Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1998, Az.: BVerwG 7 B 93.98

Eigentumsverschiebungen innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors; Resitution nach dem Vermögensgesetz (VermG); Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Nichtzulassungsbeschwerde; Unvollständigkeit der Liquidation von Ostvermögen; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Politisch-ideologisch motivierter staatlicher Zugriff auf Privateigentum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 93.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 29499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Magdeburg - 14.01.1998 - AZ: A 9 K 63/97

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Juli 1998
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen ergibt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

2

Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Von dem Urteil des Senats vom 2. Mai 1996 (BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143) weicht das angegriffene Urteil nicht ab, da das Verwaltungsgericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem ebensolchen der Divergenzentscheidung widerspricht. In der Divergenzentscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß Eigentumsverschiebungen innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors nach dem Vermögensgesetz deswegen nicht zu restituieren sind, weil es an dem politisch-ideologisch motivierten staatlichen Zugriff auf Privateigentum fehlt; aus diesem Grund hat der Senat in einer Entziehung von Vermögenswerten, die sich gegen die 1945 auf Betreiben der sowjetischen Besatzungsmacht neugegründeten K.genossenschaften richtete und deren sozialistisches Eigentum in der Form des Genossenschaftseigentums betraf, keinen wiedergutmachungsbedürftigen Vermögensverlust gesehen. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil davon ausgegangen, daß die C.genossenschaft als überkommene R.-Genossenschaft zum Zeitpunkt ihrer durch staatliche Stellen angeordneten Auflösung 1950/1951 nach wie vor privatrechtlich organisiert war, so daß mit ihrer Liquidation durch staatlich bestellte Liquidatoren auf privates Vermögen einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes zugegriffen wurde. Einen Rechtssatz des Inhalts, daß auch der Vermögensverlust einer derartigen nicht dem sozialistischen Sektor zuzurechnenden, sondern auf Privateigentum gegründeten Genossenschaft nicht restitutionsfähig sei, hat der Senat in der Divergenzentscheidung nicht aufgestellt.

3

Ebensowenig ist in der Beschwerdebegründung dargelegt, daß das angegriffene Urteil von dem Urteil des Senats vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 - VIZ 1998, 31 abweicht. Die Beschwerde sieht die Divergenz darin, daß das Verwaltungsgericht die Restitutionsberechtigung der Klägerin angenommen hat, ohne der Frage nachzugehen, ob das zur Wiederbelebung der Genossenschaft erforderliche und nach der Rechtsprechung des Senats als Anmeldevoraussetzung einzuordnende Quorum (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG) erfüllt war. Dabei verkennt die Beschwerde jedoch, daß das Verwaltungsgericht ein Fortbestehen der C.genossenschaft deswegen angenommen hat, weil das Amtsgericht H. mit Beschluß vom 16. Dezember 1992 Nachtragsliquidatoren für diese bestellt hatte; nach Auffassung des Amtsgerichts war die Liquidation der C.genossenschaft im Hinblick darauf nicht beendet, daß in die Liquidation "seinerzeit das in Westdeutschland belegene Vermögen der Genossenschaft nicht einbezogen werden konnte". Wegen des hierauf beruhenden Fortbestehens der der C.genossenschaft als Liquidationsgenossenschaft, vertreten durch den zum Pfleger bestellten Deutschen R. in B., hat das Verwaltungsgericht, das offenbar die gesetzlichen Voraussetzungen einer Restgenossenschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG als gegeben erachtet hat, die Erfüllung des Quorums nicht für erforderlich gehalten. Daß es der Erfüllung des Quorums nicht bedarf, wenn ein im Ausland enteigneter Unternehmensträger angesichts im Inland belegenen und daher von der Schädigung nicht erfaßten Vermögens nach den in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 33, 195 [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59]) als mit dem geschädigten Unternehmensträger identische "Restgenossenschaft" oder "Spaltgenossenschaft" fortbesteht und als solche hinsichtlich des verbliebenen Vermögens werbend tätig ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12. Juli 1996 - BVerwG 7 B 171.96 - VIZ 1996, 648; Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt); denn in derartigen Fällen erkennt das Vermögensgesetz die werbend tätige Restgenossenschaft als Restitutionsberechtigte an, weshalb der geschädigte Unternehmensträger nicht erst mittels Quorums wiederbelebt werden muß, damit vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können. Ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, daß die genannten Voraussetzungen in dem von ihm entschiedenen Fall erfüllt waren, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall und darum für die Entscheidung über die Zulassung der Revision wegen Abweichung ohne Belang. Aus entsprechenden Gründen ist auch eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26 - nicht dargetan; denn auch diese Entscheidung betraf das Wiederaufleben des geschädigten Unternehmensträgers und nicht den in § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG geregelten Sonderfall, daß dieser in Gestalt einer Restgesellschaft fortbesteht.

4

Dem Beschwerdevorbingen läßt sich auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entnehmen. Die Beschwerde will geklärt wissen,

"ob aus dem zufälligen Bestehen von Westvermögen gerade nicht in Form einer werbenden Spaltgesellschaft eines Antragstellers eine Unvollständigkeit der Liquidation auch des seinerzeitigen Ostvermögens und eines damit verbundenen Fortbestehens des Antragstellers abzuleiten ist, oder ob es sich dabei um einen willkürlichen Ansatzpunkt handelt, der das Fortbestehen des Antragstellers von dem zufälligen Bestehen von Westvermögen abhängig macht, so daß die Frage der Rechtsnachfolge bzw. bloßen Funktionsnachfolge des Antragstellers und des Quorums als Anmeldevoraussetzung umgangen wird".

5

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob die C.genossenschaft hinsichtlich ihres im Westen Deutschlands belegenen Vermögens als eine werbend tätige oder als eine ruhende Restgenossenschaft fortbestanden hat. Mangels entsprechender Feststellungen würde sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren daher nicht stellen. Ob die C.genossenschaft allein wegen "zufälligen Bestehen(s) von Westvermögen" vom Quorumserfordernis befreit war, könnte in einem Revisionsverfahren erst dann entscheidungserheblich werden, wenn festgestellt wäre, daß eine werbende Restgenossenschaft nicht fortbestanden hat. Hiervon geht zwar die Beschwerde ohne nähere Begründung aus, doch läßt sich die gegenteilige Möglichkeit nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausschließen. Da es an Tatsachenfeststellungen fehlt, die vorliegen müßten, damit die für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre, kommt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht (vgl. Beschluß vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12; Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309; Beschluß vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

Dr. Franßen
Kley
Herbert