Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1989, Az.: VI ZR 183/88
Verstoß gegen den Grundsatz, etwas nicht Beantragtes zuzusprechen ; Erhöhung des Schmerzensgeldes im Berufungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1989
- Aktenzeichen
- VI ZR 183/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.04.1988
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1989, 1087 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Dr. med. S. D., Stadtkrankenhaus O., S. ring ..., O./M.,
Prozessgegner
Günther H., F. straße ..., O./M.,
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen
und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 1988 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als 40.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
- II.
Der Beklagte zu 2) hat die bis zum 22. Mai 1986 entstandenen Kosten des Rechtsstreits, soweit darüber nicht bereits durch das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von diesem Tage rechtskräftig entschieden ist, zu tragen sowie die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens und des ersten Revisionsverfahrens.
Von den bis zum 6. Dezember 1988 entstandenen Kosten des jetzigen Revisionsverfahrens haben der Kläger 1/6 und der Beklagte zu 2) 5/6 zu tragen. Die danach entstandenen Kosten fallen allein dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Bei dem Kläger kam es am 3. Juni 1981 nach einer im Stadtkrankenhaus O. von dem Beklagten zu 2) (im folgenden: der Beklagte) durchgeführten Koronarangiographie im rechten Arm zu einer Thrombose. Nachdem der Kläger am 5. Juni 1981 das Krankenhaus verlassen hatte, ohne daß Maßnahmen wegen der Thrombose ergriffen worden waren, wurde er am 16. Juni 1981 wieder stationär aufgenommen. Am Aufnahmetag wurde bei ihm eine Thrombektomie vorgenommen. Danach blieb er noch bis zum 30. Juni 1981 im Krankenhaus, das er an diesem Tage gegen den Willen der behandelnden Ärzte verließ.
Ab 3. August 1981 wurde der Kläger dann in dem Universitätsklinikum F. weiterbehandelt und dort insgesamt fünfmal operiert. Als Folge der durch die Thrombose eingetretenen Durchblutungsstörung mußten die rechte Hand und ein Teil des Unterarmes amputiert werden.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Verlust der rechten Hand dadurch verschuldet, daß er nicht alsbald nach der Koronarangiographie eine Behandlung der Thrombose durchgeführt habe.
Mit seiner Klage hat der Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte und der Krankenhausträger zum Ersatz seines Zukunftsschadens verpflichtet sind.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000 DM verurteilt und der Klage auf Feststellung bezüglich des Zukunftsschadens gegen den Beklagten stattgegeben, im übrigen aber die Berufung, soweit sie gegen den Krankenhausträger gerichtet war, zurückgewiesen. Die hiergegen von dem Beklagten eingelegte Revision führte, soweit zu dessen Nachteil erkannt war, zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86 - VersR 1987, 1091). Aufgrund neuer Verhandlung hat das Oberlandesgericht der Klage gegen den Beklagten wiederum stattgegeben, dabei aber nun den Schmerzensgeldbetrag auf 50.000 DM erhöht.
Der erkennende Senat hat die Revision des Beklagten nicht angenommen, soweit er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben worden ist. Im übrigen verfolgt der Beklagte mit der Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Bezüglich der Angemessenheit eines Schmerzensgeldbetrages von 50.000 DM hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt, für die Genugtuungsfunktion könne nicht außer acht bleiben, daß der durch das Verschulden des Beklagten schwer geschädigte Kläger während der Dauer des Rechtsstreites und noch nach Erledigung des ersten Revisionsverfahrens persönlichen Angriffen ausgesetzt gewesen sei, wie dem Vorwurf der Renitenz und Agressivität sowie des uneinsichtigen, störrischen Verhaltens, was zur Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen sei und für die Beurteilung des Krankheitsverlaufes eine untergeordnete Rolle gespielt habe.
II.
Gegen die Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages wendet sich die Revision des Beklagten mit Erfolg.
Das Berufungsgericht hat insoweit gegen das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dieser Verstoß muß, ohne daß es einer besonderen Rüge bedarf, in der Revisionsinstanz von Amts wegen beachtet werden (BGH, Urteil vom 25. Januar 1961 - IV ZR 224/60 - LM § 308 ZPO Nr. 7).
1.
Nachdem das Berufungsgericht in seinem ersten Berufungsurteil den Beklagten aufgrund des zulässigerweise unbeziffert gestellten Antrages des Klägers (vgl. dazu Dunz, NJW 1984, 1734) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000 DM nebst Zinsen verurteilt und allein der Beklagte gegen dieses Urteil Revision eingelegt hatte, blieb nur ein Schmerzensgeldbegehren in dieser Höhe rechtshängig. Von der Zurückverweisung durch das erste Revisionsurteil des Senats betroffen war deshalb auch lediglich eine Schmerzensgeldforderung des Klägers in Höhe von 40.000 DM nebst Zinsen (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1984 - VI ZR 155/82 - VersR 1984, 739, 740).
2.
Das Berufungsgericht mußte daher bei seiner neuen Entscheidung von einem Schmerzensgeldbegehren des Klägers in dieser Höhe ausgehen und war grundsätzlich nicht befugt, ihn ein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen (§ 308 Abs. 1 BGB).
Wie die Revisionserwiderung allerdings mit Recht geltend macht, sind die Parteien nach Zurückverweisung einer Sache und Wiedereröffnung der Berufungsinstanz nicht an ihre alten Anträge gebunden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 565 Rdn. 4). Der Kläger hätte vielmehr seine Anträge erhöhen, insbesondere auch geltend machen können, daß mittlerweile wegen zusätzlich eingetretener Umstände ein höherer Schmerzensgeldbetrag angemessen sei als derjenige, zu dessen Zahlung der Beklagte in dem ersten Berufungsurteil verurteilt worden war.
Eine solche Erhöhung des Antrags hat der Kläger im Streitfalle jedoch nicht vorgenommen. Er hat nach der Zurückverweisung der Sache erneut den bereits im ersten Berufungsverfahren gestellten Leistungsantrag verlesen.
Nachdem das Berufungsgericht für das zweite Berufungsverfahren den Streitwert für das Schmerzensgeldbegehren auf 40.000 DM festgesetzt hatte (GA Bd. III Bl. 85) und der Kläger dieser Wertfestsetzung nicht entgegengetreten ist, hat er damit zusätzlich zu erkennen gegeben, daß er mit der Leistungsklage kein höheres Schmerzensgeld als 40.000 DM verlangen will (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80 - VersR 1982, 96 und vom 15. Mai 1984, aaO, jeweils m.w.N. zur Bestimmung unbestimmter Leistungsklagen durch widerspruchslose Hinnahme von Streitwertfestsetzungen).
3.
Mit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 DM nebst Zinsen hat das Berufungsgericht daher unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO dem Kläger 10.000 DM nebst Zinsen mehr zugesprochen als er beantragt hat.
Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt worden, daß der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht hat. Eine Klageerweiterung ist nämlich in der Revisionsinstanz nicht zulässig (BGH, Urteil vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 218/78 - WM 1980, 343, 344 m.w.Nachw.).
III.
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO mehr zugesprochen hat, als er beantragt hat, muß das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten hin aufgehoben werden. Einer besonderen, über die Aufhebung hinausgehenden Sachentscheidung des erkennenden Senats bedarf es im Streitfall jedoch nicht.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Bischoff