Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1996, Az.: BVerwG 9 B 387.96
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 387.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 19.09.1994 - AZ: W 8 K 93.549
- VGH Bayern - 04.03.1996 - AZ: 24 B 94.3740
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1997, 678
- SGb 1997, 577 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, daß sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (im Anschluß an Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 76 und 309).
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. September 1996
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin und Dr, Henkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Der im Jahre 1968 in T., B., Rumänien geborene, im Mai 1990 nach Deutschland übergesiedelte Kläger begehrt die Ausstellung des Vertriebenenausweises. Sein Großvater mütterlicherseits verließ im Jahre 1940 Rumänien, weil er nicht zum Dienst in der rumänischen Armee herangezogen werden wollte. Die Großmutter mütterlicherseits sowie die Mutter des Klägers - damals ein Kind - folgten ihm später. Die Familie lebte sodann bis zum Jahre 1946 in Wien, wo der Großvater mütterlicherseits arbeitete. Sodann kehrte die Familie nach T. zurück.
Aufgrund dieser Umstände hat das Berufungsgericht die Vertriebeneneigenschaft des Klägers verneint, weil in der Person seiner Mutter und seiner Großeltern mütterlicherseits, von denen er seine Vertriebeneneigenschaft ableite, der eine Vertriebeneneigenschaft ausschließende Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG gegeben sei: Es könne dahinstehen, ob die Großeltern im Jahre 1946 ihren Wohnsitz in T. neu begründet hätten. Der Großvater sei nämlich nicht im Sinne des Gesetzes aus Rumänien vertrieben worden. Dafür sei ein kausaler Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkriegs erforderlich. Nicht diese, sondern persönliche Gründe, nämlich die Absicht, sich dem Wehrdienst zu entziehen, hätten den Großvater veranlaßt, Rumänien zu verlassen. Das Vorbringen, der Großvater habe sich nach Wien begeben, weil er in der rumänischen Armee Repressalien wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit befürchtet habe, sei in Anbetracht des dokumentierten historischen Hintergrunds nicht nachvollziehbar.
Im Hinblick hierauf wirft die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob das Verlassen des Vertreibungsgebiets aus Furcht, als deutscher Volkszugehöriger in die Dienste des Wohnsitzstaates zu treten, eine Vertreibung darstelle. Sie hält für klärungsbedürftig, wie der Begriff "vertrieben" in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auszulegen sei und ob eine Vertreibung auch vor dem Zusammenbruch des Dritten Reiches habe stattfinden können. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde weiter, das Berufungsgericht habe historische Tatsachen unzutreffend beurteilt.
Diese Rügen greifen nicht durch. Es mag sein, daß die von der Beschwerde angesprochenen Rechtsfragen durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1955 - BVerwG 3 C 50.54 - (BVerwGE 2, 28 = NJW 1955, 922) noch nicht abschließend geklärt sind. Sie würden sich indessen in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Ebensowenig müßte sich das Revisionsgericht mit den seinerzeit gegebenen historischen Tatsachen befassen:
Nach dem letzten Halbsatz des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der bei der Beurteilung der Vertriebeneneigenschaft sogenannter Spätgeborener entsprechend anzuwenden ist (vgl.Beschluß vom 5. Februar 1990 - BVerwG 9 B 283.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63), führt jede Wohnsitzbegründung der jeweiligen Bezugsperson - hier der Mutter und der Großeltern mütterlicherseits des Klägers - im Vertreibungsgebiet nach dem 8. Mai 1945 zum Ausschluß der Vertriebeneneigenschaft des Spätgeborenen (vgl.Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG 8 C 86.76 - BVerwGE 55, 40, 45) . Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings im Falle vorhergehender Vertreibung und Rückkehr in das Vertreibungsgebiet bis zum 31. März 1952. Die Frage, ob dieser Ausnahmetatbestand gegeben ist, stellt sich indessen nur, wenn festgestellt ist, daß nach dem 8. Mai 1945 ein Wohnsitz im Vertreibungsgebiet begründet wurde, was nicht der Fall ist, wenn ein vor dem 8. Mai 1945 im Vertreibungsgebiet bestehender Wohnsitz trotz Ausreise aus dem Vertreibungsgebiet dort bis zur Rückkehr beibehalten worden ist. In diesem Fall ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grunde sich die Bezugsperson vor dem 8. Mai 1945 außerhalb des Vertreibungsgebiets begeben hat (Beschluß vom 5. Februar 1990 - BVerwG 9 B 283.89 - a.a.O.). Das Berufungsgericht hat jedoch - unrichtigerweise - ausdrücklich offengelassen, ob die Großeltern mütterlicherseits nach ihrer Rückkehr nach T. im Jahre 1946 dort einen Wohnsitz neu begründet haben. Die von der Beschwerde angesprochenen Fragen zum letzten Halbsatz des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG könnten sich daher nicht unmittelbar in dem erstrebten Revisionsverfahren sondern nur dann stellen, wenn das Berufungsgericht nach Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung der Sache Tatsachen feststellen würde, aus denen sich eine Wohnsitzbegründung der Großeltern des Klägers in Rumänien im Jahre 1946 ergibt. Nur dann käme es auch auf die mit der Grundsatzrüge in engem Zusammenhang stehende Beurteilung historischer Tatsachen an. Hat aber das Berufungsgericht Tatsachen nicht festgestellt, die vorliegen müßten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren stellen würden, und besteht lediglich die Möglichkeit, daß sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden könnten, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden (Beschluß vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76;Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Dawin
Dr. Henkel