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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.05.1996, Az.: BVerwG 7 C 10/95

Vermögensgesetz; Wiedergutmachung von Vermögensverlusten; Eigentumsverschiebungen; Staatlicher Bereich; Umwandlung genossenschaftlichen Eigentums; Volkseigentum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 10/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz 22.06.1994 - C 4 K 652/92 (VIZ 1995, 38)

Fundstellen

  • BVerwGE 101, 143 - 150
  • EWiR 1996, 671-672 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJ 1997, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 3162 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1996, 1187-1190 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das VermG erfaßt nicht die Wiedergutmachtung solcher Vermögensverluste, die nicht durch den Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, sondern Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs darstellten.

2. Die durch die Vereinbarung vom 30.11.1956 zwischen dem Präsidium des Ministerrats der DDR und dem Verband Deutscher Konsumgenossenschaften erfolgte Umwandlung genossenschaftliches Eigentums in Volkseigentum war als bloßer Wechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors kein vom VermG erfaßter Vorgang.

Tatbestand:

1

I.

Die Klägerin macht geltend, Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) i.V.m. § 16 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) hinsichtlich des im Grundbuch von Zwickau, Gemarkung N, Blatt 1495, eingetragenen Grundstücks I Z Straße, Flurstück-Nr. 46/2, mit einer Größe von 1532 m2, zu sein.

2

Ursprünglicher Eigentümer des Flurstücks, aus dem das Grundstück hervorgegangen ist, war der Konsumverein für Zwickau und Umgegend eGmbH. 1935 wurde als Eigentümer die Verbrauchergenossenschaft Z i. Sa. eGmbH eingetragen, die später im Zuge der in der NS-Zeit gegen die Konsumgenossenschaften gerichteten Maßnahmen aufgelöst wurde. 1945 setzte die sowjetische Besatzungsmacht im Zusammenhang mit der Wiederbelebung des Konsumgenossenschaftswesens die neugegründete Konsumgenossenschaft Z i. Sa als Eigentümerin ein. 1953 übertrug diese das Grundstück an die Konsumgenossenschaft Zwickau-Stadt eGmbH, die seit 1956 unter der Bezeichnung Konsumgenossenschaftsverband Z -Stadt eGmbH firmierte und dem Konsumgenossenschaftsverband des Bezirks angehörte, der seinerseits Mitglied im Verband Deutscher Konsumgenossenschaften (VDK) der DDR war.

3

Der Genossenschaftsrat des VDK faßte am 1. Oktober 1955 den Beschluß, im Eigentum der Konsumgenossenschaften stehende Wohngrundstücke an die Regierung der DDR zu verkaufen. Das. Präsidium des Ministerrates der DDR beschloß am 23. August 1956 den Ankauf. Laut Vereinbarung zwischen dem VDK und dem Ministerium der Finanzen vom 30. November 1956 handelte es sich bei den verkauften Grundstücken um Objekte, die von den Konsumgenossenschaften zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht oder nicht mehr benötigt und daher von diesen als zweckfremd angesehen wurden. Insgesamt wurden 535 ausschließlich oder mindestens zu 75 % zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und Trümmergrundstücke sowie vier Landgüter in das Eigentum des Volkes überführt. Für das streitbefangene Grundstück war zunächst der Rat der Stadt Z, anschließend der VEB Kommunale Wohnungswirtschaft Z und später der VEB Gebäudewirtschaft Zwickau Rechtsträger.

4

Den von der Konsumgenossenschaft Z e.G. als Rechtsnachfolgerin des Konsumgenossenschaftsverbandes Z -Stadt eGmbH gestellten Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das Restitutionsbegehren unterfalle nicht dem Vermögensgesetz, weil die Veränderung der Eigentumsverhältnisse aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem VDK und dem Ministerium der Finanzen vollzogen worden sei.

5

Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage beantragte die Konsumgenossenschaft Z e.G. zunächst, die Beklagte zu verpflichten, das Flurstück-Nr. 46/1 an sie zurückzuübertragen. In der Folge fusionierte sie mit der jetzigen Klägerin. Das Flurstück-Nr. 46/1 wurde 1993 in die Flurstück-Nrn. 46/2 und 46/3 parzelliert. Die Beklagte verkaufte das Flurstück-Nr. 46/2 zu Investitionszwecken an den früheren Beigeladenen. Mit Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 2. Juni 1993 wurde die Beklagte als Eigentümerin des Flurstücks-Nr. 46/1 nach dem Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG -) festgestellt. Zuletzt beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, das Flurstück-Nr. 46/3 an sie zurückzuübertragen sowie festzustellen, daß sie hinsichtlich des Flurstücks-Nr. 46/2 Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sei.

