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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.1953, Az.: V BLw 18/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1953
Aktenzeichen
V BLw 18/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg - 15.01.1953

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Hoferben

Prozessführer

des Landwirts Johann H. in L. bei A., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in ...

Prozessgegner

1.) die Ehefrau Anni W. geb. H. in L. bei A., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

2.) die ledige Martha H., ebendort, vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

Sonstige Beteiligte

Landwirt Gustav H. in L. bei A.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Thee

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15. Januar 1953 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der am 24. April 1942 verstorbene Bauer Dietrich H. war Eigentümer eines in L. (Gemeinde Hu.) belegenen Erbhofs von rund 40 ha mit einem Einheitswert von 25.600,- DM. Der Erblasser war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe sind die. Söhne Johann - geboren am ... 1896 - und Gustav - geboren am ... 1901 - hervorgegangen. Seiner Zweiten Ehe sind zwei Töchter entsprossen, nämlich die im Jahre 1906 geborene Martha H. und die 1908 geborene jetzige Ehefrau Anni W.

2

In einer letztwilligen Verfügung vom 19. April 1933 hatte der Erblasser angeordnet, dass sein Sohn Gustav nach dem Tode seiner zweiten Ehefrau Haupt - und Grunderbe werden solle. Diese Bestimmung hob der Erblasser durch ein notarielles Testament vom 20. Juli 1937 wieder auf. In diesem erklärte er eingangs, von dem Notar über die gesetzliche Erbfolge eingehend unterrichtet worden zu sein und zu wissen, dass er von ihr nur mit Genehmigung des Anerbengerichts und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abweichen könne. Anschliessend bestimmte er seine ältere Tochter Martha zur Anerbin seines Erbhofes. Für den Fall, dass sie vor ihm versterben sollte, setzte er seine jüngere Tochter Anni zur Anerbin ein. Die Abweichung von der gesetzlichen Anerbenfolge begründete der Erblasser. Dabei führte er hinsichtlich seines ältesten Sohnes Johann an:

"Mein ältester Sohn Johann hat nach Schluss des Krieges seine Arbeitskraft nur sehr selten mir zur Verfügung gestellt. Im wesentlichen hat er an anderer Stelle gearbeitet. Vor allen Dingen aber will ich ihn als Anerben deswegen nicht haben, weil er mich vor einigen Jahren tätlich angegriffen und mich blutig geschlagen hat. Das hatte zur Folge, dass ich ihm durch einen Rechtsbeistand mein Haus habe verbieten müssen."

3

Die Zurücksetzung seines Sohnes Gustav begründete der Erblasser damit, dass er keine Lust und Eignung zur Landwirtschaft besitze, wiederholt die Arbeit niedergelegt habe und ihm nicht einmal in seinem Alter in der Wirtschaft helfe. Sein erbhoffreies Vermögen vermachte der Erblasser seiner Ehefrau. Für den Fall, dass diese vor ihm versterben sollte, bestimmte er, dass dieses Vermögen an diejenige Tochter fallen solle, die den Erbhof nicht bekomme. Seine übrigen gesetzlichen Erben setzte er auf den Pflichtteil. Auf den Hinweis des Notars, dass die getroffene Anerbenbestimmung der Genehmigung des Anerbengsrichts bedürfe, erklärte der Erblasser, er wolle vermeiden, mit seinen Söhnen vor dem Anerbengericht zu stehen, weshalb dieses Testament erst nach seinem Tode dem Anerbengericht zur Genehmigung vorgelegt werden solle, doch behielt er sich vor, noch zu seinen Lebzeiten die Genehmigung des Anerbengerichts zu einer Zeit einzuholen, die ihm geeignet erscheine.

4

Das Anerbengericht lehnte durch Beschluss vom 28. Januar 1944 die von Martha H. nachgesuchte Genehmigung ihrer Einsetzung zur Anerbin ab, weil kein wichtiger Grund zur Übergehung des gesetzlich zum Anerben berufenen Gustav H. bestehe und die von dem Erblasser in dem Testament gegen ihn vorgebrachten Tatsachen auch nicht in vollem Umfang der Wahrheit entsprächen. Die von Martha H. gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Erbhöfgericht durch Beschluss vom 29. Juni 1944 wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig. Martha H. focht diese Entscheidung mit der sofortigen weiteren Beschwerde an und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Ob das Reichserbhofgericht über dieses Rechtsmittel entschieden hat, lässt sich nicht mehr feststellen, da die Akten durch die Kriegsereignisse verloren gegangen sind und keinem der Beteiligten eine Entscheidung des Reichserbhofgerichts zugegangen ist.

5

Einen von Gustav H. im Juli 1944 und April 1947 gestellten Antrag, ihm ein Hoffolgezeugnis des Inhaltes auszustellen, dass der Erbhof seines Vaters auf ihn als Anerben übergegangen sei, wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 15. April 1947 zurück, weil nicht hinreichend dargetan sei, dass die Ablehnung der testamentarischen Anerbeneinsetzung der Martha H. rechtskräftig geworden sei. Die Beschwerde des Gustav H. gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg; das Oberlandesgericht stellte sich im Beschluss vom 10. Mai 1948 auf den Standpunkt, der Erbfall sei ungeregelt und unterliege daher den Bestimmungen der Höfeordnung, so dass Martha H. auf Grund des Testaments vom 20. Juli 1937 Hoferbin geworden sei.

6

Gustav H., der den Erbhof noch zu Lebzeiten seines Vaters gepachtet hatte, beantragte nunmehr bei dem Landwirtschaftsgericht, festzustellen, dass er nach dem Tode seines Vaters als gesetzlicher Anerbe Eigentümer des Hofes geworden sei, weil die Einsetzung seiner Schwester Martha zur Anerbin nicht genehmigt worden sei (LwH 11/49 des Amtsgerichts in Oldenburg). Das Amtsgericht gab diesem Antrage statt und nahm im Gegensatz zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 10. Mai 1948 an, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen, weil die Genehmigung zur Einsetzung der Martha H. als Anerbin schon vorher rechtskräftig versagt worden und Gustav H. bauern- und wirtschaftsfähig gewesen sei. Auf die Beschwerde der Martha H. hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Antrag des Gustav H. als unbegründet zurück. Es sah in Übereinstimmung mit seiner früheren Entscheidung den Erbfall als ungeregelt an, hielt eine etwaige rechtskräftige Versagung der Genehmigung zur Anerbeneinsetzung der Martha H. für bedeutungslos, da hierzu nach Höferecht eine Genehmigung nicht mehr erforderlich, die letztwillige Verfügung vom 20. Juli 1937 also wirksam sei und Martha H. die Wirtschaftsfähigkeit nicht abgesprochen werden könne. Auf die Rechtsbeschwerde des Gustav H. hob der erkennende Senat die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück (Beschluss vom 20. Februar 1951, V BLw 71/49, BGHZ l, 200 = RechtdLandw 1951, 152). Er ging hierbei davon aus, dass der Beschluss des Anerbengerichts vom 28. Januar 1944 über die Versagung der Genehmigung rechtskräftig geworden und damit das Testament vom 20. Juli 1937 jedenfalls insoweit unwirksam geworden sei, als es die Bestimmung der Martha H. zur Anerbin zum Gegenstand habe. In dieser Entscheidung vertrag der erkennende Senat ferner die Ansicht, dass durch die Versagung der Genehmigung die Frage nicht entschieden sei, ob die gesetzliche Erbfolge eingetreten oder ob etwa die Ehefrau W. als eingesetzte Ersatzerbin an die Stelle ihrer Schwester getreten sei, dass ferner die Bauernfähigkeit des Gustav H. als gesetzlich berufener Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ungeklärt gewesen sei, es sich also um einen ungeregelten Nachlass handle.

7

Nach der Zurückverweisung der Sache schlug das Beschwerdegericht anlässlich eines am 22. August 1951 auf dem Hofe abgehaltenen Sühnetermins einen Vergleich des Inhalts vor, dass Gustav H. anerkenne, dass seine Schwester Anni mit dem Tode des Erblassers auf Grund des Testaments vom 20. Juli 1937 Erbin des Hofes geworden sei, und die Ehefrau W. sich verpflichte, ihrem Bruder Gustav zur Abgeltung aller Erbansprüche bestimmte Parzellen zu übereignen. Diesen Vergleichsvorschlag, der u.a. auch die Fortsetzung und Beendigung des noch bestehenden Pachtverhältnisses regelte, nahm die Ehefrau W. in der Verhandlung vom 22. August 1951, bei der auch Johann H. zugegen war, an Gustav H. der eine Bedenkzeit bis zum 4. September 1951 erhielt, nahm den Vergleichs - Vorschlag am 1. September 1951 in einer notariell beurkundeten Erklärung an. Daraufhin genehmigte das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 25. Oktober 1951 den Vergleich vom 22. August/1. September 1951. Zugleich hob es, da Gustav H. in dieser Verhandlung seinen Feststellungsantrag zurücknahm, den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 29. März 1949 auf, wobei es auch über die Kosten des ganzen Verfahrens entschied.

8

In dem gegenwärtigen Verfahren hat Johann H. die Feststellung begehrt, dass er Anerbe des väterlichen Hofes geworden sei. Diesen Antrag hat er darauf gestützt, dass seine Schwester Martha infolge der rechtskräftigen Versagung der Genehmigung ihrer Erbeinsetzung durch das Anerbengericht als Hofnachfolgerin ausgeschieden und seine Schwester Anni nach dem Testament vom 20. Juli 1937 nicht zur Anerbin berufen sei. Dieser hat er ebenso wie seinem Bruder Gustav die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zu 1) auf dem Hof aufgewachsen und bei Bauern in Stellung gewesen sei, befähige sie noch nicht, den etwa 40 ha grossen Hof selbständig zu bewirtschaften, da sie bisher niemals eine Bauernwirtschaft allein geleitet habe und sie auch mit einem Handwerker verheiratet sei. Hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit seines Bruders Gustav hat der Antragsteller geltend gemacht, dieser sei bis zum Inkrafttreten des Höferechts niemals aktiv in der Landwirtschaft tätig gewesen, sondern Angestellter der Reichspost gewesen und habe das Anwesen als Pächter schlecht bewirtschaftet. Der Antragsteller hat den Standpunkt vertreten, der Vergleich vom 22. August/1. September 1951 sei für ihn nicht verbindlich, weil er hierzu nicht gehört und ihm auch der Beschluss vom 25. Oktober 1951 nicht zugestellt worden sei, und aus alledem hergeleitet, dass er kraft Gesetzes Anerbe des Hofes geworden sei.

9

Gustav H. hat den Streit um den Hof durch den mit seiner Schwester Anni geschlossenen Vergleich von seinem Standpunkt aus als erledigt betrachtet und daher keine Veranlassung gesehen, sich in den gegenwärtigen Streit seiner Geschwister einzumischen und seinerseits weitere Erklärungen abzugeben. Er hat lediglich mit dem Hinweis darauf, dass er den Hof mehr als 10 Jahre bewirtschafte, der Behauptung seines Bruder widersprochen, dass er nicht wirtschaftsfähig sei.

10

Die Antragsgegnerinnen haben um Zurückweisung des Antrages ihres Halbbruders gebeten und ihrerseits beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 1) Hoferbin nach ihrem Vater auf Grund des Testaments vom 20. Juli 1937 geworden sei. Sie haben den Standpunkt vertreten, die Antragsgegnerin zu 2) sei infolge der Versagung der Genehmigung zu ihrer Anerbeneinsetzung endgültig als Hofnachfolgerin ausgeschieden und ihr Halbbruder Gustav komme nach dem mit ihm geschlossenen Vergleich als Hofnachfolger nicht mehr in Frage. Hinsichtlich des Antragstellers haben sie geltend gemacht, dieser sei an dem früheren Verfahren beteiligt gewesen und habe an der Verhandlung vom 22. August 1951 teilgenommen, ohne gegen den Vergleich Widerspruch zu erheben, wodurch er die Hofnachfolge der Antragsgegnerin zu 1) anerkannt habe, so dass seinem Feststellungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden könne. Im übrigen haben die Antragsgegnerinnen die Auffassung vertreten, das Testament vom 20. Juli 1937 sei dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin zu 1) nicht nur für den Fall des Vorversterbens der Antragsgegnerin zu 2), sondern auch für den Fall als Anerbin eingesetzt worden sei, dass diese aus anderen Gründen als Hofnachfolgerin ausscheiden sollte. Diese Erbeinsetzung haben die Antragsgegnerinnen nach dem Höferecht als wirksam angesehen, da die Antragsgegnerin zu 1), wie sich bereits durch die Beweisaufnahme im Vorverfahren ergeben habe, wirtschaftsfähig sei. Sie haben noch darauf hingewiesen, dass diese sich schon jetzt regelmässig auf dem Hof aufhalte und mit ihrem Ehemann in Scheidung lebe. Dem Antragsteller haben sie die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen und dies darauf gegründet, dass der Antragsteller im Jahre 1944 wegen grober Vernachlässigung der Wirtschaft zu einer erheblichen Gefängnisstrafe verurteilt und ihm auch während des Krieges die Bewirtschaftung des Hofes seiner Schwiegermutter wegen schlechter Wirtschaftsführung durch Einsetzung eines Treuhänders entzogen worden sei.

11

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 1) auf Grund des Testaments ihres Vaters Hoferbin geworden ist. Es hat den Erbfall als ungeregelt angesehen und angenommen, die Antragsgegnerin zu 2) sei durch die Entscheidung des Anerbengerichts ausgeschieden, an ihre Stelle sei aber die Antragsgegnerin zu 1) getreten, denn das Testament sei dahin auszulegen, dass diese für jeden Fall eines Wegfalls ihrer Schwester Martha zur Ersatzerbin berufen sei. Da hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) keine rechtskräftige Entscheidung des Anerbengerichts vorliege und diese auch wirtschaftsfähig sei, hat das Amtsgericht sie als Hoferbin auf Grund des Testaments vom 20. Juli 1937 angesprochen.

12

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde hat sich der Antragsteller gegen die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) tind vor allem gegen die Auslegung gewandt, die das Testament vom 20. Juli 1937 durch das Amtsgericht gefunden hat. Er hat weiter vorgebracht, es hätten zwar früher zwischen ihm und seinem Vater Differenzen persönlicher Art bestanden, doch sei es späterhin zwischen ihnen zu einer Aussöhnung gekommen. Hierzu hat er ausgeführt: Der Erblasser habe ihn, seine damalige Braut und seine künftige Schwiegermutter im Jahre 1929 anlässlich seiner silbernen Hochzeit herzlich bei sich aufgenommen und ihm auch in den Jahren 1940 und 1941 ausgeholfen, indem er ihm 2 ha Nachgras verpachtet und ein Pferd und einen Ochsen in Grasung genommen habe, wozu er sich nicht bereit gefunden haben würde, wenn er ihm nicht gut gesonnen gewesen sei. Der Erblasser habe sich ferner an seinem letzten Geburtstag, am 24. Februar 1942, über seinen Besuch gerührt gezeigt und sei für diese Aufmerksamkeit sehr dankbar gewesen. Der Erblasser habe auch dem Landwirt S., der seiner Verwunderung über die getroffene testamentarische Regelung Ausdruck gegeben habe, gegenüber erklärt, er würde das Testament nicht noch einmal machen und wolle es ändern, Gustav solle den Hof haben.

13

Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, nach seiner Überzeugung würde der Erblasser das Testament geändert haben, wenn nicht seine Stiefmutter dies verhindert hätte, die im Interesse ihrer Töchter an der Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung interessiert gewesen sei. Er hat ausgeführt, wenn der Erblasser sich bei der Errichtung des Testaments darüber geirrt haben sollte, dass sein Streit mit ihm nicht ausgesöhnt werden könne, würde ein Irrtum im Beweggrund vorliegen; vorsorglich fechte er daher das Testament aus dieser rechtlichen Erwägung an. Er hat in diesem Zusammenhang gebeten, den Landwirt S. als Zeugen zu vernehmen.

14

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.

15

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen ursprünglichen Antrag weiter verfolgt. Die Antragsgegnerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

16

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

17

II.

1.

Das Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht darin beigetreten, dass der Erbfall bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen sei und daher nach Höferecht beurteilt werden müsse. Es hat sich, in diesem Punkte der Auffassung des erkennenden Senats in seinem oben angeführten Beschluss vom 20. Februar 1951 (V BLw 71/49) angeschlossen. Dort ist ausgeführt, Martha H. sei zwar durch die rechtskräftige Versagung der Genehmigung seitens des Anerbengerichts als Anerbin endgültig ausgeschieden, damit aber die Frage noch offen geblieben, wer an ihrer Stelle Hofnachfolger geworden sei, ob insbesondere die gesetzliche Erbfolge eingetreten oder etwa die Ehefrau W. auch für den eingetretenen, im Testament nicht vorgesehenen Fall als Ersatzerbin eingesetzt worden sei. Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen werden kann, weiter dargelegt, dass beim Inkrafttreten der Höfeordnung auch die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Bauernfähigkeit des gesetzlich berufenen Anerben noch ungeklärt gewesen sei. Angesichts dieser Unklarheiten hat der erkennende Senat den Erbfall nach § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO als ungeregelt angesehen und ihn nach Höferecht beurteilt. An dieser von dem Beschwerdegericht geteilten Auffassung war festzuhalten. Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Rügen.

18

2.

Sie wendet sich aber gegen die Auslegung, die das Testament vom 20. Juli 1937 durch das Beschwerdegericht gefunden hat. Dieses hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht angenommen, die Antragsgegnerin zu 1) habe nicht nur für den in dem Testament ausdrücklich vorgesehenen Fall des Todes der in erster Linie als Anerbin eingesetzten Antragsgegnerin zu 2), sondern auch für den Fall, dass diese aus anderen Gründen als Anerbin ausfalle, als Ersatzerbin eingesetzt sein sollen. Das Beschwerdegericht hat sich für diese Auslegung des Testaments auf die in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannte Auffassung berufen, dass nach § 2084 BGB auch dann der Wille des Erblassers im Wege der Auslegung zu ermitteln sei, wenn etwa im Personenkreis der Bedachten Änderungen eingetreten seien, die zur Folge hätten, dass das Testament bei wörtlicher Auslegung nicht mehr durchgeführt werden könne. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei einer solchen ergänzenden Auslegung des Testaments müsse ermittelt werden, was der Erblasser nach seiner Willensrichtung angeordnet haben würde, wenn er vorausschauend auch das Ereignis, das zu einer Änderung der Verhältnisse geführt habe, bedacht hätte. Hiervon ausgehend hat das Beschwerdegericht die Frage aufgeworfen, was der Erblasser im vorliegenden Falle angeordnet haben würde, wenn er vorausgesehen hätte, dass auch bei dem Wegfall seiner Tochter Martha als Anerbin aus anderen Gründen als durch ihren vorzeitigen Tod die Erbfolge der anderen Tochter möglich blieb. Das Beschwerdegericht hat erwogen, zur Zeit der Errichtung des Testaments habe der Erblasser allerdings davon ausgehen müssen, dass für den Fall, dass die Genehmigung zur Einsetzung seiner Tochter Martha auf Grund des Reichserbhofgesetzes versagt werden sollte, auch die andere Tochter nicht Erbin werden könne, so dass er damals keinen Anlass gehabt habe, auch für diesen Fall eine Anordnung über die Ersatzerbfolge zu treffen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts muss angenommen werden, dass der Erblasser, wenn er bedacht hätte, dass Umstände eintreten könnten, die auch zu Lebzeiten der Tochter Martha deren Erbfolge in den Hof unmöglich machten, einer Erbfolge der anderen Tochter aber nicht mehr entgegenständen, auch für diesen Fall die Einsetzung der anderen Tochter als Ersatzerbin gewollt hätte und angeordnet haben würde. Das Beschwerdegericht hat diese Auffassung vor allen Dingen darauf gestützt, dass der Erblasser in seinem Testament deutlich zum Ausdruck gebracht habe, keinesfalls die Erbfolge eines seiner Söhne, insbesondere auch nicht die des Antragstellers, zu wünschen. Das Beschwerdegericht meint, falls der Erblasser wegen des Verhaltens des Antragstellers nicht gewollt habe, dass dieser den Hof erbe, wenn seine Tochter Martha Anerbin werden konnte oder wenn diese Tochter vor ihm versterben sollte, so habe er aus denselben Gründen dessen Erbfolge sicher auch dann nicht gewollt wenn die Tochter Martha aus rechtlichen Gründen nicht Erbin habe werden können, diese Rechtsgründe aber der Erbfolge der anderen Tochter nicht entgegenständen.

19

Die Rechtsbeschwerde rügt, diese Auslegung des Testaments widerspreche der Auslegungsregel des § 2084 BGB. Sie hält den Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts für zutreffend, dass eine ergänzende Auslegung des Testaments nur in Betracht komme, wenn sich ermitteln lasse, was der Erblasser angeordnet haben würde, wenn er vorausgesehen hätte, dass der von ihm vorgesehenen Erbfolge aus rechtlichen Gründen Hindernisse entgegenständen. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass zur Zeit der Testamentserrichtung das Reichserbhofgesetz bereits mehrere Jahre in Kraft gewesen sei und seine Rechtsauffassung in der Landwirtschaft bereits weithin Boden gewonnen gehabt, habe, und ist deshalb der Ansicht, der Erblasser hätte unter den damaligen Verhältnissen davon ausgehen müssen, dass, falls der Erbeinsetzung seiner älteren Tochter die Genehmigung versagt werde, ebensowenig die Erbfolge seiner anderen Tochter Zustimmung finden werde. Hieraus folgert die Rechtsbeschwerde, es könne, wenn man sich in die Gedankenwelt des Erblassers und in die Zeit der Testamentserrichtung zurückversetze, rückblickend auf keinen Fall ermittelt werden, wie der Erblasser testiert haben würde, wenn er den Fall in Erwägung gezogen hätte, dass seine Tochter Martha für die Erbfolge nicht in Betracht komme, ohne vor ihm zu versterben. Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, dass der Erbeinsetzung der Antragsgegnerin zu 1) ebenso die Zustimmung versagt worden wäre, wie es hinsichtlich der Hofnachfolge der Antragsgegnerin zu 2) geschehen sei, wenn diese Frage damals bereits zur Erörterung gestellt worden wäre. Sie sieht ein eigentümliches Ergebnis darin, dass die Antragsgegnerin zu 2) nach dem früheren Erbhofrecht ausgeschlossen sein, dagegen die Antragsgegnerin zu 1) lediglich wegen einer inzwischen eingetretenen Rechtsänderung als Hoferbin in Frage kommen solle. Die Rechtsbeschwerde meint, wenn sich diese Rechtsänderung für die Antragsgegnerin zu 2) nicht mehr auswirken könne, so müsse dies aus logischen Gründen für die Antragsgegnerin zu 1) erst recht der Fall sein. Sie ist weiter der Auffassung, der Erblasser würde bei Kenntnis der der Erbeinsetzung seiner Tochter Martha entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse auch seine andere Tochter nicht zur Anerbin berufen haben, und glaubt, es könne heute nicht mehr mit annähernder Sicherheit festgestellt werden, welcher anderen Erbeinsetzung er dann den Vorzug gegeben haben würde. Die Rechtsbeschwerde bemängelt schliesslich, dass das Beschwerdegericht bei der Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers seine Kenntnis von der später eingetretenen Rechtsänderung unterstellt habe, und meint, § 2084 BGB stelle auf Veränderungen tatsächlicher Art ab.

20

Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.

21

Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit diesen Ausführungen gegen die Auslegung, die das Testament vom 20. Juli 1937 durch, das Beschwerdegericht gefunden hat. Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz einer Nachprüfung nur in der Richtung unterworfen, ob das gewonnene Ergebnis denkgesetzlich nicht möglich ist, allgemeine Erfahrungssätze ausser acht gelassen oder verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt worden sind (vgl. z.B. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52). Derartige Gesetzesverletzungen sind im vorliegenden Falle nicht festzustellen. Nach der von ihm in dem Testament abgegebenen Erklärung über die ihm erteilte Rechtsbelehrung ist sich der Erblasser sicher bewusst gewesen, dass, falls der Bestimmung seiner Tochter Martha zur Anerbin die Genehmigung versagt werde, sie auch im Falle der Berufung seiner jüngeren Tochter zur Anerbin nicht erteilt werden würde. Es ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass die Zustimmung zu einer Anerbenbestimmung der Antragsgegnerin zur 1) mutmasslich ebenso versagt worden wäre, wie es hinsichtlich der Einsetzung der Antragsgegnerin zu 2) tatsächlich geschehen ist. Um diese Frage handelt es sich hier indessen nicht. Es ist auch kein eigentümliches Ergebnis, dass, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, die Antragsgegnerin zu 2) durch die unter dem Reichserbhofgesetz ergangene rechtskräftige Entscheidung von der Hofnachfolge ausgeschlossen ist, die Antragsgegnerin zu 1) dagegen als Hoferbin in Frage kommen soll, denn diese Folge beruht auf der ausdrücklichen Regelung des neuen Landwirtschaftsrechts, das unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 LVO eine Rückwirkung des Höferechts angeordnet, aber auch in diesen Fällen vor seinem Inkrafttreten ergangene rechtskräftige Urteile und Beschlüsse durch Art XII Abs. 2 Satz 2 KRG Nr. 45 und § 19 Abs. 6 HöfeO ausdrücklich aufrecht erhalten hat. Die von dem Beschwerdegericht angenommene Rechtsfolge steht danach zu der von dem Gesetzgeber getroffenen Regelung nicht in Widerspruch und kann nicht mit Erfolg durch den Hinweis darauf entkräftet werden, dass sie logischem Denken widerspreche. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen mit dem Oberlandesgericht der Ansicht, eine ergänzende Auslegung des Testaments komme nur in Betracht, wenn sich ermitteln lasse, was der Erblasser angeordnet haben würde, wenn er vorausgesehen hätte, dass der von ihm bestimmten Erbfolge aus rechtlichen Gründen Hindernisse entgegenständen. Ihre Ansicht, das lasse sich heute nicht mehr mit annähernder Sicherheit feststellen, ist irrig. Eine ergänzende Testamentsauslegung darf allerdings nicht dazu führen, dass auf diesem Wege ein Wille in das Testament hineingetragen wird, der in ihm keinerlei Ausdruck gefunden hat. Das hat das Beschwerdegericht bei der Auslegung des Testaments auch nicht getan. Es hat, da das Testament hierüber keine ausdrückliche Bestimmung enthält, mit Recht gefragt, wie der Erblasser testiert haben würde, wenn er vorausgesehen hätte, dass bei dem Fortfall der älteren Tochter als Anerbin aus anderen Gründen als durch ihren vorzeitigen Tod eine Erbfolge der jüngeren Tochter gleichwohl möglich sein werde. Die von dem Beschwerdegericht gegebene Antwort, der Erblasser würde auch in diesem Falle seine jüngere Tochter zur Ersatzerbin eingesetzt haben, findet, wie dieses ohne Rechtsirrtum angenommen hat, in dem Inhalt des Testaments seine Rechtfertigung; denn der Erblasser hat in ihm in der Tat unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass er eine Hofnachfolge eines seiner Söhne nicht wünsche, indem er sie auf den Pflichtteil gesetzt und nur eine Hofnachfolge seiner Töchter angeordnet hat. Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung des Beschwerdegerichts, der Erblasser würde, wenn er eine Hofnachfolge seiner Söhne auch dann nicht gewünscht habe, wenn seine Tochter Martha vor ihm versterben sollte, eine solche auch in dem Falle nicht gewollt haben, dass diese aus anderen Gründen als Anerbin fortfalle. Ob ein solcher Fortfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eingetreten ist, konnte aber für den aus dem Testament abgeleiteten Willen des Erblassers nicht entscheidend sein. Eine Verletzung des § 2084 BGB oder eine sonstige Gesetzesverletzung bei der Auslegung des Testaments war danach nicht festzustellen.

22

3.

Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner gegen die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) durch das Beschwerdegericht, das damit dem Amtsgericht auch in diesem Punkte beigetreten ist. Es hat hierzu ausgeführt: Die Antragsgegnerin zu 1) sei auf dem väterlichen Hof aufgewachsen und habe bis zu ihrem 30. Lebensjahre auf dem Anwesen gelebt und alle Arbeiten verrichtet, die auf einem Hofe mittlerer Grosse für eine Bauerntochter in Frage kämen. Auch habe sie, wie die Beweisaufnahme in dem Vorverfahren ergeben habe, während des Krieges auf verschiedenen anderen Höfen gearbeitet und dort die in der Landwirtschaft vorkommenden Arbeiten zur Zufriedenheit erledigt. Nach ihrer Verheiratung habe sie mit ihrem Ehemann, einem selbständigen Handwerker, in einer rein ländlichen Gemeinde gelebt; späterhin sei sie auf den väterlichen Hof zurückgekehrt. In der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht habe sie bei einer Befragung über die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse des väterlichen Hofes und über ihre Tätigkeit auf diesem Hofe und auf anderen Höfen gezeigt, dass sie allgemeine Kenntnisse über die der Bäuerin auf einem Hofe zukommenden Aufgaben besitze. Dafür, dass die Antragsgegnerin schon zur Zeit des Erbfalls die Fähigkeiten gehabt habe, die von einer Frau für die Bewirtschaftung eines Hofes erwartet werden könnten, spreche, dass sie bis zu ihrem 30. Lebensjahre und bis etwa fünf Jahre vor dem Tode des Vaters auf dessen Hofe gelebt und gearbeitet habe. Es müssten daher schon besondere Umstände vorliegen, wenn man der Antragsgegnerin bei dieser Sachlage die Wirtschaftsfähigkeit absprechen wolle. Solche Umstände seien indessen nicht ersichtlich. Nach dem Fortzug von dem väterlichen Hofe habe sie mehrere Jahre lang auf anderen Höfen gearbeitet; auch sei sie nach ihrer Verheiratung in ländlicher Umgebung geblieben. Zudem habe sie bei ihrer persönlichen Anhörung einen aufgeweckten Eindruck gemacht und es verstanden, die ihr vorgelegten Fragen über die ihr auf dem Hofe zufallenden Aufgaben wohl zu beantworten. Der Senat sei nach alledem überzeugt, dass die Antragsgegnerin zu 1), die ihrer ganzen Entwicklung nach mit dem Landleben und mit dem väterlichen Hof verbunden sei, in der Lage sein werde, die ihr als Frau auf dem Hof zufallenden Aufgaben zu verrichten, und dass sie darüber hinaus auch die Arbeiten einer zur Ausführung der Männerarbeit erforderlichen Hilfskraft selbständig werde überwachen können, wobei sie auch den Rat von Verwandten und Nachbarn in Anspruch nehmen könne, wie es bei einer selbständigen Wirtschaftsführung durch eine Frau meist erforderlich sein werde.

23

Die Rechtsbeschwerde hält diese Begründung der Wirtschaftsfähigkeit für nicht überzeugend und wirft dem Oberlandesgericht vor, es unterlassen zu haben, die Wirtschaftsfähigkeit auch unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass männliche Miterben vorhanden seien, denen der. Vorzug in der Anerbenfolge zu geben sei, falls nicht erhebliche Tatsachen entgegenständen. Sie meint, das Beschwerdegericht habe die in Frage kommenden Miterben miteinander vergleichen müssen, wobei es zweifellos zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Antragsteller als berufener Hoferbe anzusehen sei. Die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Oberlandesgericht insoweit den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt habe. Sie zieht ferner in Zweifel, ob bei der Antragsgegnerin zu 1) hinreichende Kenntnisse und körperliche Fähigkeiten vorhanden sind, wie sie für den Beruf als Landwirtsfrau und Leiterin eines grösseren Betriebes erforderlich seien, und weist darauf hin, dass sie sich in ihren Aufgabenbereich, der wesentlich hausfraulicher Art gewesen sei, mit ihrer Schwester geteilt habe und aus dieser Tätigkeit nicht gefolgert werden könne, dass sie sich auch über das zur Führung einer Landwirtschaft Erforderliche habe unterrichten können. Die Rechtsbeschwerde vermisst in dieser Hinsicht eingehendere Feststellungen und macht eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend. Einen Anlass zu weiteren Erhebungen sieht sie darin, dass die Antragsgegnerin zu 1) einen Handwerksmeister geheiratet und infolgedessen seit langer Zeit mit der Landwirtschaft nicht mehr in innerer Berührung gestanden habe. Die Rechtsbeschwerde meint, auch die Befragung der Antragsgegnerin zu 1) durch einen Oberlandwirtschaftsrichter in der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht vermöge ihre Wirtschaftsfähigkeit nicht zu begründen; denn es komme nicht allein auf theoretische Kenntnisse, sondern vor allem auf praktische Erfahrungen an, deren Erwerb seitens der Antragsgegnerin zu 1) in dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgetreten sei.

24

Auch diese Rügen konnten der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

25

Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Hinsicht unterworfen, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder Verfahrensmängel vorliegen (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49 = RechtdLandw 1951, 216; Pritsch DNotZ 1952, 200; ferner u.a. Beschluss vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52). Die Rechtsbeschwerde verkennt selbst nicht, dass sich das Beschwerdegericht mit der Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) eingehend auseinandergesetzt hat. Ihre Rüge, das Beschwerdegericht hätte über die von ihm angestellten Erwägungen hinaus berücksichtigen müssen, dass männliche Miterben vorhanden seien und ihnen bei der Anerbenfolge der Vorzug zu geben sei, ist nicht gerechtfertigt. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde läuft darauf hinaus, dass das Beschwerdegericht hätte prüfen müssen, wer von den Beteiligten der bessere Wirtschafter sei. Diese Auffassung ist irrig. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, unter mehreren Miterben jeweils den besten Landwirt auszusuchen; das Gericht hat, wie der erkennende Senat in der oben angeführten Entscheidung vom 20. Februar 1951 ausgesprochen hat, allerdings in den Fällen des § 6 HöfeO bei mehreren gesetzlichen Miterben grundsätzlich einen strengen Maßstab an die Wirtschaftsfähigkeit anzulegen (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 29. April 1952, V BLw 112/51 = RechtdLandw 1952, 270). Es darf auch im Falle der gewillkürten Hofnachfolge nicht eine besonders milde Beurteilung Platz greifen lassen, um dem Willen des Erblassers zum Erfolge zu verhelfen, denn das Gesetz erfordert die Wirtschaftsfähigkeit des Hofnachfolgers im Interesse der Volksernährung; die Wirtschaftsfähigkeit als Voraussetzung der Hofnachfolge darf daher nicht durch eine zu wohlwollende Prüfung praktisch beseitigt oder doch abgeschwächt werden. Einer derartigen Gesetzesverletzung hat sich das Beschwerdegericht nicht schuldig gemacht. Es ist keineswegs davon ausgegangen, dass die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) besonders milde beurteilt werden müsse, sondern hat zur Richtschnur seiner Überlegungen gemacht, ob die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes durch die Antragsgegnerin zu 1) gewährleistet erscheine. Es hat danach insoweit entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nicht verkannt. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Fähigkeit, die vorkommenden landwirtschaftlichen Arbeiten zu verrichten, bei grösseren und mittleren Höfen nicht ausreicht, um die Wirtschaftsfähigkeit zu bejahen, dass vielmehr darüber hinaus die Fähigkeit erforderlich ist, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführen (vgl. den angeführten Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52 sowie den Beschluss vom 29. April 1952, V BLw 112/51 = RechtdLandw 1952, 270). Die von dem Beschwerdegericht festgestellte Betätigung der Antragsgegnerin zu 1) in der Landwirtschaft ergibt nun nicht ohne weiteres, dass sie auch diese Fähigkeit besitzt. Das hat das Beschwerdegericht offensichtlich nicht verkannt; denn es hat sich nicht mit der Feststellung des Werdegangs der Antragsgegnerin zu 1) begnügt, sondern hat sich darüber hinaus durch eine eingehende Befragung seitens eines Oberlandwirtschaftsrichters in der Verhandlung ein unmittelbares Bild von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Antragsgegnerin zu 1) verschafft und damit einen Weg beschritten, den der erkennende Senat bereits wiederholt als ein geeignetes Mittel zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit bezeichnet hat (vgl. z.B. den angeführten Beschluss vom 29. April 1952, V BLw 112/51). Die von dem Beschwerdegericht gewählte Art, sich endgültige Klarheit über die Befähigung der Antragsgegnerin zu 1) zu verschaffen, ist danach entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat es also auch insoweit nicht an der nötigen Aufklärung fehlen lassen. Angesichts der von ihm gerade durch die Befragung festgestellten Kenntnisse der Antragsgegnerin zu 1) und des dabei von ihr gewonnenen persönlichen Eindrucks bedurfte es keiner ins Einzelne gehenden Feststellungen darüber, welchen Arbeiten sich diese früher unterzogen und ob sie sich in ihren Pflichtenkreis mit ihrer Schwester geteilt hat. Das Beschwerdegericht hat auch nicht etwa übersehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) sich nach ihrer Verheiratung zunächst nicht in der Landwirtschaft betätigt hat; denn es hat hervorgehoben, dass sie auch nach der Eheschliessung in ländlicher Umgebung geblieben sei. Die körperliche Eignung der Antragsgegnerin zu 1) zur Führung der Hofwirtschaft hat der Antragsteller erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz in Zweifel gezogen. Insoweit handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im dritten Rechtszuge keine Berücksichtigung mehr, finden kann, da das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung lediglich in rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen hat. Nach alledem ist die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) durch das Beschwerdegericht nicht zu beanstanden, das deren Einsetzung als Ersatzhoferbin hiernach mit Recht als wirksam angesehen hat.

26

4.

Das Beschwerdegericht hat angenommen, die von dem Antragsteller erklärte Anfechtung des Testaments vom 20. Juli 1937 würde selbst dann nicht durchgreifen, wenn sie formgerecht vorgenommen wäre, da die Anfechtungsfrist versäumt sei und vor allem die Voraussetzungen für eine Anfechtung auf Grund des § 2078 BGB nicht gegeben seien. Hierzu hat es ausgeführt: Die einjährige Anfechtungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlange. Es sei nun nicht zweifelhaft, dass dem Antragsteller sowohl das Vorhandensein als auch der Inhalt des Testaments sowie die Gründe, aus denen er zur Anfechtung berechtigt zu sein glaube, nämlich die Aussöhnung mit seinem Vater und dessen angeblicher Irrtum über die Möglichkeit einer solchen Aussöhnung, seit länger als einem Jahre bekannt gewesen seien, womit die Voraussetzungen für den Beginn der Anfechtungsfrist erfüllt gewesen seien. Unbekannt sei dem Antragsteller möglicherweise die Notwendigkeit gewesen, das Testament wegen Irrtums anzufechten, weil ihm die Auslegung, die dem Testament jetzt gegeben worden sei, nicht bekannt gewesen sei. Auf die Kenntnis dieser rechtlichen Umstände komme es aber für den Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist nicht an. Im übrigen müsse der Antragsteller über diese Auslegungsmöglichkeit spätestens seit dem 22. August 1951 unterrichtet gewesen sein, weil er an diesem Tage an den Vergleichsverhandlungen vor dem Berichterstatter des Beschwerdegerichts teilgenommen habe und angenommen werden müsse, dass damals die Auslegung des Testaments, wie sie späterhin vorgenommen worden sei, zur Erörterung gestanden habe.

27

Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung des Testaments hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Diese könne sich nur auf § 2078 Abs. 2 BGB stützen und würde erfordern, dass der Erblasser zur Übergehung des Antragstellers durch die irrige Annahme oder Erwartung des Nichteintritts eines Umstands, nämlich der Aussöhnung mit dem Antragsteller, bestimmt worden sei. Für die Einsetzung der Töchter zur Anerbin und Ersatzanerbin und die Übergehung der Söhne sei nach dem Wortlaut des Testaments die Tatsache bestimmend gewesen, dass der Erblasser mit seinen Söhnen, insbesondere mit dem Antragsteller, Streit gehabt habe. Es lasse sich indessen nicht feststellen, dass sich der Erblasser bei der Testamentserrichtung auch Vorstellungen darüber gemacht habe, ob es vielleicht noch zu einer Aussöhnung kommen könne oder nicht. Selbst wenn der Erblasser solche Vorstellungen gehabt haben sollte, könne doch insbesondere nicht festgestellt werden, dass er davon ausgegangen sei, eine Aussöhnung werde nicht zustande kommen, und dass er eben durch diese Vorstellung zu der Fassung seines Testaments bestimmt worden sei. Es bestehe nämlich die Möglichkeit, dass er zwar an eine Aussöhnung gedacht, aber auch für diesen Fall die Einsetzung seiner Töchter gewollt habe, weil er den Hof seinen Söhnen wegen ihrer wirtschaftlichen Fähigkeiten nicht habe anvertrauen wollen oder weil ihm doch die Töchter aus zweiter Ehe, die länger auf dem Hofe gewesen seien, innerlich näher gestanden hätten als die aus der ersten Ehe stammenden Söhne. Auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers könne danach nicht festgestellt werden, dass der Erblasser durch irrige Vorstellungen über die Möglichkeit einer Aussöhnung mit dem Antragsteller zu der Testamentserrichtung in der vorliegenden Form veranlasst worden sei. Der Umstand, dass der Erblasser nach der Testamentserrichtung und nach der angeblichen Aussöhnung mit dem Antragsteller die Absicht geäussert haben solle, sein Testament zu ändern, könne in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, weil daraus keine sicheren Rückschlüsse auf die Vorstellungen und den Willen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung, auf die es für die Frage der Anfechtung allein ankomme, zu ziehen seien.

28

Die Rechtsbeschwerde greift auch diese Ausführungen des Beschwerdegerichts an und weist zunächst darauf hin, dass der Antragsteller das Testament seines Vaters am 16. Januar 1953 in der vorgeschriebenen Form bei dem Nachlassgericht angefochten habe. Sie wendet sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die Anfechtung sei erst nach Ablauf der einjährigen Frist erklärt worden, und führt hierzu aus: Die Frist beginne erst mit der zuverlässigen Kenntnis der die Anfechtung begründenden Tatsachen. Von der Aussöhnung und der Verzeihung habe er aber zuverlässig erst durch die Mitteilung des von ihm benannten Zeugen S. Kenntnis erlangt. Abgesehen von dem späteren Verhalten seines Vaters ihm gegenüber habe er hierfür keine sicheren Anhaltspunkte gehabt. Er habe lediglich gewusst, dass der Erblasser seine feindselige Einstellung zu ihm noch vor seinem Tode aufgegeben habe, habe das aber bis zum Herbst 1952, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er von den Äusserungen seines Vaters zu S. erfahren habe, nicht beweisen können, so dass bis dahin eine Anfechtung keinen Erfolg versprochen habe. Das Verhalten des Erblassers ihm gegenüber in den letzten Lebensjahren habe die Möglichkeit offen gelassen, dass der Erblasser ihm gegenüber zwar eine gemilderte Auffassung vertreten habe, jedoch an seiner ursprünglichen Einstellung in dem Testament festhalten wollte.

29

Die Rechtsbeschwerde hält im Gegensatz zu dem Beschwerdegericht auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung für gegeben. Sie sieht als selbstverständlich an, dass der Erblasser sich Gedanken darüber gemacht habe, ob die in dem Testament angeführten Vorfälle, die ihn zum Übergehen seiner Söhne veranlasst hätten, ein unversöhnliches Verhältnis zwischen ihm und seinen Söhnen begründet hätten, und meint, der Erblasser würde das Testament nicht errichtet haben, wenn er bereits damals zu der richtigen Erkenntnis gekommen wäre, dass diese oder andere Vorfälle durchaus die Möglichkeit einer späteren Versöhnung offen gelassen hätten. Die Rechtsbeschwerde hegt keinen Zweifel, dass der Erblasser im Falle einer solchen Versöhnung eine ganz andere letztwillige Verfügung getroffen haben würde, zumal da er sich habe sagen müssen, dass der Hof in den Händen eines seiner Söhne besser aufgehoben sein werde als bei einer seiner Töchter; denn zur Aufrechterhaltung und Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes sei in erster Linie eine männliche Kraft erforderlich, so dass jeder Erblasser einem Sohn den Vorzug vor einer Tochter geben werde, wenn nicht für eine gegenteilige Anordnung ganz gewichtige Gründe vorlägen. Die Rechtsbeschwerde meint, der Erblasser habe sich offensichtlich irrige Vorstellungen über das Gewicht der von ihm angeführten Gründe gemacht, denn das habe die spätere Entwicklung der Dinge gezeigt, so dass das Beschwerdegericht einen rechtserheblichen Irrtum des Erblassers zu Unrecht verneint habe.

30

Auch die Anfechtung, die formgerecht erst nach der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht vorgenommen worden ist, konnte nicht zu der von dem Antragsteller gewünschten Feststellung führen. Die Würdigung des Sachverhalts war auch insoweit Aufgabe des Tatrichters, welcher der Anfechtung schon deshalb die Wirkung abgesprochen hat, weil die Anfechtungsfrist versäumt sei. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, der Antragsteller habe nicht nur von dem Vorhandensein des Testaments und seinem Inhalt, sondern auch von der Aussöhnung mit seinem Vater und dessen angeblichen Irrtum über die Möglichkeit einer solchen Aussöhnung seit mehr als einem Jahre Kenntnis gehabt, und daraus hergeleitet, dass die Anfechtungsfrist versäumt sei. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber zu Unrecht geltend, der Antragsteller habe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er von den Äusserungen seines Vaters gegenüber dem Landwirt S. erfahren habe, von der Aussöhnung und Verzeihung noch keine sichere Kenntnis gehabt. Er hat die erst in der Beschwerdeinstanz erklärte Anfechtung auf die Aussöhnung mit seinem Vater gegründet und sich hierfür auf seine Aufnahme anlässlich der silbernen Hochzeit des Erblassers im Jahre 1929 und auf die Unterstützung, die ihm dieser in den Jahren 1940 und 1941 habe angedeihen lassen, sowie auf dessen Verhalten bei dem Besuch an seinem letzten Geburtstag im Jahre 1942 berufen. Nach dieser seiner eigenen Darstellung konnte dem Antragsteller nicht zweifelhaft sein, dass wieder eine erhebliche Annäherung zwischen ihm und seinem Vater stattgefunden hatte, die er selbst als Aussöhnung angesprochen hat. Er hat also von der Aussöhnung nicht erst durch die Mitteilung der angeblichen Äusserungen seines Vaters zu dem Landwirt S. Kenntnis erlangt. Es mag zutreffen, dass sich der Antragsteller trotz der Aussöhnung darüber nicht klar gewesen ist, ob sie dem Erblasser zu einer Änderung seines Testaments zu seinen Gunsten Veranlassung geben werde. Hierüber kann er aber durch das, was er in das Wissen des Landwirts S. gestellt hat, auch nicht Klarheit gewonnen haben; denn nach seiner Einlassung soll der Erblasser zu diesem geäussert haben, er würde das Testament nicht noch einmal machen und wolle es auch ändern, Gustav solle den Hof haben. Der Antragsteller behauptet danach selbst nicht, dass der Erblasser ihn in diesem Zusammenhang erwähnt habe. Aus den Äusserungen des Erblassers zu S. folgt daher nichts für dessen spätere Einstellung zu dem Antragsteller. Dieser kann daher auch nicht erst durch S. sichere Kenntnis von der Aussöhnung mit seinem Vater erlangt und durch sie auch nicht einmal erst die Möglichkeit gewonnen haben, die Aussöhnung mit dem Vater mit Aussicht auf Erfolg unter Beweis zu stellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von einer Vernehmung des Landwirts S. als Zeugen abgesehen hat, und das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts bezüglich der Versäumung der Anfechtungsfrist zu erschüttern.

31

Da die Anfechtung schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben konnte, bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, ob auch, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, die sachlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung auf Grund des § 2078 Abs. 2 BGB nicht gegeben sind.

32

5.

Nach alledem erwies sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts als zutreffend. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten bestand kein Anlass.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock