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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.1968, Az.: I ZB 5/67
„Marpin“

Umschreibung eines Warenzeichens ohne Einverständnis des Inhabers; Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft; Rückgängigmachen der Umschreibung eines Warenzeichens; Möglichkeit einer Anwendbarkeit des Grundbuchrechts auf das Warenzeichenrecht; Ordnungsgemäße Vertretung einer früher eingetragenen Inhaberin eines Warenzeichens; Wandel der Rechtsauffassung als Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1968
Aktenzeichen
I ZB 5/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 11747
Entscheidungsname
Marpin
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 11.11.1966

Fundstellen

  • DB 1968, 1808-1809 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1969, 43 "Marpin"
  • MDR 1968, 823-824 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2188-2191 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Marpin

Prozessführer

Chemische Fabrik P. & P., L. Straße ...

Prozessgegner

Dr. Herbert L., K./Niederrhein, Am G.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Patentamt eine nach § 8 WZG vorgenommene Umschreibung des Warenzeichens auf einen Rechtsnachfolger rückgängig machen darf.

  2. b)

    Zur Bedeutung des "Nachweises" des Rechtsübergangs als Grundlage der Zeichenumschreibung.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 11. November 1966 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Als Inhaberin des Warenzeichens 468 047 "Marpin" war seit 1934 die Firma "Chemische Fabrik P. & Co. G.m.b.H. P." in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen. Von dem im Jahre 1945 RM 120.000,- betragenden Stammkapital besaß der Antragsteller einen Geschäftsanteil von RM 80.000,-, ein Edwin M. einen weiteren in Höhe von RM 40.000,-. Alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer war der Antragsteller.

2

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde der Geschäftsanteil M. enteignet und in Volkseigentum übergeführt; Rechtsträger dieses Anteils wurde die Deutsche Investitionsbank, Filiale D.. Die Gesellschaft wurde unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Auf Grund der Verordnung vom 17. Juli 1952 (GesBl. DDR 1952, 615)wurde sodann über den Geschäftsanteil des Antragstellers eine treuhänderische Verwaltung angeordnet, die ebenfalls von der Deutschen Investitionsbank geführt wurde. Diese bestellte mit Wirkung von 1. August 1954 den bisherigen Verwalter der Gesellschaft, R., zum alleinigen Geschäftsführer und berief die bisherigen Geschäftsführer, darunter den Antragsteller, ab. Die treuhänderische Verwaltung der Gesellschaft wurde am 29. Juli 1954 aufgehoben.

3

Am 28. Februar 1957 beschloß die Gesellschafterversammlung, d.h. die Deutsche Investitionsbank, die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens ohne Liquidation auf die Gesellschafter (gemäß der 80 Durchführungsbestimmung zur VO zur Änderung der Besteuerung und zur Senkung des Einkommensteuertarifs von 19. Oktober 1953, GesBl. 1953, 53) und die Fortführung des Handelsgeschäfts unter der Firma Chemische Fabrik P. & G. in P.. Diese wurde am 29. März 1957 als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragene Danach blieb die Deutsche Investitionsbank Rechtsträger des in Volkseigentum übergeführten Anteils M., während der Antragsteller, ohne befragt worden zu sein, mit einer Einlage von 80.000,- DM als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen wurde. Er wurde weiterhin durch die Deutsche Investitionsbank als Verwalter gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 vertreten.

4

Auf Grund eines Antrags der Antragsgegnerin ist das Zeichen 468 047 durch Verfügung des Deutschen Patentamts vom 7. Januar 1953 aufrecht erhalten worden. Seine Schutzdauer ist nach Anträgen der Firma Elektrotechnische Fabrik K. GmbH bzw.der ehemaligen Gesellschafter der Firma, in welche der Antragsteller inzwischen eingetreten war, mit Wirkung vom 20. März 1954 und 20. März 1964 jeweils um 10 Jahre verlängert worden.

5

Mit Schreiben vom 13. Februar 1958 teilte der Patentingenieur K. in D. dem Deutschen Patentamt in Vollmacht der eingetragenen Zeicheninhaberin unter Vorlage entsprechender Handelsregisterauszüge mit, daß die Firma P. & Go GmbH in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt sei; auf seinen Antrag schrieb das Deutsche Patentamt mit Verfügung von 15. April 1958 das Zeichen auf die Kommanditgesellschaft um.

6

Am 13. Dezember 1960 beantragte die Firma Elektrochemische Fabrik K. GmbH namens und im Auftrag des Antragstellers als des "derzeitigen alleinigen Geschäftsführers der Chemischen Fabrik P. & Co GmbH" die Umschreibung des Zeichens auf sich, Nach einer Mitteilung des Patentamts, daß das Zeichen inzwischen auf die "Chemische Fabrik P. & Co" umgeschrieben sei, beantragte der Antragsteller,

diese Umschreibung rückgängig zu machen,

7

da sie ohne sein Einverständnis vorgenommen worden sei.

8

Diesem Antrag hat die Warenzeichenabteilung mit Beschluß vom 15. März 1961 mit der Begründung entsprochen, das für die Umschreibung erforderliche Einverständnis des Antragstellers habe nicht vorgelegen.

9

Mit der hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde hat die Antragsgegnerin beantragt, diesen Beschluß aufzuheben und es bei der Umschreibung zu belassen.

10

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

11

II.

Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobene, vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis nicht begründete.

12

Die im angefochtenen Beschluß nicht erörterte Statthaftigkeit der voraufgehenden Beschwerde der Antragsgegnerin ist zu bejahen. Die Beschwer der Antragsgegnerin ergibt sich daraus, daß sie derzeit in der Rolle als Zeicheninhaberin eingetragen ist und die sich hieraus ergebende Legitimation nach § 8 Abs. 2 WZG im Falle der Rückgängigmachung der Umschreibung verlieren würde.

13

Die Beschwerde war noch vor Inkrafttreten der auf den 60 Überleitungsgesetz vom 23. März 1961 (BGBl I 274) beruhenden Neuregelung des Rechtsmittelwesens im Warenzeichen-Verfahrensrecht eingelegt worden. Ihre Statthaftigkeit beurteilt sich nach dem damals geltenden § 13 WZG. Danach war Beschwerde nur gegen Beschlüsse gegeben, durch die "ein Antrag zurückgewiesen oder entgegen dem Widerspruch die Löschung angeordnet wurde". Aus dieser Fassung könnten Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde hergeleitet werden. Ob die damalige Ambsübung des Patentamts das Beschwerderecht auch dem als Zeicheninhaber Eingetragenen gewahrt hat, wenn - wie hier - dem Antrag eines anderen auf Umschreibung oder Rückumschreibung stattgegeben wurde, ist nicht festzustellen. Das bedarf auch keiner Klärung, denn der Gesichtspunkt der Waffengleichheit gebietet es, auch dem Antrags gegner das Recht zur Beschwerde einzuräumen, wenn der Antragsteller, dem für den Fall seines Unterliegens das Beschwerderecht zugestanden ist, mit seinem Antrag Erfolg hat. § 13 (a.F.) WZG war deshalb dahin auszulegen, daß auch der Antrag auf Zurückweisung eines Unschreibungsantrages als im Sinne dieser Vorschrift "zurückgewiesen" anzusehen ist, falle dem Umschreibungsantrag stattgegeben wurde.

14

Das Recht zur Beschwerde muß dann aber auch für die weiteren Fälle zugestanden werden, in denen der Beteiligte - wie hier die Antragsgegnerin - den Zurückweirsungsantrag gegenüber dem Rückumschreibungsantrag nicht ausdrücklich gestellt hatte, sondern erst mit der Beschwerde geltend macht. Insoweit war der ursprüngliche Umsehreibungsantrag als aufrecht erhalten anzusehen. Er deckte sich inhaltlich mit dem Zurückweisungsantrag. Die Beschwerde war hiernach statthaft.

15

III.

Das Bundespatentgericht stützt die Rückgängigmachung der Umschreibung darauf, daß die Umschreibung ihrerseits nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Grundsätzlich habe das Patentamt zwar sowohl bei der Umschreibung wie bei der Rückumschreibung die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Das könne aber nicht gelten, wenn bereits die zum Nachweis der Verfügungsbefugnis der die Umschreibung bewilligenden Person vorgelegten Unterlagen zu berechtigten Zweifeln Anlaß hatten geben müssen und sich nachträglich erweise, daß die Umschreibung nicht rechtmäßig gewesen sei. Das Patentamt müsse als befugt angesehen werden, einen als falsch erkannten Zustand wieder zu beseitigen, somit auch eine zu Unrecht vorgenommene Umschreibung rückgängig zu machen.

16

Von diesem Standpunkt ausgehend hat das Bundespatentgericht die materiellrechtliche Frage geprüft, ob die in der sowjetisch besetzten Zone vorgenommenen, sich auf die eingetragene Zeicheninhaberin beziehenden Maßnahmen als Enteignung oder enteignungsgleiche Eingriffe anzusehen sind. Es bejaht diese Frage abschließend und zieht hierbei auch den zwischen den Beteiligten in früheren Jahren geführten Briefwechsel heran.

17

Die Rechtsbeschwerde hält eine solche materiellrechtliche Prüfung für unstatthaft; sie verweist den Antragsteller auf die Möglichkeit der Klage vor den ordentlichen Gerichten auf Einwilligung in die Rückumschreibung des Zeichens und macht geltend, die einmal vollzogene Umschreibung eines Zeichens könne überhaupt nicht, insbesondere nicht aus den von Bundespatentgericht angenommenen Grund rückgängig gemacht werden, sie habe sich nach der Auffassung der Behörde nachträglich als unrichtig herausgestellt. Das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit eines derartigen Verwaltungsakts sei verfassungsrechtlich geschützte, Hilfsweise führt die Rechtsbeschwerde eingehend aus, die Umwandlung der eingetragenen GmbH in eine Kommanditgesellschaft sei dem Antragsteller gegenüber auch wirksam gewesen.

18

1.

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Umschreibung eines Warenzeichens rückgängig gemacht werden kann, ist im Gesetz nicht geregelte Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, daß die Rückgängigmachung schlechthin unzulässig wäre. Gesetzliche Regelungen fehlen auf vielen Gebieten des öffentlichen Rechts. Das hat zur Ausbildung allgemeiner Grundsätze geführt, unter denen die Rücknahme eines Verwaltungsakts auch bei einem Schweigen des Gesetzes als zulässig angesehen wird. Die hiernach einzuhaltenden Grenzen sind allerdings, wie der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, wesentlich enger zu ziehen als der angefochtene Beschluß annimmt. Mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es insbesondere unvereinbar, einen in aller Form abgeschlossenen Fall nachträglich aus solchen Gründen zu erneuter Entscheidung zu stellen, die nach althergebrachter und unbestrittener Rechtsüberzeugung zur Begründung eines Wiederaufnahmeverfahrens nicht geeignet sind (BVerfGE 2, 380, 403 [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51]) [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51]. Akte der Staatsgewalt, die auf Grund eines gültigen Gesetzes in einem gerichtsähnlichen Verfahren zustande gekommen sind, an dem der Staat und der einzelne beteiligt gewesen sind und die dem einzelnen auf Grund eines abgeschlossenen Tatbestandes vorbehaltlos eine bestimmte Rechtsposition verliehen haben, dürfen nicht wegen eines bloßen Wandels der Rechtsauffassung wieder beseitigt werden (a.a.O. 404). Das gilt auch dann, wenn eine sorgfältigere Prüfung vorher möglich gewesen wäre und später nachgeholt werden soll. Inhaltliche Unrichtigkeit der ersten Umschreibung ist daher entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht der die Zulässigkeit der Rückgängigmachung tragende Gesichtspunkt. Die Auffassung des angefochtenen Beschlusses müßte dazu führen, auch bei einem der fristgebundenen Beschwerde unterliegenden Verwaltungsakt nach Ablauf der Beschwerdefrist auf Grund neuen Beweismaterials erneut in eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Verwaltungsakts einzutreten, selbst wenn alle Beteiligten gehört wurden und Rechtsmittel entweder nicht eingelegt haben oder damit erfolglos geblieben sind. Das wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar.

19

2.

Wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. 393) weiter ausgeführt hat, kann die Frage der Rücknahmemöglichkeit bei Verwaltungsakten nicht einheitlich für alle denkbaren Fälle beantwortet werden; zu berücksichtigen sind vielmehr die Eigenart des betreffenden Verwaltungsakts und die besondere Gestaltung des Verfahrens, in dem er ergangen ist.

20

a)

Das Bundespatentgericht hält eine Analogie zu § 22 der Grundbuchordnung für zulässig. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Grundbuch ist mit der Warenzeichenrolle in bezug auf die Tragweite der Eintragungen nicht zu vergleichen. Die Gefahren, die dem wahren Berechtigten bei unrichtigem Grundbuchstand drohen (vgl. §§ 892, 893 BGB), wiegen unvergleichlich schwerer als der Nachteil des wahren Zeicheninhabers, der im Falle der Eintragung eines anderen lediglich die Legitimation nach § 8 Abs. 2 WZG entbehrt, diese aber jederzeit durch eine Umschreibungsbewilligungsklage vor den ordentlichen Gerichten erreichen kann. Ein Rechtsverlust droht ihm nicht. Im übrigen ist selbst das Grundbuchamt, wenn es unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, von Amts wegen nur berechtigt, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen, nicht aber, die Eintragung rückgängig zu machen (§ 53 GBO).

21

b)

Auch eine Analogie zu der weitgehenden Vorschrift des § 18 Abs. 1 FGG würde die Rückgängigmachung im vorliegenden Falle nicht tragen, da § 18 Abs. 2 EGG die Änderungsmöglichkeit für Verfügungen, die einer sofortigen Beschwerde unterliegen, gerade ausschließt. Die Anordnung der Umschreibung unterlag aber, wie bereits dargelegt, der fristgebundenen Beschwerde.

22

c)

Auch begünstigende Verwaltungsakte können aber unter den Voraussetzungen zurückgenommen werden, unter denen sogar die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist auch die Versagung des erforderlichen rechtlichen Gehörs bei Verwaltungsakten ein Grund zur Rückgängigmachung auf Antrag des zu Unrecht nicht Gehörten (BGH VersR 1964, 433, 437 [BGH 28.11.1963 - III ZR 163/62]; BGH LM Nr. 12 zu Verwaltungsrecht - Allgemeines [Verwaltungsakt: Fehlerhaftigkeit]; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 1966, § 12 Nr. 2 c, S. 229 Fußnote 1; Schunck-De Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 1967, S. 223). Die Prüfung unter diesem Gesichtspunkt ergibt, daß das Patentamt im vorliegenden Fall die Zeichenumschreibung rückgängig machen durfte.

23

3.

Nach dem unter II Ausgeführten stand dem Antragsteller die Beschwerde gegen die Anordnung der Umschreibung des Zeichens zu, wenn ihm, wie hier für die verfahrensrechtliche Behandlung auf Grund des früheren Standes des Handelsregisters zu unterstellen ist, in Ansehung dieses Warenzeichens noch die rechtliche Stellung des Geschäftsführers und Mitgesellschafters der GmbH zukam. Die Beschwerdefrist war gegen ihn mangels Zustellung der Umschreibungsanordnung noch nicht in Lauf gesetzt, als er sich mit den Antrag auf Rückgängigmachung der Umschreibung an das Patentamt wandte. Dieses Begehren wäre daher richtigerweise als - statthafte - Beschwerde zu behandeln gewesen. Sachlich stellte sich die Rückgängigmachung der Umschreibung durch diejenige Stelle, die diese angeordnet hatte, daher als sog. "Abhilfe" dar-, durch die die Beschwerde sich erledigte.

24

Der Umstand, daß Beschwerde erhoben war, steht aber der Zulässigkeit der Rückgängigmachung durch die erlassende Verwaltungsbehörde nicht im Wege. Allerdings ist das Patentamt nach der jetzt geltenden Neuregelung des Rechtsmittelwesens im Warenzeichenrecht nicht mehr befugt, einer Beschwerde abzuhelfen, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht (§§ 13 Abs. 3 WZG, 36 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 PatG). Diese Regelung, die keine rückwirkende Kraft hat, berührt aber nicht die Zulässigkeit einer unter der Geltung des früheren Verfahrensrechts vorgenommenen Rückumschreibung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Verbot der Abhilfe nach den jetzigen Rechtszustand ausnahmslos gilt.

25

Sowohl, wenn man den Antrag des Antragstellers als Beschwerde betrachtet, wie dann, wenn die Rückgängigmachung nicht auf einer Beschwerde, sondern auf einer formlosen Anregung des Antragstellers beruhte, ist deren Zulässnigkeit daher auf der Grundlage der allgemeinen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrundsätze zu beantworten.

26

a)

Es kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall die eingetragene Zeicheninhaberin im Umschreibungsverfahren "nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten" war und deshalb der auch für Gerichtsurteile und -beschlüsse geltende Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gegeben war, dessen Geltendmachung nicht einmal an die für die übrigen Nichtigkeitsgründe vorgesehene 5-Jahresfrist gebunden ist und für den die Klagefrist erst mit der Zustellung der mit den Nichtigkeitsgrund behafteten Entscheidung beginnt (§§ 586 Abs. 2 Satz 2; 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Beantwortung dieser Frage würde eine volle Prüfung der materiellrechtlichen Vortrage voraussetzen, ob die in Rede stehenden staatlichen Maßnahmen eine Enteignung oder enteigungsgleiche Maßnahme darstellten, die in bezug auf das strittige Warenzeichen unwirksam waren. Denn nur dann, wenn dies zu bejahen ist, war die früher eingetragene Zeicheninhaberin nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten und der Antragsteller als Geschäftsführer berechtigt, diesen Mangel geltend zu machen.

27

b)

Jedenfalls lag ein Fall der Versagung des rechtlichen Gehörs für den Antragsteller vor.

28

Das Vorgehen des Patentamts bei der ersten Umschreibung ist als Versagung des rechtlichen Gehörs für den Antragsteller deshalb anzusehen, weil sich schon aus den eingereichten Unterlagen deutlich ergab, daß ein anderer als der die Eintragung Bewilligende als der wahre Berechtigte ernstlich in Betracht kam. Die Bewilligung ging von einen Unternehmen mit Sitz in der sowjetisch besetzten Zone aus, das nach diesen Unterlagen offenbar hoheitlichen Maßnahmen unterworfen worden war, und zwar war danach mindestens der Geschäftsanteil des Gesellschafters M. enteignet worden. Der Anteil des Antragstellers war zwar nur unter staatliche Verwaltung gestellt, die rechtliche Natur dieser Verwaltung aber nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Umwandlung der eingetragenen GmbH in eine Kommanditgesellschaft, die den Übergang des Vermögens auf einen neuen Rechtsträger und nicht bloß eine Änderung der Firma darstellte, war von der Deutschen Investitionsbank beschlossen worden; das Handelsregister führte unter "Geschäftsinhaber" der Kommanditgesellschaft den Vermerk "Eigentum des Volkes" und bezeichnete als "Rechtsträger" des Volkseigentuns die erwähnte Bank.

29

Bei dieser Sachlage mußte das Patentamt die naheliegende Möglichkeit berücksichtigen, daß eine Enteignung vorliege, die nach schon damals feststehender Rechtsprechung für das im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene Recht an dem eingetragenen Warenzeichen keine rechtliche Wirkung gehabt hätte (BGHZ 17, 209, 214[BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53] vom 10. Mai 1955 - Heynemann). Ist aber aus den eingereichten Unterlagen in einem solchen Falle nicht ersichtlich, wer die für die eingetragene Gesellschaft in Ansehung des inländischen Vermögensteils vertretungsberechtigte Person ist oder wo sie sich aufhält, so muß das Patentamt den Antragsteller auf das insoweit bestehende Bedenken hinweisen und damit wenigstens den Versuch der Anhörung des Berechtigten unternehmen. Gibt es dagegen, ohne dem sich aus den eingereichten Unterlagen ohne weiteres hervorgehenden Bedenken bezüglich der Person des zur Bewilligung Berechtigten überhaupt nachzugehen, dem Antrag ohne weiteres statt, so verletzt es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gegenüber dem wahren Berechtigten.

30

c)

Dieser Mangel des Verfahrens ist seiner Art nach schwerwiegend genug, um die Rückgängigmachung der Zeichenumschreibung zu rechtfertigen, sofern diese auf ihn beruhte (dazu unten IV). Zwar besteht, wie erörtert, auch die Möglichkeit der Klage vor dem ordentlichen Gericht und die aus der unrichtigen Umschreibung drohenden Gefahren sind nicht so erheblich wie bei manchen anderen Registereintragungen. Aber auch nach der die Möglichkeit der Rücknahme von Verwaltungsakten einschränkenden neueren Auffassung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts, die den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt (BVerwGE 5, 312;  9, 251[BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58];  13, 28 [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59];  17, 335 [BVerwG 19.12.1963 - III C 45/62];  18, 168 [BVerwG 24.03.1964 - III C 24/62];  24, 294, 296), [BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64]ist die Rückgängigmachung hier zuzulassen. Nach dieser Auffassung kommt es auf eine Abwägung des an sich vorrangigen öffentlichen Interesses, der Rechtsordnung Geltung zu verschaffen, mit dem schutzwürdigen Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung von Art, Grad, Verursachung und Wirkung der Rechtswidrigkeit an. Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist zu den schweren Rechtsverstößen zu rechnen. Ist rechtliches Gehör nicht gewährt worden, so ist es jedenfalls dann recht und billig, den Streitfall wieder in die Lage zurückzuversetzen, die vor der Versagung des rechtlichen Gehörs bestand, wenn der andere Teil sich nicht in schutzwürdigem Vertrauen auf den Rechtsbestand des Verwaltungsakt eingerichtet hat, was hier angesichts der beschränkten Wirkung der Zeichenumschreibung ausscheidet.

31

Die Aufhebbarkeit der Umschreibung beruht hiernach nicht auf nachträglicher Feststellung der materiellen Unrichtigkeit der Umschreibung, sondern auf einem schwerwiegenden Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Umschreibung.

32

4.

Soweit die Rechtsbeschwerde noch geltend nacht, die frühere Amtsübung des Patentamts (vgl. BlPMZ 1936, 223) habe entsprechend den vom Bundesgerichtshof in dem Beschluß über die Neuheitsschädlichkeit ausgelegter Patentunterlagen vom 19. Juni 1962 (BGHZ 37, 219, 221 ff) [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61] dargelegten Grundsätzen ein Gewohnheitsrecht des Inhalts begründet, daß eine einmal vollzogene Zeichenumschreibung nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, trifft sie nicht den hier gegebenen Sonderfall, daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist. Darüber, ob in einen solchen Falle die Warenzeichenabteilung des Patentamts der Beschwerde durch die Rückgängigmachung ihrer Anordnung abhelfen kann, hat sich kein Gewohnheitsrecht gebildet. Auch die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 380 [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51]), wonach ein bloßer Wandel der Rechtsauffassung nicht dazu geeignet ist, die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren zu rechtfertigen, welche nach prozeßähnlicher Klärung eines Tatbestandes unter Anhörung der Beteiligten abgeschlossen worden sind, steht nicht entgegen, wird vielmehr der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt, die allein darauf abstellt, daß das Umschreibungsverfahren mangels Beteiligung des Antragstellers nicht abgeschlossen und diesem das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war.

33

IV.

Die Anordnung der Rückumschreibung war auch sachlich gerechtfertigt. Das Patentamt hatte hierbei wegen des im Vorigen behandelten voraufgegangenen Verfahrensfehlers so zu entscheiden, wie wenn es auf Grund der von der Antragsgegnerin eingereichten Umschreibungsunterlagen über deren Umschreibungsantrag erstmals zu entscheiden gehabt hätte.

34

Nach § 8 WZG kann das durch die Eintragung eines Warenzeichens begründete Recht mit dem entsprechenden Geschäftsbetrieb übertragen werden. Der Rechtsübergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, wenn er den Patentamt "nachgewiesen" wird. Die Eintragung des Übergangs hat keine rechtsübertragende Wirkung; § 8 Abs. 2 WZG bestimmt lediglich, daß der Rechtsnachfolger sein Recht nicht geltend machen kann, solange der Übergang nicht in der Rolle vermerkt ist.

35

Was den Umfang der Prüfung des Patentamts und die Bedeutung des ihm zu erbringenden Nachweises betrifft, so war nach der bis 1936 geltenden Fassung des WZG klar, daß die Bewilligung des betroffenen Eingetragenen in "beweisender Form" und ein Antrag des Rechtsnachfolgers ausreichend, aber auch erforderlich war. Die seit 1936 geltende Fassung hat hieran offenbar nichts ändern wollen; jedenfalls blieb die Amtsübung des Patentamts unverändert. Sie hat der neuen Fassung nicht die Verpflichtung entnommen, den vollen Nachweis der materiellrechtlichen Wirksamkeit der Zeichenübertragung in jeder Richtung und auf Grund freier Beweiswürdigung unter Zulassung aller im ordentlichen Rechtsstreit zulässigen Beweismittel zu fordern oder zuzulassen. Der Senat hält diese Praxis mindestens im Grundsatz für richtig. Die mit der Prüfung von Umschreibungsanträgen befaßten Beamten haben weder richterliche Unabhängigkeit noch müssen sie die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Wirksamkeit der Zeichenübertragung aber kann von schwierigen Tat- und Rechtsfragen abhängen, vor allem, wenn die Übertragung Bestandteil eines auch andere Gegenstände regelnden Rechtsgeschäfts ist. Es wäre unangebracht, in einem Registerverfahren, in dem nur über eine mit begrenzter Legitimationswirkung ausgestattete Zeichenumschreibung zu entscheiden ist, eine nicht richterliche Behörde über materiellrechtliche Fragen wie Willensmängel, Sittenverstoß, Gesetzesverstoß, Wirksamkeit von letztwilligen Verfügungen und dergl. entscheiden zu lassen und hierbei, wie es bei rein wörtlicher Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 4 WZG alsdann erforderlich wäre, z.B. auch den Beweis durch Zeugen zuzulassen. Das ist um so weniger angängig, als dem wahren Berechtigten der Weg der Klage auf Bewilligung der Umschreibung vor den ordentlichen Gerichten offen steht. Diese Gesichtspunkte nötigen zu einer einschränkenden Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 4 WZG.

36

In neuerer Zeit ist allerdings unter Berufung auf die uneingeschränkte Fassung dieser Vorschrift geltend gemacht worden, das Patentamt müsse wenigstens in Grenzen als berechtigt angesehen werden, den vollen Nachweis den Rechtsübergangs zu fordern (Schlüter MA 1965, 55; von Gamm, Warenzeichenrecht, 1966, § 8 Anm. 35). Ohne diese Grenzen näher aufzuzeigen, wird dies gerade für die Frage befürwortet, ob der für die Zeichenübertragung erforderliche Übergang des Geschäftsbetriebes stattgefunden hat.

37

Hierzu ist zunächst klarzustellen, daß die Prüfungszuständigkeit des Patentamts in diesen Fällen keine Frage des Ermessens oder eine bloße Befugnis sein könnte, sondern daß, soweit auftretende Rechtsfragen geprüft werden dürfen, dies in jedem gleichliegenden Falle ebenso geschehen müßte. Dem Wesen des Registerverfahrens entspricht es, den Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu, weit zu ziehen. Rechtsfragen sind zu prüfen, soweit das auf Grund der regelmäßig - wie auch hier - in öffentlich beglaubigter Form vorgelegten Bewilligungserklärung möglich ist. Führt diese Prüfung zu Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Bewilligung oder der Verfügungsbefugnis des Bewilligenden, und lassen sich diese Zweifel nicht durch Beweismittel beheben, die für das Registerverfahren tauglich erscheinen, so muß das Patentamt die Unschreibung versagen, denn es darf diese, wie das insoweit eindeutige Gesetz ergibt, nur vornehmen, wenn der Rechtsübergang nachgewiesen ist. Nach dem unter III 3 Ausgeführten konnte das Patentamt diesen Nachweis auf Grund der vorgelegten Unterlegen nicht als geführt ansehen. Es hat deshalb die Umschreibung zu Recht rückgängig gemacht.

38

V.

Die Rechtsbeschwerde war hiernach im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren nach §§ 13 Abs. 5 Satz 2 WZG, 41y Abs. 1 Satz 2 PatG der Rechtsbeschwerdeführerin aufzuerlegen.

Pehle
Mösl
Alff
Simon
Merkel