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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1987, Az.: VI ZR 147/86

Arzthaftungsprozeß; Gutachten; Urkundenbeweis; Zweifel an der Sachkunde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1987
Aktenzeichen
VI ZR 147/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1987, 1018-1019 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2300-2301 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 1091-1092 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zur Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im Arzthaftungsprozeß.

Ein schon früher über die Beweisfrage erstelltes Gutachten kann durch den Tatrichter durch Urkundenbeweis gewürdigt werden. Eine sachverständige Begutachtung muß bei Zweifeln an der Sachkunde der Mitglieder der Gutachter- und Schlichtungsstelle veranlasst werden.