Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1951, Az.: V BLw 121/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 121/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10800
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 19.10.1949
Fundstelle
- NJW 1952, 1110 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit
Prozessführer
des Landwirts Friedrich B. in H. Nr. ... (Kreis M.), - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ... -
Prozessgegner
den Strassenbauarbeiter Christian B. in H. Nr. ... (Kreis M.), - vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ... -
hat der V. Zivilsenat des Landesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Februar 1951 unter Mitwirkung des Staatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus and Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Feldmann beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. Oktober 1949 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe:
I.
Die Eheleute Bauer Christian B. und Karoline, geb. Ho., waren auf Grund der westfälischen Gütergemeinschaft Eigentümer des Hofes H. Nr. ..., der eine Grösse von 12,96 ha und einen Einheitswert von 16.800 DM hat. Aus ihrer Ehe stammen 8 Kinder im Alter von jetzt 53 bis 34 Jahren, und zwar 3 Söhne (Christian - Antragsteller -, geb. am ... 1900; Friedrich - Antragsgegner - geb. am ... 1913; Wilhelm, geb. am ... 1916) und 5 Töchter. Der älteste Sohn Christian hat Anfang 1922 geheiratet und ist Strassenbauarbeiter geworden; er ist aber weiterhin auf dem Hofe wohnen geblieben, bis er im Jahre 1928 auf einem ihm vom Vater übereigneten Grundstück, von 2000 qm etwa 800 bis 1.000 m vom Hof entfernt eine Siedlerstelle errichtet hat, auf der er seitdem, mit seiner Familie wohnt. Der Zweitälteste Sohn Friedrich ist ständig (abgesehen von den Kriegsjahren 1939/43) auf dem Hof tätig gewesen und führt seit seiner Rückkehr aus dem Kriege (1943), in dem er seinen linken Arm verloren hat, die Hofwirtschaft.
Der Vater Christian B. ist am 11. März 1944 gestorben. Die überlebende Mutter hielt sich auf Grund der EHFO (§ 24) für die Anerbin und schloss am 29. September 1944 einen Übergabevortrag mit dem zweitältesten Sohne Friedrich. Sie gingen dabei irrtümlich davon aus, die Mutter sei auf Grund der §§ 24 und 25 EHFO Anerbin des Hofes geworden und könne darüber verfügen (was jedoch nicht der Fall war, da die vorgenannten Vorschriften nach § 51 EHFO nicht auf den vor dem 1. April 1944 eingetretenen Erbfall anzuwenden waren). Unabhängig hiervon erhielt Friedrich auf seinen Antrag vom 2. Mai 1944 vom Amtsgericht an 30. September 1944 ein Hoffolgezeugnis ausgestellt, auf Grund dessen er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Als Friedrich B. das Hoffolgezeugnis erhalten hatte, änderten er und seine Mutter den Übergabevertrag vom 29. September 1944 durch Vertrag vom 27. Oktober 1944 dahin ab, dass die Hofübergabe fortfalle und der Vertrag sich insoweit nur noch auf die Übergabe des gütergemeinschaftlichen Vermögens beziehe und insoweit aufrechterhalten bleibe.
In dem Verfahren auf Ausstellung des Hoffolgezeugnisses war der älteste Sohn Christian, der damals bei der Wehrmacht stand, gehört worden. Er hatte dem Antrag widersprochen. Gegen die Ausstellung des Erbscheins erhob er ebenfalls mit Eingabe an das Amtsgericht vom 7. Oktober 1944 Einspruch; er verfolgte die Sache aber einstweilen nicht weiter, weil er als Soldat andere Pflichten zu erfüllen habe, nach Rückkehr aus der Gefangenschaft, beantragte er am 5. März 1946 beim Amtsgericht die Einziehung des Hoffolgeerzeugnisses. Das Amtsgericht gab ihm darauf durch Beschluss vom 24. April 1946 auf, eine Entscheidung des Anerbengerichts über seine Bauernfähigkeit gemäss § 18 REG herbeizuführen, und setzte gleichseitig bis zu dieser Entscheidung des Anerbengerichts das Verfahren betr. Einziehung des Hoffolgezeugnisses aus. Dieser Beschluss wurde von den Rechtsmittelgerichten gegenüber Beschwerden von Christian B. bestätigt.
Im April 1948 beantragte Christian darauf beim Amtsgericht festzustellen, dass er wirtschaftsfähig sei. Friedrich bat um Zurückweisung dieses Antrages. Das Amtsgericht wies durch Beschluss vom 8. Dezember 1948 den Antrag auf Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit von Christian ab. Auf die sofortige Beschwerde von Christian hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass dieser die Wirtschaftsfähigkeit besitze.
Der Antragsgegner hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt, dass die Vorinstanzen ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der von ihm begehrten Feststellung seiner Wirtschaftsfähigkeit bejaht hätten. Er rügt weiter, dass das Oberlandesgericht sich mit der Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges nicht auseinandergesetzt habe. Vor allem habe es bei der Frage der Wirtschaftsfähigkeit den Verlust der inneren Verbundenheit des Antragstellers mit dem Hofe und sein mangelndes Interesse an der Landwirtschaft nicht ausreichend geprüft und insoweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt er daher:
- 1.)
die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und festzustellen, dass der Antragsteller nicht wirtschaftsfähig ist,
- 2.)
gegebenenfalls unter Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Er macht geltend, der Antragsgegner sei durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht beschwert, da es sich im vorliegenden Verfahren nur um die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers handle; von dieser Frage werde die Rechtsstellung des Antragsgegners aber nicht unmittelbar betroffen. Im übrigen begebe sich der Rechtsbeschwerdeführer auf das Gebiet der Tatsachenfeststellung, die jedoch mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden könne.
II.
Die Rechtsbeschwerde musste zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung führen.
1.)
Die Rüge des Antragsgegners, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Feststellung seiner Wirtschaftsfähigkeit bejaht, ist nicht begründet. Da bei Inkrafttreten der HöfeO das Verfahren auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses anhängig war, handelt es sich um einen nicht geregelten Erbfall (§ 58 Abs. 2 Buchst. b LVO), auf den daher die Bestimmungen der HöfeO Anwendung finden; das haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt und die Beteiligten auch nicht bekämpft. Da in H. Ältestenrecht gilt, ist der Antragsteller also kraft Gesetzes zur Erbfolge in den Hof berufen, wenn er wirtschaftsfähig ist. Hieraus ergibt sich sein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, wie es in § 37 LVO verlangt wird. Dieses rechtliche Interesse kann nicht deswegen verneint werden, weil, wie der Antragsgegner geltend macht, die Erbfolge des Antragstellers vielleicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Mutter durch den Vertrag vom 29. September 1944 ihn zum Hoferben auf Grund der für den Erbfall anwendbaren HöfeO (§ 8 Abs. 3) rechtswirksam bestimmt habe, zumal dieser Teil des Vertrages durch den Vertrag vom 27. Oktober 1944 wieder aufgehoben ist und gegen die Rechtswirksamkeit der vom Antragsgegner während des Beschwerdeverfahrens erklärten Anfechtung des Vertrages vom 27. Oktober 1944 begründete Zweifel zu erheben sind. Solange diese Fragen nicht zum Nachteil des Antragstellers endgültig geklärt sind, besteht für ihn ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Wirtschaftsfähigkeit.
Umgekehrt kann auch der Antragsteller die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht dadurch in Frage stellen, dass er geltend macht, der Antragsgegner sei durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Da der Antragsgegner als Zweitältester Sohn bei fehlender Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zur Erbfolge in den Hof berufen ist, kann sein Recht von der Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers betroffen werden. Er ist daher mit Recht in den Vorinstanzen beteiligt worden, und er kann vor allem auch Rechtsmittel einlegen (§ 37 Abs. 2 LVO).
2.)
Zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers:
a)
Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt: Der Antragsteller sei in seiner Jugend einige Jahre auf dem Hof tätig gewesen. Erhebliche Kenntnisse könne er sich in dieser Zeit kaum angeeignet haben. Er habe am ersten Weltkrieg teilgenommen und sich nach seiner Entlassung bei Kriegsschluss erneut freiwillig gemeldet; er sei also vom 18. bis zum Beginn des 20. Lebensjahres nicht auf dem Hofe gewesen. Er habe ferner noch vor seiner im Januar 1922 erfolgten Eheschliessung einige Monate in Essen und auch sonst in den Wintermonaten ausserhalb des Hofes Arbeit übernommen. Nach der Eheschliessung sei er zwar noch auf dem Hofe wohnen geblieben, er sei aber durch seinen Beruf als Strassenbauarbeiter weitgehend der Landwirtschaft entfremdet worden; das sei vor allem vom Jahre 1928 ab der Fall gewesen, seitdem er auf dem ihm damals vom Vater zur Verfügung gestellten Grundstück gewohnt habe. In der Zeit seit seinem Abzug vom Hofe bis zum Tode des Vaters (1944) hätten sich die Verhältnisse in der Landwirtschaft grundlegend geändert; die Schwierigkeiten seien gewachsen und würden sich weiter steigern, sie seien nur von sachkundigen und von ihrer Aufgabe ganz erfüllten Landwirten unter Anspannung aller Kräfte zu meistern. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass er während seiner Tätigkeit als Strassenbauarbeiter drei Morgen Land in Pacht gehabt habe, denn diese seien nach seiner eigenen Darstellung vom Hofe bewirtschaftet worden. Wenn der Antragsteller nach seiner Eheschliessung in seiner Freizeit auf dem Hofe ausgeholfen habe, so könne es sich dabei nur um unselbständige und mehr oder weniger untergeordnete Arbeiten gehandelt haben. Er habe diese Arbeiten auch nicht aus innerer Verbundenheit mit dem Hofe verrichtet, sondern vorwiegend als Gegenleistung für die vom Hofe durchgeführte Bewirtschaftung seines Pachtlandes. Wesentlich sei ferner, dass er keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der selbständigen Planung und Verwaltung des Hofes aufweisen könne, weil er sich jedenfalls in seiner Jugend nicht darauf eingerichtet habe, Hoferbe zu werden, und weil es ihm in späteren Jahren an der Gelegenheit gefehlt habe, diese Eignung zu erwerben.
b)
Das OLG hat zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers ausgeführt: Bei der Wirtschaftsfähigkeit handle es sich nicht um einen absoluten, nach objektiven Merkmalen abzugrenzenden Begriff, sondern es sei jeweils im Einzelfall darüber zu befinden, ob der in Betracht kommende Hoferbe unter den gegebenen Verhältnissen nach seinem Herkommen, seiner Ausbildung und, bisherigen Verbindung mit der Landwirtschaft sowie nach seinen allgemeinen wirtschaftlichen und Familienverhältnissen geeignet erscheine, den von ihm zu übernehmenden Hof - und nicht irgendeinen landwirtschaftlichen Betrieb - ordnungsmässig zu bewirtschaften. Ständen bei einem Erbgang mehrere Bewerber zur Auswahl, so werde der anzulegende Massstab streng sein müssen; dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass unter den gesetzlichen Erben jeweils der beste Landwirt ausgesucht werde (Lange-Wulff, HöfeO, Anm. 60 d). Man werde auf eine gewisse durchschnittliche Wirtschaftsfähigkeit abzustellen haben. Auf dieser Linie bewege sich auch die Rechtsprechung sämtlicher Oberlandesgerichte (Barnstedt, MDR 1949, 457 ff).
Von dieser Grundlage aus sei festzustellen, dass der Antragsteller zunächst bis zum 22. Lebensjahre auf dem Hofe tätig gewesen sei und sich dadurch die Grundbegriffe der Landwirtschaft habe aneignen sowie mit der Bewirtschaftung des elterlichen Hofes habe vertraut machen können. Zudem sei er der älteste Sohn gewesen und naturgemäss von seinem Vater mehr als seine jüngeren Geschwister herangezogen worden. Er habe sich dann zwar, bedingt durch die wegen seiner Heirat aufgekommenen Schwierigkeiten - nicht etwa wegen mangelnden Interesses an der Landwirtschaft - einem anderen Berufe zugewandt, habe aber doch bis zum Jahre 1928 auf dem Hofe gewohnt und dadurch allein schon die Verbindung mit der Wirtschaftsführung ganz von selbst behalten. Er habe in dieser Zeit offenbar noch erheblich mitgearbeitet, da er kein Kostgeld habe zu zahlen brauchen. In der nachfolgenden Zeit, in der er auf der von ihm errichteten Siedlerstelle in unmittelbarer Nähe des Hofes gewohnt habe, habe er ebenfalls nicht jede Verbindung mit der Betriebsführung auf dem elterlichen Anwesen verloren. Ob er seit dieser Zeit noch auf dem Hofe selbst mitgearbeitet habe, könne ausser Betracht bleiben, denn allein aus der täglichen Beobachtung müsse ihm notgedrungen der ihm von Jugend an bekannte Betrieb so vertraut geblieben sein, dass eine völlige Entfremdung nicht habe eintreten können. Dass der Antragsteller trotz seiner Arbeit im Strassenbau seine Neigung zur Landwirtschaft behalten habe, gehe daraus hervor, dass er ständig 3 Morgen Pachtland bewirtschaftet habe. Hinzu komme, dass seine Ehefrau vor der Heirat und auch noch sechs Jahre nach der Heirat ununterbrochen in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und während des letzten Krieges auf dem elterlichen Hofe ausgeholfen habe.
Die Bewirtschaftung des hier in Frage stehenden Hofes mit einer Bewirtschaftungsfläche von 50 Morgen verlange nicht soviel theoretisches Wissen und Planen, dass derjenige, der nicht dauernd einem solchen Betriebe vorgestanden habe, von vornherein als nicht wirtschaftsfähig erklärt werden müsste. Das Beschwerdegericht schliesse sich hier der Beurteilung der berufsständischen Organisation und auch dem Urteil seiner sachkundigen Beisitzer an, die bei demjenigen, der in solch einem Betrieb gross geworden sei, ein schnelles Zurechtfinden in der Bewirtschaftung für sicher hielten, auch wenn der Betreffende längere Zeit keine enge Verbindung mit dem Betrieb gehabt habe. Die Wirtschaftsfähigkeit könne dem Antragsteller infolgedessen nicht abgesprochen werden.
c)
Die Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit durch das Beschwerdegericht unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird von der Rechtsbeschwerde nicht angefochten, entspricht auch, wie das Beschwerdegericht bereits hervorgehoben hat, der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl. dazu weiter noch OGHZ 2, 271 = RechtdLandw 1950, 40 mit Anm. v. Wöhrmann; OGHZ 3, 97 = RechtdLandw 1950, 92; vgl. auch - teilweise, jedoch nicht für den hier zu entscheidenden Fall abweichend - Baur, DRZ 1950, 222). Wie in der letztgenannten Entscheidung hervorgehoben ist, ist bei Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit in dem hier in Frage stehenden Fall des § 6 HöfeO im allgemeinen ein strenger Massstab anzulegen.
Ob im Einzelfall die Wirtschaftsfähigkeit zutreffendbeurteilt ist, ist Tatfrage und unterliegt daher grundsätzlich einer Nachprüfung mit der Rechtsbeschwerde nicht. Eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist nur insoweit möglich, als ein Verstoss gegen Denkgesetze oder Verfahrensmängel geltend gemacht werden (OGHZ 2, 271 = RechtdLandw 1950, 40). Mit der Rechtsbeschwerde werden nur Verfahrensmängel geragt, nämlich dass die Feststellungen des Beschwerdegerichts einer Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges ermangelten und dass sie auf einer nicht genügenden Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts beruhten. Diesen Ragen kann zum Teil der Erfolg nicht versagt werden.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluss lasse eine Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges vermissen, schlagt nicht durch. Mit der Feststellung, dass die Geschwister, deren persönliche Anhörung (nur die Schwester Anna ist nicht gehört worden) den Hauptteil der Erhebungen des ersten Rechtsauges ausmachte (die Vernehmung der eigentlichen Zeugen hat nichts von Bedeutung ergeben), in zwei Parteien gespaltet seien - die eine stehe auf Seiten des Antragstellers, die andere auf seiten des Antragsgegners - wollte das Beschwerdegericht offenbar zum Ausdruck bringen, dass infolge der Parteinahme der Geschwister für die eine oder andere Seite ihre Angaben nicht die Grundlage zuverlässiger Feststellungen abgeben könnten. Mit einer solchen Begründung konnte das Beschwerdegericht von einer Stellungnahme zu weiteren Einzelheiten der Angaben der Geschwister absehen.
Das Amtsgericht hatte festgestellt, der Antragsteller habe keine Erfahrung in der betrieblichen Leitung des Hofes gesammelt; insbesondere habe es sich bei seiner Tätigkeit nach 1922 nur um unselbständige, mehr oder weniger untergeordnete Arbeit gehandelt. Die gegenteilige Feststellung des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe sich mit der Bewirtschaftung des elterlichen Hofes vertraut machen können (womit das Beschwerdegericht gleichzeitig auch wohl sagen will, dass dies der Fall gewesen sei), insbesondere habe er auch in der Zeit nach 1928 infolge seiner Wohnung in der Nähe des Hofes "nicht jede Verbindung mit der Betriebsführung auf dem elterlichen Hofe verloren", entbehrt, wie die Rechtsbeschwerde rügt, der tatsächlichen Begründung und hätte bei der gegebenen Sachlage einer auf tatsächliche Feststellungen sich stützenden Rechtfertigung bedurft. Das war umsomehr erforderlich, als im ersten Rechtszuge (Schriftsatz vom 4. Dezember 1948) der Antragsgegner durch Hinweis auf die Entwicklung zahlreicher anderer Siedlerstellen, die gleichzeitig mit der des Antragstellers angelegt sind, geltend gemacht hatte, dass der Antragsteller auf seiner Besitzung keine eigentliche Landwirtschaft und insbesondere keinerlei Viehwirtschaft trotz Vorhandenseins eines Kuhstalles betrieben habe und daher nicht in der Lage sei, den elterlichen Hof ordnungsmässig zu bewirtschaften und weiterzuführen. In derselben Richtung lagen auch die Angaben der Schwestern Marie, Friederike und Lina bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht. Bei solcher Sachlage entbehrt der allerdings auf die allgemeine Erfahrung gestützte Standpunkt des Beschwerdegerichts, wer in einem solchen Betriebe gross geworden sei, sich schnell in der Bewirtschaftung zurechtfinde und daher als wirtschaftsfähig anzusehen sei, der erforderlichen tatsächlichen Grundlage bei dem hier zur Beurteilung stehenden Antragsteller, zumal bei Höfen der hier in Frage kommenden Grösse, von rund 50 Morgen vom Betriebsinhaber die Fähigkeit zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes zu verlangen sein wird (OGHZ 3, 100), wie das Amtsgericht hervorgehoben hat. Eine Nachprüfung der Wirtschaft des Antragstellers auf seiner Siedlerstelle unter Vergleichung mit den Verhältnissen auf den anderen vom Antragsgegner benannten Siedlerstellen hätte wertvolle Aufklärung geben können. Daran hat es das Beschwerdegericht aber fehlen lassen. Wohl hat einer der sachkundigen Beisitzer des Beschwerdegerichts im Auftrage des Beschwerdegerichts den vom Antragsgegner bewirtschafteten Hof besichtigt und sich einen Eindruck von der Familie desselben und ihrer Bewirtschaftungsart verschafft; er hat dabei einen günstigen Zustand vorgefunden, wie man ihn bei Höfen ähnlicher Grösse und Bewirtschaftungsverhältnisse selten findet. Er hat aber den Antragsteller nicht angetroffen und über ihn und die Bewirtschaftungsverhältnisse auf seiner Siedlerstelle keinerlei Feststellungen getroffen. Dass bei der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht wenigstens eine eingehende Befragung (Prüfung) des Antragstellers stattgefunden habe, um zu klären, ob er tatsächlich ober ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, um mit Hilfe seiner Familie den Hofordnungsmässig selbständig bewirtschaften zu können, ergibt sich weder aus dem Sitzung Protokoll noch aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts. In dem Sitzungsprotokoll vom 19. Oktober 1949 wie im Beschwerdebeschluss sind lediglich die wichtigsten Daten aus dem Leben des Antragstellers auf Grund seiner Angaben niedergelegt. Die im ersten Rechtszug dem Amtsgericht gegenüber abgegebenen schriftlichen Äusserungen der Kreisbauernschaft Minden vom 16. Juli und 17. August 1948, in denen ohne Angabe von Tatsachen keine Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers geäussert wurden, und die ebenso einer näheren tatsächlichen Begründung entbehrenden Äusserungen des Ortsbauernführers Me. und des Geschäftsführers der vorläufigen Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Minden, im Termin vor dem Amtsgericht, können nicht als eine Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht angesehen werden. Erforderlich sind auf Tatsachen gegründete Feststellungen, dass der Antragsteller in der Lage ist, den Hof selbständig in einer Weise zu bewirtschaften, dass keine grösseren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft des Hofes entstehen, als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung auf dem Hof gewachsenen Landwirt entstehen würden. Ist, um dieses Ziel zu erreichen, beim Antragsteller eine längere Umstellungszeit, eine Art Lehrzeit (also nicht bloss "ein schnelles Zurechtfinden", wie es das Beschwerdegericht mit Recht bezeichnet) erforderlich, so wird man ihm die Wirtschaftsfähigkeit für den Hof absprechen müssen (vgl. OGH vom 14. Juni 1950, II BLw 101/49, RechtdLandw 1950, 235 = NJW 1950, 750). Hiernach hat es das Beschwerdegericht an der durch das Vorbringen des Antragsgegners nahegelegten und auch nach Lage des Falles von Amts wegen gebotenen Pflicht, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 Abs. 2 LVO), fehlen lassen. Ob das Beschwerdegericht die hiernach noch erforderliche Aufklärung durch Besichtigung des Betriebes des Antragstellers und eine eingehende Befragung desselben mit Hilfe der beiden sachverständigen Beisitzer oder eines derselben oder durch Einholung eines eingehenden Gutachtens sich verschaffen will, muss seinem Ermessen überlassen bleiben (§ 17 Abs. 1 LVO).
Der angefochtene Beschluss musste hiernach aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht gemäss § 11 Abs. 3 LVR zurückverwiesen werden.