6

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 22. Juni 1994 (VIZ 1995, 38 = ZOV 1995, 71) statt und führte zur Begründung aus: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei zwar nicht nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet worden; sie sei jedoch in bezug auf das Grundstück einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG ausgesetzt gewesen. Der zur Überführung in Volkseigentum führende Erwerb sei unter bewußter Umgehung des maßgeblichen DDR-Rechts (§§ 313, 873, 925 BGB, § 29 GBO) erfolgt. Der von den staatlichen Organen bewußt unternommene Gesetzesverstoß sei nicht nur Folge der damaligen allgemeinen Rahmenbedingungen gewesen, sondern habe sich gezielt gegen den konsumgenossenschaftlichen Sektor gerichtet. Diese Vorgehensweise lasse darauf schließen, daß Hintergrund der Vereinbarung eine ideologisch motivierte Verdrängung des konsumgenossenschaftlichen Grundeigentums gewesen sei.

7

Die von der Beklagten eingelegte Revision betrifft nur noch das Grundstück Flurstück-Nr. 46/2. Zur Begründung trägt sie vor: Das Grundstück sei nicht von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG betroffen gewesen. Allein die Umgehung von Normen des BGB bzw. der GBO stelle im Blick auf das in der DDR herrschende gesellschaftspolitische Verständnis von der Funktion des sozialistischen Eigentums keinen Machtmißbrauch dar. Eine willkürliche Manipulation sei nicht nachgewiesen. Aufgabe der Konsumgenossenschaften sei es gewesen, die Bevölkerung mit Konsumgütern zu versorgen. Die Verwaltung der im Eigentum der Genossenschaften stehenden Wohnobjekte habe für diese eine wirtschaftliche Belastung dargestellt. Daher liege es nahe, daß diese ein Interesse daran gehabt hätten, den aufgabenfremden und kostenintensiven Bereich der Wohnraumvermietung abzugeben

8

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Grundstück sei entschädigungslos enteignet worden (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG). Der VDK sei ohne Beschluß des Genossenschaftsrats nicht befugt gewesen, über das Eigentum der Konsumgenossenschaften zu verfügen. Der unter Mißachtung der Formvorschriften abgeschlossene, lediglich vorgeschobene Kaufvertrag stelle einen hoheitlich-administrativen Akt dar, der zum Verlust des Eigentums geführt habe. Darüber hinaus lägen, wenn man der Ansicht der Beklagten folge, bei überschuldeten Wohngrundstücken die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG vor, unabhängig davon jedenfalls die des § 1 Abs. 3 VermG. Die Übertragung sei auch nicht vor dem Hintergrund der damals in der DDR herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse als wirksam anzusehen. Gegen die Konsumgenossenschaften habe ein gezielter Verdrängungsprozeß stattgefunden, weil deren wirtschaftlicher Einfluß zu groß geworden sei. Die Behauptung, das Grundeigentum stelle eine Belastung für die Genossenschaften dar, sei nur vorgeschoben worden. Obwohl, wie im Fall des staatlichen Wohneigentums, die Möglichkeit bestanden hätte, die Konsumgenossenschaften zu bezuschussen, sei dies nicht geschehen, weil deren Enteignung beabsichtigt gewesen sei. Bei Einhaltung der Formvorschriften hätten die Verantwortlichen mit einer Auflehnung traditionsbewußter Konsummitglieder gegen den Verkauf rechnen müssen.

Entscheidungsgründe

9

Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen revisibles Recht die Klägerin als Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG angesehen. Das Grundstück Flurstück-Nr. 46/2 war nicht von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen.

10

1. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger. Zu den vom Gesetz erfaßten Vermögenswerten gehören auch Grundstücke und Gebäude (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VermG). Hat der frühere Eigentümer das Eigentumsrecht durch eine der in § 1 VermG näher gekennzeichneten Maßnahmen verloren und ist der betreffende Vermögenswert in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert worden, ist dem Geschädigten oder seinem Rechtsnachfolger grundsätzlich das Eigentumsrecht zurückzuübertragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG). Mit der Einräumung vermögensrechtlicher Ansprüche soll auf dem Gebiet der (späteren) DDR verübtes staatliches Unrecht wiedergutgemacht werden (BVerfGE 84, 90 (126); BVerwGE 95, 284 (286) [BVerwG 24.03.1994 - 7 C 16/93];  96, 8 (11) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 30/93]). Aus diesem Gesetzeszweck folgt, daß Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs der DDR, wie sie in dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt geschehen sind, von den Tatbeständen des § 1 VermG nicht erfaßt werden.

11

Soweit es sich um die Entziehung von Vermögenswerten nach dem 8. Mai 1945 handelt, gehen die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 und im Anschluß daran das Vermögensgesetz von dem Leitbild aus, daß solche Maßnahmen grundsätzlich keinen Bestand haben sollen, die auf "die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevölkerungswanderung von Ost nach West und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten" zurückzuführen sind. Gemeint sind damit zum einen Vermögensentziehungen, die deshalb als "teilungsbedingt" bezeichnet werden können, weil sie sich gezielt gegen Eigentümer gerichtet haben, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb der DDR, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, hatten oder nach Verlassen der sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR genommen haben. Solche vermögensrechtlichen Diskriminierungen Gebietsfremder sind z. B. von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a bis c und Abs. 4 VermG erfaßt. Zum andern sollen bestimmte Vermögensverluste wiedergutgemacht werden, die mit den in der Gemeinsamen Erklärung angesprochenen "unterschiedlichen Rechtsordnungen" zusammenhängen, nämlich mit der grundlegend anderen, stark eingeschränkten Bedeutung des privaten Eigentums in der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung. Solche vom Gesetzgeber als wiedergutmachungsbedürftig angesehene "systemimmanente" Überführungen in Volkseigentum, die nicht mit einer gezielten Diskriminierung Gebietsfremder einhergingen und daher meist DDR-Bürger betrafen, regeln die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchst. d und des § 1 Abs. 2 VermG. Daneben gibt es Schädigungstatbestände, die beide Gruppen von Vermögensentziehungen umfassen können. Das ist insbesondere beim Tatbestand der unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) der Fall, kommt aber auch für § 1 Abs. 2 VermG in Betracht, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift zu Lasten gebietsfremder Eigentümer gezielt herbeigeführt wurden.

12

Allen Schädigungstatbeständen des § 1 VermG gemeinsam ist der politisch-ideologisch motivierte Zugriff des Staates auf in privatem Eigentum stehende Vermögenswerte mit dem Ziel, diese entweder in Volkseigentum zu überführen oder an Bürger der DDR zu veräußern, soweit diese die betreffenden Vermögenswerte als persönliches Eigentum erwerben durften (vgl. dazu Art. 11 der Verfassung der DDR von 1968/74, §§ 22 ff. ZGB). Diesem grundlegenden Ansatz des Vermögensgesetzes entspricht die in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG zum Ausdruck kommende Wertung, daß sich nur Träger privaten und nicht auch solche sozialistischen Eigentums auf einen restitutionsausschließenden redlichen Erwerb berufen können (vgl. dazu BVerwGE 97, 24 (27 f.) [BVerwG 13.10.1994 - 7 C 38/93]). Mit dieser Zielrichtung des Vermögensgesetzes unvereinbar wäre die Annahme, daß auch solche Vermögensverluste wiedergutzumachen sind, die nicht durch den Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, sondern Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs darstellten. Derartige Veränderungen können allein nach Maßgabe der dafür geschaffenen Regelungen der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages und des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) geändert werden.

13

Zu diesen vom Vermögensgesetz nicht erfaßten Veränderungen gehören nicht nur Verschiebungen innerhalb des Volkseigentums durch Wechsel der Rechtsträgerschaft oder Fondsinhaberschaft, sondern grundsätzlich auch die Umwandlung anderer Formen des sozialistischen Eigentums in Volkseigentum. Das sozialistische Eigentum - neben dem Volkseigentum also das Genossenschaftseigentum und das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen - bildete in bewußtem Gegensatz zum privaten Eigentum und speziell zum persönlichen Eigentum der Bürger die ökonomische Grundlage der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und aller Bürger (vgl. Art. 9 und 10 der Verfassung der DDR von 1968/74 und § 17 Abs. 1 ZGB) und war damit diejenige Eigentumsform, mit deren Hilfe die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung aufgebaut und durchgesetzt werden sollte (vgl. BVerwGE 97, 24 (27 f.) [BVerwG 13.10.1994 - 7 C 38/93]). Auch wenn es sich bei dem genossenschaftlichen Eigentum um eine gegenüber dem Volkseigentum weniger entwickelte Stufe des sozialistischen Eigentums handelte, war es doch in einer Weise in die staatliche und planwirtschaftliche Ordnung eingebunden, die die Restitutionsfähigkeit dieser Eigentumsform grundsätzlich ausschließt.

14

2. So liegt es auch im hier zu entscheidenden Fall. Das von den Konsumgenossenschaften der DDR gehaltene Grundeigentum war genossenschaftliches Eigentum. Die durch die Vereinbarung vom 30. November 1956 erfolgte Umwandlung genossenschaftlichen Eigentums in Volkseigentum war als bloßer Wechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors kein vom Vermögensgesetz erfaßter Vorgang.

15

Die in der NS-Zeit aufgelösten Konsumgenossenschaften wurden in der sowjetischen Besatzungszone durch den SMAD-Befehl Nr. 176 vom 18. Dezember 1945 (VOBl der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg 1946 S. 74 (2)) unter Rückerstattung des ihnen entzogenen Vermögens mit dem Ziel wieder gegründet, sie in die aufzubauende sozialistische Wirtschaftsordnung einzubinden. Ihnen war die Aufgabe zugewiesen, "den Handel, die Beschaffung und ergänzende Produktion zu erweitern zwecks Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung an einwandfreien Lebensmitteln und Waren zu angemessenen Preisen" (Nr. 1 des Befehls Nr. 176). Darüber hinaus wurden die Konsumgenossenschaften zur Erfüllung der ihnen zugedachten Versorgungsaufgaben gegenüber dem privaten Einzelhandel durch staatliche Maßnahmen erheblich gefördert (vgl. Piltz, Die Konsumgenossenschaften in der Sowjetzone, 1960, 11 f.; Herzog, Genossenschaftliche Organisationsformen in der DDR, 1982, 26; Pöhler, Der Untergang des privaten Einzelhandels in der sowjetischen Besatzungszone, 1952, 10, 24; Schlenk, Der Binnenhandel in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, 1960, 58). Dementsprechend wurden die Konsumgenossenschaften in den staatlich gelenkten Planungs- und Verteilungsapparat für Konsumgüter einbezogen (vgl. Art. 27 Abs. 4 der Verfassung der DDR von 1949; Beschluß des Plenums des OG vom 22. September 1960, NJ 1960, 771 f.; BezG Gera, Beschluß vom 24. September 1952, NJ 1953, 123/124; Pöhler, Die Vernichtung des privaten Großhandels in der sowjetischen Besatzungszone, 1952, 30; Piltz, a.a.O. 5 und 23; Herzog, a.a.O. 26; Hoth, Die Bedeutung und Stellung der Konsumgenossenschaften in Deutschland nach 1945, 1971, 40). Das gesamte Konsumgenossenschaftswesen war spätestens mit der 1949 erfolgten Gründung des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften (VDK) im Sinne des "demokratischen Zentralismus" streng hierarchisch organisiert. So unterstand der VDK unmittelbar den Weisungen des Ministeriums für Handel und Versorgung, während der VDK gegenüber seinen Mitgliederorganisationen (Bezirks- und Kreisverbände, Kreis-Konsumgenossenschaften und die in den Kreisverbänden zusammengeschlossenen Dorf- und Stadt-Konsumgenossenschaften) weisungsbefugt war (vgl. Abschnitt VIII des Statuts des VDK vom 15. Mai 1955). Neben der Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern wurden die Konsumgenossenschaften als sog. gesellschaftliche Massenorganisation in zunehmenden Maße mit politischen und propagandistischen Aufgaben betraut (vgl. beispielhaft die Präambel zum VDK-Statut von 1955 sowie die in Abschnitt III Nr. 1 bis 3 dieses Statuts formulierten Hauptaufgaben des VDK). Unter formaler Beibehaltung der überkommenen genossenschaftlichen Rechtsform und der rechtlichen Selbständigkeit wurden somit den Konsumgenossenschaften im Rahmen der staatlichen Zentralverwaltungswirtschaft ökonomische und gesellschaftspolitische Funktionen zugewiesen, die ihre ursprüngliche Zielsetzung, die Hauswirtschaft ihrer Mitglieder durch preisgünstigen Großeinkauf und billigen Absatz von Konsumgütern zu fördern, in den Hintergrund drängten.

16

Aufgrund dieser Stellung innerhalb des staatlichen und gesellschaftlichen Sektors galten die Konsumgenossenschaften im Gegensatz zu den früheren Konsumgenossenschaften "kapitalistischen Charakters" als "neue Genossenschaften eigener Art" (vgl. OG, Beschluß vom 5. Dezember 1952, NJ 1953, 114; Urteil vom 18. Juni 1956, OGZ 5 (1958), 17, 19; Beschluß des Plenums des OG vom 22. September 1960 a.a.O.; BezG Gera, Beschluß vom 24. September 1952 a.a.O.; Dornberger, NJ 1952, 16, 19; Lemke, NJ 1952, 568, 570; Nathan, NJ 1953, 107) und wurden später neben den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Produktionsgenossenschaften des Handwerks ausdrücklich als eine Ausformung der sozialistischen Genossenschaft anerkannt (vgl. Heuer, Wirtschaftsrecht, 1985, 145, 149). Dementsprechend wurde das Eigentum der Konsumgenossenschaften auch als gesellschaftliches (sozialistisches) Eigentum qualifiziert, wenn auch auf einer gegenüber dem Volkseigentum niedrigeren Stufe (vgl. Materialien des III. Parteitags der SED 1950, zit. nach Piltz, a.a.O. 25; OG, Beschluß vom 5. Dezember 1952 a.a.O.; BezG Gera, Beschluß vom 24. September 1952 a.a.O.; KreisG Saalfeld, Urteil vom 2 Februar 1958, NJ 1958, 830; Artzt, NJ 1952, 570, 571; Kunsch, NJ 1953, 363; Dornberger, a.a.O.; Lemke, a.a.O.; Nathan, a.a.O.; vgl. später auch § 18 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 2 ZGB). Im Unterschied zum Volkseigentum war nicht das Volk als Gesamtheit der Werktätigen Träger des Eigentums, sondern nur ein bestimmter Teil der Bevölkerung in Gestalt der Mitglieder der einzelnen Konsumgenossenschaft (OG, Beschluß vom 5. Dezember 1952 a.a.O.; Dornberger, a.a.O. 20; Kunsch, a.a.O. 363) bzw. der Gesamtheit der Konsumgenossen (so Lemke, a.a.O. 570).

17

Vor diesem Hintergrund war der in Rede stehende Globalverkauf des Jahres 1956 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine gezielte Maßnahme zur Schwächung und Verdrängung des konsumgenossenschaftlichen Sektors. Vielmehr handelte es sich um eine eigentumsrechtliche Umorganisation innerhalb des staatlichen bzw. staatlich gelenkten Bereichs, die dem jeweiligen Aufgabenbereich und der sich daraus ergebenden Aufgabenverantwortung Rechnung tragen sollte. Denn die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum war Sache der staatlichen Wohnungswirtschaft und nicht der Konsumgenossenschaften. Die Annahme, die Konsumgenossenschaften seien in dem hier interessierenden Zusammenhang unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG ausgesetzt gewesen, liegt im übrigen auch deshalb neben der Sache, weil deren sonstiges Grundeigentum prinzipiell unangetastet blieb und weil sich die Konsumgenossenschaften auch in der Folgezeit als eine der großen Massenorganisationen der DDR behauptet haben, die noch im Jahre 1989 bei einem Mitgliederbestand von 4,5 Millionen einen Handelsumsatz von 40,9 Milliarden Mark erzielten (vgl. Köhler, DtZ 1994, 170; vgl. auch Brunner, VIZ 1993,285).