Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1996, Az.: BVerwG 7 B 171.96
Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Restgesellschaften und Spaltgesellschaften; "Wiederbelebung" einer geschädigten Gesellschaft zum Zwecke der Restitution; Folgen der "Ausgründung"eines selbstständigen Teils des Gesellschaftsvermögens auf einen selbstständigen Rechtsträger außerhalb des Beitrittsgebiets
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 171.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig - 08.02.1996 - AZ: 2 K 940/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJ 1997, 55 (amtl. Leitsatz)
- VIZ 1996, 648
Amtlicher Leitsatz
§ 4 Ia 4 VermG ist nicht anwendbar, wenn ein Teil des Gesellschaftsvermögens vor den schädigenden Maßnahmen im Wege der "Ausgründung" auf einen selbständigen Rechtsträger außerhalb des Beitrittsgebiets übertragen worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG.
Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks war ursprünglich die Q.-Werke GmbH mit Sitz in Leipzig. Mitglieder dieser Gesellschaft gründeten im Jahre 1946 die namensgleiche Klägerin in Augsburg, die die dort ansässige Zweigniederlassung der Q.-Werke GmbH Leipzig erwarb. Im Jahre 1952 wurden die Gesellschaftsanteile der Q.-Werke GmbH Leipzig unter staatliche Verwaltung gestellt; 1958 wurde das umstrittene Grundstück zur Vorbereitung der Liquidation der Gesellschaft an das Eigentum des Volkes veräußert. Die entsprechende Grundbucheintragung erfolgte im Jahre 1959. 1966 wurden die Q.-Werke GmbH Leipzig aufgelöst.
Nachdem der Beklagte der Klägerin zunächst das Grundstück zurückübertragen hatte, nahm er diese Entscheidung später wieder zurück und stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin sei nicht Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG, weil nicht sie, sondern die Q.-Werke GmbH Leipzig Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei.
Die gegen diesen Rücknahmebescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ebenfalls ohne Erfolg; denn die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG auch in den Fällen Anwendung findet, in denen ein Teil des Gesellschaftsvermögens kurz vor der schädigenden Maßnahme im Wege der "Ausgründung" auf einen selbständigen Rechtsträger außerhalb des Beitrittsgebiets übertragen worden ist. Diese Frage rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil sich ihre Verneinung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu den sogenannten Rest- und Spaltgesellschaften zu sehen ist (grundlegend BGHZ 33, 195 ff.). Danach wird für im Ausland enteignete oder nur hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte enteignete Gesellschaften der Fortbestand der Gesellschaft im Hinblick auf im Inland belegene und daher von der Schädigungsmaßnahme nicht erfaßte Vermögenswerte als Restgesellschaft (so bei der Vollenteignung) oder als Spaltgesellschaft (so bei der Enteignung von Mitgliedschaftsrechten) fingiert. Der Identität der fingierten mit der ursprünglichen Gesellschaft trägt § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG Rechnung, indem er § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG für nicht anwendbar erklärt, wenn die Rest- oder Spaltgesellschaft werbend tätig ist; denn wegen des Fortbestehens der geschädigten Gesellschaft ist ihre in dieser Vorschrift angeordnete "Wiederbelebung" zum Zwecke der Restitution nicht erforderlich. Daraus ergibt sich zugleich, daß sich der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG auf diese Fälle rechtlicher Identität beschränkt und nicht im Wege einer von der Klägerin befürworteten sogenannten wirtschaftlichen Betrachtungsweise erweitert werden kann auf Fälle, in denen vor der Schädigungsmaßnahme mit Gesellschaftsvermögen selbständige Gesellschaften außerhalb des Beitrittsgebiets gegründet worden sind. Zwar kann sich die einer solchen "Ausgründung" zugrunde liegende Interessenlage durchaus mit derjenigen decken, die zur Anerkennung von Rest- oder Spaltgesellschaften geführt hat, wenn diese Gesellschaftsgründung - wie anscheinend hier - dazu diente, das außerhalb der Sowjetzone belegene Vermögen der Gesellschaft zu sichern. Das ändert jedoch nichts daran, daß diese "Ausgründung" die Existenz zweier verselbständigter, d.h. rechtlich voneinander unabhängiger Gesellschaften zur Folge hatte, deren weiteres Schicksal notwendigerweise eine eigenständige rechtliche Beurteilung fordert. Das schließt es aus, die nicht geschädigte, "ausgegründete" Gesellschaft als Berechtigte hinsichtlich der geschädigten anzusehen. Da die Handlungsfähigkeit der geschädigten Gesellschaft im Restitutionsverfahren durch die Regelung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG sichergestellt wird, besteht auch im Hinblick darauf kein Bedürfnis, die rechtliche Eigenständigkeit der Gesellschaften durch eine schwer eingrenzbare wirtschaftliche Betrachtungsweise zu überwinden und die für Rest- oder Spaltgesellschaften geschaffene Regelung auf diesen Fall zu erstrecken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 000 DM festgesetzt.
Kley
Herbert