Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1951, Az.: V BLw 40/50
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 40/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 24.04.1950
- Amtsgerichts in Leck - 22.03.1950
Rechtsgrundlagen
- § 2361 BGB
- § 6 Abs. 3 Satz 3 HöfeO
- § 23 Abs. 2 LVO
Fundstelle
- NJW 1952, 1112 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Einziehung eines Hoffolgezeugnisses
Prozessführer
des minderjährigen Hans Albert H. in W., Kreis S.,
gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Bauer Andreas H., ebendort,
dieser vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K. und H. in F.,
Prozessgegner
den minderjährigen Hans Uwe N., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Bauer Nis Matthias N. in L.,
Amtlicher Leitsatz
Wer nur möglicherweise als weiterer Hoferbe nach dem Hofvorerben in Betracht kommt, hat keine feste Anwartschaft auf die Hofnachfolge und infolgedessen auch kein subjektives Recht, das durch ein unrichtiges Hoffolgezeugnis beeinträchtigt sein könnte. Er hat daher kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Einziehung des Hoffolgezeugnisses.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Thee und Hesemann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. April 1950 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Leck vom 22. März 1950 als unzulässig verworfen wird. Eine Erstattung der dem Antragsgegner ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Der am 11. August 1941 verstorbene Bauer Matthias N. war Eigentümer eines in K. gelegenen, rund 28 ha grossen Erbhofes mit einem Einheitswert von 11400,- RM. Er war mit Christine geb. P. verheiratet. Diese Ehe ist kinderlos geblieben.
Der Erblasser, der keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, hatte vier Brüder, von denen der älteste, Nis T., ohne Abkömmlinge vor ihm gestorben ist. Sein zweitältester Bruder Hans, der ebenfalls einen Erbhof besass, ist im Mai 1943 verstorben. Aus seiner Ehe sind drei Töchter hervorgegangen, nämlich die jetzige Ehefrau Bothilde B., die Ehefrau Lina H. und die ledige Magda N. Lina H. hat einen Sohn, den am ... 1935 geborenen Antragsteller Hans Albert H. Der dritte Bruder, Nicolai N., ist im Jahre 1939 gestorben. Er war verheiratet und hat einen Sohn, den Bauern Nis M., hinterlassen, aus dessen Ehe zwei Söhne, Ingwer Nicolai und Hans Uwe, der Antragsgegner, hervorgegangen sind. Der jüngste Bruder des Erblassers, Carsten, ist von Beruf Postbeamter. Aus seiner Ehe sind nur Töchter hervorgegangen.
Nach dem Tode des Erblassers hat seine Witwe den Hof bewirtschaftet. Als sie eine neue Ehe eingehen wollte, beantragte sie bei dem Amtsgericht in Leck, die Frage der Hofnachfolge zu klären. Das führte zu einem Verfahren, in dem der jüngste Bruder des Erblassers, Carsten N., durch rechtskräftigen Beschluss des Anerbengerichts in Leck vom 10. August 1943 für bauernunfähig erklärt wurde.
Der Bauer Nis Matthias N., der Sohn des verstorbenen Bruders Nicolai, der selbst einen Erbhof besass, hat nach dem Tode des Erblassers eine Erklärung nach § 22 Abs. 2 REG nicht abgegeben und namens seines ältesten Sohnes Ingwer Nicolai den Anfall des Hofes mit Genehmigung des Anerben- und Vormundschaftsgerichts ausgeschlagen. Ausserdem hat er im August 1943 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt, dass sein Sohn Hans Uwe Anerbe geworden sei. Diesem Antrag hat das Nachlassgericht am 28. Oktober 1943 durch Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses entsprochen. Hans Uwe N. ist daraufhin als Eigentümer des Erbhofs im Grundbuch eingetragen worden.
Schon vorher, nämlich im Juli 1943, hatte der Ehemann der Bothilde B., der ältesten Tochter des 1943 verstorbenen Hans N., namens und im Auftrage seiner Ehefrau zu Protokoll des Anerbengerichts erklärt, daß sie sich um das Schicksal des K. Hofes nicht kümmern und es dem Anerbengericht überlassen wolle, die Frage der Hofnachfolge unter den Sippen des Nicolai und des Carsten N. zum Austrag zu bringen.
Am 4. September 1945 hat der Bauer Andreas H., der Ehemann der Lina N. und Vater des Antragstellers, namens seiner Ehefrau bei dem Nachlaßgericht beantragt, das für Hans Uwe N. erteilte Hoffolgezeugnis für kraftlos zu erklären, weil es unrichtig sei. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 8. Oktober 1946 abgewiesen.
Im Februar 1948 hat Andreas H. noch einmal um die Kraftloserklärung des Hoffolgezeugnisses vom 28. Oktober 1943 gebeten und darauf hingewiesen, dass er schon früher mit einem gleichen Antrage die Erbrechte seiner Ehefrau geltend gemacht habe. Hans Uwe N. hat um die Zurückweisung dieses Antrags gebeten und u.a. geltend gemacht, der frühere Antrag habe durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Oktober 1946 seine Erledigung gefunden. Demgegenüber hat Andreas H. erklärt, von dieser Entscheidung sei er damals nicht in Kenntnis gesetzt worden. Ausserdem hat er am 7. Juli 1948 gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat am 28. September 1948 die Einziehung des Hoffolgezeugnisses beschlossen, weil es unrichtig sei. Auf die sofortige Beschwerde des Hans Uwe N. hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Antrag des Bauern Andreas H. auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen.
Im März 1950 hat nunmehr Hans Albert H. die Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 28. Oktober 1943 begehrt.
Das Amtsgericht hat diesen Antrag am 22. März 1950 zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. April 1950 ebenfalls zurückgewiesen worden.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Einziehung des Hoffolgezeugnisses erstrebt.
Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.
Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst entschieden. Sein Beschluss lässt nicht erkennen, ob es die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde geprüft hat, wozu es von Amts wegen verpflichtet war. Es hätte sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung auseinandersetzen müssen, denn die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers liegt keineswegs auf der Hand. Dieser war allerdings nicht gehindert, die Einziehung des erteilten Hoffolgezeugnisses zu beantragen, denn die Unrichtigkeit eines erteilten Erbscheins oder Hoffolgezeugnisses ist jederzeit von Amts wegen zu prüfen. Infolgedessen kann ein jeder die Nachprüfung der Richtigkeit dieser Urkunden anregen, ohne daß es darauf ankommen kann, ob im Falle der Unrichtigkeit ein eigenes Recht des Anregenden beeinträchtigt oder gefährdet wird (Staudinger BGB 9. Aufl § 2361 Anm. 1 b; BayOBLG in OLGR 32, 82). Daraus folgt indessen noch nicht, daß der Anregende gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den die Einziehung des Hoffolgezeugnisses abgelehnt wird, mit der sofortigen Beschwerde vorgehen kann. § 18 Abs. 2 HöfeO gibt im Erscheins- und Hoffolgezeugnisverfahren den Beteiligten ein Antragsrecht (Lange-Wulff Höfeordnung usw. 3. Aufl Anm. 247). Dementsprechend müssen die Beteiligten auch berechtigt sein, die Unrichtigkeit eines Erbscheins oder Hoffolgezeugnisses geltend zu machen. Das ergibt sich im übrigen schon aus dem oben vertretenen Standpunkt, daß jeder die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins oder Hoffolgezeugnisses beantragen oder anregen kann. Ob der Antragsteller im vorliegenden Verfahren als Beteiligter anzusprechen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde daraus noch nicht die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers folgen. Der Kreis der Beteiligten deckt sich nämlich nicht notwendig mit dem der Beschwerdeberechtigten. Nach § 23 Abs. 2 LVO steht ein Beschwerderecht nur demjenigen Beteiligten zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist. Das Gesetz fordert eine Rechtsbeeinträchtigung; infolgedessen löst eine bloß tatsächliche oder wirtschaftliche Gefährdung das Beschwerderecht nicht aus (BGHZ 1, 351). Der Antragsteller leitet die Unrichtigkeit des Hoffolgezeugnisses vom 28. Oktober 1943 daraus her, daß beim Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren anhängig gewesen sei, in dem die Hofnachfolge nach dem Erblasser Matthias N. streitig gewesen sei. Er meint, auf den Erbfall müsse infolgedessen das Höferecht zur Anwendung kommen, nach dem die Witwe des Erblassers gemäss § 6 Abs. 3 HöfeO Hofvorerbin geworden sei. Dieser Schluß ist richtig, falls auf den Erbfall Höferecht zur Anwendung kommt. In diesem Falle würde also das erteilte Hoffolgezeugnis unrichtig sein, da es Hans Uwe N. als Anerben ausweist, während die Witwe des Erblassers Hofvorerbin geworden sein würde. Da diese noch lebt, der Nacherbfall also noch nicht eingetreten ist, läßt sich zur Zeit noch nicht bestimmen, wer gemäss § 6 Abs. 3 Satz 3 Satz 3 HöfeO weiterer Hoferbe werden würde. Nach Lage der Sache ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, daß der Hof dem Antragsteller als weiterem Hoferben zufallen würde. Diese Möglichkeit begründet indessen für den Antragsteller noch kein Recht, das durch die Unrichtigkeit des erteilten Hoffolgezeugnisses beeinträchtigt sein und ihm ein Beschwerderecht geben könnte. Von der Beeinträchtigung eines Rechts kann, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 13. März 1951 (BGHZ 1, 267 (269), auf die hier verwiesen werden kann, dargelegt hat, immer nur die Rede sein, wenn eine Entscheidung ein subjektives Recht eines Beteiligten verletzt. Ein solches subjektives, festes und vererbliches Recht auf die Nacherbfolge hat beispielsweise der von dem Erblasser zum weiteren Hoferben Bestimmte. Er kann die Einziehung eines unrichtigen Hoffolgezeugnisses auch im Beschwerdewege betreiben, wenn durch dessen Unrichtigkeit seine Anwartschaft auf den späteren Hofanfall - etwa weil die Nacherbfolge in ihm nicht vermerkt worden ist - beeinträchtigt wird. Von einer solchen festen Anwartschaft kann im vorliegenden Falle indessen keine Rede sein, weil die Frage, wer weiterer Hoferbe wird, offen ist und erst bei dem Tode der Hofvorerbin beantwortet werden kann. Daß die Witwe des Erblassers, wenn sie Hofvorerbin geworden sein sollte, gegen die Ablehnung der Einziehung des dem Hans Uwe N. erteilten Hoffolgezeugnisses mit der Beschwerde vorgehen könnte, kann nicht zweifelhaft sein. Ein nur möglicherweise zur Nacherbfolge Berufener hat hingegen keine feste Anwartschaft auf den späteren Anfall des Hofes. Ihm steht infolgedessen kein Recht zu, das durch ein unrichtiges Hoffolgezeugnis beeinträchtigt werden könnte. Derjenige, der nur möglicherweise weiterer Hoferbe werden kann, hat daher kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Einziehung eines erteilten, angeblich unrichtigen Hoffolgezeugnisses. Für ein derartiges Beschwerderecht besteht auch kein Bedürfnis, denn nach den § § 1913, 1960 BGB können die Rechte des noch nicht feststehenden weiteren Hoferben nötigenfalls durch die Bestellung eines Pflegers gesichert werden.
Bei Anlehnung an die von H. (RechtdLandw 1950, 253) geäusserte Ansicht, daß bei einer die Zustimmung des noch nicht feststehenden Nacherben erfordernden Verfügung des Vorerben die Zustimmung desjenigen genüge, der im Augenblick der Verfügung des Hofvorerben als Hofnacherbe in Frage komme, ließe sich die Auffassung vertreten, bei der Ablehnung der Einziehung eines Hoffolgezeugnisses sei aus dem Kreise der möglichen weiteren Hoferben derjenige beschwerdeberechtigt, der zur Zeit der Stellung des Einziehungsantrages oder seiner Zurückweisung als weiterer Hoferbe in Frage komme. Selbst wenn man diesen Standpunkt einnehmen wollte, würde der Antragsteller nicht beschwerdeberechtigt sein. Da die Witwe des Erblassers als Hofvorerbin ausser Betracht zu bleiben hätte und Abkömmlinge des Erblassers nicht vorhanden sind, auch seine Eltern nicht mehr leben, wären nach § 5 Ziff 5 HöfeO seine Geschwister und deren Abkömmlinge zur Nacherbfolge berufen. Da im Bezirk von L. Ältestenrecht gilt, würden in erster Linie die Töchter des verstorbenen ältesten Bruders des Erblassers, Hans N., als Nacherben in Frage kommen. Unter ihnen würde zunächst Bothilde B. als älteste Tochter zur Hofnachfolge berufen sein. Daß sie bereits Eigentümerin eines Hofes ist, würde dem Antragfall des Hofes an sie als Hofnacherbin nicht entgegenstehen. Falls man annehmen wollte, daß sie hierfür nicht in Frage komme, weil sie seinerzeit durch die von ihrem Ehemann in ihrem Namen abgegebene Erklärung gegenüber dem Anerbengericht wirksam auf diesen Hof verzichtet habe, würde die Mutter des Antragstellers die nächste Anwärterin auf die Nacherbfolge in den Hof sein. Der Antragsteller selbst kommt also zur Zeit als Hofnacherbe nicht in Frage. Er würde danach auch dann nicht beschwerdeberechtigt sein, wenn man in Anlehnung an H. dem gegenwärtig als Hofnacherben in Betracht Kommenden ein Beschwerderecht zugestehen wollte, wogegen allerdings rechtliche Bedenken bestehen würden.
Nach alledem hatte der Antragsteller kein Beschwerderecht gegen die Zurückweisung seines Antrages durch das Amtsgericht. Das Beschwerdegericht hätte daher seine sofortige Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers war danach mit dieser Massgabe als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung nach § 51 LVO bestand keine Veranlassung.