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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1963, Az.: III ZR 163/62

Schadensersatz wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung; Rechtmäßigkeit einer behördlichen Auskunft als Amtspflicht; Vertrauensschaden aus einer unerlaubten Handlung auf das sogenannte negative Interesse; In-Aussicht-Stellen eines Aufbaudarlehens als Auskunft im Rahmen einer hoheitlichen Amtstätigkeit; Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens für die Landwirtschaft; Schuldhafte Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters; Nichtbewilligung eines Aufbaudarlehens; Mangelnde Objektivität des Sachverständigen; Verweigerung der Kenntnisgabe des Gutachtens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1963
Aktenzeichen
III ZR 163/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 13.06.1962

Fundstelle

  • VersR 1964, 433-438 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13. Juni 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt das beklagte L. auf Schadensersatz in Anspruch wegen schuldhafter Amtspflichtverletzungen des Leiters des Landesausgleichsamts - Außenstelle K. - und Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Ministerialrat Dr. G., und des Sachbearbeiters beim Landesausgleichsamt Ma., Ministerialrat Dr. Mai..

2

Der Kläger betrieb von 1919 bis zum Kriegsende 1945 in Re. eine Landwirtschaft, und zwar überwiegend Obstanbau. Bei Kriegsende wurden seine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in das Kriegsgefangenenlager Re. einbezogen. Dadurch wurden die Obstanlage des Klägers und der Grund und Boden der Grundstücke stark geschädigt. Der Regierungspräsident in K. stellte 1947 einen Schaden in Höhe von 64.545 RM fest. Eine wesentliche Entschädigung hat der Kläger trotz aller Bemühungen bei den verschiedenen deutschen und alliierten Amtsstellen bisher nicht erhalten.

3

Am 15. September 1953 beantragte er die Gewährung eines Aufbaudarlehens für die Landwirtschaft gemäß § 254 LAG. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Landesausgleichsamts R.-P. - Außenstelle K. vom 19. Januar 1956 abgelehnt. Gegen Diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 1956 Einspruch beim Landesausgleichsamt Ma. ein. Dieses übersandte den Einspruch an das Landesausgleichsamt - Außenstelle K.. - zur Kenntnisnahme mit dem Ersuchen, nach Anhörung des Prüfungsausschusses unter Beifügung der Darlehensakten Stellung zu nehmen und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 2. März 1956 mit.

4

Unter dem Vorsitz von Dr. G. befaßte sich der Prüfungsausschuß in der Sitzung vom 17. September 1956 mit dem Vorgang des Klägers und beschloß, die Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 29.000 DM und die Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 1956 zu empfehlen. Im Anschluß an die Sitzung gratulierte Dr. G. dem Kläger und gab dabei Erklärungen ob, über deren Inhalt die Parteien streiten, die der Kläger aber als Bewilligung des beantragten Darlehens ansah. Am 21. September 1956 fragte er telefonisch beim Landesausgleichsamt - Außenstelle K. - an, wo der Bewilligungsbescheid bleibe. Dabei erhielt er von dem Sachbearbeiter Me., der ursprünglich die Angelegenheit des Klägers bearbeitet hatte, die Auskunft, die Dienststelle K. könne diese Bewilligung nicht aussprechen, das müsse das Landesausgleichsamt Ma. tun. Dieses gab durch den Einspruchsbescheid vom 12. Dezember 1956, nachdem auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds sich gegen die Bewilligung des Darlehens ausgesprochen hatte, dem Einspruch nicht statt. Die vom Kläger gegen diese Entscheidung vor dem Bezirksverwaltungsgericht in Koblenz - 2 K 280/56, 2 K 38/57 - erhobene Anfechtungsklage wurde mit Urteil vom 5. Juli 1957 rechtskräftig abgewiesen, ohne daß es zu einer Prüfung darüber kam, ob die gegebene Begründung in dem angefochtenen Einspruchsbescheid diesen rechtfertigte.

5

Zur Begründung seiner Ansprüche hat der Kläger vorgetragen: In der Sitzung vom 17. September 1956 habe Dr. G. ihm gegenüber die Bewilligung des Darlehens ausgesprochen und erklärt, der Bewilligungsbescheid werde in zwei bis drei Tagen bei ihm eingehen. Dr. G. sei als Leiter der Außenstelle K. zuständig und befugt gewesen, das beantragte Darlehen zu bewilligen, zumindest habe er sich zur Entscheidung für zuständig gehalten und habe auch entscheiden wollen. So habe auch Ministerialrat Dr. Mai. später einmal erklärt, Dr. G. habe das Darlehen bewilligt, dabei aber seine fehlende Zuständigkeit übersehen. Die mündliche Bewilligung durch Dr. G. sei daher bindend gewesen, zumindest habe er darauf vertrauen dürfen, daß er gemäß der Zusage des Dr. G. das Darlehen erhalten werde. Hieran habe auch nichts die Erklärung des Sachbearbeiters Me. vom 21. September 1956 ändern können. Im Vertrauen auf die Erklärung des Dr. G. vom 17. September 1956 habe er noch am gleichen Tage ein bereits vorliegendes Angebot der Firma St. über landwirtschaftliche Maschinen angenommen. Da er das Darlehen nicht erhalten habe, habe er die gekauften Maschinen nicht bezahlen können, sei in einen Prozeß verwickelt worden und habe die gekauften Maschinen wieder zurückgeben und an Urteilssumme und Kosten 1.870,18 DM bezahlen müssen. Dr. G. habe seine Amtspflicht dadurch schuldhaft verletzt, daß er die sichere Zusage des Darlehens in Aussicht gestellt habe, ohne es bewilligen zu können.

6

Auch der Einspruchsbescheid vom 12. Dezember 1956 beruhe auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des entscheidenden Beamten, Ministerialrat Dr. Mai.. Dr. Mai. habe sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, sondern mit allen Mitteln den Antrag zu Fall bringen wollen. Er habe die Gründe für und gegen den Antrag nicht pflichtgemäß abgewogen und den Entscheid mit Tatsachen begründet, deren Unrichtigkeit bereits festgestanden habe. Auch das spätere Verhalten des Dr. Mai. und dessen Erklärungen in dem Verwaltungsgerichtsverfahren ließen erkennen, daß er unabhängig von allen sachlichen Erwägungen den Antrag habe zu Fall bringen wollen.

7

Durch die Nichtgewährung des Darlehens seien noch weitere Schäden eingetreten. Mit den gekauften und wieder zurückgegebenen Maschinen hätten 1957 und 1958 durch Lohnpflügen 640 DM verdient werden können. Ein Teil des Darlehens sei dazu bestimmt gewesen, zehn Morgen Land zu kaufen. In den Jahren 1957 und 1958 hätten aus diesem Lande Nutzungen in Höhe von 7.144 DM gezogen werden können. Auch in Zukunft entstehe jährlich ein weiterer Schaden durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit von zehn Morgen Land. Da dieser Schaden sich noch nicht beziffern lasse, habe er ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten L. auch für diese Zukunftsschaden. Der Schaden sei erst entstanden und bekannt geworden durch den Einspruchsbescheid vom 12. Dezember 1956, so daß durch die Einreichung der Klage am 10. Dezember 1959 die Verjährung unterbrochen worden sei.

8

Der Kläger hat beantragt, das beklagte L. zu verurteilen, an ihn 9.654,18 DM nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, daß das beklagte L. verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus der Amtspflichtverletzung noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

9

Das beklagte L. hat um Klageabweisung gebeten. Es hat die Einrede der Verjährung erhoben und außerdem vorgetragen: Dr. G. sei, da es sich um eine Einspruchsentscheidung gehandelt habe, zur Entscheidung selbst nicht zuständig gewesen. Das habe der Kläger aus der Mitteilung des Landesausgleichsamtes vom 2. März 1956 erfahren. Dr. G. habe am 17. September 1956 auch eine Bewilligung des Darlehens nicht ausgesprochen, sondern nur erklärt, der Prüfungsausschuß werde die Bewilligung des Darlehens empfehlen. Soweit etwa der Kläger auf die Erklärung des Dr. G., er könne sicher mit der Bewilligung des Darlehens in den nächsten Tagen rechnen, vertraut habe, sei der Kläger aber bereits am 21. September 1956 durch den Sachbearbeiter Me. darüber aufgeklärt worden, daß die Bewilligung des Darlehens vom Landesausgleichsamt in Ma. ausgesprochen werden müsse. Danach habe der Kläger aber erst die Maschinen gekauft. Am 17. September 1956 habe er lediglich ein Angebot der Firma St. eingeholt. Sowohl der Bescheid vom 19. Januar 1956 als auch der Einspruchsbescheid vom 12. Dezember 1956 seien unter Beachtung der Verfahrensvorschriften aus sachlichen Erwägungen, wie sie in den Gründen der Entscheidungen wiedergegeben seien, erlassen. Die Entscheidung über den Einspruch sei eine Ermessensentscheidung gewesen, die in Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens ergangen sei und daher eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht begründen könne, selbst wenn sie fehlerhaft sei. Nach dem Einspruch des Klägers erneut eingeholte Auskünfte und Stellungnahmen seien gegen die Bewilligung des Darlehens gewesen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen.

11

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte L. bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

I.

1.)

Soweit die Erklärung des Leiters der Außenstelle K., Dr. G., bezüglich des Aufbaudarlehens anläßlich der Sitzung vom 17. September 1956 in Rede steht, hält es das Berufungsgericht nicht für erwiesen, daß Dr. G. dem Kläger das Darlehen über 29.000 DM bewilligt habe. Für erwiesen hält es jedoch, daß Dr. G. dem Kläger die Bewilligung des Darlehens in sichere Aussicht gestellt habe. In dieser sicheren In-Aussicht-Stellung sieht das Berufungsgericht eine im Rahmen der hoheitlichen Amtstätigkeit des Dr. G. erteilte Auskunft, auf die der Kläger habe vertrauen dürfen, die aber unrichtig oder zumindest unvollständig gewesen sei, da Dr. G. nicht berücksichtigt habe, daß das für die Entscheidung zuständige Landesausgleichsamt in Ma. zu einer anderer. Entscheidung habe kommen und auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, der im Einspruchsverfahren noch gar nicht gehört worden sei, den Entscheid noch habe angehen können. Bei Beobachtung der für ihn gebotenen Sorgfalt, so führt das Berufungsgericht aus, habe Dr. G. dies bei Abgabe seiner Erklärung erkennen und diese richtig abgeben müssen. Daß er dies nicht getan habe, stelle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Dr. G. gegenüber dem Kläger dar, denn als Beamter habe er Auskünfte richtig und vollständig erteilen müssen.

13

Diese rechtliche Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach eine behördliche Auskunft sachgerecht, unmißverständlich und vollständig sein muß, gleichgültig, ob eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht oder nicht. Es handelt sich hierbei um eine Amtspflicht, die aus dem Gedanken der hoheitsrechtlichen Fürsorge gegenüber jedem Dritten besteht, in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird (BGHZ 14, 319, 321; BGH NJW 1955, 1835; VersR 1959, 520).

14

2.)

Soweit die Revision mit näherer Begründung darlegt, der Erklärung des Dr. G. sei eine für das beklagte L. bindende Wirkung zugekommen, und der Kläger sei daher so zu stellen, als wenn ein förmlicher Bewilligungsbescheid erlassen worden sei, setzt sie sich damit in Widerspruch zum Vortrag und Klagebegehren ihrer eigenen Partei. Denn der Kläger leitet seinen Anspruch gerade daraus her, daß die Erklärung des Dr. G. ihn nicht so gestellt habe, als wenn ein förmlicher Bewilligungsbescheid erlassen worden sei, sondern daß die Erklärung unrichtig gewesen sei, woraus sich ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Amtspflichtverletzung ergäbe. Abgesehen hiervon liegt das Vorbringen der Revision auch insofern neben der Sache, als das Berufungsgericht auf Grund seiner Beweiswürdigung zu der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung gelangt ist, Dr. G. habe dem Kläger ein Darlehen von 29.000 DM nicht bewilligt, sondern eine Bewilligung dieses Darlehens nur in sichere Aussicht gestellt. Ist eine Darlehensbewilligung durch Dr. G. aber nicht erfolgt oder, wie das Berufungsgericht feststellt, ein Nachweis hierfür nicht erbracht, dann kann die Frage, ob die Erklärung des Dr. G. das beklagte L. hinsichtlich der Darlehensgewährung gebunden hebe, gar nicht zum Zuge kommen.

15

3.)

Das Berufungsgericht erörtert dann weiter, der Kläger könne nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden sei, daß er auf die Erklärung des Dr. G. vertraut und im Hinblick hierauf Vermögensdispositionen getroffen habe. Daher könne der Kläger aus der Amtspflichtverletzung keine Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn für 1957 und 1958 in Höhe von 7.784 DM herleiten, weil ihm zum Ankauf von 10 Morgen Land nicht das Darlehen gegeben worden sei. Soweit der Kläger aber im Vertrauen auf die Erklärung des Dr. G. landwirtschaftliche Maschinen gekauft habe, die er nach der Verweigerung des Darlehens wieder habe zurückgeben müssen, und deshalb einen Schadensersatzbetrag von 1.870,18 DM begehre, sei die Klage schon deswegen abzuweisen, weil sie nicht substantiiert sei. Zur Begründung dieses Anspruches habe der Kläger nur vorgetragen, er sei in einen Rechtsstreit verwickelt worden und habe an Urteilssumme und Kosten insgesamt 1.870,18 DM gezahlt. Dieses Vorbringen genüge nicht den §§ 253, 138 ZPO.

16

Darüber hinaus hält das Berufungsgericht diesen Anspruch auch sachlich nicht für begründet und erwügt dazu: Die Maschinen seien erst nach dem 21. September 1956 gekauft worden. Ausweislich der Rechnungen der Firma St. vom 8., 13. und 25. Oktober 1956 handele es sich bei den gelieferten Maschinen um einen 22 PS Lanz Bulldogg D 2216, einen Anbau-Grubber und einen Rabe-Anbau-Drehpflug. Wegen der beiden letzteren Maschinen habe der Kläger aber am 17. September 1956 nur ein Angebot eingeholt und die Bestellung erst am 27. September 1956 erteilt. Das ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers vom 17. September 1956. an die Firma St. und dem Bestellschein vom 27. September 1956. Am 27. September 1956 habe der Kläger aber nicht mehr seinen Dispositionen die von Dr. G. am 17. September 1956 abgegebene Erklärung zugrundelegen können. Denn aus seinem Schreiben vom 21. September 1956 an das Landesausgleichsamt, Dienststelle K., ergebe sich, daß ihm am gleichen Tage der Sachbearbeiter Me. mitgeteilt habe, daß die Bewilligung des Darlehens erst in Ma. ausgesprochen werden könne. Der Vertrauenstatbestand, den Dr. G. geschaffen habe, habe darin bestanden, daß die Außenstelle K. das Darlehen bewilligen werde und der Kläger daher mit der alsbaldigen Bewilligung rechnen könne. Wenn auch bis dahin für den Kläger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein möge, daß die Dienststelle K. seinen Einspruch nicht bescheiden könne, so habe er aber nunmehr von dem Sachbearbeiter Me. die richtige Auskunft erhalten. Da Me. derjenige gewesen sei, der - wie der Kläger gewußt habe - in dem Einspruchsverfahren Sachbearbeiter gewesen und ihm auch von Dr. G. im Anschluß an die Sitzung vom 17. September 1956 die weitere Bearbeitung übertragen worden sei, habe der Kläger dessen Auskunft besondere Bedeutung beimessen müssen und habe sie nicht unbeachtet lassen können. Im Zusammenhang mit dieser Auskunft und der auf dem Bescheid vom 19. Januar 1956 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung habe ihm nun auch der Inhalt des Schreibens des Landesausgleichsamts Ma. vom 2. März 1956 nicht mehr zweifelhaft in der Bedeutung sein können, daß die Dienststelle K. und deren Prüfungsausschuß nur habe tätig werden sollen, um die Entscheidung des Landesausgleichsamts vorzubereiten und zu dem Einspruch Stellung zu nehmen, daß aber die Entscheidung durch das Landesausgleichsamt Ma. getroffen werde. Daß auch diese Stelle sicher das Darlehen bewilligen werde, habe aber der Kläger der Erklärung des Dr. G. nicht entnehmen können. Am 21. September 1956 habe er demnach seinen Diespositionen nicht mehr die Bewilligung des Darlehens als sicher zugrundelegen können. Er habe vielmehr in Betracht ziehen müssen, daß die entscheidende Stelle in Ma. zu einer von der Dienststelle K. abweichenden Auffassung kommen könne und - wie dann geschehen - seinem Einspruch nicht stattgeben werde. Wenn er gleichwohl seine Dispositionen traf, in der Hoffnung, das Darlehen werde ihm bewilligt werden, dann sei er ein Risiko eingegangen, dessen Folgen er auch selbst trägen müsse.

17

Der Kläger habe aber auch nicht bewiesen, daß er den Trecker vor dem 21. September 1956 gekauft habe. Er habe zwar ein Angebot der Firma St. vom 27. Juli 1956 über einen Trecker vorgelegt, das er mit seinem Schreiben vom 17. September 1956 an die Firma angenommen haben will. Abgesehen davon, daß dieses Schreiben eine qualifizierte Annahme und damit ein abgeändertes Angebot des Klägers darstelle, auf das er eine Erklärung der Firma St. ausdrücklich, erwartet habe, handele es sich bei diesem Trecker um einen 13 PS Lanz Bulldogg D 1306, während gemäß der Rechnung vom 8. Oktober 1956 ein Bulldogg B 2216 mit 22 PS verkauft worden sei, also eine andere Maschine als die, die Gegenstand des Schreibens vom 17. September 1956 gewesen sei. Somit könne der Kläger aus einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Dr. G. keine Schadenersatzansprüche herleiten.

18

Diese Erwägungen halten der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht stand. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nur seinen Vertrauensschaden geltend machen könne. Leitet sich der Schaden, so wie hier, aus unerlaubter Handlung her, dann geht die Haftung nur auf das sog. negative Interesse. Dieses wird ermittelt durch Vergleich der tatsächlichen Lage mit der Lage, die vorhanden wäre, wenn die unerlaubte Handlung nicht vorläge. Der Kläger kann also das beklagte L. nicht auf Herstellung des Zustandes in Anspruch nehmen, der bestehen würde, wenn die Auskunft des Dr. G. sachgerecht gewesen wäre, sondern der Anspruch geht nur auf die Herstellung des Zustandes, der vor Abgabe der unrichtigen Auskunft bestand (RGZ 132, 76, 79; BGH BB 55, 429).

19

Nicht zu folgen ist jedoch der Ansicht des Berufungsgerichtes, der auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtete Anspruch sei schon deshalb abzuweisen, weil er nicht substantiiert sei. Der Kläger hat hierzu in seiner Klageschrift vorgetragen, im Vertrauen auf die Zusage des Dr. G. habe er die Maschinen gekauft. Da er entgegen der Zusage das Darlehen nicht erhalten habe, habe er die Maschinen nicht bezahlen können, sei als Folge in einen Prozeß hineingezogen worden und habe die Maschinen zurückgeben und an Urteilssumme und Kosten 1.870,18 DM zahlen müssen. Zum Beweis für seine Behauptung hat er sich auf die entsprechenden Prozeßakten berufen.

20

Es ist nicht einzusehen, was der Kläger hier zur Substantiierung seines Anspruches mehr hätte vortragen sollen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass derjenige, der aus einem Kaufgeschäft seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt und alsdann verklagt wird, einen Vermögensnachteil erleidet, insbesondere wenn er neben der Zurückgabe des Kaufgegenstandes auch noch zu gewisser Zahlung verurteilt wird. Fraglich kann nur sein, ob der Kläger seinen Schaden nicht dadurch hätte mindern können, daß er die Maschinen freiwillig wieder zurückgab oder zumindest bei erfolgter Klage den Rückgabeanspruch anerkannte.

21

Aber auch soweit das Berufungsgericht den Anspruch, soweit er sich als Vertrauensschaden darstellt, aus sachlichen Gründen nicht für gerechtfertigt hält, läßt sich nicht ausschließen, daß es einem Rechtsirrtum unterlegen ist.

22

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger auf die Erklärung des Dr. G., die Bewilligung des Darlehens stehe in sicherer Aussicht, habe vertrauen können, meint dann aber, die Auskunft des Sachbearbeiters Me. vom 21. September 1956 im Zusammenhang mit dem Inhalt des Schreibens des Landesausgleichsamtes Ma. vom 2. März 1956 habe dieses Vertrauen wieder beseitigt, so daß der Kläger mit nach dem 21. September 1956 aufgegebenen Bestellungen ein Risiko eingegangen sei, dessen Folgen er selbst tragen müsse. Woraus sich dies Risiko ergeben soll, führt das Berufungsgericht nicht näher aus. Es kann aber nur angenommen werden, daß die Beurteilung des Berufungsgerichtes dahin geht, nach der Mitteilung von Me. habe der Kläger gewußt oder zumindest wissen müssen, daß er auf die Zusage des Dr. G. nicht mehr habe vertrauen können, so daß die Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden nicht mehr ursächlich gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Frage des Vertrauensschutzes trifft das Berufungsgericht die weitere Feststellung, daß auch das Landesausgleichsamt Ma. sicher das Darlehen bewilligen werde, habe der Kläger der Erklärung des Dr. G. nicht entnehmen können. An einer Feststellung, daß der Kläger es auch tatsächlich nicht entnommen hat, fehlt es. Selbstverständlich ist dies jedoch nicht, da nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Laie bei einer ihm günstigen Erklärung, wie sie hier abgegeben wurde, sich keine Gedanken über behördliche Zuständigkeitsfragen macht, sondern die Erklärung im allgemeinen in ihrer weitesten Bedeutung entgegennimmt. Dann läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe der Erklärung des Dr. G. nicht entnehmen können, daß auch das Landesausgleichsamt Ma. sicher das Darlehen bewilligen werde, nur in dem Sinne verstehen, daß nach den gesamten Umständen der Kläger der Erklärung die Einschränkung hätte entnehmen müssen. Rechtlich gesehen bedeutet das, daß dem Kläger das "Risiko", so wie es das Berufungsgericht meint, nur dann angelastet werden kann, wenn ihn ein Verschulden daran trifft, daß er die Erklärung des Dr. G. nicht in ihrer eingeschränkten Bedeutung erkannt hat. Nur wenn man ein solches Verschulden bejaht, läßt sich die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes rechtfertigen, nach der Mitteilung des Sachbearbeiters Me. vom 21. September 1956, der Prüfungsausschuß in K. könne nur den Antrag befürworten, aber nicht das Darlehen bewilligen, habe der Kläger nicht mehr auf die Erklärung des Dr. G. vertrauen können, so daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erklärung des Dr. G. und dem dem Kläger entstandenen Schaden nicht gegeben sei.

23

Ob das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter diesem für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkt gewürdigt hat, läßt sich nicht erkennen. Für das Revisionsgericht ist daher davon auszugehen, daß es dies nicht getan hat. Eine Entscheidung insoweit ist aber auch dem erkennenden Senat nicht möglich. Denn bei der Prüfung, ob es dem Kläger als Verschulden angelastet werden kann, daß er die Erklärung des Dr. G. nicht in ihrer eingeschränkten Bedeutung erkannt hat, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Kreises, dem der Kläger angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt worden muß. An Feststellungen, die eine Beurteilung in dieser Hinsicht zulassen, fehlt es bisher jedoch gänzlich.

24

4.)

Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß dem Kläger ein Vertrauensschutz über den 21. September 1956 nicht zuzubilligen ist, dann sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er den Trecker vor dem 21. September 1956 gekauft habe, zumindest Anlaß zu Zweifeln geben kann. Das Berufungsgericht verweist auf die Rechnung der Firma St. vom 8. Oktober 1956 und meint, hiernach habe der Kläger den Bulldogg D 2216 mit 22 PS gekauft, während ihm die Firma St. mit Schreiben vom 27. Juli 1956 einen Bulldogg D 1306 mit 13 Ps angeboten habe. Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß im Schreiben des Klägers vom 17. September 1956 infolgedessen nicht eine Annahme des Angebotes vom 27. Juli 1956 gesehen werden könne, sondern daß dies Schreiben des Klägers seinerseits ein neues Angebot darstelle, das noch der Annahme, bedurft habe. Richtig ist sicherlich, daß der Kläger mit seinem Schreiben von 17. September 1956 nicht das Angebot der Firma St. vom 27. Juli 1956 angenommen hat. Aber in der Rechnung vom 8. Oktober 1956 heißt es, was das Berufungsgericht offensichtlich übersehen hat, "22 PS Lanz-Bulldog D 2216 gebr. mit Hydraulik und wie besichtigt" Dies läßt nur den Schluß zu, daß dem Kläger außer dem Angebot vom 27. Juli 1956 auch noch ein weiteres Angebot gemacht sein muß, nämlich das eines gebrauchten Bulldogs, den er sogar besichtigt hat. Ob unter diesen Umständen das Schreiben des Klägers vom 17. September 1956 nur als eine qualifizierte Annahme oder gar als ein neues Angebot angesehen werden kann, bedarf daher zumindest noch einer Aufklärung.

25

5.)

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß das Berufungsgericht, soweit der Kläger seine Ansprüche aus einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Dr. G. herleitet, diese Ansprüche in Höhe von 7.784 DM (640 DM für entgangenes Lohnpflügen und 7.144 DM für entgangene Nutzungen aus nicht angekauftem Land) mit Recht für unbegründet erachtet hat. Halten läßt sich dagegen weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen noch mit einer anderen Begründung, letzteres mangels hinreichender Feststellungen, die erfolgte Klageabweisung in Höhe von 1.870,18 DM (der angeblich aus der Rückgabe der Maschinen erwachsene Schaden).

26

II.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist auch insoweit nicht zu halten, als es eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters beim Landesausgleichsamt Ma., Ministerialrat Dr. Mai., bei Erlaß des Einspruchsbescheides vom 12. Dezember 1956 verneint und infolgedessen die geltend gemachten Ansprüche des Klägers einschließlich der unter der zu Ziff. I. erörterten Rechtsgrundlage für unbegründet erachteten 7.784 DM auch unter diesem Gesichtspunkt nicht für begründet hält.

27

Das Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung davon aus, daß es sich bei dem Einspruchsbescheid um eine Ermessensentscheidung gehandelt habe. Es folgert dies aus § 254 Abs. 1 LAG und § 1 Abs. 1 der Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft (ALw-Weisung) i.d.F. vom 3. Juli 1956 (Mtbl BAA 338), wonach u.a. Personen, die Kriegssachschäden geltend machen können, ein Aufbaudarlehen gewährt werden kann, wenn bestimmte in § 254 Abs. 1 LAG aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Berufungsgericht hält sich daher nur zur Nachprüfung der Frage in der Lage, ob Dr. Mai. bei Erlaß des Einspruchsbescheides nicht nach pflichtgemäßem Ermessen, sondern willkürlich oder aus sachfremden Motiven heraus verfahren habe, ob er also seine Entscheidung getroffen habe, ohne die für oder gegen eine andere Entscheidung sprechenden Gründe überhaupt gegeneinander abzuwägen, und kommt zu dem Ergebnis, daß vom Kläger ein solches Verhalten des Dr. Mai. nicht nachgewiesen sei.

28

Diese Beurteilung hält der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht stand.

29

2.)

In § 254 Abs. 1 LAG ist bestimmt, daß ein Aufbaudarlehen kriegsgeschädigten Personen gewährt werden kann, wenn sie ein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den Stand gesetzt werden, anstelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage, für die sie die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen, zu schaffen. Dies bedeutet, daß zu einer Ermessensentscheidung im Rahmen dieser Vorschrift erst dann Raum ist, wenn die Behörde vom Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen überzeugt ist. Fehlt es an dieser Überzeugung, dann ist auch für eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG kein Raum, und eine Darlehensbewilligung ist ausgeschlossen. Ihre Überzeugung kann die Behörde aber nur auf Grund der ihr unterbreiteten Unterlagen gewinnen, die sie, soweit erforderlich, durch entsprechende Ermittlungen zu ergänzen hat. Erst die pflichtgemäße Aufklärung des Sachverhalts versetzt die Behörde in den Stand, eine sachgerechte Entscheidung zu finden. Handelt es sich, wie hier, um die Bewilligung oder Nichtbewilligung eines Aufbaudarlehens im Sinne des § 254 LAG, dann muß der Umfang der erforderlichen Ermittlungen so erschöpfend sein, daß die Behörde überhaupt in der Lage ist sich eine Überzeugung davon zu bilden, ob ein Vorhaben im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG nachgewiesen ist. Diese Aufklärungspflicht hat mit dem in § 254 Abs. 1 LAG eingeräumten freien Ermessen nichts zu tun, sondern sie liegt im Vorbereitungsstadium und schafft erst einmal die Grundlagen für eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG.

30

Das Berufungsgericht hat verkannt, daß im vorliegenden Fall der Sachbearbeiter Dr. Mai. damit, daß er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 LAG verneinte, eine Ermessensentscheidung im Sinne dieser Vorschrift gar nicht getroffen hat. Die Fragestellung kann nur dahin gehen, ob der Überzeugung des Dr. Mai., die Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 LAG seien nicht gegeben, eine erschöpfende Aufklärung der Sachlage zugrunde lag, die ihm überhaupt eine sachgerechte Beurteilung ermöglichte, oder ob er seihe Amtspflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts schuldhaft verletzt hat.

31

Eine Wertung in dieser Hinsicht läßt das Berufungsgericht vermissen; den insoweit erhobenen Rügen der Revision ist daher der Erfolg nicht zu versagen.

32

3.)

Wie das Berufungsgericht zutreffend fest - stellt, befinden sich die eigentlichen Entscheidungsgründe des Einspruchs vom 12. Dezember 1956 auf seinen Seiten 6 und 7. Aus ihnen ergibt sich, daß die Zurückweisung des Einspruchs und damit die endgültige Verweigerung des Aufbaudarlehens damit begründet ist, daß der Kläger die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nicht erfülle und daß durch das beabsichtigte Vorhaben die Gefährdung der Existenz nicht beseitigt werden könne. Diese letztere Ansicht ist ausdrücklich auf das Gutachten der Landes-Lehr- und Versuchsanstalt vom 16. Juli 1956 gestützt. Aber der gesamte Inhalt des Einspruchsbescheides läßt nur den Schluß zu, daß die Ansicht, der Kläger erfülle nicht die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, auch nur auf die verschiedenen, von der Landes-Lehr- und Versuchsantalt erstellten Gutachten gestützt worden sein kann. Es handelt sich hierbei um die weiteren Gutachten vom 16. Dezember 1953 und vom 26. April 1956. Sämtliche Gutachten sind von dem Gartenbau-Oberlehrer C. erstattet worden.

33

a)

Eigenartig mutet es schon an, daß Dr. Mai. nur diesen Gutachten uneingeschränkt gefolgt ist, ohne auch nur zu dem selbst vom Berufungsgericht als positiv bezeichneten Gutachten der Landwirtschaftskammer in K. vom 26. Juli 1956 und vor allem zu dem befürwortenden Vorschlag des Prüfungsausschusses vom 17. September 1956 und der positiven Stellungnahme der Außenstelle K. vom 5. November 1956 Stellung zu nehmen. Der negativen Stellungnahme des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds vom 28. September 1956, des Landratsamts A. vom 13. Oktober 1956 und des Landwirtschaftsamtes A. vom 7. November 1956 kann eine eigene Bedeutung nicht beigemessen werden, weil sie sich, wie sich aus ihren Inhalten ergibt, in ihrer Beurteilung im wesentlichen auch wiederum auf die Gutachten des Gartenbau-Oberlehrers C. stützen.

34

Die in der Stellungnahme des Landratsamtes A. vom 13. Oktober 1956 erwähnten Äußerungen der örtlichen Verwaltung Re. und der Kreissparkasse befinden sich nicht in den Beiakten. Dem nach Hinweis des Senates hierauf in der mündlichen Verhandlung gestellten Eventualantrag des beklagten Landes, die Verhandlung zu vertagen, war nicht zu entsprechen, da auch die Herbeiziehung und Verwertung dieser beiden Äußerungen, gleichgültig welchen Inhalt sie haben, nicht, wie noch zu erörtern sein wird, die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung hätten verhindern können.

35

Der § 15 der ALw-Weisung bestimmt, daß vor der Entscheidung ein Prüfungsausschuß zu hören ist. Diese Bestimmung kann nur dahin verstanden werden, daß den Prüfungsausschuß, der hier aus dem Leiter der Außenstelle K. Dr. G. und vier nach § 15 Abs. 2 der ALw-Weisung vorgeschriebenen Mitgliedern bestand, bei der Entscheidung eine, wenn auch nicht ausschlaggebende, so doch wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Auffällig ist es zumindest, daß Dr. Mai. in seinem Einspruchsbescheid die befürwortende Stellungnahme des Prüfungsausschusses, die dieser in der Sitzung vom 17. September 1956 abgegeben hatte, überhaupt nicht erwähnt, geschweige denn sich mit ihr auseinandersetzt. In dem schon vom Berufungsgericht erwähnten Aktenvermerk des Dr. Mai. vom 14. November 1956 heißt es hierzu lediglich: "Die von Dr. G. (G.) verfaßte Sitzungsniederschrift vom 17.9.1956 ist völlig unzulänglich und geht auf die bestehenden Bedenken überhaupt nicht ein". Der Umstand, daß Dr. G. in seinem Anschreiben an das Landesausgleichsamt Ma. vom 5. November 1956 ausdrücklich auf seinen Aktenvermerk vom 5. November 1956 verweist, in dem die Gesichtspunkte eingehend niedergelegt sind, die den Prüfungsausschuß zu seiner befürwortenden Stellungnahme veranlaßt hatten, wird von Dr. Mai. stillschweigend übergangen. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, artet alsdann der Aktenvermerk des Dr. Mai. in eine ungewöhnliche Diskriminierung des Dr. G. aus, die zumindest den Verdacht erwecken kann, daß Dr. Mai. nicht mehr aus sachlichen Erwägungen, sondern aus einer Aversion gegenüber Dr. G. heraus zu einer für den Kläger ungünstigen Entscheidung gekommen ist. Als unsachlich muß es angesehen werden, wenn Dr. Mai. in seinem Aktenvermerk ausführt: "Bis dahin stimmte er (Dr. G.) offensichtlich in der Beurteilung des Falles mit dem Angestellten Me. überein. Wegen irgend eines Umstandes, den ich nur ahnen kann, schwenkte Dr. G. Anfang Mai dieses Jahren von seiner bisherigen Beurteilung des Falles ab und übernahm persönlich die Bearbeitung." Bei nur geahnten Umständen hätte Dr. Mai. eine Aufklärung herbeizuführen gehabt und durfte nicht eine "Ahnung" seiner Entscheidung zugrundelegen, ganz abgesehen davon, daß hier nicht die Ansichten des Dr. G., sondern die des Prüfungsausschusses in Rede standen, den Dr. Mai. aber offensichtlich mit der Person des Dr. G. einfach identifiziert. Objektiv unrichtig ist es aber sogar, wenn es in dem Aktenvermerk des Dr. Mai. weiter heißt: "In seinem Schreiben an die Landwirtschaftskammer vom 5.5.1956 (richtig: 3.5.1956) legte er (Dr. G.) der Landwirtschaftskammer offensichtlich nahe, ein für den Antragsteller positives Gutachten zu erstatten. Dieses Schreiben ist nach meiner Auffassung für eine Behörde einfach unmöglich." Mit Recht weist die Revision darauf hin, das erwähnte Schreiben könne bei objektiver Beurteilung unter keinen Umständen als "Nahelegung" eines positiven Gutachtens angesehen werden. Tatsächlich weist Dr. G. in diesem Schreiben durchaus sachgemäß darauf hin, daß der Kläger erheblichen Kriegsschaden erlitten habe, unter dem Hin und Her der Behörden in verständliche Verärgerung gekommen sei und infolgedessen Ungeschicklichkeiten gegenüber den Behörden begangen habe, die eine Stimmung gegen ihn erzeugt hätten, die er im Gründe nicht verdiene. Abschließend heißt es dann wörtlich in diesem Schreiben:

"Andererseits wäre es töricht, ihm ein Darlehen zu gewähren, wenn nicht mindestens die große Wahrscheinlichkeit für einen wirtschaftlichen Erfolg seines Vorhabens vorliegt, Die Kernfrage wurde deshalb in dem Schreiben vom 13.4.1956 gestellt, jedoch bisher noch nicht ausreichend beantwortet.

Wir bitten Sie, die hier gestellte Frage unvoreingenommen und sachlich zu prüfen, und zwar nach dem eingehenden Studium der Akten, einer örtlichen Besichtigung und einer eingehenden Rücksprache mit dem Antragsteller selbst, Sofern Sie in der Lage sind, einen konstruktiven Plan in seinem Einvernehmen zu entwerfen, würden wir diesen dem Prüfungsausschuß in seiner nächsten Sitzung zur Begutachtung vorlegen und alsdann beschleunigt entscheiden."

36

Hierin ein für eine Behörde unmögliches Schreiben zu sehen, spricht zumindest für eine gröblich fehlsame Beurteilungsweise, wenn man nicht schon hieraus auf unsachliche Beweggründe schließen will.

37

b.)

Mit Recht rügt die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe nicht dem Vorbringen des Klägern hinreichend Rechnung getragen, der Kläger sei mit dem Sachverständigen C. verfeindet gewesen, was dessen Objektivität in Zweifel gestellt habe. So habe der Kläger schon gegen das erste Gutachten des C. Einwendungen erhoben. Dennoch sei C. am 13. April 1956 erneut mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Im Schriftsatz vom 8. Januar 1962 Seite 8 habe der Kläger sich auch auf das Schreiben des Dr. G. vom 5. November 1956 an das Landesausgleichsamt Ma. bezogen, in dem Dr. G. ausdrücklich die mangelnde Objektivität des Sachverständigen C. bestätigt habe. Das Berufungsgericht verkennt die Rechtslage, wenn es hierzu erwägt: Daß Dr. Mai. dem Gutachter C. in der Beurteilung gefolgt sei, der Kläger erfülle nicht die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Darlehens, könne ihm nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung angerechnet werden, selbst wenn C. mit dem Kläger verfeindet gewesen sei. Denn insoweit das Gutachten feststelle, daß die Obstplantage verkommen gewesen sei und der Kläger seit der Freigabe auch das noch Vorhandene nicht mehr gepflegt habe, sei das objektiv richtig gewesen, und der Kläger habe sich nur dagegen gewandt, daß man ihm dies vorwerfe. Auch hier habe Dr. Mai. im Bericht an den Mi. abgewogen, daß trotz der erlittenen Schäden der Kläger wenigstens etwas hätte tun können, und er ihn, weil er nichts getan habe, für fachlich nicht qualifiziert halte.

38

Einmal ist es schon unzutreffend, von einer durch Dr. Mai. vorgenommenen Abwägung zu sprechen. Die Tatsache allein, daß der Kläger an seiner Obstplantage nach der Freigabe nichts mehr getan hatte, reichte wohl kaum zu einer Beurteilung der persönlichen und fachlichen Qualitäten des Klägers durch Dr. Mai. aus. Richtig ist, wie es sich auch eindeutig aus den Gründen des Einspruchsbescheides ergibt, daß Dr. Mai. insoweit nicht eigene Erwägungen anstellte, sondern sich dem Gutachten des C. anschloß. In diesem Gutachten kam es aber nicht auf die objektiv richtige Feststellung an, daß der Kläger seine Obstplantage nach der Freigabe nicht mehr gepflegt hatte und sie sich bei der Erstattung der Gutachten noch immer in dem durch die Kriegsereignisse verursachten verkommenen Zustand befand, sondern entscheidend war, welche Schlüsse der Sachverständige hieraus im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen für die persönlichen und fachlichen Qualitäten des Klägers gezogen hatte, Durchaus zutreffend sagt daher auch das Berufungsgericht, daß der Kläger sich nicht gegen die objektiven Feststellungen des Gutachtens gewandt habe, sondern gegen die daraus gezogenen Folgerungen. Dann konnte aber der unter Beweis gestellte Vorwurf, dem Sachverständigen habe es an der erforderlichen Objektivität gefehlt, nicht vom Berufungsgericht als bedeutungslos abgetan werden. Mußten für Dr. Mai. Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen C. bestehen, dann durfte er sich nicht einzig und allein an dessen Gutachten halten, und wenn er schon der Befürwortung des Prüfungsausschusses und der Stellungnahme des Leiters der Außenstelle K. keine Beachtung schenken wollte, dann ergab sich für ihn die Pflicht, sich, möglicherweise durch Heranziehung eines weiteren Sachverständigen, einwandfreie Unterlägen für seine Entscheidung zu verschaffen. Wenn Dr. Mai. in seinem Vermerk für den Mi., ausführt, die persönlichen Angriffe des Klägers gegen den Gartenbau-Oberlehrer C. seien zudem nicht geeignet, einen günstigen Eindruck hervorzurufen, dann mag das auf einer Verkennung der Rechtslage beruhen, aber es erweckt doch stark den Verdacht einer persönlichen Voreingenommenheit. Denn man wird wohl auch Dr. Mai. die Kenntnis zurechnen müssen, daß es im Rechtsstaat zumindest einer Nachprüfung bedarf, wenn eine Partei einen Sachverständigen als befangen mit der Begründung ablehnt, sie sei mit ihm persönlich verfeindet. Wenn Dr. Mai. in seinem Vermerk schließlich ausspricht, die Ausführungen des Sachverständigen C. seien durchaus objektiv, sie würden außerdem restlos durch die Landwirtschaftskammer K. bestätigt, so ist dies letztere sogar objektiv unrichtig. In dem Gutachten der Landwirtschaftskammer nämlich heißt es:

"Das in Aussicht stehende Objekt wird nicht besonders günstig beurteilt, verspricht jedoch bei sachgemäßer Bewirtschaftung noch eine angemessene Rente.

Der Antragsteller, seine Frau sowie der 17-jährige Sohn der Eheleute müßten in der Lage sein, das fragliche Objekt den anliegenden Bebauungsplänen entsprechend zu bewirtschaften. Nach angemessener Anlaufzeit erscheint die Hinzupachtung und obstbauliche Nutzung von weiteren Ländereien betriebswirtschaftlich möglich und angebracht.

Die vorgesehenen Betriebsmittel sind knapp bemessen, sie dürften nur bei sorgfältigster Wirtschaftsführung ausreichen.

Im Hinblick auf die Krisenanfälligkeit kleinbäuerlicher Obstbaubetriebe erscheint die Absicherung der Mittel geboten.

Es wird empfohlen, die Vergabe der Mittel gegebenenfalls mit der Auflage der Beratung und der Überwachung der Wirtschaftsführung durch die Landes-Lehranstalt A. zu verbinden."

39

Zutreffend spricht mithin auch das Berufungsgericht insoweit von einem vorsichtig gehaltenen, positiven Gutachten, dem Dr. Mai. nicht gefolgt sei.

40

c)

In diesem Zusammenhang gewinnt auch die weitere Rüge der Revision Bedeutung, das Berufungsgericht habe es nicht hinreichend gewürdigt, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 8. Januar 1962 Seite 10 vorgetragen habe, er habe verschiedentlich gebeten, ihm das Gutachten C. bekanntzugeben, die Verwaltungsbehörde sei diesem Antrag nicht nachgekommen. Das Berufungsgericht wird diesem Vorbringen des Klägers nicht gerecht, wenn es meint, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung könne auch nicht darin gesehen werden, daß dem Kläger die über ihn eingeholten und ergangenen Auskünfte nicht vor der Entscheidung bekanntgegeben worden seien, denn nach den Durchführungsbestimmungen zu § 254 LAG und den Weisungen dazu sei das nicht vorgeschrieben.

41

Anders als bei dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) fehlt es für das verwaltungsbehördliche Verfahren an einem geschriebenen Rechtssatz, der dem rechtlichen Gehör allgemein Geltung beilegt. In zahlreichen Einzelgesetzen ist eine solche Anhörung ausdrücklich vorgeschrieben. Dem Berufungsgericht ist jedoch zuzugeben, daß die hier einschlägigen Vorschriften eine solche ausdrückliche Bestimmung nicht enthalten, trotzdem wird man grundsätzlich keinen Unterschied, machen können, ob eine Anhörung ausdrücklich vorgeschrieben ist oder das Gesetz schweigt. So wird auch die Ansicht von dem allgemein zu wahrenden Erfordernis des rechtlichen Gehörs überwiegend in Rechtsprechung und Lehre vertreten. Die einen bezeichnen es als "unverzichtbaren Bestandteil eines rechtlich geordneten Verfahrens" (BayVGH a.F. 4, 453; 7, 288; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. S. 290) oder als "notwendige Folge des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit" (Württ.Bad. VGH VerwRspr 2, 263; Hamann, Das Grundgesetz, Anm. C zu Art. 103; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 103 Anm. 92). Andere begnügen sich mit der Feststellung, daß es sich um einen ungeschriebenen Grundsatz des Verwaltungsrechts handele (OVG Münster, VerwRspr 7, 1005; s. auch König in DVBl 1959, 189). Doch kann es dahingestellt bleiben, ob aus dem Umstand allein, daß dem Kläger das Gutachten nicht zur Kenntnis gegeben worden ist, bereits auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu schließen ist. Fehlsam ist es jedenfalls, wenn das Berufungsgericht seine Schlußfolgerung ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände allein aus der isolierten Verweigerung der Kenntnisgabe des Gutachtens zieht. Nur im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen läßt sich diese Verweigerung beurteilen und, wenn vielleicht auch nicht allein, so doch in Verbindung mit anderen Tatsachen kann sie den Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung rechtfertigen. Bestand tatsächlich zwischen dem Kläger und C. eine Feindschaft und war dies Dr. Mai. bekannt - von beidem muß das Revisionsgericht mangels gegenteiliger Feststellungen ausgehen -, und verwandte er dennoch als Grundlage seiner Entscheidung die Gutachten des C., obwohl ihnen das positive Gutachten der Landwirtschaftskammer K., die Befürwortung des Prüfungsausschusses und die befürwortende Stellungnahme der Außenstelle K. entgegenstanden, dann läßt es sich schon hiernach nicht ausschließen, daß Dr. Mai. zumindest den Umfang seiner Aufklärungspflicht verkannt hat, indem er nicht hinreichende Ermittlungsgrundlagen seiner Entscheidung zugrundelegte. Dabei mag es dahinstehen, ob diese erforderliche Ergänzung der Ermittlungsgrundlagen durch Einholung eines Obergutachtens zu erfolgen gehabt hätte, oder ob wenigstens dem Kläger die Möglichkeit zu geben gewesen wäre, die wesentlichen Gesichtspunkte des Hoheitsträgers kennenzulernen, um eine eigene Äußerung oder Erwiderung abzugeben.

42

d)

Die Revision weist weiter darauf hin, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung vom 9. Februar 1961 Seite 17 unberücksichtigt gelassen, wonach der Prüfungsausschuß nicht nur ein Gutachten der Landwirtschaftskammer in K. angefordert, sondern auch eine Prüfung der fachlichen Eignung des Klägers veranlaßt habe. Diese habe in Anwesenheit des Referenten Me. stattgefunden, und der Kläger habe sie mit ausgezeichnetem Ergebnis bestanden.

43

Träfe dieses Vorbringen zu, dann kann mangels bisher gegenteiliger Feststellungen nur davon ausgegangen werden, daß diese Tatsache auch zur Kenntnis des Dr. Mai. gelangt ist. Das aber wäre geeignet, es noch weniger verständlich erscheinen zu lassen, daß Dr. Mai. sich ohne weitere Ermittlungen unter stillschweigender Übergehung auch dieses Sachverhalts den Gutachten des C. angeschlossen hat.

44

3.)

Soweit die Revision schließlich noch auf den Randvermerk des Dr. Mai. auf dem Schriftsatz des Klägers vom 24. Juli 1958 "Quatsch, verrückt" und die angeblichen Vorwürfe des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtes im Termin vom 10. Juni 1959 hinweist, die dahin gegangen sein sollen, wie man überhaupt noch das Gutachten des C. habe verwerten können, nachdem der Behörde die Feindschaft zwischen dem Kläger und C. bekannt geworden sei, und hieraus eine Voreingenommenheit des Dr. Mai. gegenüber dem Kläger herleiten will, durfte es das Berufungsgericht nicht dahingestellt sein lassen, ob Dr. Mai. in dem Verwaltungsgerichtsverfahren eine gegen den Kläger gerichtete persönliche Einstellung eingenommen hat. Zwar handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend sagt, um Vorgänge, die zeitlich nach dem Erlaß des Einspruchsbescheides lagen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß sich aus ihnen auch gewisse Schlußfolgerungen hinsichtlich der persönlichen Einstellung des Dr. Mai. gegenüber dem Kläger zur Zeit des Erlasses des Einspruchsbescheides ziehen lassen, die zumindest zur Abrundung des Gesamtbildes beitragen könnten. Dem steht auch nicht entgegen, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichtes der Kläger zur Zeit des Erlasses des Einspruchsbescheides dem Dr. Mai. noch unbekannt war. Das Berufungsgericht kann hiermit nur meinen, daß Dr. Mai. damals den Kläger persönlich noch nicht kannte. In jedem Falle war er durch die Aktenvorgänge über die Person des Klägers unterrichtet.

45

4.)

Abschließend hält das Berufungsgericht selbst bei Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Dr. Mai. den Klageanspruch nicht für begründet, da eine etwaige Amtspflichtverletzung des Dr. Mai. für den Schaden nicht ursächlich gewesen wäre. Es erwägt hierzu: Hätte Dr. Mai. das beantragte Darlehen bewilligt, dann wäre, wie das beklagte L. vortrage und wie sich aus den Akten des Landesausgleichsamtes - Außenstelle K. - ergebe, der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei seiner ablehnenden Haltung mit Sicherheit dem Antrag des Klägers mit der Anfechtungsklage beim Bezirksverwaltungsgericht entgegengetreten. Diese wäre aber auch nicht - wie die Anfechtungsklage des Klägers - vor März 1957 entschieden worden. Im März 1957 habe aber die Eigentümerin des dem Kläger zum Verkauf angebotenen Grundstücks dieses bereits weiter veräußert gehabt.

46

Auch diese Erwägungen zeigen wiederum, daß das Berufungsgericht nicht erkannt hat, worauf es bei der Prüfung der hier behaupteten Amtspflichtverletzung entscheidend abzustellen ist. Es verkennt, daß die ablehnende Stellungnahme des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds noch gar nicht im Zusammenhang mit der Frage des freien Ermessens im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG - das Aufbaudarlehen kann bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen bewilligt werden - steht, sondern daß vom Interessenvertreter das Vorliegen der Voraussetzungen verneint wird, so daß für eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG gar kein Raum bleibt. Hätte aber Dr. Maiborg sich bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 LAG einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht und wäre er bei pflichtgemäßem Verhalten zu einer Bejahung der Voraussetzungen gekommen, dann hätte die Darlehensbewilligung zwar immer noch in seinem Ermessen gestanden, aber es wäre hierbei um ganz andere Fragen gegangen. Bei einer Darlehensbewilligung hätte der Interessenvertreter, abgesehen von seiner Stellungnahme zu diesen anderen Fragen, sicherlich auch noch eine negative Stellung er Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einnehmen können. Aber ob dies der Fall gewesen wäre, hätte wiederum ganz von dem Ergebnis abgehangen, zu dem Dr. Mai. bei pflichtgemäßer Prüfung der Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 LAG gekommen wäre. Insoweit läßt sich nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht die Feststellung treffen, der Interessenvertreter hätte mit Sicherheit eine Anfechtungsklage erhoben.

47

Der Beurteilung des Berufungsgerichtes, auch bei angenommener schuldhafter Amtspflichtverletzung wäre diese für den dem Kläger angeblich entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen, ist demnach nicht zu folgen.

48

III.

Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache ist schon deshalb geboten, weil die für eine Entscheidung der Sache erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bisher in hinreichendem Maße nicht getroffen sind. Soweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bei Erlaß des Einspruchsbescheides vom 12. Dezember 1956 in Rede steht, gebietet es überdies die in § 139 ZPO vorgeschriebene Aufklärungspflicht des Gerichtes, dem beklagten L. die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen nunmehr auch auf die vom Revisionsgericht als entscheidend bezeichneten Fragen abzustellen, was bisher in Verkennung der Rechtslage nicht geschehen ist.

49

Die Kostenentscheidung wird dem Berufungsgericht übertragen, weil der sachliche Erfolg des Rechtsmittels von der künftigen Entscheidung des Berufungsgerichtes abhängt.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Bundesrichter Dr. Beyer ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Dr. Hußla
Dr. Reinhardt