Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1994, Az.: BVerwG 7 C 30/93

Wiedervereinigung; Kindergartengrundstück; Zuordnung an Gemeinde; Treuhandanstalt; Anteilsveräußerung unter Vorbehalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 30/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 14.05.1993 - 3 A 15.93

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 1 - 8
  • GuG 1994, 382 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 478-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 1060-1062 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Zuordnung eines Kindergartengrundstücks an eine Gemeinde wird dadurch, daß die von der Treuhandanstalt gehaltenen Geschäftsanteile der Grundstückseigentümerin an einen privaten Dritten übertragen werden, nicht ausgeschlossen, wenn die Anteilsveräußerung unter dem Vorbehalt späterer Zuordnung des Grundstücks erfolgt ist.

Tatbestand:

1

I. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines 4.252 qm großen Grundstücks nebst aufstehenden Gebäuden in Berlin-Pankow. Rechtsträger des Grundstücks war ein volkseigener Betrieb, der zum 1. Juli 1990 in die Klägerin umgewandelt wurde. Er unterhielt auf dem Grundstück einen Kindergarten und eine Kinderkrippe. Gemäß Besitzübernahmeprotokoll vom 23. Januar 1991 vereinbarten die Klägerin und das Bezirksamt Pankow die Übernahme des Kindergartens und der Kinderkrippe einschließlich des Grundstücks in den Besitz des Beigeladenen, dessen Eintritt in die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie den Übergang von Wirtschafts- und Nutzungsverhältnissen.

2

Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. März 1991 veräußerte die Treuhandanstalt die Geschäftsanteile der Klägerin an die A. AG. Im März 1992 beantragte der Beigeladene, ihm das Grundstück als Verwaltungsvermögen zur weiteren Nutzung als Kindergarten und Kinderkrippe zu übertragen. Durch Bescheid vom 13. Mai 1992 gab die Präsidentin der Treuhandanstalt dem Antrag mit der Begründung statt, die Vermögenswerte ständen dem Beigeladenen wegen nachgewiesener Nutzung an den Stichtagen 1. Oktober 1989 und 3. Oktober 1990 als Verwaltungsvermögen zu.

3

Diesen Bescheid hat die Klägerin angefochten und zur Klagebegründung vorgetragen: Der Zuordnung des Grundstücks stehe entgegen, daß es infolge der Veräußerung der Geschäftsanteile der Klägerin nicht mehr zum öffentlichen Vermögen gehöre. Überdies hätten Kindergarten und Kinderkrippe nicht kommunalen Zwecken gedient, sondern seien betriebseigene Einrichtungen des Rechtsvorgängers der Klägerin gewesen. Die Besitzübernahme durch den Beigeladenen sei allein unter dem Zwang erfolgt, das Unternehmen umzustrukturieren, um es privatisierungsfähig zu machen.

4

Die Beklagte und der Beigeladene haben erwidert: Beim Verkauf der Geschäftsanteile der Klägerin seien die Vertragsparteien davon ausgegangen, daß das streitbefangene Grundstück dem Beigeladenen zu übertragen sei. Deswegen sei es in der Bilanz der Klägerin mit 1 DM bewertet worden. Auch die Klägerin und der Beigeladene seien sich darüber einig gewesen, daß dem Besitzübernahmeprotokoll der Eigentumsübergang nur noch formell nachzufolgen habe. Der Kindergarten und die Kinderkrippe dienten kommunalen Aufgaben.

5

Durch Urteil vom 14. Mai 1993 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Eine Zuordnung des Grundstücks an den Beigeladenen finde im materiellen Recht keine Grundlage. Das Besitzübernahmeprotokoll habe mangels Beteiligung der Treuhandanstalt keinen Eigentums übergang bewirkt. Als Verwaltungsvermögen habe das Grundstück nicht zugeordnet werden können. Zwar habe es an den maßgeblichen Stichtagen kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gedient. Seine Eigenschaft als öffentliches Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik habe es aber im Zuge der Umwandlung des volkseigenen Betriebs in eine private Kapitalgesellschaft durch Übergang in deren Eigentum am 1. Juli 1990 verloren. Derselbe Grund schließe eine Zuordnung als Finanzvermögen aus. Auch nach dem Kommunalvermögensgesetz stehe das Grundstück dem Beigeladenen nicht zu.

6

Gegen das Urteil haben die Beklagte und der Beigeladene die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Der Eigentumsübergang kraft Umwandlung habe nicht bewirkt, daß das Grundstück bereits endgültig aus dem Volkseigentum ausgegliedert worden sei. Wegen seiner Zweckbestimmung für kommunale Aufgaben sei es entweder gar nicht oder nur mit der aus dem Kommunalisierungsvorbehalt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes - TreuhG -) abzuleitenden Bindungswirkung in das Vermögen der neu entstandenen Kapitalgesellschaft übergegangen. Diese Bindungswirkung müsse auch einen Privatisierungsvorgang überdauern. Die Klägerin habe mit Abschluß des Besitzübernahmeprotokolls das Grundstück bereits aufgegeben gehabt. Mit dessen Kommunalisierung habe gerechnet werden müssen. Deswegen sei es in der DM-Eröffnungsbilanz der Klägerin nur mit dem Erinnerungswert angesetzt worden.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Bei Abschluß des Besitzübernahmeprotokolls sei sie nicht von einem endgültigen Verlust des Eigentums an dem Grundstück ausgegangen. Dessen bilanzmäßiger Ansatz mit dem Erinnerungswert entspreche dem bilanzrechtlichen Vorsichtsgebot und den Bewertungsvorschriften für das Anlagevermögen von Unternehmen. Bei Aufstellung der Bilanz sei wegen unklarer Rechtslage der Ausgang eines Rechtsstreits über die eigentumsrechtliche Zuordnung des Grundstücks nicht absehbar gewesen.

Entscheidungsgründe

8

1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Zuordnung des streitbefangenen Grundstücks an den Beigeladenen entgegen, daß es mit Übergang in das Eigentum der Klägerin aus dem Rechtskreis des öffentlichen Vermögens im Sinne des Art. 22 EV ausgeschieden ist. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht.

9

Aus der Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV ergibt sich, daß das öffentliche Finanzvermögen solches ehemals volkseigene Vermögen einschließt, welches sich in der Rechtsträgerschaft von Wirtschaftseinheiten gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG befand. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. März 1993 (BVerwGE 92, 215 (218)) näher dargelegt hat, zielt nämlich die Regelung des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG, die abweichend von dem grundsätzlichen Privatisierungsauftrag eine gesetzliche Übertragung volkseigenen Vermögens an die Kommunen vorsieht, gerade auf das Vermögen dieser Wirtschaftseinheiten, die durch § 11 Abs. 2 TreuhG zum 1. Juli 1990 in private Kapitalgesellschaften umgewandelt wurden (s. auch die Urteile des Senats vom 24. März 1994 - 7 C 34/93 und S. 295). Eine entsprechende Klarstellung hat nunmehr die Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes durch Art. 16 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) bewirkt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG n. F.). Diese Rechtsänderung ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG).

10

2. Ob sich das der Klage stattgebende Urteil dennoch im Ergebnis als richtig darstellt, weil die Geschäftsanteile der Klägerin vor der Zuordnung des umstrittenen Vermögensgegenstandes veräußert worden waren, läßt sich aufgrund der vom Verwaltungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Zwar erfaßte diese Privatisierung auch das streitbefangene Grundstück (a) und schloß daher eine nachträgliche Zuordnung dieses Vermögensgegenstandes grundsätzlich aus (b); denkbar ist jedoch, daß die am Veräußerungsgeschäft Beteiligten den Eintritt dieser Rechtsfolge durch die Vereinbarung eines Vorbehalts abbedungen haben (c).

11

a) Die durch die Veräußerung der Geschäftsanteile bewirkte Privatisierung erstreckte sich auch auf das umstrittene Grundstück, weil die Klägerin das Eigentum daran noch nicht an den Beigeladenen verloren hatte und dieser Vermögensgegenstand auch nicht aus Rechtsgründen von der Privatisierung ausgenommen war.

12

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Beigeladene das Eigentum an dem Grundstück nicht aufgrund des Besitzübernahmeprotokolls vom 23. Januar 1991 erworben hatte. Zwar waren sogenannte Übergabe-Übernahme-Protokolle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalvermögensgesetzes (KVG) in seiner ursprünglichen Fassung vom 6. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 660) dazu bestimmt, volkseigenes Vermögen an die Kommunen zu übertragen. Die zwischen der Klägerin und dem Bezirksamt P. vereinbarte Übernahme des Kindergartens und der Kinderkrippe konnte aber einen Eigentumsübergang schon deswegen nicht bewirken, weil das Protokoll entgegen dem Gesetz nicht von einem Beauftragten des Präsidenten der Treuhandanstalt unterzeichnet war. Daher fehlte es an einem wirksamen Übergabeprotokoll, das mit der Aufhebung des § 7 KVG durch Art. 7 § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) gemäß Art. 13 Satz 3 des Gesetzes in das neue Recht hätte übergeleitet werden können.

13

Auch nach § 2 Abs. 1 KVG in Verbindung mit den Vorschriften der Eigentumsüberführungsverfahrensordnung vom 25. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 781) - EÜV -, wonach näher bestimmte Vermögenswerte in das Vermögen der Gemeinden und Städte zu übertragen waren, ist das Grundstück nicht in das Eigentum des Beigeladenen übergegangen. Der Senat kann die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage offenlassen, ob in früherer Rechtsträgerschaft eines volkseigenen, selbst nicht zu kommunalisierenden Betriebes stehende Grundstücke für sich genommen einem der Kommunalisierungstatbestände des § 2 Abs. 1 KVG unterfallen. Denn § 2 Abs. 1 KVG regelt keinen Eigentumsübergang unmittelbar durch Gesetz, sondern nur einen Übertragungsanspruch, der hier nicht erfüllt worden ist. Daß § 2 Abs. 1 KVG keinen gesetzlichen Eigentumsübergang anordnet, folgt ungeachtet seiner mißglückten Formulierung aus dem von einer Übertragung durch Einzelakt ausgehenden Wortlaut des § 1 Satz 1 KVG als gesetzlicher Grundnorm, aus den anderenfalls nicht verständlichen Vorschriften über die Übertragung des kommunalen Vermögens (§ 7 KVG, §§ 5, 7 EÜV) sowie aus der mangelnden Bestimmtheit der Regelungen, die insbesondere in bezug auf kommunalen Aufgaben nur teilweise oder mittelbar dienende Vermögenswerte einer Konkretisierung im Einzelfall bedürfen.

14

Ebensowenig ist kommunalen Aufgaben dienendes Vermögen durch § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG kraft Gesetzes von der Privatisierung ausgenommen oder mit quasi-dinglicher Bindungswirkung der Kommunalisierung vorbehalten. Der gegenteiligen Ansicht der Beklagten und des Beigeladenen vermag der Senat nicht zu folgen. Der Kommunalisierungsauftrag des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG läßt sich, wie im Urteil des Senats vom 24. März 1994 - BVerwGE 95, 301 - im einzelnen dargelegt ist, nach Wortlaut, Zweck und Systematik der gesetzlichen Regelung nicht im Sinne einer dinglich wirkenden Sicherung von Kommunalvermögen auslegen.

15

b) Nach der Privatisierung der Klägerin war eine Zuordnung des umstrittenen Grundstücks grundsätzlich ausgeschlossen; denn durch die Veräußerung der bisher von der Treuhandanstalt gehaltenen Anteile verlor das Gesellschaftsvermögen seine Zugehörigkeit zum öffentlichen Finanzvermögen. Da nur dieses nach Art. 22 EV zuordnungsfähig ist, kam damit vom Grundsatz her auch eine Zuordnung des zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Kindergarten- und Krippengrundstücks nicht mehr in Betracht. Dem gibt die Übertragungsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG rechtliche Gestalt, indem sie die Kommunalisierung der im Eigentum von Unternehmen stehenden Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude davon abhängig macht, daß sich sämtliche Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden.

16

c) Indessen untersagt das Gesetz damit nicht schlechthin die Zuordnung von Vermögenswerten eines ehemaligen Treuhandunternehmens. § 10 Abs. 2 Satz 1 VZOG schließt im Interesse der Verkehrsfähigkeit öffentlichen Vermögens die Zuordnung von Einrichtungen, Grundstücken und Gebäuden, die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, dann aus, wenn diese "auf Dritte übertragen" wurden. Dieser Ausschlußtatbestand erfaßt nur die Veräußerung der genannten Vermögensgegenstände (vgl. BT-Drs. 12/5553, S. 205), nicht dagegen den gesetzlich nicht geregelten Fall, daß dem Kommunalisierungsvorbehalt unterliegende Vermögensgegenstände im Wege einer Veräußerung der von der Treuhandanstalt gehaltenen Geschäftsanteile einer Kapitalgesellschaft (sog. "share deal") in das Vermögen des privaten Erwerbers gelangen. Bei der Veräußerung der Geschäftsanteile eines Treuhandunternehmens, in dessen Eigentum zu Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung genutzte Vermögensgegenstände stehen, läßt das Gesetz vielmehr aus denselben Gründen wie zur Sicherung eines kommunalen Restitutionsanspruchs (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. März 1994 - BVerwGE 95, 301) Raum für eine privatrechtliche Abrede oder eine öffentlich-rechtliche Unterwerfungserklärung des Inhalts, daß diese Vermögensgegenstände einer späteren Übertragung an die Kommune zugänglich bleiben.

17

Eine solche Vereinbarung liegt - weil für beide Vertragsparteien interessengerecht - namentlich dann nahe, wenn im Rahmen einer Unternehmensprivatisierung im Wege der Anteilsveräußerung zu berücksichtigen ist, daß einzelne Vermögensgegenstände für Aufgaben kommunaler Selbstverwaltung genutzt werden. Allein auf diese Weise läßt sich nämlich dem Konflikt zwischen Privatisierung und Kommunalisierung begegnen, der darin besteht, daß entweder die Privatisierung bis zur Feststellung des Zuordnungsanspruchs verzögert oder die Kommunalisierung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge durch vorbehaltlosen Übergang in privates Gesellschaftsvermögen unmöglich wird (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 1994 - 7 C 34/93 - für den entsprechenden Fall eines Restitutionsanspruchs). Geht der Erwerber die Verpflichtung ein, bestimmte beim Erwerb der Geschäftsanteile eines aus einem volkseigenen Betrieb hervorgegangenen Unternehmens in sein privates Vermögen gelangende, zu kommunalen Zwecken genutzte Vermögensgegenstände zurückzugeben, wenn nachträglich ein Anspruch auf Übertragung an die Kommune festgestellt wird, unterliegen diese Vermögensgegenstände der Zuordnung, da sie aufgrund des Vorbehalts aus dem Rechtskreis des öffentlichen Vermögens nicht endgültig ausgegliedert sind. Ein solcher Vorbehalt entspricht der Zielsetzung des in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV enthaltenen Auftrags, die Kommunen mit dem ehemals volkseigenen Vermögen insoweit auszustatten, als es nach seiner Zweckbestimmung der Erfüllung kommunaler Selbstverwaltungsaufgaben dient. Wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG ergibt, kann die entsprechende privatrechtliche Vereinbarung oder öffentlich-rechtliche Unterwerfungserklärung Grundlage für einen Bescheid nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VZOG sein.

18

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt bot auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines solchen Zuordnungsvorbehalts zugunsten des Beigeladenen; denn die Eigenschaft des streitbefangenen Grundstücks als kommunales Finanzvermögen stand im Zeitpunkt der Veräußerung der Geschäftsanteile der Klägerin außer Frage.

19

Nach dem in § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG erteilten Kommunalisierungsauftrag, wie er vom Einigungsvertrag aufrechterhalten worden ist, gehört zu dem den Kommunen zu übertragenden Finanzvermögen dasjenige Vermögen, das einerseits aufgrund seiner Zuordnung zu einem Rechtssubjekt des Privatrechts kein Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV ist, andererseits aber tatsächlich für öffentliche Zwecke und Aufgaben genutzt wird, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung wahrgenommen werden. Mit dieser aus der einschlägigen Maßgabe in Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 zum Einigungsvertrag folgenden Begrenzung auf Vermögen, das kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben dient, gelten die Regelungen des Kommunalvermögensgesetzes fort. In demselben Rahmen wird der Kommunalisierungsvorbehalt in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV durch § 10 VZOG, der eine Übertragung von Einrichtungen, Grundstücken und Gebäuden im Eigentum von Treuhandunternehmen an Kommunen ermöglicht, insoweit aktualisiert, als dies nicht bereits durch die mit der erwähnten Maßgabe weitergeltenden Regelungen der §§ 2 ff. KVG geschehen war (s. dazu im einzelnen das Urteil des Senats vom 24. März 1994 - BVerwGE 95, 295).

20

Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die beachtliche Verfahrensrügen nicht erhoben sind, ergibt sich, daß das zum Betrieb eines Kindergartens und einer Kinderkrippe genutzte Grundstück die dargelegten Voraussetzungen einer Zuordnung an den Beigeladenen erfüllte. Da es im Zuge der Umwandlung des volkseigenen Betriebs als früheren Rechtsträgers in das Eigentum einer privaten Kapitalgesellschaft gelangt ist (vgl. § 1 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG), unterfiel das Grundstück nicht dem Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV. Dessenungeachtet diente es sowohl am 1. Oktober 1989 als auch am 3. Oktober 1990 Aufgaben kommunaler Selbstverwaltung. An seiner Nutzung als Kindergarten und Kinderkrippe hat sich nach dem Vorbringen der Beklagten in der Revisionsinstanz bis heute nichts geändert.

21

3. Ob der unter Mitwirkung der Klägerin zwischen der Treuhandanstalt und der Käuferin der Geschäftsanteile geschlossene notarielle Vertrag in bezug auf das streitbefangene Grundstück einen die nachträgliche Zuordnung zugunsten des Beigeladenen erlaubenden Vorbehalt enthält, hat das Verwaltungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, bisher nicht festgestellt. Die Sache ist deshalb zur näheren Aufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

22

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird besondere Bedeutung dem Umstand beizumessen sein, daß dem Kaufvertrag die DM-Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 1. Juli 1990 zugrunde lag, in der das Grundstück mit dem Erinnerungswert von 1 DM angesetzt ist. Wenn dieser Wertansatz darauf zurückzuführen ist, daß dem Beigeladenen das Grundstück zur weiteren Nutzung mit Blick auf die Verordnung über die Aufrechterhaltung von Leistungen betrieblicher Kindergärten, polytechnischer und berufsbildender Einrichtungen vom 6. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 297) sowie die Verordnung über die Aufrechterhaltung von Leistungen betrieblicher und betriebseigener Kinderkrippen vom 4. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 662) überlassen war und seither auch tatsächlich diesen kommunalen Aufgaben diente, wäre dies ein deutlicher Hinweis auf einen Zuordnungsvorbehalt. Daß in den genannten Verordnungen die unentgeltliche Übernahme von Einrichtungen der betrieblichen Kinderbetreuung durch die Kommunen vorgesehen ist, könnte die andernfalls kaum nachvollziehbare Bewertung des Grundstücks mit dem Erinnerungsweit plausibel erklären. Trifft dies zu, würde der Vorbehalt, die nachträgliche Übertragung des Grundstücks an den Beigeladenen im Wege der Zuordnung zu ermöglichen, das sonst bestehende Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung beseitigen. Eine entsprechende Würdigung läge um so näher, wenn im Vertrag die Rückgabe von Grundstücken in bezug auf eventuelle vermögensrechtliche Ansprüche Dritter vorbehalten wurde. Ein solcher Vorbehalt könnte nämlich in einem allgemeineren, die Zuordnung kommunal genutzter Grundstücke einschließenden Sinne zu verstehen sein, zumal eine ausdrückliche Bezugnahme auf das bei Vertragsabschluß noch nicht erlassene Vermögenszuordnungsgesetz nicht möglich war.