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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.1953, Az.: V BLw 67/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1953
Aktenzeichen
V BLw 67/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Burgsteinfurt
OLG Hamm - 17.06.1953

Fundstelle

  • MDR 1954, 162 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Hoferben

Prozessführer

1.) der minderjährigen Marianne W., vertreten durch die Rechtsanwälte ...,

2.) der minderjährigen Gerta W., vertreten durch die Rechtsanwälte ...,

Prozessgegner

den Landwirt Hermann H. in L. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ...,

Amtlicher Leitsatz

Gegen eine Entscheidung, welche die Hofnachfolge des durch letztwillige Verfügung zum Hoferben Berufenen verneint, hat der zum Ersatzhoferben Bestimmte ebenfalls ein Beschwerderecht, sofern auch seine Rechtsstellung als Ersatzhoferbe durch die Entscheidung beeinträchtigt ist.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Thee

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Juni 1953 werden auf Kosten der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

Die am 26. Juli 1949 verstorbene Witwe Christine K. verw. H. war Eigentümerin des im Grundbuch von O. Band 2 Blatt ...8 eingetragenen, in O., K.weg ..., gelegenen Hofes von rund 19 ha mit einem Einheitswert von 15.500,- DM. Sie war zweimal verheiratet. Aus ihrer ersten Ehe mit Hermann H. sind drei Kinder hervorgegangen, und zwar die Söhne Hermann (Antragsteller) und Heinrich sowie die Tochter Elisabeth, die seit 1920 mit dem Bundesbahnsekretär W. verheiratet ist und neben mehreren Söhnen zwei Töchter namens Marianne und Gerta (Antragsgegnerinnen) hat. Die zweite Ehe der Witwe Christine K. mit Heinrich K. ist kinderlos geblieben. Dieser war Eigentümer des Hofes in O., K.weg ..., der bei seinem Tode im Jahre 1918 in das Eigentum seiner Witwe überging.

2

Die Eheleute K. hatten den Hof bereits durch Vertrag vom 12. April 1913 auf den Antragsteller übertragen. Dieser Übergabevertrag wurde im Einvernehmen mit ihm durch einen notariellen Vertrag vom 30. Juli/21. August 1915 aufgehoben, weil der Antragsteller damals als Soldat an der Front stand und mit seinem Tode gerechnet wurde.

3

Nach Beendigung des ersten Weltkrieges kehrte der Antragsteller auf den Hof zurück, den er nunmehr zusammen mit seiner Mutter, seinem Bruder Heinrich und seiner Schwester Elisabeth bewirtschaftete. Im Oktober 1943 beantragte der Landesbauernführer bei dem Anerbengericht, den Erbhof der Witwe K. auf den Antragsteller als gesetzlichen Anerben zu übertragen. Daraufhin schloss diese mit dem Antragsteller am 28. November 1943 einen Übergabevertrag, in dem auch die Auflassung enthalten war. Dieser Vertrag wurde von dem Anerbengericht nur mit der Maßgabe genehmigt, dass die für die Ehefrau W. vorgesehene Ausstattung von 3.000,- RM in Fortfall komme und Heinrich H. bei seinem Fortzug vom Hofe lediglich mit einem Betrage von 4.000,- RM auszustatten sei. Der Übergabevertrag wurde jedoch nicht diesen Bedingungen entsprechend geändert. Der Antragsteller wurde gleichwohl am 21. März 1944 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen.

4

Auf Betreiben des Vaters der Antragsgegnerinnen erhob die Witwe K. im Juli 1947 gegen den Antragsteller Klage auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass sie Eigentümerin des Hofes sei. Ihren Antrag begründete sie damit, dass der Antragsteller nicht als Grundstückseigentümer hätte eingetragen werden dürfen, weil der Übergabevertrag mit dem abgeschlossenen Inhalt von dem Anerbengericht nicht genehmigt und eine Abänderung nach Massgabe der Bedingungen dieses Gerichts nicht vorgenommen worden sei. Das Landgericht verurteilte den Antragsteller am 24. September 1947 zur Einwilligung in die Wiedereintragung seiner Mutter als Hofeigentümerin im Grundbuch (3.O.6 .../4 ... des Landgerichts in Münster i.W.). Diese Entscheidung bestätigten das Oberlandesgericht (6 U 638/47 des Oberlandesgerichts in Hamm) durch Urteil vom 16. März 1948 und der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone durch Urteil vom 9. Dezember 1948 (II ZS 10/48). Die Witwe K. wurde daraufhin am 23. Mai 1949 wieder als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen.

5

Durch notariellen Vertrag vom 23. Februar 1949 übertrug die Witwe K. nunmehr den Hof auf ihren jüngeren Sohn Heinrich. Diesem Vertrage versagte das Landwirtschaftsgericht am 20. Juli 1949 die Genehmigung. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde nicht mehr entschieden, weil die Witwe K. am 26. Juli 1949 verstorben ist. Diese hatte noch am 16. Juli 1949 ihren jüngeren Sohn Heinrich testamentarisch zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Dieses Testament wurde von dem Landwirtschaftsgericht am 23. November 1949 genehmigt.

6

Am 23. Februar 1949, also an dem Tage, an dem der Hof auf ihn übertragen wurde, schloss Heinrich H. mit den durch ihren Vater gesetzlich vertretenen Antragsgegnerinnen einen Erbvertrag, der u.a. folgende Bestimmungen enthielt:

"§ 1

Der Erschienene zu 1) ernennt für den Fall, dass er keine eigenen Kinder hinterlässt, die durch den Erschienenen zu 2) vertretene Marianne W. zu seiner Alleinerbin. Insbesondere auch zur Erbin seines Hofes O., K.weg .... Ersatzerbin soll die durch den Erschienenen zu 2) vertretene Gerta W. sein.

Der Erschienene zu 2) nimmt namens der durch ihn vertretenen Töchter diese Erbeinsetzung an.

§ 2

Der Erschienene zu 1) verpflichtet sich, falls ihm eigene Kinder nicht geboren werden, die durch den Erschienenen zu 2) vertretene Marianne bzw. Gerta W. auf seinem Hof zu beschäftigen, sobald sie aus der Schule entlassen sind und sie in allen Zweigen der Landwirtschaft gründlich auszubilden, so dass sie demnächst in der Lage sind, als Bauernfrau den Hof zu bewirtschaften.

§ 3

Die vorstehende Verpflichtung gilt nur für den Fall, dass die Töchter W. sich willig erweisen und sich während der landwirtschaftlichen Ausbildung eifrig bemühen, die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben."

7

Heinrich H., der die Bewirtschaftung des Hofes Anfang 1949 übernommen hatte, ist am 19. März 1952 ledig und ohne Abkömmlinge verstorben.

8

Im Mai 1952 hat der Antragsteller bei dem Landwirtschaftsgericht die Feststellung beantragt, dass er nach dem Tode seines Bruders Heinrich Hofeigentümer geworden sei. Zur Begründung dieses Antrages hat er vorgetragen, die Erbeinsetzung seiner Nichten Marianne und Gerta sei unwirksam, weil beide nicht wirtschaftsfähig seien. Er hat geltend gemacht, beide Nichten seien noch minderjährig und ohne jede Beziehung zur Landwirtschaft, da ihr Vater Beamter sei und sein Beruf und seine Lebensweise, wenn er auch auf dem Lande wohne, der Landwirtschaft doch abgewandt seien. Hinsichtlich seiner Nichte Marianne hat er darauf hingewiesen, dass sie nach ihrer Schulentlassung die Lehre als Friseuse angetreten habe, also einen landwirtschaftsfremden Beruf ergreifen wolle. Der Antragsteller hat den Standpunkt vertreten, dass wegen der Wirtschaftsunfähigkeit der Antragsgegnerinnen die gesetzliche Erbfolge nach Höferecht eingetreten und er infolgedessen Hoferbe nach seinem Bruder Heinrich geworden sei.

9

Die Antragsgegnerinnen haben um Zurückweisung des Feststellungsantrages gebeten und die Ansicht vertreten, sie seien lediglich wegen ihrer mangelnden Altersreife nicht wirtschaftsfähig, da ihnen die Verbindung mit der Landwirtschaft nicht fehle. Hierzu haben sie vorgetragen: Ihr Vater sei auf einem Hof von etwa 40 Morgen aufgewachsen, während ihre Mutter von dem hier strittigen Hof stamme, auf dem sie bis zu ihrer Verheiratung im Jahre 1920 gelebt und gearbeitet habe. Ihr Vater sei allerdings nach der Schulentlassung alsbald in die Dienste der Eisenbahn getreten, habe sich aber späterhin in einer Entfernung von nur 300 m von dem strittigen Hofe angesiedelt und zu ihm stets enge Beziehungen unterhalten. Sie und ihre Geschwister hätten auch bei Bedarf auf dem Hofe geholfen. Wenn ihnen jetzt auch noch die erforderlichen Kenntnisse für die Bewirtschaftung des Hofes fehlten, so könnten sie sich diese doch noch aneignen. Wie schon der Erbvertrag zeige, sei ihre Ausbildung in der Landwirtschaft von Anfang an vorgesehen gewesen. Dass dieses Vorhaben bei der Antragsgegnerin zu 1) nicht sogleich verwirklicht worden sei, beruhe darauf, dass die Rechtslage hinsichtlich des Eigentums am Hofe damals noch nicht geklärt gewesen sei. Bei der Antragsgegnerin zu 2) seien die Voraussetzungen für eine ordnungsmässige landwirtschaftliche Ausbildung auf jeden Fall gegeben. Ihnen könne die Wirtschaftsfähigkeit daher lediglich wegen mangelnder Altersreife abgesprochen werden. Im übrigen sei der nunmehr 63 Jahre alte Antragsteller nicht wirtschaftsfähig. Er habe den Hof seit dem Jahre 1943 allein bewirtschaftet; seitdem sei der Hof gänzlich heruntergekommen. Der Antragsteller habe ausserdem versucht, sich den Hof durch eine Fälschung widerrechtlich anzueignen; das habe zu seiner Bestrafung wegen Prozeßbetruges und schwerer Urkundenfälschung geführt.

10

Der Antragsteller ist diesem Vorbringen entgegengetreten mit dem Hinweis darauf, dass es für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerinnen auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankomme und ihre jetzigen Erklärungen über ihr Interesse an einer landwirtschaftlichen Betätigung daher rechtlich unerheblich seien. Er hat sich insbesondere dagegen gewandt, dass die Antragsgegnerinnen ihm die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen haben, obwohl er auf dem Hofe aufgewachsen und ausgebildet, auch Zeit seines Lebens Landwirt gewesen sei und den Hof viele Jahre lang ordnungsmäßig bewirtschaftet habe. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass seine Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung noch nicht rechtskräftig und die Straftat auf das Bestreben zurückzuführen sei, den zweimaligen Verlust des Hofes wieder auszugleichen.

11

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und ist davon ausgegangen, dass der Erblasser seine Nichten gemäss § 7 HöfeO zu seinen Hofnachfolgern habe einsetzen können. Es hat ferner die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerinnen bejaht, da sie abstammungsmäßig Verbindung zur Landwirtschaft hätten und auch enge Beziehungen zu ihr beständen.

12

Der Antragsteller hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, weil sie zu der Rechtsprechung über die Wirtschaftsfähigkeit von Minderjährigen im Widerspruch stehe. Er hat die Ansicht vertreten, für die strittige Frage komme es auf die Verbundenheit mit der Landwirtschaft zur Zeit des Erbfalls an, und geltend gemacht, der Vater der Antragsgegnerinnen habe von jeher einen landwirtschaftsfremden Beruf gehabt, ihre Mutter vor rund 30 Jahren geheiratet und seitdem keine konkrete Bindung an landwirtschaftliche Verhältnisse mehr gehabt, so dass die Eheleute W. nicht als wirtschaftsfähig angesehen werden könnten und für ihre Kinder dasselbe gelten müsse. Demgegenüber hat er als bedeutungslos erachtet; daß die Familie W. auf dem Lande wohne und die Kinder öfter auf den Hof gekommen seien, da die Lebenshaltung der Familie W. jedenfalls nicht landwirtschaftlicher Art sei und bis zum Eintritt des Erbfalls sicher nicht die Absicht bestanden habe, die Antragsgegnerinnen in der Landwirtschaft ausbilden zu lassen, da man von der in dem Erbvertrage vorgesehenen Möglichkeit zur Ausbildung auf dem Hofe bei Marianne keinen Gebrauch gemacht habe. Der Antragsteller hat hervorgehoben, dass alle Streitigkeiten um den Hof längst rechtskräftig erledigt gewesen seien, als W. seine Tochter Marianne bei einem Friseur in die Lehre gegeben habe. Er hat dem Vater der Antragsgegnerinnen zum Vorwurf gemacht, bei den Maßnahmen der Mutter die treibende Kraft gewesen zu sein, und behauptet, das Testament vom 16. Juli 1949 sei hinter seinem Rücken errichtet worden. Der Antragsteller hat auch noch einmal seine Wirtschaftsfähigkeit betont und in dieser Hinsicht vorgebracht, dass er den Hof von 1933 bis Anfang 1949 selbständig bewirtschaftet habe und seine Wirtschaftsfähigkeit anlässlich des Übergabevertrages vom 28. November 1943 geprüft und nicht in Zweifel gezogen worden sei. Er hat schliesslich die Ansicht vertreten, daß auch die von ihm begangene Straftat angesichts der Behandlung, die ihm widerfahren sei, nicht von Bedeutung sein könne, und darauf hingewiesen, dass der Erblasser fünfmal vorbestraft gewesen sei.

13

Die Antragsgegnerinnen haben demgegenüber noch geltend gemacht, ihre Eltern besässen 1.800 qm Grabeland und mästeten Schweine, seien also der Landwirtschaft nicht völlig entfremdet. Sie sind bei ihrer Auffassung verblieben, dass bei ihnen eine natürliche Verbundenheit mit der Landwirtschaft bestehe, und haben hervorgehoben, alle Vorkehrungen für ihr Hineinwachsen in die Landwirtschaft seien getroffen gewesen. Beide Antragsgegnerinnen haben für sich in Anspruch genommen, nur wegen fehlender Altersreife nicht wirtschaftsfähig zu sein, was ganz besonders für die Antragsgegnerin zu 2) zutreffe. Sie haben vorgetragen, die Antragsgegnerin zu 1) befinde sich seit dem 1. April 1953 in einem landwirtschaftlichen Lehrbetrieb, nachdem sie die Lehre als Friseuse abgeschlossen habe. Schliesslich haben sie noch darauf hingewiesen, dass der Anfall des Hofes an den Antragsteller dem Willen des Erblassers, aber auch den Interessen des Hofes widersprechen würde, da jener nicht fähig sei, diesen ordnungsmässig zu bewirtschaften.

14

Das Beschwerdegericht hat nach einer Ortsbesichtigung und Beweisaufnahme unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses festgestellt, dass der Antragsteller nach seinem Bruder Heinrich Eigentümer des Hofes geworden ist.

15

Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen, mit denen sie die Zurückweisung des Antrages des Antragstellers erstreben. Dieser bittet um Zurückweisung der Rechtsmittel.

16

Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.

17

II.

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass dem Feststellungsantrage nur stattgegeben werden könne, wenn die in dem Erbvertrage vom 23. Februar 1949 zur Hoferbin und Ersatzhoferbin eingesetzten Antragsgegnerinnen als Hoferben auszuscheiden hätten, weil nicht allein mangelnde Altersreife der Grund ihrer Wirtschaftsunfähigkeit sei, und der Antragsteller wirtschaftsfähig sei. Das Beschwerdegericht hat sodann erwogen, dass nach dem auf den Erbfall anzuwendenden Höferecht die von dem Erblasser vorgenommene Erbeinsetzung statthaft sei, der Antragsteller aber, falls die gesetzliche Hofnachfolge Platz greifen sollte, im Falle seiner Wirtschaftsfähigkeit zum Hoferben berufen sei.

18

Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Antragsgegnerinnen seien nicht lediglich wegen mangelnder Altersreife wirtschaftsunfähig. Dabei ist es von der Erwägung ausgegangen, mangelnde Altersreife stehe dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann nicht entgegen, wenn das Kind nach Neigung und Einfluss der Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinzuwachsen verspreche und dies zur Zeit des Erbfalls der Fall sei. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht als nicht gegeben erachtet und hierfür angeführt, beide Antragsgegnerinnen seien als Töchter eines mittleren Bundesbahnbeamten aufgewachsen und würden ohne den Eintritt des Erbfalls und die auf ihm beruhende Aussicht auf den Erwerb des Hofes niemals daran gedacht haben, sich einem landwirtschaftlichen Beruf zu widmen. Dies hat nach der Auffassung des Beschwerdegerichts am deutlichsten die Berufswahl der Antragsgegnerin zu 1) gezeigt, die - zur Zeit des Erbfalls 17 Jahre alt - einen landwirtschaftsfremden Beruf ergriffen habe, obwohl bei einer ernstlichen Absicht, Bäuerin zu werden, hätte erwartet werden können, dass sie sich nach ihrer Schulentlassung, spätestens aber nach Abschluss des Erbvertrages in die landwirtschaftliche Lehre begeben hätte, zumal da dies in dem Erbvertrage ausdrücklich vorgesehen gewesen sei. Daraus, dass die Antragsgegnerin zu 1) von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, hat das Beschwerdegericht geschlossen, die Antragsgegnerin zu 1) habe keine Neigung zu dem landwirtschaftlichen Beruf gehabt und ihm trotz der Aussicht, einen wertvollen Hof zu erben, den Beruf einer Friseuse vorgezogen. Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die Dinge bei der Antragsgegnerin zu 2) ähnlich, die zur Zeit des Erbfalls 14 Jahre alt gewesen sei, noch die Schule besucht habe und ebenfalls in einer nichtbäuerlichen Umgebung gelebt habe. Das Beschwerdegericht hat jegliche Anhaltspunkte dafür vermisst, dass ihr Vater beabsichtigt habe, sie nach der Schulentlassung dem landwirtschaftlichen Beruf zuzuführen, zumal da auch keiner ihrer Brüder und Schwestern den Beruf eines Landwirts ergriffen habe, und die Ansicht vertreten, ohne den Erbfall und die dadurch ausgelöste Erwartung, gegebenenfalls Bäuerin auf dem strittigen Hofe zu werden, würde auch die Antragsgegnerin zu 2) nicht ernstlich daran gedacht haben, sich der Landwirtschaft zu widmen.

19

Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Sachlage sei auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die Eltern der Antragsgegnerinnen aus der Landwirtschaft stammen; denn deren Mutter sei durch die Heirat mit einem Eisenbahnbeamten dem bäuerlichen Leben entfremdet und bei ihrem Vater sei dies durch seinen Beruf der Fall. Es hat für bedeutungslos erachtet, dass die Familie W. auf dem Lande in der Nähe des strittigen Hofes wohnt und die Antragsgegnerinnen gelegentlich auf dem Hof geholfen haben sollen, weil sie sich dadurch nicht die für eine Bäuerin erforderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse hätten aneignen können. Das Beschwerdegericht hat auch den nunmehr gefassten Entschluss der Antragsgegnerinnen, sich in der Landwirtschaft auszubilden, als rechtlich unerheblich angesehen, da es auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankomme und alles, was später geschehe, regelmässig nicht von entscheidender Bedeutung sei. Unter den gegebenen Umständen hat das Beschwerdegericht angenommen, die Wirtschaftsunfähigkeit der Antragsgegnerinnen zur Zeit des Erbfalls beruhe nicht lediglich auf mangelnder Altersreife, so dass sie nach § 6 Abs. 5 HöfeO als Hoferben nicht in Betracht kämen.

20

Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht habe § 6 Abs. 5 HöfeO nicht richtig auf den gegebenen Sachverhalt angewandt. Sie führt aus, die Antragsgegnerinnen seien wegen ihres Alters, ihrer Entwicklung und der bis zum Erbfall gesammelten Erfahrung selbstredend nicht in der Lage gewesen, einen Hof zu bewirtschaften. Die Rechtsbeschwerde wirft dem Beschwerdegericht vor, übersehen zu haben, dass alle Vorkehrungen getroffen gewesen seien, um die Wirtschafts fähigkeit der Antragsgegnerinnen zur Zeit des Erbfalls sicher zustellen. Dafür führt sie die Einsetzung der Antragsgegnerinnen zur Hoferbin bzw. Ersatzhoferbin und die in dem Erbvertrage vorgesehene Verpflichtung des Erblassers zu ihrer gründlichen Ausbildung in allen Zweigen der Landwirtschaft an. Sie hält es für unerheblich, dass die Antragsgegnerinnen Töchter eines Beamten sind, da auch solche die Wirtschaftsfähigkeit erlangen könnten, und meint, von dem Standpunkt des Beschwerdegerichts aus könnten nur Söhne und Töchter von Bauern und Landwirten in die Wirtschaftsfähigkeit hineinwachsen, was darauf hinauslaufe, dass alle übrigen Volksteile von dem Erwerb landwirtschaftlichen Bodens ausgeschlossen seien. Nach der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann es keineswegs allein darauf ankommen, ob ein Minderjähriger in einer Umgebung aufwächst, unter deren Einfluss er aller Voraussicht nach Landwirt wird, da die Umgebung allein einen derartig starken Einfluss überhaupt nicht ausübe. Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, weit wichtiger als die Umwelteinflüsse seien die Vorkehrungen und Massnahmen, durch die der spätere Erwerb der Wirtschaftsfähigkeit sichergestellt werden solle. Sie meint, daraus, dass die Antragsgegnerin zu 1) zunächst die Lehre als Friseuse durchgemacht habe, könne nicht geschlossen werden, dass sie später diesen Beruf ergreifen wollte; denn es habe sich nur darum gehandelt, sie bis zu der Klarstellung irgendwie zu beschäftigen, ob der Erblasser überhaupt Eigentümer des Hofes geworden sei, was damals noch nicht festgestanden habe, da der Antragsteller das Testament seiner Mutter vom 16. Juli 1949 wegen Sittenwidrigkeit angefochten und ausserdem die Gerichte und das Grundbuchamt getäuscht habe, indem er durch Vorlage eines fingierten Übergabevertrages einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Hofe glaubhaft gemacht habe. Die Rechtsbeschwerde sieht es unter diesen Umständen als verständlich an, dass der Vater die Antragsgegnerin zu 1) in eine nicht landwirtschaftliche Berufsausbildung gegeben habe, solange noch nicht festgestanden habe, ob der Erbvertrag überhaupt zum Zuge kommen werde. Sie will den besten Beweis dafür, dass nach Klärung der Rechtslage eine Umschulung der Antragsgegnerin zu 1) beabsichtigt gewesen sei, darin erblicken, dass diese in die landwirtschaftliche Lehre gekommen sei, sobald der Antragsteller den Erblasser nach seinem Tode als letzten Hofeigentümer anerkannt habe.

21

Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, dass das Beschwerdegericht auch der Antragsgegnerin zu 2) die Wirtschaftsfähigkeit nicht nur wegen mangelnder Altersreife abgesprochen habe. Sie weist darauf hin, dass Gerta W. zur Zeit des Erbfalls erst 14 Jahre alt gewesen sei, noch die Schule besucht und ihr daher in beruflicher Hinsicht jede Möglichkeit offengestanden habe, auch ihre Ausbildung auf dem Hofe des Erblassers schon in dem Erbvertrage vorgesehen gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, es habe die ernstliche Absicht bestanden, die Antragsgegnerin zu 2), falls sie als Hofnachfolgerin in Frage kommen sollte, in die landwirtschaftliche Lehre zu geben, wobei man allerdings von der Erwartung ausgegangen sei, dass der Erblasser nicht bereits mit 50 Jahren und verhältnismässig kurze Zeit nach dem Abschluss des Erbvertrages sterben werde. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht danach zu Unrecht Anhaltspunkte für die Absicht vermisst, diese Antragsgegnerin dem landwirtschaftlichen Beruf zuzuführen, zumal da diese Absicht bereits in dem Erbvertrage zum Ausdruck gekommen sei. Die Rechtsbeschwerde hält es daher für unerheblich, dass die Antragsgegnerin zu 2) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die landwirtschaftliche Berufsausbildung einsetzen musste, in einer nichtbäuerlichen Umgebung aufgewachsen sei und auch keiner ihrer Brüder den Beruf eines Landwirts ergriffen habe, was sich daraus erkläre, dass diese keinerlei Aussicht auf den Erwerb eines Hofes gehabt hatten. Sie meint im übrigen, die äussere Umgebung, in der die Antragsgegnerinnen aufgewachsen seien, sei auch nicht einmal landwirtschaftsfremd gewesen, wenn man berücksichtige, daß sie in unmittelbarer Nähe des Hofes gewohnt hätten und auf ihm auch, soweit ihr jugendliches Alter das zugelassen habe, immer wieder beschäftigt worden seien.

22

Die Rechtsbeschwerde greift auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Eltern der Antragsgegnerin seien dem bäuerlichen Leben entfremdet, mit dem Hinweis darauf an, eine einmal erworbene Fähigkeit gehe nicht dadurch verloren, dass man sie eine zeitlang nicht ausübe. Die Rechtsbeschwerde folgert daraus und aus dem regen Verkehr, der mit dem Hofe unterhalten worden sei, dass die Eltern der Antragsgegnerinnen wirtschaftsfähig seien, zumal da sie öfter auf dem Hofe mitgearbeitet und die Witwe K. in schwierigen Fällen beraten hätten. Sie meint, die Antragsgegnerinnen brauchten wegen ihrer Jugendlichkeit keinerlei landwirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen, und wendet sich gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Entschluss zur landwirtschaftlichen Ausbildung der Antragsgegnerinnen sei erst neuerdings gefasst worden. Sie behauptet, der Vater der Antragsgegnerinnen habe die landwirtschaftliche Lehre für seine Töchter ins Auge gefasst, sobald die Witwe K. den Erblasser zum Hofnachfolger in Aussicht genommen gehabt habe, und weist darauf hin, dass sich die Hofnachfolge einer der beiden Antragsgegnerinnen zwanglos und in vollem Einklang mit den Erfordernissen des Gesetzes ergeben haben würde, wenn der Erblasser etwa 20 Jahre länger gelebt hätte; denn dann würde dieser eine seiner Nichten zu sich auf den Hof genommen und in der Landwirtschaft unterwiesen haben. Ihrer Ansicht nach ist nicht einzusehen, weshalb den Antragsgegnerinnen allein wegen des unerwartet frühen Todes des Erblassers die Wirtschaftsfähigkeit aberkannt werden solle, obwohl die Beteiligten alles darauf angelegt hätten, den Antragsgegnerinnen im Falle der Kinderlosigkeit des Erblassers die Hofnachfolge zu sichern.

23

III.

1).

24

Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Nach dem am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 - LVG - ist die Rechtsbeschwerde allerdings regelmässig nur noch zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie in seiner Entscheidung zugelassen hat. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen richtet sich indessen gemäss § 58 LVG nach den bisher geltenden Vorschriften. Nach ihnen besteht gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1) kein Bedenken.

25

Zweifelhaft könnte sein, ob die Antragsgegnerin zu 2) beschwerdeberechtigt ist. Nach § 1 Abs. 2 LVR, § 23 Abs. 2 LVO steht die Rechtsbeschwerde jedem Beteiligten zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist. Die Antragsgegnerin zu 2) ist in dem Erbvertrage vom 23. Februar 1949 nur als Ersatzhoferbin eingesetzt, sie kann danach nur Hoferbin werden, wenn ihre Schwester Marianne als solche ausscheidet. Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass derjenige kein Beschwerderecht hat, der nur möglicherweise als Hofnachfolger in Betracht kommt, da es in diesen Fällen regelmässig an einer Rechtsbeeinträchtigung fehlt (Beschlüsse vom 9. Oktober 1951, V BLw 40/50, RechtdLandw 1952, 26; vom 5. Mai 1953, V BLw 3/53; und vom 22. September 1953, V BLw 38/53). Im vorliegenden Falle fehlt es hingegen nicht an einer Rechtsbeeinträchtigung der Antragsgegnerin zu 2). Der Antragsteller nimmt nämlich den Hof als gesetzlich berufener Hoferbe für sich in Anspruch und macht damit den Antragsgegnerinnen ihre Rechte aus dem Erbvertrage vom 23. Februar 1949 streitig. Er spricht danach auch der Antragsgegnerin zu 2) das Recht ab, an Stellte ihrer Schwester Marianne Hoferbin geworden zu sein, falls diese, wie der Antragsteller annimmt, als solche auszuscheiden habe. Das Beschwerdegericht ist dieser Auffassung des Antragstellers gefolgt und hat damit ein Recht der Antragsgegnerin zu 2) auf die Hofnachfolge verneint. Die angefochtene Entscheidung, welche die Einsetzung der Antragsgegnerin zu 1) als Hoferbin für unwirksam hält und ihr damit die von ihr unter Umständen bereits erlangte Rechtsstellung als Hofeigentümerin versagt, beeinträchtigt danach auch das Recht der Antragsgegnerin zu 2) aus dem Erbvertrage vom 23. Februar 1949. Ihre Rechtsbeschwerde ist danach zulässig.

26

2).

27

Die angeführten Rügen der Rechtsbeschwerde laufen im wesentlichen darauf hinaus, dass sie den festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob die Antragsgegnerinnen nur wegen mangelnder Altersreife wirtschaftsunfähig sind, anders gewürdigt wissen will, als es seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist. Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle Sache der tatrichterlichen Würdigung und der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterworfen, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder Verfahrensmängel vorliegen (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49, RechtdLandw 1951, 216; vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52 und vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53). Verfahrensmängel rügt die Rechtsbeschwerde nicht und sind auch nicht ersichtlich. Ebensowenig hat das Beschwerdegericht die Gesichtspunkte verkannt, auf die es für die Beurteilung der Frage ankommt, ob ein Kind wirtschaftsfähig zu werden verspricht. Das Oberlandesgericht ist der Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt, nach der darauf abzustellen ist, ob die Annahme gerechtfertigt erscheint, das Kind werde nach Neigung und Einfluss durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen, und ein natürliches Hineinwachsen in diese Tätigkeit ohne Rücksicht auf den Erbfall das Entscheidende ist (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Mai 1951, V BLw 117/49, RechtdLandw 1951, 302 und vom 20. November 1951, V BLw 52/50). Es kann der Rechtsbeschwerde nicht zugegeben werden, dass das Beschwerdegericht bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt gefehlt hat. Die Antragsgegnerinnen haben nichts vorgetragen, woraus bei ihnen auf eine Neigung zu landwirtschaftlicher Betätigung geschlossen werden könnte. Aus einer gelegentlichen Mitarbeit auf dem Hofe folgt eine solche Neigung noch nicht und sonstige Anhaltspunkte sind für sie nicht vorhanden. Die aus der Berufswahl der Antragsgegnerin zu 1) nach ihrer Schulentlassung gezogene Folgerung des Beschwerdegerichts, dass diese Antragsgegnerin keine Neigung zu landwirtschaftlicher Betätigung besessen habe, ist nicht zu beanstanden; denn andernfalls würde sie sich nicht einem der Landwirtschaft gänzlich fernstehenden Beruf zugewandt und nach dem Abschluss des Erbvertrages von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, sich durch den Erblasser in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit einführen zu lassen, wie es in dem Erbvertrage vorgesehen war. Dazu hätte umsomehr Veranlassung bestanden, als der Erblasser nicht, wie die Rechtsbeschwerde irrigerweise annimmt, im Alter von 50 Jahren gestorben ist, sondern beim Abschluss des Erbvertrages schon 57 Jahre alt war. Danach konnte entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht erwartet werden, dass er den Hof noch etwa 20 Jahre lang selbst bewirtschaften werde, sondern es war weit eher mit der von der Rechtsbeschwerde selbst angeführten Möglichkeit zu rechnen, dass der Erblasser, wenn er ledig blieb oder ihm keine Kinder mehr geboren wurden, den Wunsch haben werdenden Hof schon früher auf die vorgesehene Hofnachfolgerin zu übertragen. Die Antragsgegnerinnen können sich danach nicht darauf mit Erfolg berufen, dass ihre landwirtschaftliche Ausbildung angesichts des Alters des Erblassers nicht dringlich gewesen sei.

28

Der Rechtsbeschwerde kann auch darin nicht gefolgt werden, dass das Beschwerdegericht die Vorkehrungen nicht berücksichtigt habe, welche die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerinnen im Zeitpunkt des erst wesentlich später erwarteten Erbfalls hätten sicherstellen sollen. Ihre Einsetzung zur Hoferbin bzw. Ersatzhoferbin stellt eine solche Massnahme nicht dar und konnte lediglich Veranlassung geben, für die landwirtschaftliche Ausbildung der Antragsgegnerinnen Sorge zu tragen. Ebensowenig war die Verpflichtung des Erblassers zu ihrer Ausbildung in allen Zweigen der Landwirtschaft geeignet, die spätere Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerinnen zu gewährleisten, solange von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde, wie es bei der Antragsgegnerin zu 1) der fall gewesen ist. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass besonderen Vorkehrungen und Massnahmen, die den späteren Erwerb der Wirtschaftsfähigkeit sicherstellen sollen, im Einzelfalle eine größere Bedeutung zukommen kann als dem Einfluss durch die Umwelt. An solchen Vorkehrungen hat es aber im vorliegenden Falle gerade gefehlt. Wenn die Antragsgegnerin zu 1) alsbald nach dem Abschluss des Erbvertrages die Lehre auf dem Hof angetreten hätte, würde dies allerdings ein sicheres Anzeichen für die Absicht gewesen sein, sie dem landwirtschaftlichen Beruf zuzuführen. Dass dies nicht geschehen ist, kann nicht hinreichend damit erklärt werden, die Hofnachfolge nach den Witwe K. sei noch ungewiss gewesen. Die Tatsache, dass der Erbvertrag zwischen dem Erblasser und den Antragsgegnerinnen bereits an demselben Tage geschlossen wurde, an dem die Witwe K. den Hof auf ihren Sohn Heinrich übertrug, zeigt, dass die Beteiligten damals dessen Hofnachfolge als feststehend angesehen haben. Wenn es auch zu einer endgültigen Entscheidung über die Genehmigung dieses Übergabevertrages nicht mehr gekommen ist, so wurde doch die Rechtsstellung des Erblassers im Juli 1949 noch dadurch verstärkt, dass die Witwe K. ihn testamentarisch zu ihrem Alleinerben einsetzte. Da sie nach Höferecht den Hoferben unter ihren Abkömmlingen frei auswählen konnte, war damals die Rechtslage so weitgehend geklärt, dass der Vater der Antragsgegnerinnen keine Bedenken zu hegen brauchte, seine Tochter Marianne der landwirtschaftlichen Ausbildung zuzuführen, wenn er diese Absicht ernstlich gehabt hätte. Der Antragsteller hat allerdings Anfang 1950 versucht, auf unredliche Weise einen Anspruch auf den Hof nachzuweisen. Dieses Vorgehen ist indessen schon sehr bald als eine Täuschung erkannt worden und war daher nicht geeignet, die Fortsetzung der Lehre als Friseuse zu rechtfertigen. Das Beschwerdegericht konnte daher aus letzterem ohne Rechtsirrtum folgern, daß die Antragsgegnerin keine Neigung zu einer landwirtschaftlichen Betätigung besass und ihr Vater damals auch nicht die ernstliche Absicht hatte, sie diesem Beruf zuzuführen. Das Gegenteil folgt auch keineswegs daraus, dass die Antragsgegnerin zu 1) nach dem Erbfall und im Laufe des gegenwärtigen Verfahrens die landwirtschaftliche Lehre angetreten hat. Wie der erkennende Senat in der bereits angeführten Entscheidung vom 22. Mai 1951 ausgeführt hat, wird der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen nach dem Erbfall leicht und gern zu der Erklärung bereit sein, dem Kinde eine landwirtschaftliche Ausbildung zuteil werden lassen zu wollen. Der Senat hat dort ausgeführt, dass derartige Entschlüsse, selbst wenn sie ernst gemeint seien, der natürlichen Verbundenheit mit der Landwirtschaft nicht gleichgeachtet werden könnten. Hieran ist festzuhalten und die Lage auch nicht anders zu beurteilen, wenn derartige Entschliessungen in die Tat umgesetzt werden. Das Beschwerdegericht hat danach dem Eintritt der Antragsgegnerin zu 1) in die landwirtschaftliche Lehre mit Recht keine Bedeutung beigemessen.

29

Das Beschwerdegericht hat ferner ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen für ein natürliches Hineinwachsen der Antragsgegnerinnen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit verneint. Der Vater der Antragsgegnerinnen ist nach ihrem eigenen Vortrag alsbald nach der Schulentlassung in die Dienste der Reichsbahn getreten. Wenn er auch auf einem Hofe aufgewachsen sein mag, so hat ihm doch als Eisenbahnbeamten etwa seit seinem vierzehnten Lebensjahr die nähere Verbindung zur Landwirtschaft gefehlt. Von ihm war daher nicht zu erwarten, dass er die Antragsgegnerinnen dahin beeinflusste, sich der Landwirtschaft zuzuwenden. Deren Mutter stammt allerdings von dem strittigen Hofe, auf dem sie aufgewachsen ist. Sie ist aber bereits seit dem Jahre 1920 mit dem Bahnbeamten W. verheiratet und dadurch der Landwirtschaft entfremdet, wenn sie auch in der Nähe des elterlichen Hofes gewohnt hat und dort gelegentlich geholfen haben mag. Ob sie, wie die Rechtsbeschwerde meint, vor ihrer Verheiratung in der Lage gewesen wäre, den elterlichen Hof zu bewirtschaften, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, so würde daraus noch nicht folgen, dass sie dazu auch heute noch in der Lage ist, da sich die Wirtschaftsweise in den verflossenen drei Jahrzehnten grundlegend geändert hat und infolgedessen die Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zutrifft, dass eine vor Jahrzehnten einmal erworbene Fähigkeit auch heute noch vorhanden sein muss. Im übrigen kommt es auch nicht so sehr auf die Frage an, ob die Mutter der Antragsgegnerinnen heute noch wirtschaftsfähig ist, als vielmehr darauf, ob angenommen werden kann, dass sie ihre Töchter für eine Betätigung in der Landwirtschaft interessiert hat. Das ist aber nicht anzunehmen, da die Ehefrau W. in O., einer Stadt von heute mehr als 12.000 Einwohnern, einen städtischen, dem Beruf ihres Ehemanns angepassten Haushalt geführt und bis zum Februar 1949 auch keine Aussicht auf den Erwerb eines Hofes bestanden hat, weshalb nach dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen auch ihre Geschwister sich nicht dem landwirtschaftlichen Beruf gewidmet haben. Zu einer anderen Einstellung der Mutter in der aufgeworfenen Frage dürfte selbst nach dem Abschluss des Erbvertrages keine Veranlassung bestanden haben; denn die Erbeinsetzung der Antragsgegnerinnen war nur bedingt erfolgt, und nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen erwarteten die Beteiligten damals, dass der Erblasser noch heiraten und Kinder hinterlassen werde. Dies spricht aber gerade auch für die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Entschluss, die Antragsgegnerinnen dem landwirtschaftlichen Beruf zuzuführen, erst durch den Erbfall ausgelöst worden ist und eine solche Betätigung bis dahin auch nicht für die Antragsgegnerin zu 2) in Aussicht genommen war. Das Beschwerdegericht hat danach ohne Rechtsirrtum angenommen, die Verhältnisse, unter denen die Antragsgegnerinnen aufgewachsen seien, hätten zur Zeit des Erbfalls ein natürliches Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht erwarten lassen. Nach dem Gesagten kann es auch nicht von entscheidender Bedeutung sein dass die Antragsgegnerin zu 2) zur Zeit des Erbfalls hoch die Schule besuchte und ihr damals infolgedessen hinsichtlich der Berufswahl noch alle Möglichkeiten offenstanden. Dass für die Antragsgegnerin zu 2) schon vor dem Erbfall eine Betätigung in der Landwirtschaft vorgesehen war, erscheint umsoweniger glaubhaft, als während des ganzen Verfahrens vorgetragen worden ist, dass die Antragsgegnerin zu 1) als künftige Hoferbin angesehen worden sei; denn in diesem Falle bestand keine hinreichende Veranlassung, auch ihre Schwester Gerta dem landwirtschaftlichen Beruf zuzuführen, zumal da auch noch ungewiss war, ob die Bedingung, von der die Erbeinsetzung abhängig gemacht worden war, eintreten werde. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht Anhaltspunkte dafür vermisst, dass die Antragsgegnerin zu 2) für eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorgesehen gewesen sei, ist nach alledem ebenfalls nicht begründet. Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht zugegeben werden, dass wegen der räumlichen Nähe des strittigen Hofes und der gelegentlichen Mitarbeit der Antragsgegnerinnen auf ihm ein Hineinwachsen in den landwirtschaftlichen Beruf hätte erwartet werden können. Schliesslich ist es auch nicht richtig, dass von dem Standpunkt des Beschwerdegerichts aus Kindern aus nicht landwirtschaftlichen Kreisen der landwirtschaftliche Beruf verschlossen bleiben müsse; es ist nämlich durchaus denkbar, dass Minderjährige aus diesen Kreisen unter Verhältnissen aufwachsen, die ein Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit erwarten lassen.

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Nach alledem hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen, die Antragsgegnerinnen seien zur Zeit des Erbfalls nicht nur wegen mangelnder Altersreife wirtschaftsunfähig gewesen. Seine Ansicht, dass sie als Hofnachfolgerinnen nicht in Frage kommen, ist danach zutreffend.

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3).

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Das Beschwerdegericht hat, nachdem es zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Antragsgegnerinnen als Hofnachfolgerinnen auszuscheiden hätten, die weitere Frage aufgeworfen, ob der Antragsteller zur Zeit des Erbfalls wirtschaftsfähig gewesen ist, und sie bejaht. Hierzu hat es ausgeführt: Der Antragsteller sei damals 62 Jahre alt gewesen. Er sei von Beruf Landwirt und habe den grössten Teil seines Lebens auf dem strittigen Hof gearbeitet, auch 3 Jahre lang die landwirtschaftliche Winterschule besucht. Als ihm der Hof im Jahre 1913 zum ersten Male übertragen worden sei, habe offenbar niemand seine Wirtschaftsfähigkeit angezweifelt. Nach dem ersten Weltkriege habe er den Hof zusammen mit seiner Mutter, seinem Bruder Heinrich und seiner Schwester Elisabeth bewirtschaftet. Wegen Misshelligkeiten in der Familie sei es damals nicht zu einer erneuten Übertragung des Hofes auf den Antragsteller gekommen, bis das Eingreifen der Kreis- und Landesbauernschaft zu dem Übergabevertrage vom 28. November 1943 geführt habe. Auch bei diesem Vertragsschluss sei die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht in Zweifel gezogen worden, vielmehr habe das Anerbengericht in seinem Beschluss vom 9. Februar 1944 ausdrücklich hervorgehoben, dass gegen die Bauernfähigkeit des Antragstellers keine Bedenken beständen und die Übertragung auf ihn im Interesse des Hofes sehr zu begrüssen sei. Ebensowenig habe sich jetzt die Landwirtschaftskammer gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers ausgesprochen. Sie habe zwar erwähnt, dass er etwas einseitig und primitiv gewirtschaftet habe, andererseits aber hervorgehoben, dass er sparsam gelebt und keine Schulden gemacht habe, es auch menschlich verständlich sei, dass er sich nach der Verurteilung zur Herausgabe des Hofes an seine Mutter von der Bewirtschaftung der Besitzung zurückgezogen habe, wodurch seine einmal begründete Wirtschaftsfähigkeit nicht beeinträchtigt worden sei. Das durch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer gewonnene Bild habe in dem Ortstermin seine Bestätigung gefunden. Auch habe der frühere Ortsbauernführer sich dahin ausgesprochen, dass der Hof unter der Leitung des Antragstellers nicht zu Grunde gehen werde, wenn er auch vielleicht nicht immer ganz zeitgemäss bewirtschaftet werden dürfte. Es sei danach nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller zur ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes in der Lage sei, zumal da er ihn genau kenne und ihn jahrzehntelang so bewirtschaftet habe, dass er schuldenfrei geblieben sei. Bei Gesprächen anlässlich des Ortstermins hätten die Oberlandwirtschaftsrichter festgestellt, dass der Antragsteller mit allen den Hof betreffenden Fragen vertraut sei. Wenn seine Wirtschaftsweise vielleicht auch nicht allen an eine moderne Wirtschaftsführung zu stellenden Anforderungen genügen möge, so Könne das doch nicht zur Verneinung seiner Wirtschaftsfähigkeit führen; denn er werde imstande sein, den Hof in bäuerlicher Art so zu bewirtschaften, dass er auch in Zukunft frei von Schulden bleibe. Da der Antragsteller wirtschaftsfähig sei, sei er kraft Gesetzes mit dem Tode seines Bruders Heinrich Eigentümer des Hofes geworden.

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Die Rechtsbeschwerde greift auch die Feststellung des Oberlandesgerichts an, dass der Antragsteller zur Zeit des Erbfalls wirtschaftsfähig gewesen sei, und behauptet, dieser habe den Hof systematisch zugrunde gerichtet und sei zu einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung überhaupt nicht fähig. Sie macht geltend, die Witwe K. habe im Jahre 1943 den Hof nur notgedrungen auf den Antragsteller übertragen und sehr wohl gewusst, weshalb sie 1949 die Besitzung auf den Erblasser übertragen habe. Nach der Ansicht der Rechts beschwerde wird der Antragsteller, der schon in jungen Jahren versagt habe, nunmehr im Alter von 63 Jahren erst recht nicht mehr zu einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung in der Lage sein, zumal da er sich seit Jahren herumgetrieben habe und jeder geregelten Tätigkeit aus dem Wege gegangen sei. Sie findet es unfasslich, dass das Beschwerdegericht dem Antragsteller unter diesen Umständen und trotz der von ihm begangenen strafbaren Handlung die Wirtschaftsfähigkeit zuerkannt, sie dagegen den Antragsgegnerinnen als jungen begabten Menschen abgesprochen habe. Die Rechtsbeschwerde meint ferner, es liege auch im Interesse des Hofes, dass die frühere Misswirtschaft nicht wieder begonnen werde, sondern junge Kräfte zum Zuge kämen, die die Gewähr für eine ordnungsmässige Entwicklung des Betriebes böten, und wirft dem Antragsteller vor, ein Sonderling zu sein, der den Hof nicht allein bewirtschaften könne und auch nicht die Fähigkeit habe, fremde Kräfte an sich zu ziehen, zu leiten und zu beaufsichtigen, so dass der Hof unter seiner Führung in kürzester Zeit verwahrlost und überschuldet sein werde. Sie glaubt, sich auch auf das öffentliche Interesse an einer Entscheidung in ihrem Sinne berufen zu können.

34

Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.

35

Wie oben bereits gesagt wurde, ist die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle Sache der tatrichterlichen Würdigung und für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend. Verfahrensrechtliche Rügen erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. Das Oberlandesgericht hat auch den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nichtverkannt. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, setzt die Wirtschaftsfähigkeit voraus, dass derjenige, der sie für sich in Anspruch nimmt, nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsmässig zu bewirtschaften (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49, RechtdLandw 1951, 216; vom 11. März 1952, V BLw 13/51, und vom 5. Mai 1953, V BLw 5/53). Ob das bei dem Antragsteller der Fall ist, hat das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung seines Werdegangs eingehend geprüft. Gegenüber den einzelnen von dem Beschwerdegericht angeführten, für die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers sprechenden Momenten hat die Rechtsbeschwerde sich darauf beschränkt, neue Tatsachen anzuführen und dem Antragsteller ganz allgemein die Wirtschaftsfähigkeit abzusprechen, weil er den Hof schon in früherer Zeit nicht ordnungsmässig bewirtschaftet habe. Mit ihrem neuen Vorbringen konnte sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht gehört werden, da das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung lediglich in rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen hat und an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden ist, soweit hierbei nicht ein Denkgesetz oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 22. September 1953, V BLw 33/53). Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, die keine Gesetzesverletzungen aufzeigt, vermag auch im übrigen die eingehend begründete Feststellung des Beschwerdegerichts nicht zu erschüttern, das sich bei dem Ortstermin nicht nur selbst ein Urteil gebildet, sondern auch die Äusserungen der Landwirtschaftskammer, die Angaben des früheren Ortsbauernführers und die Beurteilung der strittigen präge durch das Anerbengericht im Jahre 1944 berücksichtigt hat. Die Begründung, die das Beschwerdegericht für seine Auffassung gegeben hat, lässt eine Gesetzesverletzung nicht erkennen und kann auch nicht mit der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Behauptung entkräftet werden, der Antragsteller sei schon früher zu einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes nicht fähig gewesen und hierzu jetzt erst recht nicht mehr in der Lage. Zu der Verurteilung des Antragstellers wegen mittelbarer Falschbeurkundung hat das Beschwerdegericht allerdings nicht ausdrücklich Stellung genommen. Es hat sie aber nicht etwa übersehen, denn es hat die Strafakten herbeigezogen und sie in seiner Entscheidung auch erwähnt. Das Oberlandesgericht hat danach der Bestrafung des Antragstellers für die Frage seiner Wirtschaftsfähigkeit offensichtlich keine Bedeutung beigemessen. Das ist nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1953 (V BLw 68/52, RechtdLandw 1953, 222 = MDR 1953, 733) dargelegt, dass begangene Straftaten der Anerkennung der Wirtschaftsfähigkeit entgegenstehen können, er hat dies jedoch nur für den Fall angenommen, dass durch strafbare Handlungen ein Hang zur Unehrlichkeit bewiesen wird, der die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes dadurch gefährden könne, dass er die Kreditwürdigkeit und damit die Kreditfähigkeit des Betreffenden beeinträchtige. Da es sich im vorliegenden Falle um eine einmalige, vom Strafgericht milde beurteilte Verfehlung gehandelt hat, konnte sie sich auf die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht auswirken. Das Beschwerdegericht hat ihr daher mit Recht keine besondere Bedeutung beigemessen.

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Nach alledem hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Antragsteller nach dem Tode seines Bruders Heinrich Eigentümer des strittigen Hofes geworden ist. Die Rechtsbeschwerden waren daher als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 LVG, § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten bestand kein Anlass.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock