der Klägerin sei, bewußt unwahr gehaltene Artikel zu verbreiten. Dieser Vorwurf sei aber keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern eine abwertende Beurteilung der Publikationstätigkeit der Klägerin. Ob einzelne in der Zeitung der Klägerin veröffentlichte Artikel Lügen, d.h. bewußte Unwahrheiten, enthielten, sei zwar einem Beweis zugänglich. Jedoch sei es eine Wertungsfrage, ob die so ermittelten Tatsachen den in Rede stehenden Vorwurf der Beklagten auch zu rechtfertigen vermöchten. Nur auf diese Wertung beziehe sich das Widerrufsverlangen der Klägerin, nicht auf die ihr zugrundeliegenden Einzeltatsachen, die als solche nicht Gegenstand des Rechtsstreits seien.

13

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

14

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der durch eine Äußerung Verletzte den Widerruf der Äußerung nur dann verlangen kann, wenn der Verletzer Tatsachen behauptet hat, d.h. Umstände, deren Unwahrheit feststellbar ist. Geht es dagegen um Äußerungen, deren Wahrheitsgehalt objektiver Nachprüfung nicht zugänglich ist, weil es sich bei ihnen um die Wiedergabe von Werturteilen (subjektiven Meinungsäußerungen) handelt, kommt ein Widerruf nicht in Betracht. Artikel 5 Abs. 1 GG, der das Recht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet, verbietet es, die Zurücknahme einer wertenden Kritik, auch wenn diese nicht haltbar erscheint, mit dem Mittel des Widerrufs zu erzwingen. In solchen Fällen steht dem Betroffenen - gegen die Wiederholung der beanstandeten Äußerung - allein der Weg der Unterlassungsklage offen, deren Erfolg von einer Interessenabwägung abhängt, die sich ebenfalls am Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit orientiert (BGHZ 65, 325, 337 - Stiftung Warentest/Warentest II; BGH, Urt. v. 22.6.1982 - VI ZR 251/80, GRUR 1982, 631 = WRP 1983, 18 - Klinikdirektoren).

15

2.

Jedoch kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß die von der Klägerin beanstandeten Passagen des Artikels keine Tatsachenbehauptungen in dem vorerörterten Sinne enthielten, sondern Meinungsäußerungen, die lediglich eine subjektive, der Beweisbarkeit sich entziehende Auffassung der Beklagten über das Publikationsverhalten der Klägerin wiedergäben. Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht auf die Erwägung, daß es sich bei den beanstandeten Textstellen um eine Bewertung von Einzeltatsachen handele, die als solche nicht Gegenstand des Rechtsstreits seien. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die angegriffene Äußerung, die zum Ausdruck bringt, daß die Klägerin zwecks Erlangung von Insertionsaufträgen der Pharmaindustrie immer wieder bewußt und vorsätzlich die Unwahrheit verbreite und damit die Lüge zum Geschäftsprinzip erhebe, stellt sich zwar in ihrer verallgemeinernden Form als eine Schlußfolgerung aus Einzelumständen und damit als eine zusammenfassende Würdigung dieser Einzeltatsachen dar. Jedoch folgt daraus nicht, daß es sich bei der beanstandeten Veröffentlichung um eine der Beweiserhebung nicht zugängliche Meinungsäußerung handelt und nicht um eine Zusammenfassung von Tatsachenbehauptungen, die ihrerseits wieder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Ob eine Äußerung Werturteil (Meinungsäußerung) oder Tatsachenbehauptung ist, richtet sich nicht allein nach dem Wortlaut und der äußeren Form, in die die Veröffentlichung gekleidet ist, sondern auch nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier von den Lesern der Zeitschrift der Beklagten, verstanden wird (BGH, Urt. v. 9.11.1971 - VI ZR 57/70, GRUR 1972, 435, 439 - Grundstücksgesellschaft; Urt. v. 5.2.1980 - VI ZR 174/78, GRUR 1980, 309, 310 = WRP 1980, 401, 402 - Straßen- und Autolobby). Dem hat das Berufungsgericht mit seiner die beanstandete Veröffentlichung von den ihr zugrundeliegenden Umständen trennenden Betrachtungsweise nicht hinreichend Rechnung getragen. Die angegriffenen Textstellen sprechen bereits für sich dafür, die den Beklagten zur Last gelegten Äußerungen als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren. Der an die Klägerin gerichtete Vorwurf, durch Verlogenheit zu Geld zu kommen, besagt im Kontext von Überschrift und Vorspann, daß sie immer wieder bewußt unwahre Artikel mit dem Ziel veröffentliche, sich dadurch wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Solche Erklärungen nehmen gegenüber dem Leser Wahrheitsgehalt in Anspruch. Bei ihnen geht der Verkehr davon aus, daß sie durch Tatsachen belegbar sind, sich also als ein dem Wahrheitsbeweis zugängliches Geschehen darstellen. Der Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis es ankommt, erblickt daher in solchen Erklärungen nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, subjektive Werturteile oder Meinungsäußerungen, sondern den zusammenfassenden Ausdruck objektiv beweisbarer Einzelfälle, deren tatsächlicher Charakter auch in der gewählten Form der verallgemeinernden Zusammenfassung zum Ausdruck gelangt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1969 - I ZR 20/68, GRUR 1970, 254, 255 - Remington).

16

Bei seiner entgegenstehenden Beurteilung hat das Berufungsgericht ferner nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Beklagten selber in den der Überschrift und dem Vorspann ihres Artikels vom 25. April 1984 nachfolgenden Ausführungen auf verschiedene Veröffentlichungen der Klägerin im einzelnen eingegangen sind und diese als nachweislich unwahr bezeichnet haben. Dabei haben sie u.a. dargelegt, daß die Klägerin allein in dem Artikel vom 23. März 1984 "Ärzte verlieren 10 Millionen Mark. H. empfahl dubiose Geldanlage" wenigstens fünfundzwanzigmal eindeutig die Unwahrheit gesagt habe und daß sie, die Beklagten, zur Aufdeckung dessen an Interessenten eine detaillierte Stellungnahme auf Anforderung übersenden würden. Auch daraus ergab sich für den Leser, daß die beanstandete Aussage Punkt für Punkt beweisbar sei. Für den Leser enthielt sie daher nicht lediglich eine subjektive, der Nachprüfung nicht zugängliche Meinungsäußerung, sondern die tatsächliche Behauptung, die Klägerin verbreite immer wieder planmäßig Lügen, um ihren Leserkreis zu erweitern und dadurch das Interesse der Pharmaindustrie an der Erteilung von Insertionsaufträgen zu wecken. Äußerungen dieser Art sind nicht ausschließlich oder in erster Linie Werturteile, sondern stellen sich dem Leser als dem Beweis zugängliche Umstände tatsächlicher Art dar, die, ließen sie sich beweisen, die Wahrheit der - verallgemeinernden - Aussage der Beklagten ergäben.

17

III.

Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache, da weitere tatrichterliche Feststellungen zu treffen sind, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe