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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1991, Az.: BVerwG 3 B 85.90

Presseerklärung eines Staatsanwaltes; Rechtliche Beanstandung; Unzutreffende Wiedergabe des Behördenvorganges

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 85.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 09.05.1989 - AZ: 2 K 149/88
OVG Koblenz - 20.03.1990 - AZ: 7 A 101/89

Fundstellen

  • DÖV 1991, 510 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 162 (amtl. Leitsatz)
  • StV 1992, 185-186

Amtlicher Leitsatz

Die Presseerklärung eines Leitenden Oberstaatsanwalts über das Ergebnis eines von seiner Behörde geführten Ermittlungsverfahrens ist mit Rücksicht auf den klagenden Beschuldigten rechtlich zu beanstanden, wenn sie den Behördenvorgang unzutreffend wiedergibt und den Kläger dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei ist auf den Eindruck abzustellen, den die Presseerklärung in der Öffentlichkeit erweckt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein.

3

Eine Rechtsfrage, die noch klärungsbedürftig ist und im erstrebten Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte, wird vom beklagten Land nicht aufgeworfen.

4

Die Frage des Rechtsweges ist durch das das Berufungsgericht nach § 144 Abs. 6 VwGO bindende Urteil des beschließenden Senats vom 14. April 1988 - BVerwG 3 C 65.85 - (Buchholz 301 § 23 Nr. 5) soweit geklärt, als es zur Entscheidung des vorliegenden Falls notwendig ist. Daß der Senat offengelassen habe, "wie zu entscheiden wäre, wenn die Presseerklärung während eines laufenden Ermittlungsverfahrens abgegeben wird", kann der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung geben, weil sich diese Frage im anhängigen Verfahren nicht stellt; die Presseerklärung wurde nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens abgegeben. Im übrigen hatte der Senat in dem genannten Urteil die Frage nicht offengelassen, sondern auch für diesen Fall den Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte für gegeben erachtet.

5

Die in der Beschwerdeschrift ferner aufgeworfene Frage, "welche Grenzen dem Leitenden Oberstaatsanwalt bei einer Presseveröffentlichung gezogen" seien, ist - soweit sie im vorliegenden Falle entscheidungserheblich ist - eindeutig zu beantworten, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf: die Presseerklärung muß der Wahrheit entsprechen; das wird auch vom beklagten Land letztlich nicht in Frage gestellt.

6

Die daran angeschlossenen Fragen des beklagten Landes, ob der Leitende Oberstaatsanwalt in einer Presseerklärung, die nicht der Strafrechtspflege zuzuordnen sei, das Recht habe, seine eigene Meinung in den Grenzen zu äußern, die der erkennende Senat in dem genannten Urteil gezogen habe, oder ob er an die Einstellungsverfügung seiner Behörde gebunden sei, würden sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

7

Die angegriffene Presseerklärung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 22. Juni 1983 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist nämlich mit Rücksicht auf den Kläger bei den vorliegenden Umständen rechtlich nur dann zu beanstanden, wenn sie den Behördenvorgang unzutreffend wiedergibt und den Kläger dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei ist von dem Eindruck auszugehen, den die Presseerklärung in der Öffentlichkeit erweckt hat. Ob der berichtete Behördenvorgang seinerseits rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist für die Rechtmäßigkeit der Presseerklärung ohne Bedeutung; auch über rechtswidrige Behördenvorgänge - etwa über eine Entscheidung, die später im Rechtsmittelwege aufgehoben wird - darf grundsätzlich und muß sogar unter Umständen der Presse berichtet werden. Insofern ist zwischen dem Vorgang und dem Bericht zu unterscheiden. Welchen Eindruck auch immer die Presseerklärung nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Öffentlichkeit erweckt hat, ob sie als Wiedergabe der Einstellungsverfügung aufgefaßt wurde oder ob die Öffentlichkeit sie dahin verstanden hatte, daß der Leitende Oberstaatsanwalt eine von ihm vertretene, von der gut zwei Wochen zurückliegenden Einstellungsverfügung abweichende Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft behaupten wollte, die Presseerklärung mußte zutreffend sein. Hatte sie allein die Einstellungsverfügung zum Gegenstand, so mußte sie ihren Inhalt richtig wiedergeben; wollte der Leitende Oberstaatsanwalt nicht den Inhalt der Einstellungsverfügung wiedergeben, sondern seine ergänzende oder abweichende Auffassung kundtun, dann mußte er das in der Presseerklärung zum Ausdruck bringen. In jedem Fall aber kann die - im vorliegenden Zusammenhang übrigens wenig zweifelhafte - Beantwortung der Frage dahingestellt bleiben, welche Befugnisse der Leitende Oberstaatsanwalt im Hinblick auf abgeschlossene Ermittlungsverfahren und im Verhältnis zu nachgeordneten Beamten der von ihm geleiteten Staatsanwaltschaft hat.

8

Schließlich erweist sich auch die letzte vom beklagten Land aufgeworfene Frage, ob die beanstandeten Passagen der Presseerklärung des Leitenden Oberstaatsanwalts Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen seien, in dem erstrebten Revisionsverfahren als nicht klärungsbedürftig. Zu ihrer Beantwortung bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen trat die Presseerklärung als Bericht, nämlich als die Wiedergabe eines Behördenvorgangs in Erscheinung, - sei es nun die Wiedergabe der dem Kläger mitgeteilten Einstellungsverfügung, sei es die Wiedergabe der ergänzenden oder abweichenden Beurteilung, die der Leitende Oberstaatsanwalt den Vorgängen gegeben hatte. Damit sind die in ihr aufgestellten Behauptungen Tatsachenbehauptungen, nämlich daß ein Behördenvorgang bestimmten Gehalts stattgefunden habe. Ob sich nun seinerseits der Behördenvorgang in Meinungsäußerungen erschöpft oder Tatsachenbehauptungen enthält, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, denn nicht der Vorgang, sondern der Bericht war auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen.

9

Soweit das beklagte Land dem Berufungsgericht eine Fehlinterpretation der Presseerklärung vorwirft und meint, daß das angegriffene Berufungsurteil unter Verletzung des Grundrechts der Pressefreiheit sowie des Landespressegesetzes dem Gebot einer wahrheitsgemäßen Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht entspreche, erschöpft es sich in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden rechtlichen Wertung. Damit wird kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft durch das Berufungsurteil gezwungen wäre, die beanstandete Presseerklärung ohne erläuternde Richtigstellung zu widerrufen. Diese Fehlvorstellung kommt zwar in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zum Ausdruck; an sie aber ist der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Das Land Rheinland-Pfalz ist nämlich ausweislich des durch das Berufungsgericht bestätigten Urteilsausspruchs des Verwaltungsgerichts Trier nur zum Widerruf der angegriffenen Presseerklärung verurteilt worden, nicht aber zum Unterlassen einer das Ermittlungsverfahren betreffenden Presseerklärung überhaupt. Ein Unterlassungsbegehren ist vom Kläger zudem weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht geltend gemacht worden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski