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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1952, Az.: V BLw 13/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1952
Aktenzeichen
V BLw 13/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 13.12.1950

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit

Prozessführer

des Kaufmanns Otto R. in D., L. Straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in H.,

Prozessgegner

die Ehefrau des Landwirts Walter K., Else-Änne geb. C., verwitwete R. in H. Nr. ... bei La. in Li., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... I, Dr. ... und Dr. ... II in M. i. ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. März 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Ditges

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. Dezember 1950 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der Antragsteller ist der zweitälteste Sohn des am 29. Dezember 1939 verstorbenen Bauern Heinrich R. in H. und dessen Ehefrau Hermine geb. Hü., die am 22. Juli 1943 verstorben ist. Die Eltern hatten vor 1900 geheiratet und daher in der Gütergemeinschaft nach der lippischen Gütergemeinschaftsordnung von 1786 gelebt. Der Vater hatte im Jahre 1902 den Hof seiner Vorfahren H. Nr. 3 (Grundbuch Bd. 1 Bl 17 von H.) durch Übergabevertrag übernommen. Der Hof, der jetzt noch eine Größe von 35,3937 ha und einen Einheitswert von 68.300 DM hat, war Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung.

2

Außer dem Antragsteller und seiner Tochter Ingeborg (jetzt Ehefrau F.) sind aus der Ehe R. noch zwei Söhne hervorgegangen:

  1. 1.

    Heinrich, geboren am 29. August 1900, von Beruf Kaufmann, seit 1929 in kinderloser Ehe verheiratet; er hat durch gerichtlich beurkundeten Vertrag vom 19. April 1929 auf alle Ansprüche am zukünftigen Nachlaß seiner Eltern, insbesondere am Hof verzichtet.

  2. 2.

    Rudolf, geboren am 12. November 1917, verheiratet seit dem 8. Oktober 1942 mit Else-Änne geb. C. (Antragsgegnerin), die am 16. Dezember 1920 in Düsseldorf geboren ist; aus der Ehe ist eine am 1. Juli 1944 geborene Tochter Ingrid hervorgegangen. Die Eheleute haben am 4. Januar 1944 allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart, die vom Anerbengericht genehmigt worden ist. Rudolf ist am 6. Februar 1945 als Flieger in Norwegen gefallen. Die Antragsgegnerin hat sich am 5. September 1947 mit dem aus Castrop-Rauxel stammenden Walter K. wieder verheiratet.

3

Der Antragsteller selbst ist am 1. August 1902 geboren und von Beruf Kaufmann. Er hat sich im Jahre 1926 mit einer Konditorstochter aus Detmold verheiratet und hat drei Kinder:

Wolfgang,geboren am 29. Oktober 1926, seit dem 14. Januar 1945 in Ungarn vermißt; vor seiner Einberufung zur Wehrmacht war er Konditorlehrling.
Ursula,geboren am 24. November 1928.
Dieter,geboren am 15. Februar 1931, Konditorlehrling.
4

Der Bauer Heinrich R. hatte am 25. Juli 1939 ohne Mitwirkung seiner Ehefrau ein eigenhändiges Testament errichtet, das wie folgt beginnt:

"Nachdem mein ältester Sohn Heinrich als gesetzlicher Erbe auf sein Anerbenrecht im Jahre 1929. gerichtlich verzichtet hat und mein zweitältester Sohn Otto, der infolge seiner Selbständigmachung als Kaufmann vom Hofe bereits abgefunden ist, auch die zur sachgemäßen Wirtschaftsführung erforderliche Ausbildung und Erfahrung nicht besitzt, bestimme ich meinen jüngsten Sohn Rudolf, jetzt 21 Jahre alt, zum Anerben meines Erbhofes Nr. 3 der Gemeinde Hardissen.

Für den Fall meines plötzlichen Ablebens bestimme ich, daß meine Frau Hermine geb. Hü. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Anerben Rudolf die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes behalten soll.

..."

