Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1961, Az.: I ZR 110/60
„Deutsche Miederwoche“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 110/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15158
- Entscheidungsname
- Deutsche Miederwoche
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 10.06.1960
- LG Mannheim - 23.01.1959
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 1004 BGB
- § 23 UWG
- § 13 UWG
Fundstellen
- DB 1962, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"Deutsche Miederwoche"
Prozessführer
der Firma T. S. & B., Offene Handelsgesellschaft, in H. vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Herbert B.,
Prozessgegner
den V. M.- und L. e.V. in S., R.weg, vertreten durch seinen 1. Vorsitzenden Emil W. in Firma B. & K., S., F.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn ein einzelner Hersteller aus einer Branche eine lediglich für seine eigenen Erzeugnisse bestimmte Werbeaktion unter dem Motto "Deutsche ... Woche" (z.B. "Deutsche Miederwoche") veranstaltet.
Bei der Verurteilung zur Unterlassung unrichtiger oder irreführender Werbeäußerungen kann nicht nur die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils nach §23 Abs. 4 UWG zuerkannt, sondern auch in entsprechender Anwendung des §1004 BGB die Verurteilung zum Widerruf (Berichtigung) der Werbeäußerungen ausgesprochen werden. Der Anspruch auf Widerruf kann auch von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (§13 Abs. 1 UWG) geltend gemacht werden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Löscher, Pehle, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu Nr. 3 des Urteils des Landgerichts - Zivilkammer VII - in Mannheim vom 23. Januar 1959 (Widerrufsanspruch) zurückgewiesen worden ist; der Widerrufsanspruch wird abgewiesen.
Soweit sich die Revision dagegen richtet, daß die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu Nr. 1 c des Urteils des Landgerichts (Tagesproduktion von 192.000 Stück Miederwaren) zurückgewiesen worden ist, wird sie als unzulässig verworfen. Im übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden zu 3/5 der Beklagten , zu 2/5 dem Kläger auferlegt, die Kosten des dritten Rechtszuges zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Verband ist ein eingetragener Verein, der den Zweck verfolgt, die gemeinsamen Interessen der Mieder- und Leibbindenindustrie wahrzunehmen und zu fördern. Die Beklagte, die allein etwa 50 % der gesamten Miederwaren der Bundesrepublik herstellt und bis zum 31. Dezember 1957 dem klagenden Verband angehörte, steht mit den in ihm zusammengeschlossenen Mitgliedern im Wettbewerb. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen mehrere Werbemaßnahmen und Werbebehauptungen der Beklagten.
Die Beklagte führte vom 26. April bis zum 10. Mai 1958 (mit Verlängerung bis zum 17. Mai 1958) eine Sonderwerbung für ihre Firma unter der Bezeichnung "1. Deutsche Miederwoche" durch. Sie veranlaßte die Einzelhandelsgeschäfte unter Übersendung von Prospekten und koordiniertem Dekorationsmaterial, an dieser Woche durch Erstellung eines sogenannten "T.-Schaufensters" teilzunehmen. Am 23./24. April 1958 gab sie einen Presseempfang, bei dem u.a. ein Vortrag über Sinn und Zweck der von ihr veranstalteten "1. Deutschen Miederwoche" gehalten und den Pressevertretern Zahlenmaterial über ihre betrieblichen Verhältnisse bekannt gegeben wurde. Im Anschluß daran erschienen mehrere Presseartikel, so in der "Rems-Zeitung" Nr. 97 vom 28. April 1958, in den "Textilmitteilungen" Nr. 53 vom 3. Mai 1958, in der "Textil-Zeitung" Nr. 53 vom 3. Mai 1958, in der Zeitschrift "Die Linie" (Köln) Heft 5/58 S. 37, in der Wochenzeitung "Textil-Wirtschaft" Nr. 18 vom 1. Mai 1958 S. 12, in der Hamburger Wochenzeitung "Die Zeit" Nr. 19 vom 8. Mai 1958 S. 20 und in der "Schwäbischen Post" Nr. 95 vom 25. April 1958. In den Artikeln war u.a. von der "Deutschen Miederwoche" (Rems-Zeitung, Schwäbische Post), der "1. Deutschen Miederwoche" (Textil-Zeitung, Die Linie, Textil-Wirtschaft) und der "ersten Miederwoche in Westdeutschland" (Textil-Mitteilungen) die Rede, die von der Firma S. & B. (d.i. der Beklagten) "veranstaltet" (Rems-Zeitung, Textil-Mitteilungen), "inszeniert" (Die Linie) oder "gestartet" (Textil-Wirtschaft) werde, "nach englischem Beispiel" oder "Vorbild" gestaltet sei (Textil-Mitteilungen, Die Linie) und eine "Leistungsschau der Industrie und des Handels in Miederwaren" darstelle (Textil-Mitteilungen). Es wurde ferner gesagt, daß "10 % des gesamten Exports der bundesdeutschen (westdeutschen, deutschen) Bekleidungsindustrie von der Beklagten stamme" (Rems-Zeitung, Textil-Mitteilungen, Textil-Zeitung, Die Linie, Textil-Wirtschaft, Die Zeit), daß die Beklagte "120.000 Artikel (Stück) täglich produziere" (Die Linie, Textil-Wirtschaft, Die Zeit), und daß sie "10.000 Arbeiter beschäftige" (Die Zeit).
Der klagende Verband halt die Bezeichnung "1. Deutsche Miederwoche" für irreführend und die Werbebehauptungen betreffend den Exportanteil, die tägliche Produktion und die Zahl der Beschäftigten der Beklagten für unwahr. Er hat dazu u.a. vorgetragen: Mit der Werbung für die "1. Deutsche Miederwoche" habe die Beklagte beim Publikum und bei den beteiligten Verkehrskreisen bewußt den unrichtigen Eindruck einer offiziellen Gemeinschaftsaktion der gesamten Miederindustrie erweckt, während es sich tatsächlich nur um eine private Hauswerbung der Beklagten gehandelt habe; die Beklagte maße sich damit auch eine Alleinstellung in der Miederindustrie an, die ihr nicht zukomme. Der Anteil der Beklagten am Export der gesamten deutschen Bekleidungsindustrie belaufe sich nicht auf 10 %, sondern höchstens auf 7 %. Ihre Angabe, sie produziere täglich 120.000 Artikel, könne im Hinblick auf ihre Produktionsmöglichkeiten, aber auch im Hinblick auf ihre Umsatzzahlen nicht richtig sein; zumindest aber sei die Angabe einer Produktionsziffer von 192.000 Artikeln je Tag unwahr, die in einem im Frühjahr 1958 für Schweden herausgebrachten Prospekt der Beklagten enthalten sei. Schließlich beschäftige die Beklagte in der Herstellung von Miederwaren samt Zubehör nicht 10.000, sondern nur 7.000 Personen.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten die beanstandeten Werbeäußerungen zu verbieten, und ferner, sie zu verurteilen, Auskunft über den Umfang der beanstandeten Handlungen zu erteilen und die Behauptungen in mehreren, einzeln genannten Zeitungen zu widerrufen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat unter anderem entgegnet: Bei der im Zusammenhang mit der "1. Deutschen Miederwoche" erfolgten Werbung habe es sich erkennbar um eine eigene Hauswerbung gehandelt; eine irrtümliche Auffassung, daß es sich dabei um eine offizielle Veranstaltung der gesamten Miederindustrie handele, habe in den beteiligten Verkehrskreisen überhaupt nicht aufkommen können. Ihr Anteil am Export der deutschen Bekleidungsindustrie betrage tatsächlich 10 %; bei der Berechnung des Anteils habe der Export der West-Berliner Bekleidungsindustrie sowie der Export an Wirk- und Strickwaren sowie an Haushaltswäsche auszuscheiden. Ihre Tagesproduktion erreiche tatsächlich die Höhe von 120.000 Artikeln; für die Werbung in Schweden sei sie nicht verantwortlich. Die angegebene Zahl von 10.000 Beschäftigten sei ebenfalls richtig; dabei habe sie die im Vertreter-, Verkaufs- und Verwaltungsapparat beschäftigten Personen sowie die Heimarbeiter und die in ihrem Schweizer Unternehmen tätigen Arbeitskräfte mitberücksichtigt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme
- 1.
der Beklagten verboten,
- a)
Werbungen oder Veranstaltungen für ihre Erzeugnisse unter dem Motto "Deutsche Miederwoche" durchzuführen und diese als "Leistungsschau der Industrie und des Handels" zu bezeichnen;
- b)
zu behaupten, sie sei mit einem Marktanteil von 10 % am Export der gesamten deutschen Bekleidungsindustrie beteiligt;
- c)
in Schweden zu behaupten, sie produziere täglich 192.000 Stück Miederwaren;
- d)
zu behaupten, sie beschäftige 10.000 Arbeitskräfte in der Herstellung von Miederwaren nebst Zubehör;
- 2.
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nr. 1 genannten Verbote eine Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder eine Haftstrafe bis zu 6 Monaten angedroht;
- 3.
die Beklagte verurteilt,
- a)
die in Ziff. 1 a) des Urteils verbotene Werbebehauptung dahingehend zu berichtigen, daß es sich bei der in der Zeit vom 24. April bis 17. Mai 1958 von ihr veranstalteten "1. Deutschen Miederwoche" nicht um eine offizielle Veranstaltung der Miederbranche der Bundesrepublik und nicht um eine Leistungsschau der Industrie und des Handels gehandelt habe, sondern lediglich um eine private Hauswerbung der Beklagten;
- b)
die in Ziff. 1 b) des Urteils verbotene Werbebehauptung, sie sei mit einem Marktanteil von 10 % am Export der gesamten deutschen Bekleidungsindustrie beteiligt, dahingehend zu berichtigen, daß sie diese Behauptung nicht mehr aufrechterhalte;
- c)
die in Ziff. 1 d) des Urteils verbotene Werbebehauptung, sie beschäftige 10.000 Arbeitskräfte in der Herstellung von Miederwaren nebst Zubehör, dahingehend zu berichtigen, daß nur 7.000 bis 8.000 Beschäftigte unmittelbar in der Miederherstellung nebst Zubehör tätig sind.
Die Berichtigungen sollen innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten einmal stattfinden, und zwar in folgenden Zeitungen bzw. Zeitschriften:
- jeweils in Größe von 1/8 des betreffenden Zeitschriftenformats und jeweils unter den damaligen, in gleicher Größe und Aufmachung gehaltenen Überschriften -
- 1.
"Die Zeit"
Verlag "D." H., P., S.,
Berichtigung gem. Ziff. 3 a, b und c,
- 2.
"nacht-depesche"
Verlag in B., B.platz,
Berichtigung gem. Ziff. 3 c,
- 3.
"Die Linie"
Rudolf H-Verlag, K., R.-Straße ...,
Berichtigung gem. Ziff. 3 a und b,
- 4.
"Textil-Wirtschaft"
Verlag F. F. S.-Straße ...,
Berichtigung gem. Ziff. 3 a und b,
- 5.
"Textil-Mitteilungen"
Verlag Gisbert H. Verlag GmbH, D.,
Berichtigung gem. Ziff. 3 a und b,
- 6.
"Textil-Zeitung"
Verlag W., B.straße ...,
Berichtigung gem. Ziff. 3 a und b,
- 7.
"Rems-Zeitung"
Berichtigung gem. Ziff. 3 a und b.
Im übrigen - d.h. soweit der Unterlassungsantrag zu 1 c sich auf die Angabe einer Produktionsziffer von 120.000 Stück Miederwaren täglich bezog, wegen der ursprünglich weitergehenden Fassung des Unterlassungsantrags zu 1 d, wegen des Klagantrags auf Auskunfterteilung und wegen des weitergehenden Berichtigungsverlangens des Klägers - hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und der Kläger unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Den Unterlassungsantrag zu 1 a hat der Kläger im Berufungsrechtszug wie folgt gefaßt:
der Beklagten zu verbieten, im Wettbewerb die Behauptung aufzustellen, durch Dritte aufstellen zu lassen oder die Aufstellung der nachstehenden Behauptungen durch Dritte zu dulden:
| a) | sie veranstalte eine "Deutsche Miederwoche", welche eine "Leistungsschau der Industrie und des Handels in Miederwaren" enthalte; |
|---|
hilfsweise:
der Beklagten zu verbieten,
zum Zwecke der Werbung für ihre eigenen Erzeugnisse eine solche "Deutsche Miederwoche" zu veranstalten, wenn es sich nicht um eine Aktion des Klägers oder um eine Gemeinschaftsaktion einer größeren Zahl der Miederwarenhersteller in Deutschland handelt, bei der mindestens ein Querschnitt der Leistung der deutschen Miederwarenindustrie gezeigt wird.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zu Nr. 1 c der Formel des Landgerichts-Urteils als unzulässig zu verwerfen, im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das unter Nr. 1 a des Landgerichts-Urteils gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot, Werbungen oder Verunstaltungen für ihre Erzeugnisse unter dem Motto " Deutsche Miederwoche" durchzuführen und diese als "Leistungsschau der Industrie und des Handels" zu bezeichnen, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf Grund der §§1 und 3 UWG für gerechtfertigt erachtet. Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt:
Aus der Ankündigung der Beklagten und aus den Zeitungsartikeln, die auf Grund der Angaben beim Presseempfang und bei der Betriebsbesichtigung in H. veröffentlicht worden seien, ergebe sich sowohl für das breite Leserpublikum als auch für die durch Fachzeitschriften in erster Linie angesprochenen Fachleute der Gesamteindruck, daß die Beklagte die "1. Deutsche Miederwoche" veranstaltet oder inszeniert habe, die alljährlich niederholt werden solle, die nach englischem Muster aufgezogen sei, die zum Ziel habe, die Idee der Miederbekleidung als "erstes Kleid" herauszustellen und einen breiten Miedermarkt zu schaffen, und die eine Leistungsschau der Industrie und des Handels in Miederwaren darstellen solle; unter demselben Motto habe die Beklagte eine schlagartige Aktion durch Dekoration von 8.000 Schaufenstern in über 22 größeren Städten Westdeutschlands veranstaltet. Durch diese Werbung werde beim Endabnehmer die irrige Vorstellung erweckt, es handele sich bei der "1. Deutschen Miederwoche" um eine offizielle Veranstaltung der gesamten deutschen Miederbranche. Das Motto "Deutsche ... Woche" (Deutsche Grüne Woche, Deutsche Industriemesse u.dgl.) bedeute nach dem Sinngehalt und der Verkehrsauffassung des unbefangenen Lesers eine gemeinschaftliche Veranstaltung von mehr oder minder offiziellem Charakter, eine Schau einer bestimmten gewerblichen Branche. Dieser Eindruck werde verstärkt, wenn von der "Deutschen Miederwoche" als von einer Leistungsschau der deutschen Miederindustrie und des Handels in Miederwaren gesprochen werde. Da bei der "1. Deutschen Miederwoche" der Beklagten von einer Gemeinschaftsaktion der ganzen Miederbranche keine Rede habe sein können, sei dieser beim breiten Publikum auftretende Eindruck irrig. Daß die "Deutsche Miederwoche" erkennbar von der Beklagten veranstaltet oder inszeniert worden sei, schließe diesen irrigen Eindruck nicht aus. Mindestens ein nicht unbeträchtlicher Teil des in der "Rems-Zeitung", der "Zeit" und der "Schwäbischen Post" angesprochenen breiten Publikums sei der irrigen Auffassung, daß eine als "1. Deutsche Miederwoche" bezeichnete Veranstaltung jedenfalls weit über den Rahmen einer Veranstaltung eines einzelnen Herstellerbetriebes hinausgehe, und daß die Beklagte, die diese Miederwoche veranstalte, entweder in Westdeutschland der einzige in Betracht kommende Betrieb dieser Branche sei (Alleinstellung) oder zumindest im Auftrag der anderen Hersteller, die sich zu einer Gemeinschaftsaktion verbunden hätten, oder, im Auftrag einer Interessenorganisation federführend diese Veranstaltung inszeniere. Auch der Hinweis auf das englische Vorbild, wo solche Veranstaltungen Gemeinschaftsaktionen seien, bestärke den falschen Eindruck. Würde die Beklagte etwa eine "1. Triumph-Miederwoche" veranstaltet haben, so würde eine solche Werbung wohl nicht zu beanstanden gewesen sein; die Veranstaltung einer "Deutschen Miederwoche" aber müsse einer Gemeinschaftsaktion der gesamten Niederindustrie vorbehalten bleiben.
Den gleichen irreführenden Eindruck habe aber auch die von der Beklagten inszenierte Schaufensterwerbung vermittelt.
Bei einer in 22 westdeutschen Großstädten und mit 8.000 Schaufenstern unter dem Motto "1. Deutsche Miederwoche" durchgeführten Werbung habe das Publikum eine Veranstaltung der ganzen Miederbranche, eine Auswahl der neuesten Schöpfungen aller beteiligten Konkurrenten erwartet. Die Werbeaktion "1. Deutsche Miederwoche" der Beklagten sei daher unlauter im Sinne des §1 UWG gewesen.
Die Beklagte habe aber auch gegen §3 UWG verstoßen. Mit der irreführenden Inszenierung einer "1. Deutschen Miederwoche" habe die Beklagte sowohl bei der Schaufensterwerbung als auch bei den von ihr veranlaßten Presseveröffentlichungen unzutreffende Angaben über geschäftliche Verhältnisse und auch über Anlaß und Zweck des Verkaufs gemacht, die geeignet gewesen seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das Publikum erwarte während einer "1. Deutschen Miederwoche" die Vorführung der neuesten Modeschöpfungen der verschiedenen Konkurrenten, eine besonders reichhaltige Auswahl von Modellen verschiedener Hersteller und unter Umständen auch preisliche Vorteile beim Einkauf. Das Publikum sei durch die ihm vorgespiegelte übertriebene Bedeutung des Unternehmens der Beklagten veranlaßt worden, sich den Erzeugnissen der Beklagten zuzuwenden und vom Bezug der Konkurrenzerzeugnisse Abstand zu nehmen.
Der Revision ist zuzugeben, daß gegen einige tatsächliche Annahmen des Berufungsgerichts und die daraus hergeleiteten Schlüsse sowie gegen die Begründung eines Verstoßes gegen §3 UWG rechtliche Bedenken bestehen. Die Revision kann gleichwohl im Ergebnis keinen Erfolg haben, da das vom Landgericht gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot schon auf Grund des unstreitigen Sachverhalts aus §1 UWG gerechtfertigt ist.
1.
Die Revision rügt vor allem, das Berufungsgericht habe nicht geprüft und nicht unterschieden, welche Werbung und welche Werbebehauptungen der Beklagten an welche Personengruppen und Verkehrskreise gelangt seien; es habe nicht berücksichtigt, daß die verschiedenen Zeitungen, Zeitschriften und Werbedrucksachen sich an verschiedene Kreise von Lesern und Adressaten gewendet hätten, und es habe nicht gesondert geprüft, welche der beanstandeten Werbebehauptungen der Beklagten an den Fachmann, welche an den Endverbraucher gerichtet gewesen seien und wie die angesprochenen Kreise gerade die an sie gerichtete Werbung jeweils aufgefaßt hätten. Diese Rüge ist nur zum Teil berechtigt. Von dem einleitenden Absatz auf S. 14 des Berufungsurteils abgesehen, hat das Berufungsgericht nirgends auf den Eindruck abgestellt, den die beanstandete Werbung bei den Fachleuten des Groß- und Einzelhandels hervorgerufen haben könnte, sondern, - wie mehrfach ausdrücklich hervorgehoben wird -, ausschließlich auf die Vorstellungen, die durch diese Werbung bei dem "Endverbraucher" oder dem "breiten Publikum" erweckt worden sind. Das Berufungsgericht hat deshalb folgerichtig in dem hier maßgeblichen Teil seiner Ausführungen von den Zeitungen, in denen Berichte über die "1. Deutsche Miederwoche" und den Presseempfang der Beklagten erschienen sind, nur die drei allgemeinen Zeitungen - die "Rems-Zeitung", die "Zeit", die "Schwäbische Post" -, nicht dagegen auch die Fachzeitungen und Fachzeitschriften erwähnt. Alle Ausführungen der Revision dazu, welchen Eindruck die Fachhändler aus den an sie gerichteten Drucksachen der Beklagten und aus den Pressemitteilungen in den Fachzeitungen in bezug auf die Werbung der Beklagten gewinnen konnten und wie dieser Eindruck festzustellen gewesen wäre, gehen daher ins Leere. Wenn das Berufungsgericht ausschließlich auf den Eindruck abgestellt hat, den die Werbung der Beklagten auf das breite Publikum der Endverbraucher gemacht hat, dann durfte es allerdings nicht auch solche Mitteilungen heranziehen, die nur in den Fachzeitungen erschienen waren. Mit Recht rügt daher die Revision, daß das Berufungsgericht den Hinweis auf das englische Vorbild nicht als erschwerend hätte heranziehen dürfen, da dieser Hinweis in keiner der drei vom Berufungsgericht herangezogenen allgemeinen Zeitungen erschienen war, und da außerdem nicht dargelegt ist, inwiefern dem breiten Publikum bekannt sein soll, daß in England Mieder-Wochen Gemeinschaftsaktionen der Miederbranche sind.
Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht die Schaufensterwerbung der Beklagten während der Miederwoche als irreführend behandelt und berücksichtigt hat. Auch diese Rüge ist teilweise berechtigt. Im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils ist lediglich mitgeteilt, die Beklagte habe die Einzelhandelsgeschäfte unter Übersendung von Prospekten und koordiniertem Dekorationsmaterial veranlaßt, an der von ihr unter der Bezeichnung "1. Deutsche Miederwoche" durchgeführten Sonderwerbung durch Erstellung eines sogenannten "Triumph-Schaufensters" teilzunehmen. In welcher Weise die Einzelhändler der Aufforderung gefolgt sind, ist nicht festgestellt. Ob die wiederholte Bemerkung des Berufungsgerichts in den Urteilsgründen, die Schaufensterwerbung sei unter dem Motto "1. Deutsche Miederwoche" veranstaltet und durchgeführt worden, die Feststellung enthalten soll, dieses "Motto" sei tatsächlich auch in den Schaufenstern herausgestellt worden, ist zweifelhaft. Sollte das als eine solche tatsächliche Feststellung aufzufassen sein, so wäre nicht recht ersichtlich, worauf sich die Feststellung gründet. Selbst in den Schriftsätzen des Klägers ist dieser Punkt nirgends klar behandelt worden; der Kläger hat vielmehr z.B. im Schriftsatz vom 9. Januar 1959 nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Miederwoche der Beklagten zwar als "1. Deutsche Miederwoche" angekündigt, aber ausschließlich als eine Werbung für die Marke T. der Beklagten durchgeführt worden sei. Auch die Bemerkung auf S. 23 des Landgerichts-Urteils, in den 8.000 "T."-Schaufenstern seien die Prospekte der Beklagten zur Miederwoche ausgestellt gewesen, kann nicht als Feststellung gewertet werden, in den Schaufenstern sei das Motto "1. Deutsche Miederwoche" herausgestellt worden. Nicht festgestellt ist insbesondere auch, ob in allen 8.000 Schaufenstern oder ob nur in einem Teil davon, sei es durch Auslagen von Prospekten, sei es auf andere Weise, das Motto "1. Deutsche Miederwoche" dem Publikum zu Gesicht gebracht worden ist.
Es kommt jedoch auf die genannten Rügen der Revision, auch soweit sie an sich berechtigt sind, jedenfalls für das hier zunächst zu behandelnde Unterlassungsbegehren des Klägers nicht an. Zur Erörterung steht das im Landgerichts-Urteil so formulierte Verbot an die Beklagte, "Werbungen oder Veranstaltungen für ihre Erzeugnisse unter dem Motto "Deutsche Miederwoche" durchzuführen". Es ist unstreitig, daß die Beklagte das, was ihr danach verboten werden soll, anläßlich der von ihr veranstalteten "1. Deutschen Miederwoche" getan hat, mögen auch der Umfang dessen und die Art und Weise im einzelnen nicht sicher festgestellt sein. Sie hält sich andererseits, wie ihr Klagabweisungsantrag ergibt, für berechtigt, die Werbung, die ihr verboten werden soll, auch künftig durchzuführen. Damit sind, falls das in der Formel des Landgerichts-Urteils gekennzeichnete Verhalten der Beklagten gegen das Gesetz verstößt, die Voraussetzungen dafür gegeben, ihr ein solches Verhalten durch Urteilsspruch zu verbieten. Auf Einzelheiten der in der Vergangenheit durchgeführten Werbung, die als solche nicht Gegenstand des in der Urteilsformel ausgesprochenen Verbots sind, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. auch BGH GRUR 1961, 538 - Feldstecher - zu 2 a).
2.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die möglichen Irrtümer, die durch die Werbung der Beklagten hervorgerufen worden sein können, sind nur zum Teil berechtigt. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das Motto "Deutsche ... Woche" bedeute nach dem Sinngehalt und der Verkehrsauffassung des unbefangenen Lesers an sich eine gemeinschaftliche Veranstaltung von mehr oder minder offiziellem Charakter. Sie meint aber, daß im Streitfall ein solcher Eindruck nicht habe entstehen können, weil die "1. Deutsche Miederwoche", - wie auch das Berufungsgericht annehme -, erkennbar von der Beklagten veranstaltet worden sei; und sie hält es mit den Denkgesetzen nicht für vereinbar, wenn das Berufungsgericht annehme, eine erkennbar von der Beklagten veranstaltete Miederwoche könne irrigerweise als eine offizielle Veranstaltung der deutschen Miederbranche angesehen worden sein. Das Berufungsgericht hat diesen Punkt indes nicht übersehen, sondern es hat seine der Revision widersprüchlich erscheinende Auffassung näher begründet. Der Revision wird allerdings zugegeben werden müssen, daß es jedenfalls den Frauen allgemein bekannt sein dürfte, daß es außer der Beklagten auch noch andere Miederhersteller in der Bundesrepublik gibt, und daß daher wohl kaum eine Frau aus der Veranstaltung einer "Deutschen Miederwoche" durch die Beklagte den Schluß ziehen wird, die Beklagte sei der einzige in Betracht kommende Betrieb dieser Branche in Westdeutschland. Es bleibt dann aber die andere Begründung des Berufungsgerichts, ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums sei der irrigen Auffassung, daß die Beklagte zumindest im Auftrag der anderen Hersteller, die sich zu einer Gemeinschaftsaktion miteinander verbunden haben, oder im Auftrag einer Interessenorganisation federführend die Miederwoche inszeniert habe. Diese Feststellung des Berufungsgerichts widerspricht nicht den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung und konnte entgegen der Meinung der Revision auch vom Berufungsgericht selber ohne Beweiserhebung über die Verkehrsauffassung der weiblichen Bevölkerung getroffen werden, weil es sich insoweit um Gesichtspunkte handelt, bei denen es keinen Unterschied macht, ob es um Miederwaren geht oder um andere Waren, die auch für die männliche Bevölkerung bestimmt sind.
3.
Die Frage, welche möglichen Irrtümer die Veranstaltung einer "Deutschen Miederwoche" durch die Beklagte bei dem Publikum erweckt haben könnte, ist jedoch überhaupt nicht die für die Beurteilung des Streitfalls entscheidende Frage. Mit Recht hat das Berufungsgericht - allerdings mehr beiläufig - ausgeführt, die Veranstaltung einer "Deutschen Miederwoche" müsse einer Gemeinschaftsaktion der gesamten Miederindustrie vorbehalten bleiben. Bereits diese Erwägung trägt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des §1 UWG das gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot. Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn ein einzelner Hersteller, mag sein Anteil an der Produktion der gesamten Branche auch - wie im Streitfall - 50 % oder sogar mehr betragen, eine lediglich für seine eigenen Erzeugnisse bestimmte Werbeaktion unter dem Motto einer "Deutschen ... Woche" veranstaltet. Ähnlich wie im Streitfall würde es liegen, wenn etwa ein bedeutendes pharmazeutisches Unternehmen zur Werbung für seine eigenen Erzeugnisse eine "Deutsche Arzneimittelwoche", ein bedeutender Verlag eine "Deutsche Buchwoche", ein bedeutender Huthersteller eine "Deutsche Hutwoche" oder eine bedeutende Teefirma eine "Deutsche Teewoche" veranstalten würde. Veranstaltungen unter einem solchen Motto werden als Veranstaltungen der gesamten Branche aufgefaßt und sind daher einer Gemeinschaftsaktion der gesamten Branche oder doch ihres größten Teils vorzubehalten. Ein einzelner Hersteller, der zur Werbung für seine Erzeugnisse eine "Deutsche Woche" veranstaltet, maßt sich damit eine Bedeutung an, die ihm jedenfalls dann nicht zukommt, wenn er - wie hier - nicht der einzige oder nahezu einzige Hersteller in seiner Branche ist. Wer so wirbt, benutzt die gesamte Branche als Vorspann für sich selbst. Es ist wettbewerbsfremd, sich auf solche Weise einen Vorsprung vor den anderen Mitbewerbern der Branche verschaffen zu wollen (vgl. auch Baumbach/Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Rdn. 6 zu §1 UWG und Rdn. 26 ff zu §3 UWG). Daß der so Werbende damit auch die vom Berufungsgericht genannten Irrtümer beim Publikum erregen kann, verstärkt den ihm zu machenden Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Im Streitfall wird der die Beklagte treffende Vorwurf ferner noch dadurch verstärkt, daß sie eine von ihr veranstaltete "Deutsche Miederwoche" als "Leistungsschau der Industrie und des Handels" bezeichnet hat und - wie ihr Klagabweisungsantrag zeigt - weiter bezeichnen will, obwohl eine nur von ihr und nur für ihre Erzeugnisse durchgeführte Werbeaktion gerade das nicht sein kann, was sie damit behauptet.
4.
Da demnach das gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot bereits aus §1 UWG gerechtfertigt ist, kann es unerörtert bleiben, ob und gegebenenfalls aus welchen Erwägungen anzunehmen wäre, daß die Veranstaltung einer "Deutschen Miederwoche" durch die Beklagte auch gegen §3 UWG verstoßen hat und verstoßen würde. Fraglich könnte namentlich sein, inwiefern bei der Veranstaltung einer "Deutschen ... Woche" durch einen einzelnen Hersteller der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt werden könnte. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, einerseits, das Publikum erwarte dabei eine Auswahl von Modellen verschiedener Hersteller, und andererseits, es werde dadurch veranlaßt, sich den Erzeugnissen der Beklagten zuzuwenden und vom Bezug der Konkurrenzerzeugnisse Abstand zu nehmen, sind kaum miteinander zu vereinbaren.
II.
Die der Beklagten nach Nr. 1 b des Landgerichts-Urteils verbotene Behauptung, sie sei mit einem Marktanteil von 10 % am Export der gesamten deutschen Bekleidungsindustrie beteiligt, erachtet das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht für unrichtig und übertrieben. Es führt dazu im einzelnen aus: Für die Frage einer Irreführung durch die bei dem Presseempfang in die Presse lancierte Behauptung der Beklagten sei nicht entscheidend, was die beteiligten Fachkreise unter der "deutschen Bekleidungsindustrie" verstünden, sondern, welche Vorstellung der flüchtige durchschnittliche Leser damit verbinde. Nach der Auskunft des Bundesverbandes Bekleidungsindustrie vom 1. Oktober 1958 gehörten zur "Industriegruppe 640, Bekleidung" nur Oberbekleidung, Wäsche und Kopfbekleidung, aber keine gewirkten oder gestrickten Waren, auch nicht Strümpfe, andererseits aber auch Bettzeug und Rauchwarenzurichtung sowie die Kürschnerei. Nach der Verkehrsauffassung fielen jedoch unter den Begriff "Bekleidung" auch gewirkte und gestrickte Kleidung, andererseits nicht das Bettzeug und die Rauchwarenzurichtung. Beim "Export" werde zwischen dem Direktexport der Industrie und dem Export der Exporthandelsfirmen nicht unterschieden und der Export aus West-Berlin mit dem der Bundesrepublik einheitlich aufgeführt; das entspreche auch der Verkehrsauffassung. Nach der Auskunft des Bundesverbandes habe im Jahre 1957 der Gesamtexport der "Bekleidungsindustrie" (Industriegruppe 640) 215,4 Millionen DM betragen. Selbst wenn man von dieser Exportziffer den Export aus West-Berlin mit etwa 21 Millionen DM abziehe, verblieben noch 194,4 Millionen DM. Diese Zahl erhöhe sich nicht unwesentlich, wenn man den in diesen Ziffern nicht enthaltenen Export von gewirkter und gestrickter Bekleidung hinzuzähle. Der Export von solchen Waren, die unter Textilwaren liefen, sei höher zu veranschlagen als der in Abzug zu bringende Export von Bettzeug und Rauchwarenzurichtung. Demgegenüber habe die Beklagte im Jahre 1957 nach den Angaben des Zeugen Bauder einen Export von 11,5 Millionen DM gehabt. Daß die Beklagte in nennenswertem Umfang an Exporthandelsfirmen liefere, sei von ihr nie behauptet worden, Es sei daher ohne weitere Beweisaufnahme davon auszugehen, daß die Behauptung der Beklagten, mit der sie sich eines Exportanteils von 10 % rühme, unrichtig und übertrieben sei.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Inwiefern hier eine Äußerung der Beklagten bei dem Presseempfang - über die in mehreren Zeitungen im wesentlichen übereinstimmend berichtet worden ist - von den Pressevertretern mißverstanden worden sein könnte, ist nicht ersichtlich; die von der Revision in den Vordergrund gerückte Frage der Haftung für Mißverständnisse der Presse stellt sich daher hier nicht. Im übrigen beruhen die Angriffe der Revision zum größten Teil darauf, daß sie ihrerseits die Ausführungen des Berufungsgerichts mißversteht.
Das Berufungsgericht hat klar zwischen der Auffassung der beteiligten Fachkreise einerseits und der Auffassung des flüchtigen durchschnittlichen Lesers, also des Nicht-Fachmanns andererseits unterschieden. Die letztere und nur die letztere nennt es auch die "Verkehrsauffassung" und nur diese hält es hier für maßgebend. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe irrigerweise eine einheitliche Verkehrsauffassung der Fachkreise und der Allgemeinheit konstruiert und habe die Verkehrsauffassung der Fachkreise falsch festgestellt, entbehrt daher der Grundlage. Zum Begriff "Bekleidungsindustrie" hat das Berufungsgericht festgestellt, daß und inwiefern die "Verkehrsauffassung" der Allgemeinheit von der den Fachkreisen geläufigen Begriffsbestimmung abweicht. Diese Feststellung entspricht so sehr der Lebenserfahrung, daß es dazu entgegen der Meinung der Revision weder einer Beweiserhebung noch einer näheren Begründung bedurfte. Zum Begriff "Export" hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die in der Auskunft des Bundesverbandes mitgeteilte Abgrenzung des Begriffs, die es zunächst wiedergibt, auch der "Verkehrsauffassung" der Allgemeinheit entspreche. Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe hier nicht klar zwischen der Auffassung des Fachhandels und der des Letztverbrauchers unterschieden, kann daher nur auf einem Mißverständnis beruhen. Auch hier entspricht die Feststellung des Berufungsgerichts so sehr der Lebenserfahrung, daß es weder einer Beweiserhebung noch einer näheren Begründung bedurfte. Ob es erforderlich war, vorsorglich den Berliner Export bei der weiteren Berechnung auszuklammern, kann dahingestellt bleiben, da der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug des Berliner Exports die Beklagte nicht beschwert. Die genaue Höhe des "Exports" der "Bekleidungsindustrie" (letztere im Sinne der Verkehrsauffassung der Allgemeinheit) hat das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt. Es genügte hier jedoch die Feststellung, daß dieser Export höher sei als der nach Abzug des Berliner Exports errechnete Export von 194,4 Millionen DM. Wenn das Berufungsgericht zu dieser Feststellung gelangt ist, indem es den zu den 194,4 Millionen DM hinzuzuzählenden Export von gewirkter und gestrickter Bekleidung höher veranschlagt hat als den davon abzuziehenden Export von Bettzeug und Rauchwarenzurichtung, so ist auch das entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte sich auf Grund seiner allgemeinen Kenntnis der wirtschaftlichen Gegebenheiten ohne weitere Beweiserhebung eine solche Schätzung zutrauen. Daß es dabei einschlägiges Parteivorbringen übergangen hätte, ist weder gerügt noch ersichtlich.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte selbst habe im Jahre 1957 einen Export von 11,5 Millionen DM gehabt, wird von der Revision nicht angegriffen. 11,5 Millionen DM sind nur etwa 6 % von 194,4 Millionen DM. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Berühmung mit einem Exportanteil von 10 % sei unrichtig und übertrieben, ist daher nicht zu beanstanden. Daß durch eine solche Berühmung der Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne des §3 UWG erweckt wird, hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen, ohne daß es dazu nähere Ausführungen hätte machen müssen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 37 zu §3 UWG). Auch hiergegen hat die Revision keine besonderen Angriffe erhoben.
III.
Zu dem unter Nr. 1 d des Landgerichts-Urteils gegen die Beklagte ausgesprochenen Verbot, zu behaupten, sie beschäftige 10.000 Arbeitskräfte in der Herstellung von Miederwaren nebst Zubehör, hat das Berufungsgericht zunächst in tatsächlicher Hinsicht die auf den Presseempfang der Beklagten zurückgehende Veröffentlichung in der "Zeit" vom 8. Mai 1958 erwähnt, nach der die Beklagte heute 10.000 "Arbeiter" beschäftige, und die Veröffentlichung in der "nacht-depesche" vom 25. Januar 1958, in der unter der Überschrift "T. krönt die Figur" - "10.000 im Dienst der Schönheit" im Text ausgeführt sei, daß bei der Beklagten in 19 Zweigwerken über 10.000 Menschen "schaffen". Das Berufungsgericht hat sodann weiter ausgeführt: Die genannten Veröffentlichungen ließen im breiten Publikum die Meinung aufkommen, die Beklagte verfüge über 10.000 produktive Arbeiter in ihren verschiedenen Betrieben. In den von der Beklagten selbst eingereichten Aufstellungen ihres Personalstandes zum 30. April und zum 31. Mai 1958 seien jedoch in den dort angegebenen Gesamtzahlen von 10.166 und 10.150 Beschäftigten nach der Bekundung des Zeugen B. auch die Verwaltungsangestellten, der kaufmännische Dienst, der Lagerdienst, die Vertreter und die Auslandsvertretungen sowie die Heimarbeiter enthalten. Auch stellten in den Webereien H., A. und Z. (Schweiz) die dort beschäftigten Arbeiter vorwiegend Frottierwaren, nicht Miederwaren, her. Es sei daher nach der eigenen Aufstellung der Beklagten von einer Zahl von insgesamt 7.923 produktiven Arbeitern auszugehen, zu der noch die Zahl der Heimarbeiter mit 676 hinzuzuzählen und von der andererseits noch die Zahl der in der Frottierabteilung Beschäftigten abzuziehen sei. Die Beklagte dürfe deshalb nicht eine Tatsachenbehauptung aufstellen, die den irrigen Anschein erwecke, sie verfüge über 10.000 in der Miederwarenproduktion tätige Arbeiter.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Revision läßt außer acht, daß der Beklagten nach der Formal des Landgerichts-Urteils nicht verboten werden soll, zu behaupten, sie "beschäftige 10.000 Menschen", sondern nur, zu behaupten, sie "beschäftige 10.000 Arbeitskräfte in der Herstellung von Miederwaren nebst Zubehör". Alle Ausführungen der Revision dazu, daß der Verkehr zu den "Beschäftigten" eines Unternehmens nicht nur die in der Herstellung produktiv tätigen Arbeiter, sondern auch z.B. die in der Verwaltung, im Lagerdienst und in der Vertretung tätigen Personen rechne, treffen daher nicht den Kern der Sache. Daß die Beklagte "in der Herstellung von Miederwaren nebst Zubehör", auf die sich das Verbot des Landgerichts beschränkt, nicht 10.000, sondern erheblich weniger Personen beschäftigt, wird durch diesen Vortrag der Revision nicht bestritten, sondern bestätigt. Übrigens würde auch bei einer für die Beklagte denkbar günstigsten Berechnung - wenn nämlich in den Aufstellungen ihres Personalstandes zum 30. April und 31. Mai 1958 alle in der Miederfabrik H. und ihren Filialen tätigen Arbeiter und Angestellten berücksichtigt und nur die in den Verkaufsbüros, im Ausland und in den Webereien H., A. und Z. beschäftigten Personen nicht berücksichtigt würden - nur eine Zahl von rund 8.500 Beschäftigten anzusetzen sein, also ebenfalls bei weitem nicht die Zahl von 10.000 Beschäftigten, deren sich die Beklagte berühmt hat. Inwiefern die Pressevertreter eine Äußerung der Beklagten bei dem Presseempfang mißverstanden haben könnten, ist auch hier nicht ersichtlich. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, wie die Veröffentlichungen in der "Zeit" und in der "nacht-depesche" vom Publikum aufzufassen waren. Für die Verurteilung der Beklagten zu diesem Punkt genügt es, daß sie mit ihrem Klagabweisungsantrag zum Ausdruck bringt, sie halte sich für berechtigt, auch weiterhin die im Tenor des Landgerichts-Urteils formulierte, unzweifelhaft unrichtige Behauptung aufzustellen (vgl. auch dazu BGH GRUR 1961, 538 - Feldstecher - bei 2 a).
IV.
Das unter Nr. 1 a des Landgerichts-Urteils gekennzeichnete Verhalten der Beklagten verstößt mithin gegen §1 UWG, die unter Nr. 1 b und 1 d des Landgerichts-Urteils genannten Werbebehauptungen verstoßen gegen §3 UWG. Zutreffend und ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die Gefahr der Wiederholung dieser Handlungen durch die Beklagte besteht und daß der Kläger als Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen der Miederindustrie nach §13 Abs. 1 UWG befugt ist, gegen die Beklagte den Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen. Hierzu werden auch von der Revision keine Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu Nr. 1 a, b und d i.V.m. Nr. 2 der Formel des Landgerichts-Urteils zurückgewiesen hat.
V.
Im Antrag der Revision liegt an sich der Antrag, das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als darin die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu Nr. 1 c der Formel des Landgerichts-Urteils zurückgewiesen worden ist, d.i. zu dem Verbot, in Schweden zu behaupten, sie produziere täglich 192.000 Stück Miederwaren. Obwohl es sich dabei um einen völlig selbständigen Tatbestand handelt, der mit dem Tatbestand, der den anderen Unterlassungsanträgen des Klägers zugrundeliegt, nichts gemein hat, sind jedoch insoweit entgegen §554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der schriftlichen Revisionsbegründung keinerlei Revisionsgründe angegeben worden; auch in der mündlichen Verhandlung ist die Revision auf diesen Punkt nicht zurückgekommen. Bei dieser Sachlage war daher die Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen (vgl. RGZ 113, 166, 168; 153, 78, 85).
VI.
Wegen der zum Widerrufsanspruch des Klägers unter Nr. 3 des Landgerichts-Urteils erfolgten Verurteilung der Beklagten zur Berichtigung ihrer Werbebehauptungen in Zeitungen und Zeitschriften hat das Berufungsgericht zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hatte ausgeführt, der Anspruch auf Widerruf oder Berichtigung unrichtiger oder irreführender Werbeäußerungen könne unabhängig vom Nachweis eines Verschuldens des Verletzers aus §1004 BGB gerechtfertigt sein und könne nicht nur den Mitbewerbern des Verletzers, sondern bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses auch den in §13 Abs. 1 UWG genannten Verbänden zustehen. Das Berufungsgericht selbst beschäftigt sich nur mit dem Einwand der Beklagten, daß nach dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf die Wirkung der schnellebigen Werbung verblaßt sei und eine Beeinträchtigung der Mitbewerber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr vorliege. Das Berufungsgericht hält diesen Einwand nicht für berechtigt. Der Umfang der von der Beklagten gestalteten Werbung sei, wie das Berufungsgericht dazu ausführt, beträchtlich gewesen. Die Beklagte habe außer umfangreichen sonstigen Werbemaßnahmen anläßlich der "1. Deutschen Miederwoche" einen großen Empfang durchgeführt, umfangreiche Zeitungsartikel lanciert und eine Schaufensterwerbung großen Ausmaßes durchgeführt. Bei einem Unternehmen wie dem der Beklagten wirke eine solche Werbung sicher nachhaltig und dauere längere Zeit fort. Dabei die hier beanstandete Werbung nur ein Teilstück des Jahre andauernden Feldzuges gewesen, den die Beklagte gegen ihre Konkurrenz führe. Solche Werbungen hätten auch Breitenwirkung und beschränkten sich nicht nur auf den Leser der Presseveröffentlichung und auf den Beschauen der Schaufensterwerbung, sondern würden auch von Mund zu Mund weitergetragen. Auch seien die psychologischen Nachwirkungen nicht zu verkennen, die einen einmal festgesetzten Eindruck fortleben lassen. Das Gericht habe daher keine Bedenken, davon auszugehen, daß auch im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung die durch die Werbung hervorgerufene Beeinträchtigung der Konkurrenz noch bestehe.
Den von der Revision hiergegen erhobenen Angriffen konnte im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden.
1.
Den Vorinstanzen ist allerdings darin beizutreten, daß bei einer Verurteilung zur Unterlassung unrichtiger oder irreführender Werbeäußerungen nicht nur der obsiegenden Partei die für solche Fälle in §23 Abs. 4 UWG ausdrücklich vorgesehene Befugnis zugesprochen werden kann, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen, sondern auf entsprechenden Antrag der obsiegenden Partei, wenn von den bereits geschehenen Werbeäußerungen eine noch fortdauernde Beeinträchtigung ausgeht, die unterliegende Partei unabhängig vom Nachweis eines Verschuldens in entsprechender Anwendung des §1004 BGB auch verurteilt werden kann, selber die beanstandeten Werbeäußerungen zu widerrufen oder zu berichtigen (vgl. dazu auch Baumbach/Hefermehl a.a.O. Einl. UWG Rdn. 168 ff, sowie BGHZ 14, 163, 173[BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53] - Constanze II -; BGH GRUR 1954, 333, 337 - Molkercizeitung -; GRUR 1954, 337, 342 - Radschutz -; GRUR 1958, 448, 449 - Blankoverordnung -; GRUR 1959, 31, 33 - Feuerzeug als Werbegeschenk -; GRUR 1959, 143, 144 - Blindenseife -; BGH LM Nr. 6 zu §812 BGB - Nadelfabrikanten -). Inwieweit - wie die Revision meint - die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis einerseits und die für die Verurteilung zum Widerruf (oder zur Berichtigung) andererseits unterschiedlich sein könnten, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls werden sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis als auch bei der Entscheidung über die Verurteilung zum Widerruf (oder zur Berichtigung) stets die Interessen beider Parteien sorgfältig gegeneinander abzuwügen sein (vgl. auch BGH GRUR 1956, 558, 563 - Regensburger Karmelitengeist -; GRUR 1957, 234, 236/237 - Taeschner -; GRUR 1957, 278, 279 - Evidur -). Dabei könnte es, wie der Revision zuzugeben ist, je nach Lage des einzelnen Falles auch so sein, daß einmal die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis, ein andermal die Verurteilung zum Widerruf (oder zur Berichtigung) die unterliegende Partei härter trifft. Ob eine Verurteilung zum Widerruf (oder zur Berichtigung) von Werbeäußerungen auch dann zulässig ist - was die Revision bestreitet - und wie sie dann ggf. zu fassen wäre, wenn nicht der Werbende selbst die Werbeäußerungen in der beanstandeten Form unmittelbar an die Öffentlichkeit gebracht hat, sondern wenn - wie hier - auf Grund eines Presseempfangs in einer eigenen Darstellung der Presse über Werbeäußerungen lediglich berichtet worden ist, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden, da, - wie noch auszuführen ist -, dem Widerrufsanspruch des Klägers schon aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden kann.
2.
Den Vorinstanzen ist ferner darin beizutreten, daß der zur Erörterung stehende Anspruch auf Widerruf (oder Berichtigung) von Werbeäußerungen, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind, auch von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (§13 Abs. 1 UWG) - wie hier vom Kläger - aus eigenem Recht geltend gemacht werden kann (vgl. dazu auch Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 5 zu §13 UWG). Daß Verbände im Sinne des §13 Abs. 1 UWG in der Regel keine Schadensersatzansprüche geltend machen können, steht dem entgegen der Meinung der Revision nicht entgegen. Verbände können in der Regel aus eigenem Recht deshalb keine Schadensersatzansprüche stellen, weil sie selbst durch die Wettbewerbshandlungen, die sie verfolgen, keinen Schaden erlitten haben. §13 Abs. 1 UWG gibt den Verbänden an sich auch nicht die Befugnis, bürgerlich-rechtliche Abwehransprüche ihrer Mitglieder aus eigenem Recht geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 1959, 244, 245 - Versandbuchhandlung -). Die Verbände sind aber nicht gehindert, auf die Beeinträchtigungen hinzuweisen, die ihren Mitgliedern durch die beanstandeten Wettbewerbshandlungen entstanden sind und fortdauernd noch entstehen, und sie können deshalb neben dem Anspruch auf künftige Unterlassung der beanstandeten Werbeäußerungen, zu dem sie durch §13 Abs. 1 UWG ausdrücklich legitimiert sind, auch den Anspruch auf Widerruf (oder Berichtigung) der künftig zu unterlassenden Werbeäußerungen geltend machen, wenn das erforderlich ist, um die Fortwirkung der bereits getanen Werbeäußerungen zu beseitigen.
3.
Den Vorinstanzen kann aber nicht darin gefolgt werden, daß bei Abwägung der Interessen beider Parteien hier der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Widerruf (oder Berichtigung) der beanstandeten Werbeäußerungen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (z.B. GRUR 1954, 337, 342 - Radschutz -; GRUR 1961, 189, 192 - Rippenstreckmetall -), ist die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zu versagen, wenn nach der im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehenden Läge die dem Verletzer durch die Veröffentlichung erwachsenden Nachteile in einem Mißverhältnis zu den Vorteilen stehen, die von ihr für den Verletzten erwartet werden können. Entsprechendes gilt für den hier geltend gemachten Anspruch auf öffentlichen Widerruf. Das Berufungsgericht hat das an sich nicht verkannt. Es hat jedoch die von der beanstandeten Werbung der Beklagten ausgehende, die Mitglieder des Klägers beeinträchtigende Fortwirkung in einer der Lebenserfahrung und dem festgestellten Sachverhalt widersprechenden Weise überbewertet und zu Lasten der Beklagten Gesichtspunkte berücksichtigt, die hier nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Daß der Umfang der von der Beklagten im Zusammenhang mit der "1. Deutschen Miederwoche" gestalteten Werbung beträchtlich war, genügt noch nicht, um eine noch andauernde Fortwirkung gerade der beanstandeten Werbeäußerungen annehmen zu können. Es kommt vielmehr darauf an, in welchem Umfang und in welcher Weise die beanstandeten Werbeäußerungen selbst verbreitet worden sind und in welchem Maße sie fortwirken könnten. Auf die Wirkung und etwaige Nachwirkung der beanstandeten Werbung der Beklagten bei den Fachhändlern stellt das Berufungsgericht, wie in den anderen Teilen des Urteils, so auch in diesem Zusammenhang nicht ab, und zwar mit Recht, weil eine nennenswerte und in nennenswertem Umfang noch fortwirkende Irreführung der Fachhändler durch die beanstandeten Werbeäußerungen der Beklagten, wie der erkennende Senat selbst zu beurteilen vermag, nach Lage der Sache nicht eingetreten sein kann. Dazu, in welchem Umfang die beanstandeten Werbeäußerungen dem breiten Publikum bekannt geworden sind, ist aber nur wenig vorgetragen und festgestellt. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, daß in einer größeren Zahl der während der "Miederwoche" mit den Waren der Beklagten dekorierten Schaufenster auch das Motto "1. Deutsche Miederwoche" herausgestellt und daß über die "Miederwoche" und die Äußerungen bei dem Presseempfang auch noch in weiteren Zeitungen und Zeitschriften berichtet worden ist, so ist doch zu beachten, daß die beanstandeten Werbeäußerungen nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil der gesamten, im übrigen nicht beanstandeten Werbeaktion der Beklagten ausgemacht haben und daß sie nicht das Warenangebot selbst, sondern nur die wirtschaftliche Bedeutung der Beklagten in ihrer Branche betrafen, insofern also nur von verhältnismäßig geringer, mittelbarer Werbewirkung waren und schließlich jedenfalls keine grobe Irreführung bewirkt haben. Denn daß die Beklagte mit 50 % Anteil an der Miederproduktion das größte Unternehmen ihrer Branche ist, daß sie auch einen großen Export und eine große Zahl von Beschäftigten hat, ist unbestritten. Zwar beanstandet es der Kläger mit Recht, daß die Beklagte versucht, durch Veranstaltung einer "Deutschen Miederwoche" und durch übertriebene Zahlenangaben ihre Bedeutung in den Augen des Publikums noch mehr zu steigern. Das breite Publikum aber kann, wie der erkennende Senat nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst zu beurteilen vermag, von alledem, wenn überhaupt, nur einen mehr oder weniger verschwommenen Eindruck von der Bedeutung der Beklagten zurückbehalten haben, der im groben gesehen nicht einmal unzutreffend ist. Bei dieser Sachlage würde es nur auf eine Demütigung der Beklagten hinauslaufen, wenn sie nunmehr nach über zwei Jahren die hier beanstandeten, bei einer besonderen Gelegenheit im Rahmen einer im übrigen nicht beanstandeten großen Werbeaktion aufgestellten und im allgemeinen längst vergessenen, unzulässigen oder unrichtigen Werbebehauptungen öffentlich richtigstellen sollte. Daß die hier beanstandete Werbung, wie das Berufungsgericht sagt, nur ein Teilstück des jahrelangen Feldzuges der Beklagten gegen ihre Konkurrenz sein soll, ist ein Gesichtspunkt, der bei der Frage des öffentlichen Widerrufs, gerade der hier in Rede stehenden Werbebehauptungen nicht zu Lasten der Beklagten herangezogen werden darf (vgl. BGH GRUR 1961, 538, 541 - Feldstecher -), zumal da es sich bei den im Berufungsurteil erwähnten anderen Verfahren gegen die Beklagte mindestens zum Teil um gänzlich andere Sachverhalte gehandelt hat. Entgegen der vom Kläger in der Revisionsverhandlung geäußerten Meinung kann dem Berufungsurteil auch nicht die Feststellung entnommen werden, daß die Beklagte sich in besonders hartnäckiger Weise unlauter betätigte. Das Berufungsgericht erwähnt zwar in einer Vorbemerkung zum "Tatbestand", daß die Beklagte sich auf eine Klage der Firma Felina in einem Einzelrichtertermin vom 5. März 1958 - also wenige Wochen vor dem Presseempfang anläßlich der "Miederwoche" - verpflichtet habe, die Behauptung zu unterlassen, "sie beschäftige in ihrem Unternehmen 10.000 Personen". Es ist aber nichts darüber gesagt, aus welchem Grunde sich die Beklagte gegenüber der Firma Felina zur Unterlassung dieser Behauptung verpflichtet hat, und es erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß eine Behauptung in dieser Form nach der Sachlage zur Zeit des Presseempfangs nicht zu beanstanden gewesen wäre.
Der Widerrufsantrag der Beklagten war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des Landgerichts-Urteils abzuweisen.
VII.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten hat der Senat die von ihm geschätzten Streitwerte der mehreren Klagansprüche zugrunde gelegt und berücksichtigt, welche Ansprüche in den drei Rechtszügen jeweils im Streit und welche zuzuerkennen oder abzuweisen waren.