5

Das Testament wurde am 3. Januar 1940 vom Nachlaßgericht eröffnet (Akten IV 1/40 des Amtsgerichts Lage). Auf Grund notarieller Verhandlung vom 29. Februar 1940 beantragte Rudolf R. beim Nachlaßgericht (VI 11/40 des Amtsgerichts Lage) die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses auf seinen Namen und machte dabei geltend, sein ältester Bruder habe auf alle Ansprüche an dem Nachlaß der Eltern verzichtet, sein Bruder Otto sei durch Barzahlung vom Hofe abgefunden, eine formelle Ausschlagungserklärung desselben (für sich und seine Kinder) werde noch beigebracht. Als solche wurde vom Notar dann folgende Urkunde überreicht:

"Ich, der Kaufmann Otto R. in D., z.Zt. bei der Wehrmacht, bin damit einverstanden, daß der im Grundbuch von Ha. Band 1 Blatt ... eingetragene Erbhof Ha. Nr. 3 entsprechend dem Wunsche meines Vaters auf meinen Bruder Rudolf R. übergeht.

B., 5. März 1940 gez. Otto R..

Daß die vorstehende Unterschrift von dem beim Heimat-Kraftfahr-Park eingezogenen Fahrer Otto R., geb. 1. August 1902 vollzogen ist, wird hiermit bescheinigt.

B., 5. März 1940 Heimat-Kraftfahr-Park B.

(Siegel) gez. Unterschrift

Oberleutnant und Adjutant"

6

Darauf erteilte das Nachlaßgericht am 20. März 1940 das Hoffolgezeugnis dahin, daß Rudolf R. nach seinem Vater Anerbe des Hofes geworden sei, daß aber die Verwaltung und Nutznießung am Hofe der Mutter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Anerben zustehe. Auf Grund dieses Hoffolgezeugnisses wurde Rudolf R. am 3. April 1940 als Eigentümer des Erbhofs im Grundbuch eingetragen.

7

Durch vom Anerbengericht genehmigten Vertrag vom 21. Dezember 1940 verpachtete die Mutter R. als Generalbevollmächtigte ihres Sohnes Rudolf den Erbhof für die Zeit vom 1. März 1941 auf die Dauer von 8 Jahren, wobei der Pächter den Wert des Inventars in bar auszuzahlen hatte, weil der Gegenwert zur Abtragung von Schulden des überschuldeten Hofes benötigt wurde. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses (1. März 1949) haben die Antragsgegnerin, die seit dem Jahre 1944 mit dem Kinde auf dem Hofe wohnt, und ihr jetziger Ehemann den Hof in Bewirtschaftung genommen.

8

Der Antragsteller macht seinem verstorbenen Bruder Rudolf die Erbfolge in den Hof streitig und hat gegen die Antragsgegnerin im November 1946 Klage vor dem Landgericht in Detmold (O 104/46) auf Berichtigung des Grundbuchs (daß er als Eigentümer eingetragen werde), auf Herausgabe des Hofes und auf Feststellung erhoben, daß er mit dem Tode seines Vaters (29. Dezember 1939) Eigentümer des Grundbesitzes geworden sei. Die Klage begründet er vor allem damit, daß seine Erklärung vom 5. März 1940 keine Erbschaftsausschlagung sei, daß sie als solche im übrigen auch verspätet erfolgt und damit rechtsunwirksam sei und daß er, wenn es sich um eine rechtswirksame Erbschaftsausschlagung gehandelt habe, diese durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht vom 31. August 1946 wegen Irrtums angefochten habe. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. März 1947 abgewiesen. Auf Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Celle, nachdem die Kreisbauernschaft in Lage in einer gutachtlichen Äußerung vom 14. Oktober 1948 die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers verneint hatte, dem Antragsteller aufgegeben, beim Landwirtschaftsgericht die Feststellung seiner Wirtschaftsfähigkeit gemäß § 37 LVO zu betreiben, und das Verfahren ausgesetzt, nachdem der Antragsteller das gegenwärtige Verfahren im Mai 1949 anhängig gemacht hatte.

9

Vor dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat der Antragsteller beantragt festzustellen, daß er wirtschaftsfähig sei. Nachdem die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in Lage sich dem Amtsgericht gegenüber gutachtlich ebenfalls dahin geäußert hatte, daß der Antragsteller nicht wirtschaftsfähig sei, und das Amtsgericht mehrere Zeugen gehört hatte, hat es dem Antragsteller auf gegeben, sich einer landwirtschaftlichen Prüfung vor der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in Herford zu unterziehen. Auf Grund des Ergebnisses dieser Prüfung vom 4. Januar 1950 hat das Amtsgericht dahin erkannt, daß der Antragsteller wirtschaftsfähig sei. Auf sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht auf Grund eines Termins an Ort und Stelle, nach Anhörung des Antragstellers und der Antragsgegnerin sowie nach Vernehmung mehrerer Zeugen festgestellt, daß der Antragsteller nicht wirtschaftsfähig sei. Die Antragsgegnerin hatte im Beschwerdeverfahren beantragt festzustellen, daß der Antragsteller am 29. Dezember 1939, am 22. Juli 1943 und am 6. Februar 1945 nicht wirtschaftsfähig gewesen sei und dies auch jetzt nicht der Fall sei. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller die Feststellung seiner Wirtschaftsfähigkeit weiter. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

10

II.

Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben.

11

1.

Sie rügt zunächst eine Verletzung des § 17 Abs. 1 LVO. Nach dieser Gesetzesvorschrift entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen über Art und Umfang der Beweisaufnahme. Die Rechtsbeschwerde meint, wenn das Beschwerdegericht es für wesentlich für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers gehalten habe, ob er in der Lage sei, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführen, und dem Beschwerdegericht für eine solche Feststellung die in den Gründen des Beschwerdebeschlusses nicht gewürdigte Aussage des Zeugen Ho. nicht genügt habe, dann hätte es das Fragerecht ausüben und die weiter für die Frage, daß der Antragsteller Planungen durchgeführt habe, ausdrücklich benannten Zeugen B., Wilhelm und Hugo S. sowie W. vernehmen müssen. Es habe dann nicht zu der Feststellung kommen können, der Antragsteller habe eine derartige Tätigkeit nie ausgeführt.

12

Die Rüge der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

13

Nach dem tatbestandlichen Teil des Beschwerdebeschlusses hat der Zeuge Ho., der in den Jahren 1931 bis 1938 (also in der Zeit bis 1933 mit dem Antragsteller zusammen) als Verwalter auf dem Hofe tätig gewesen ist, vor dem Beschwerdegericht ausgesagt, der Antragsteller und er hätten gemeinschaftlich Planungen ausgeführt nach den Richtlinien des Vaters des Antragstellers. Wenn das Beschwerdegericht daraufhin bei der Würdigung des Sachverhalts und damit auch der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, der Antragsteller habe nie den Hof selbständig bewirtschaftet, vor allem habe er nicht gelernt, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und selbst durchzuführen, er sei stets unter der Leitung des Vaters tätig gewesen, wobei seine Stellung als Sohn auch eine freiere als die eines Verwalters gewesen sein möge, so bewegte sich diese Würdigung im Rahmen der Aussage des Zeugen Ho.. Daß eine Vernehmung der weiter benannten Zeugen, die nach ihren vom Antragsteller überreichten eidesstattlichen Versicherungen zu einer noch weiter zurückliegenden Zeit auf dem Hof als Verwalter tätig gewesen waren, eine Bestätigung der vom Beschwerdegericht vermißten einschlägigen Erfahrung zu selbständiger Planung und Wirtschaftsführung des Antragstellers erbringen würde, brauchte das Beschwerdegericht dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen nicht zu entnehmen. Eine "Einweisung in die Betriebsführung" durch den Zeugen Wilhelm S. in den Jahren 1924/25 oder eine "Leitung der Wirtschaft in Vertretung des Vaters" (Zeuge B.) oder auch eine. Vertretung des Zeugen Hugo S. während der Urlaubszeit dieses Zeugen oder eine Ausbildung in allen anfallenden praktischen Arbeiten und eine ausführliche Unterrichtung in den Grundlagen der Landwirtschaft (der Ackerbehandlung, Saatenpflege, Ernteeinbringung, Fruchtfolge und Düngerlehre) durch den Zeugen W. brauchte das Beschwerdegericht nicht als ausreichend anzusehen, um für den vom Beschwerdegericht mit Recht als entscheidend angesehenen Zeitpunkt des Todes der Mutter (22. Juli 1943) den Antragsteller auf Grund von ihm gesammelter Erfahrung geeignet zu halten, den Hof selbständig zu bewirtschaften, vor allem einen Wirtschaftsplan aufzustellen und selbst durchzuführen; vor allem konnten Vertretungen des Vaters oder eines Verwalters während der Urlaubszeit desselben, über deren Dauer keine Angaben gemacht waren und die nach der Erfahrung des Lebens im allgemeinen darin bestehen, daß der Betrieb nach festgelegten Richtlinien während der Vertretungszeit weitergeführt wird, ohne daß der Vertreter eine Selbständigkeit in der Aufstellung von Wirtschaftsplänen entwickelt, nicht als ausreichend gelten. Wenn das Beschwerdegericht daher von einer Vernehmung aller dieser Zeugen abgesehen hat, so kann darin kein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 LVO erblickt werden, auch nicht ein Verstoß gegen die dem Beschwerdegericht obliegende Pflicht, den Sachverhalt auch von Amts wegen gehörig aufzuklären (§ 13 Abs. 2 LVO). Im allgemeinen wird allerdings vom Landwirtschaftsgericht verlangt werden müssen, daß es selbst mit Hilfe der sachkundigen Beisitzer (Landwirtschafts- und Oberlandwirtschaftsrichter) vor allem bei einem Termin an Ort und Stelle eine Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit vornimmt. Wenn das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle das nicht getan hat, so kann das nicht als eine Verletzung der Aufklärungspflicht angesehen werden, weil schon vor dem Termin an Ort und Stelle vom 13. Dezember 1950 im ersten Rechtszug eine eingehende Prüfung durch die nicht nur aus zwei Landwirtschaftslehrern, sondern auch aus zwei praktischen Landwirten zusammengesetzte Prüfungskommission der Kreisstelle Herford der Landwirtschaftskammer am 4. Januar 1950 stattgefunden hatte.

14

Hiernach erweist sich die Verfahrensrüge als unbegründet.

15

2.

In sachlich-rechtlicher Einsicht wirft die Rechtsbeschwerde dem Beschwerdegericht Verletzung des Rechtsbegriffs der Wirtschaftsfähigkeit und, soweit es auf die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit als Tatfrage ankomme, einen mehrfachen Verstoß gegen die Denkgesetze und eine teilweise widerspruchsvolle Begründung der Entscheidung vor.

16

Eine Verletzung des Rechtsbegriffs der Wirtschaftsfähigkeit liegt nicht vor. Bei der Auslegung dieses Begriffs hat sich das Beschwerdegericht im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des erkennenden Senats gehalten (OGHZ 2, 271 = RechtdLandw 1950, 40 = MDR 1949, 677; 3, 97 = RechtdLandw 1950, 92; OGH in RechtdLandw 1950, 235 = DNotZ 1951, 94 = NJW 1950, 750; BGH vom 20.2.1951, V BLw 121/49 in RechtdLandw 1951, 216; vgl. weiter auch Barnstedt MDR 1949, 457 ff). Die betreffende Person muß also in der Lage sein, den in Betracht kommenden Hof selbständig zu bewirtschaften und vor allem bei Betrieben der hier in Frage stehenden Größe einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführen. Wenn das Beschwerdegericht für den hier in Frage stehenden Hof an die Fähigkeit des selbstwirtschaftenden Bauern erhöhte Anforderungen gestellt hat, so bewegt es sich damit auf dem Boden der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht verlange vom Antragsteller zur Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit eine persönliche Alleinbewirtschaftung. Das Beschwerdegericht versagt ihm jedoch nicht die Hinzuziehung eines Verwalters, es erachtet nur für erforderlich, daß der Antragsteller zur Selbstbewirtschaftung in der Lage ist, ohne auf einen Verwalter angewiesen zu sein. Damit gibt das Beschwerdegericht dem Begriff der Wirtschaftsfähigkeit eine zutreffende Auslegung, und es stellt auf Grund des Prüfungsergebnisses vor der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in Herford vom 4. Januar 1950, der damit übereinstimmenden gutachtlichen Äußerung der Kreisbauernschaft in Lage vom 14. Oktober 1948 und der Stellungnahme der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer vom 28. Juni 1950 im ersten Rechtszug sowie des Ergebnisses der Beweiserhebungen und der Erklärungen der Beteiligten fest, daß dem Antragsteller die Fähigkeit zu einer solchen Selbstbewirtschaftung fehle; nur zu einer "administrativen Verwaltung" sei der Antragsteller in der Lage, also in einer Weise, daß der von ihm benötigte Verwalter die selbständige Stellung eines Administrators innehabe und damit auch die einem solchen zukommende Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung des Betriebes trage. Diese Beurteilung steht nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, mit der weiteren Feststellung des Beschwerdegerichts in Widerspruch, daß der Antragsteller selbst in der Lage sei, den Hof wie ein Verwalter, nämlich wie eine unter der Leitung des Eigentümers stehende Hilfsperson, zu bewirtschaften. Wenn die Rechtsbeschwerde der Auffassung ist, daß bei dem Antragsteller eine "überdurchschnittliche Begabung für die Organisation, Planung und Leitung des Betriebes" erkennbar sei, und sie daraus anscheinend schließen will, daß dadurch Schwächen des Antragstellers auf anderen Gebieten ausgeglichen würden (vgl. Beschl des erkennenden Senats vom 22. Mai 1951, V BLw 26/50; RechtdLandw 1951, 251), so fehlt es nach Inhalt der Gründe des angefochtenen Beschlusses wie auch der übrigen Akten ersichtlich an jeder Grundlage für einen solchen Standpunkt. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei unbillig, ihm die Zuziehung eines Verwalters bei der Bewirtschaftung des Hofes zu versagen, weil auch sein Vater den Hof mit Hilfe eines Verwalters bewirtschaftet habe. Ganz abgesehen davon, daß der Vater bereits in einem höheren Lebensalter stand, als die im gegenwärtigen Verfahren eine Rolle spielenden Verwalter auf dem Hof tätig waren, können Billigkeitserwägungen immer nur in besonderen Ausnahmefällen einen milderen Maßstab bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit rechtfertigen (OGHZ 2, 271 [273]), und das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines solchen Ausnahmefalles muß daher grundsätzlich Sache der tatrichterlichen, vom Rechtsbeschwerdegericht daher nicht nachprüfbaren Würdigung sein. Wenn der Antragsteller eine mildere Beurteilung zu seinen Gunsten daraus herleiten will, daß es sich bei ihm um den letzten Sproß der Familie handle, so hat das Beschwerdegericht diese Einstellung des Antragstellers keineswegs übersehen; es hat ihm bereits entgegengehalten, daß die Antragsgegnerin selbst nur Hofvorerbin und die minderjährige Tochter die endgültige Hoferbin ist, die als Tochter ihres im Kriege gefallenen Vaters Rudolf R. blutsmäßig die Familie R., wenn auch im weiblichen Stamme, fortsetze. Im übrigen kommt es hierauf aber auch nicht an, sondern allein darauf, ob der Antragsteller im Zeitpunkt des Eintritts der Anerbenfolge in den Hof (22. Juli 1943) vor seinen Bruder Rudolf einen Vorrang beanspruchen kann. Das ist nicht der Fall. Zwar kann der Antragsteller sich darauf berufen, daß er in diesem Zeitpunkt auf eine Reihe von Jahren landwirtschaftlicher. Betätigung auf dem elterlichen Hofe (in der Zeit bis 1933) habe zurückblicken können, der Bruder Rudolf dagegen nicht, daß dieser vielmehr von der Schule zum Reichsarbeitsdienst und von diesem zum Militär gegangen, also noch ohne jede besondere berufliche Ausbildung gewesen sei. Eine solche Sachlage gibt dem Antragsteller aber keinen Vorrang. Er hatte sich für den Beruf des Kaufmanns entschieden und war darin im Zeitpunkt des Erbfalls jahrelang tätig; der Bruder Rudolf wurde infolge der bei seinem Abgang von der Schule in Deutschland bestehenden Verhältnisse und des sich anschließenden Krieges (er war bei Kriegsausbruch im Jahre 1939 erst 21 Jahre alt) noch keine Gelegenheit zu einer Berufsausbildung gehabt. Ihm muß daher zugebilligt werden, daß er infolge der beim Erbfall bestehenden Verpachtung des Hofes bis zum Ablauf der Pachtung (1. März 1949) noch Gelegenheit gehabt haben würde, nach Rückkehr aus dem Kriege sich die für die Übernahme des Hofes in Selbstbewirtschaftung erforderliche landwirtschaftliche Fähigkeit durch eine mehrjährige praktische und theoretische Ausbildung anzueignen. Durch Hinweis auf die bei ihm trotz seines Berufs als Kaufmann bestehengebliebene innere Verbundenheit mit dem Hofe und der Landwirtschaft kann der Antragsteller sich bei dieser Sachlage gegenüber seinem Bruder Rudolf auch keine bessere Rechtsstellung verschaffen. Auf die Frage der inneren Einstellung des Antragstellers zur Landwirtschaft kommt es daher nicht entscheidend an. Im übrigen lassen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zu dieser Frage entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch einen Rechtsverstoß nicht erkennen.

17

3.

Nach alledem greifen weder die verfahrensrechtlichen noch die materiellrechtlichen Rügen der Rechtsbeschwerde durch.

18

Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet auf Kosten des Antragstellers zurückzuweisen (§ 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO). Dem Rechtsbeschwerdeführer die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 51 LVO) aufzuerlegen, bestand kein Anlaß.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche