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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1997, Az.: BVerwG 7 C 15/96

Unternehmensrestitution; Besatzungshoheitliche Enteignung; Restitutionsausschluß; Liquidationsgesellschaft; Antragsberechtigung; Rückgabeberechtigung; Anmeldung; Enteignungsverbot; Rehabilitierung; Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 15/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig vom 26.04.1995 - VG 1 K 862/94

Fundstellen

  • BVerwGE 104, 279 - 289
  • DÖV 1997, 1013 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1997, 597-598 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ZIP 1997, 1124-1128 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der geschädigte Untermehmensträger lebt unabhängig von der materiellen Rechtslage bereits durch die bloße (das sog. Quorum erfüllende) Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche als in Auflösung befindlich wieder auf (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG). Das gilt auch bei Unternehmensenteignungen, die (möglicherweise) vom Restitutionsausschluß in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfaßt werden.

Wird der Antrag auf Rückgabe eines enteigneten Unternehmens von einem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger gestellt, so ist der über den Antrag befindende Bescheid auch dann an diese Personen als verfahrensbeteiligte Antragsteller zu richten, wenn der geschädigte Unternehmensträger wiederaufgelebt ist.

Ist ein sequestriertes Unternehmen in einer von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigten Freigabeliste verzeichnet, liegt darin regelmäßig ein konkretes Enteignungsverbot, so daß eine später von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist.

Für die Frage, ob eine Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG), kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Enteignung an. Nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages und des Vermögensgesetzes erfolgende Distanzierungen von solchen Enteignungen durch Organe der Sowjetunion oder eines Nachfolgestaates, etwa in Gestalt von Rehabilitierungsbestätigungen, lassen die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht nicht nachträglich entfallen.

Ob und inwieweit Entscheidungen ausländischer Stellen über die Aufhebung einer konkreten vermögensentziehenden Maßnahme vom Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG erfaßt werden, bleibt offen.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. April 1995 wird aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, mit dem dieses die Rückgabe eines Unternehmens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) abgelehnt hat. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin von Dr. Theodor Willy M., der neben Moritz Georg M. persönlich haftender Gesellschafter der F. Moritz M. OHG (Holzverarbeitung und Holzhandel) war.

2

Das Unternehmen wurde mit Beschluß der Präsidialkommission des Landes Sachsen vom 29. Februar 1948 unter Sequestration gestellt und mit Urkunde der Landesregierung Sachsen vom 1. Juli 1948 (Urkunden-Nr. 1854) unter Bezugnahme auf den SMAD-Befehl Nr. 124 zugunsten des Landes Sachsen enteignet. Es ist in der Liste A, Kreis Leipzig-Land, unter der laufenden Nummer 56 aufgeführt. Aufgrund des Ersuchens der Landesregierung Sachsen wurde die Firma F. Moritz M. OHG am 18. Oktober 1948 im Handelsregister gelöscht. Das Register enthält die Eintragung, daß eine "Betriebsenteignung gemäß Gesetz vom 30. Juni 1946 und den durch die Kommissionen für Sequestrierung und Beschlagnahme gefaßten bestätigten Beschlüssen stattgefunden" habe. Die zum Betriebsvermögen der Firma gehörenden Grundstücke wurden in Volkseigentum überführt.

3

Den von der Klägerin gestellten Rückübertragungsantrag lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 6. April 1992 ab. An den Rechtsnachfolger des anderen ehemaligen Gesellschafters, der ebenfalls einen Rückübertragungsantrag gestellt hatte, erging ein gleichlautender Bescheid (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 16.97). Zur Begründung führte die Behörde aus, das Unternehmen sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden und daher gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG von der Restitution ausgenommen. Die Enteignung habe dem erklärten Willen der Besatzungsmacht entsprochen. Dies folge aus der Bestätigung der von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Liste A durch den SMAD-Befehl Nr. 64.

4

Ihre zunächst auf Rückübertragung gerichtete Verpflichtungsklage hat die Klägerin zurückgenommen und nur noch beantragt, den Bescheid des Landesamtes aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Bescheid vom 6. April 1992 sei rechtswidrig, weil er einen nicht gestellten Antrag bescheide. Denn ihr im eigenen Namen gestellter Antrag gelte nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmensrückgabeverordnung (URüV) als für das geschädigte Unternehmen gestellt, da das nach § 6 Abs. 1 a VermG erforderliche Quorum mit der Anmeldung durch den Rechtsnachfolger des anderen ehemaligen Gesellschafters erreicht sei. Der Beklagte hätte den Bescheid daher an die antragstellende F. Moritz M. OHG i.L. richten müssen. Weiter hat die Klägerin drei Hilfsanträge gestellt. In diesem Zusammenhang hat sie geltend gemacht, es seien keine Tatsachen ermittelt worden, aus denen folge, daß das Eigentum der vormaligen Firma vollständig und endgültig entzogen werden sollte. Jedenfalls aber fehle es am besatzungshoheitlichen Charakter einer Enteignung. Die Firma F. Moritz M. OHG sei von der Liste A abgesetzt und in die Liste B aufgenommen worden. Die SMAD habe nur diese verminderte Liste A erhalten und genehmigt.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben (VIZ 1995, 719) und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid sei rechtswidrig, da er nicht an die Klägerin, sondern an die Liquidationsgesellschaft hätte gerichtet werden müssen. Die Klägerin sei als Adressatin in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt. Ihr Antrag sei nicht auf Rückübertragung an sie persönlich gerichtet gewesen, sondern habe gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 URüV als Antrag des geschädigten und nach § 6 Abs. 1 a Sätze 1 und 2 VermG als Liquidationsgesellschaft wiederaufgelebten Unternehmensträgers gegolten. Über die Anträge der Rechtsnachfolger von Gesellschaftern sei nur gesondert zu entscheiden, wenn das nach § 6 Abs. 1 a VermG erforderliche Quorum nicht zustande gekommen sei. Der gesetzlichen Fiktion des Wiederauflebens der geschädigten Firma stehe nicht entgegen, daß die Restitution möglicherweise an § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG scheitere. Denn diese Vorschrift lasse die Anwendung der Bestimmungen des Vermögensgesetzesüber die Zuständigkeit und das Verfahren unberührt; § 6 Abs. 1 a VermG sei jedenfalls auch eine Verfahrensvorschrift.

6

Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision begründet der Beklagte wie folgt: § 6 Abs. 1 a VermG sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine rein materiellrechtliche Vorschrift, durch die der Berechtigte einer Unternehmensrückgabe bestimmt werde. Das Entstehen der Liquidationsgesellschaft setze nämlich neben dem Erreichen des Quorums voraus, daß Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen gewesen seien. Ein von den früheren Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern gestellter Antrag werde durch die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 URüV nicht in der Weise der Liquidationsgesellschaft zugerechnet, daß nur noch über einen Antrag der Liquidationsgesellschaft entschieden werden dürfe. § 18 Abs. 1 Satz 1 URüV führe lediglich dazu, daß der Antragsteller die Rückgabe des Unternehmens nicht an sich, sondern an die Liquidationsgesellschaft verlangen müsse. Er bleibe aber Antragsteller mit der Folge, daß der Bescheid an ihn gerichtet werden könne. Selbst wenn aber der Bescheid an die OHG i.L. hätte gerichtet werden müssen, sei die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da sie der Klägerin keinen nennenswerten rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könne.

7

Die Beigeladenen schließen sich der Auffassung der Revision an. Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, weil es mit seiner Annahme, der angefochtene Bescheid des Beklagten habe nicht an die Klägerin, sondern an die als Liquidationsgesellschaft wiederaufgelebte F. Moritz M. OHG gerichtet werden müssen, revisibles Recht verletzt. Da auf der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachengrundlage nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit des eine Restitution ablehnenden Bescheides befunden werden kann, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht allerdings der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen entgegengetreten, der Bescheid habe schon deshalb an die Klägerin gerichtet werden müssen, weil mit Blick auf die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG eine Liquidationsgesellschaft gar nicht erst entstanden sei. Vielmehr besteht die F. Moritz M. OHG nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG als in Auflösung befindlich fort.

10

Ein durch eine Maßnahme nach § 1 VermG entzogenes und in Volkseigentum überführtes Unternehmen ist, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, an den "Berechtigten" zurückzugeben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG). Wer Berechtigter ist, bestimmt sich bei der Restitution von Unternehmen nicht nach der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern nach der besonderen Vorschrift des § 6 Abs. 1 a VermG. Danach ist bei der Rückgabe eines Unternehmens derjenige Berechtigter, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, also der Rechtsträger des entzogenen Unternehmens (§ 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG). Dieser Rechtsträger besteht als in Auflösung befindlich fort, wenn - wie dies hier der Fall ist - die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG). Rückgabeberechtigter ist in derartigen Fällen allein der wiederbelebte Rechtsträger des entzogenen Unternehmens (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1 (3 f.) [BVerwG 17.12.1993 - 7 C 5/93]; Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 (184) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]).

11

Der Unternehmensträger gilt bereits dann kraft Gesetzes als fortbestehend, wenn antragsberechtigte Personen unter Erfüllung des sog. Quorums einen entsprechenden vermögensrechtlichen Anspruch "angemeldet" haben. Daß bereits die Anmeldung als solche genügt, folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, sondern entspricht auch ihrem Regelungszweck. Die Wiederbelebung des Unternehmensträgers soll die Geltendmachung eines Rückübertragungsanspruchs durch denjenigen ermöglichen, der behauptet, Geschädigter gewesen zu sein. Ob der Anspruch in der Sache begründet ist, wird erst in dem eingeleiteten behördlichen Verfahren geprüft und entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der angemeldete Anspruch an einem der in § 1 Abs. 8 Buchst. a - d VermG aufgeführten Tatbestände scheitern könnte. Ob dies der Fall ist, kann erst im verfahrensrechtlichen Rahmen des Vermögensgesetzes durch die dafür zuständigen Behörden festgestellt werden. Das klarzustellen, ist u.a. der Sinn des Vorbehalts in § 1 Abs. 8 VermG, wonach für die dort genannten Fallgestaltungen lediglich die Bestimmungen des Vermögensgesetzesüber Zuständigkeiten und Verfahren gelten.

12

2. Zu Unrecht hat aber das Verwaltungsgericht aus dem Wiederaufleben des Unternehmensträgers den Schluß gezogen, daß der angefochtene Bescheid nicht an die Klägerin hätte gerichtet werden dürfen.

13

Vom materiell Rückgabeberechtigten sind im Bereich der Unternehmensrestitution die zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche Berechtigten zu unterscheiden, d.h. "die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen" (so die Formulierung in § 6 Abs. 10 Satz 6 VermG). Dazu zählen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG jeder Gesellschafter, jedes Mitglied oder ein Rechtsnachfolger und der Rückgabeberechtigte selbst. In Konkretisierung dieser Vorschrift bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV) vom 13. Juli 1991 (BGBl I S. 1542), daß der von einer antragsberechtigten Person gestellte Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens als für das geschädigte Unternehmen (richtiger: für den Unternehmensträger) gestellt gilt. Die Vorschrift verdeutlicht also die bereits im Vermögensgesetz enthaltene Regelung, daß die Gesellschafter, Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen lediglich antrags-, aber nicht selbst rückgabeberechtigt sind. Damit wird die Stellung eines Antrags durch den Rückgabeberechtigten fingiert, so daß dieser nicht notwendig noch einen eigenen Rückgabeantrag stellen muß. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der geschädigte Unternehmensträger, vom Fall einer bestehenden Rest- oder Spaltgesellschaft (§ 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG) abgesehen, erst dann als Liquidationsgesellschaft wiederauflebt und durch seine zur Abwicklung berufenen Organe handeln kann, wenn zuvor die in § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG genannten Personen unter Erfüllung des Quorums die Rückgabe des Unternehmens beantragt haben. Die nunmehr möglich gewordene Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs durch den Unternehmensträger selbst ist mit Blick auf § 18 Abs. 1 Satz 1 URüV entbehrlich.

14

Für die Rechtsstellung der anmeldeberechtigten Gesellschafter, Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen ergibt sich aus den genannten Regelungen folgendes: Die Befugnis, zugunsten des geschädigten Unternehmensträgers die Rückgabe des Unternehmens zu beantragen, vermittelt ihnen zwar keine materiellrechtliche, sondern nur eine verfahrensrechtliche Position, die aber nicht mit der Anmeldung des Anspruchs endet. Das Vermögensgesetz verleiht ihnen vielmehr die Rechtsstellung von Verfahrens- und Prozeßführungsbefugten, um zu gewährleisten, daß der Anspruch auch bei mangelnder Handlungsfähigkeit der Liquidationsgesellschaft weiterverfolgt werden kann. Sie können mithin trotz fehlender Sachbefugnis die Rechte des geschädigten Unternehmensträgers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in eigenem Namen geltendmachen, d.h. Rückübertragung auf die durch ihre Anmeldung entstandene Liquidationsgesellschaft verlangen. Diese über die bloße Vertretung hinausgehende Rechtsstellung folgt aus der besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung, die die Gesellschafter oder Mitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger zu dem geschädigten Unternehmensträger besitzen. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß die von § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG diesen Personen verliehene Antragsbefugnis das Recht einschließt, den gestellten Antrag im Falle seiner Ablehnung im eigenen Namen mit der Klage weiterzuverfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 (184) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93] = NJW 1994, 2714 = VIZ 1994, 539).

15

Aus der gesetzlichen Verfahrens- und Prozeßführungsbefugnis der anmelde-, aber nicht rückgabeberechtigten Personen folgt, daß sie Beteiligte des von ihnen durch Antragstellung eingeleiteten Verwaltungsverfahrens sind (§ 19 Abs. 1 URüV i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) und daß deshalb ihnen ein schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen ist (§ 33 Abs. 4 Satz 1 VermG). Dagegen ist der Unternehmensträger, sofern er nicht selbst durch seine handlungsbefugten Organe einen eigenen Antrag gestellt hat, nicht Beteiligter eines solchen Verwaltungsverfahrens. Der behördliche Bescheid ist deshalb nicht an ihn zu richten, solange er sich nicht selbst durch seine Organe oder Vertreter gemeldet und das Verfahren als Antragsteller übernommen hat. Ist dies dennoch geschehen, so ist das unschädlich, wenn - wovon regelmäßig auszugehen sein wird - durch Auslegung ermittelt werden kann, daß in Wahrheit die verfahrensbeteiligten Antragsteller gemeint sind.

16

Im hier zu entscheidenden Fall fehlt es an einer eigenen Anmeldung der OHG i.L. Die Anträge auf Rückübertragung sind vielmehr von der Klägerin und dem Kläger im Verfahren BVerwG 7 C 16.96 in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger der ehemaligen Gesellschafter und nicht als Liquidatoren des geschädigten Rechtsträgers (vgl. dazu § 146 Abs. 1 HGB) gestellt worden. Der Beklagte hat somit die beiden Bescheide vom 6. April 1992 zu Recht an die jeweiligen Antragsteller gerichtet.

17

3. Dem erkennenden Senat ist es auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht möglich, abschließend über die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids vom 6. April 1992 zu befinden, so daß die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.

18

Allerdings besteht nach dem im Tatbestand des angegriffenen Urteils festgestellten Sachverhalt kein Zweifel daran, daß das von der F. Moritz M. OHG betriebene Unternehmen im Jahr 1948 im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden ist. Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - VIZ 1997, 222; Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - und Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - jeweils m.w.N.). Dies war der Fall, wie sich aus der Enteignungsurkunde vom 1. Juli 1948, der Löschung der OHG im Handelsregister und der Überführung der Betriebsgrundstücke in Volkseigentum ergibt.

19

Demgegenüber läßt sich nach den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilen, ob der Beklagte zu Recht den restitutionsausschließenden Tatbestand einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage angenommen hat (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Das Verwaltungsgericht hat hierzu, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Ermittlungen angestellt. Allerdings steht fest, daß die deutschen Stellen die F. Moritz M. OHG unter Bezugnahme auf besatzungshoheitliche Grundlagen, nämlich die SMAD-Befehle Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 64 vom 17. April 1948 über die Enteignung von "Kriegs- und Naziverbrechern", enteignet haben. Dies begründet im allgemeinen die für einen Restitutionsausschluß erforderliche Zurechnung zum Willen der sowjetischen Besatzungsmacht. Für Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 ist nämlich eine besatzungshoheitliche Grundlage bereits dann zu bejahen, wenn sie auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen; eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Besatzungsmacht bedarf es nicht. Dies gilt im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (stRspr., vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O. m.w.N.). Aus diesem Grund wäre der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang auch dann nicht ohne weiteres unterbrochen worden, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, daß die F. Moritz M. OHG nicht auf der von der SMAD bestätigten Liste A enthalten war, sondern erst nachträglich von deutschen Stellen auf diese Liste gesetzt und dementsprechend enteignet worden ist.

20

Allerdings sind die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen dann nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfaßt, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O. m.w.N.). Es erscheint nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Dokumenten nicht ausgeschlossen, daß die Besatzungsmacht ein die F. Moritz M. OHG betreffendes Enteignungsverbot ausgesprochen hat. Danach soll diese Firma auf Veranlassung der Landesregierung von Sachsen aus der im Entwurf vorliegenden Liste A gestrichen worden sein; in der der SMAD übersandten und sodann von ihr bestätigten Liste A sei dementsprechend die F. Moritz M. OHG nicht verzeichnet gewesen. Freilich rechtfertigt die bloße Tatsache, daß ein bestimmtes Unternehmen nicht in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Enteignungsliste aufgeführt war, im allgemeinen noch nicht die Annahme eines konkreten Enteignungsverbots. Eine andere Beurteilung kommt aber dann in Betracht, wenn sich das betreffende Unternehmen auf einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen befand. Dies wird regelmäßig als Verbot der Enteignung anzusehen sein, so daß die nach der Bestätigung der Freigabeliste von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist. Das Verwaltungsgericht wird deshalb der Behauptung nachzugehen haben, ob die F. Moritz M. OHG sich auf der von der Besatzungsmacht bestätigten Liste B über die aus dem Sequester zu entlassenden Unternehmen befunden hat.

21

4. Die Ermittlungen zum Bestehen eines konkreten Enteignungsverbots und die deshalb erforderliche Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin im Revisionsverfahren die Kopie der Übersetzung einer "Bestätigung (Über Rehabilitation)" der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 4. Dezember 1995 vorgelegt hat.

22

Abgesehen davon, daß es sich hierbei um die im Revisionsverfahren unbeachtliche Einführung einer neuen Tatsache handelt und die Echtheit des zugrundeliegenden Originaldokuments und die Richtigkeit der vorgelegten Übersetzung nicht dargetan sind. ist diese auf das Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen vom 3. September 1993 Bezug nehmende Bestätigung rechtlich ohne Bedeutung für den von der Klägerin geltend gemachten Rückübertragungsanspruch. Insbesondere könnte diese Bestätigung nicht die für den Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erforderliche Zurechnung der Enteignung zur sowjetischen Besatzungsmacht nachträglich wieder beseitigen.

23

Die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG setzt den Eckwert Nr. 1 der - zum Bestandteil des Einigungsvertrages (EV) gewordenen (Art. 41 Abs. 1 EV) - Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 um. Der somit im Einigungsvertrag festgelegte und gemäß Art. 41 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 44 EV auch für den künftigen gesamtdeutschen Gesetzgeber verbindlich bleibende Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949), der zudem durch Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unbedenklich für bestandskräftig erklärt wurde (vgl. BVerfGE 84, 90 (117 f.)), geht auf das Verlangen der Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik zurück (vgl. Satz 2 des Eckwerts Nr. 1). Während der DDR vor allem an der Festschreibung der durch die Enteignungen geschaffenen neuen Eigentumsverhältnisse gelegen war, war für die Sowjetunion entscheidend, daß sie nicht durch die Rückgabe der enteigneten Vermögenswerte im Wege der Wiedergutmachung dem Vorwurf ausgesetzt sein wollte, sie habe während der Besatzungszeit staatliches Unrecht verübt oder zugelassen (vgl. BVerfGE 84, 90 (127 f.); BVerwG, Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 (11) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93]). Durch das in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgesprochene Verbot, die fraglichen Enteignungen durch Rückgabe der Vermögenswerte wiedergutzumachen, hat der deutsche Gesetzgeber die Sowjetunion entsprechend ihrem Anliegen endgültig und abschließend von einem möglichen Unrechtsvorwurf entlastet. Deshalb gehen nachträgliche Entscheidungen, Äußerungen oder sonstige Verlautbarungen von Organen der Sowjetunion oder eines Nachfolgestaates zur Verantwortlichkeit für bestimmte Enteignungen während der Besatzungszeit als rechtlich bedeutungslos ins Leere, ganz abgesehen davon, daß es für Geltung und Reichweite des Restitutionsausschlusses nicht nur auf die Vorstellungen der Sowjetunion, sondern auch der DDR als einer der Vertragsparteien des Einigungsvertrages ankommt. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn das deutsche Wiedergutmachungsrecht ausdrücklich die Beachtlichkeit bestimmter nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages und des Vermögensgesetzes ergangener Rechtsakte der Sowjetunion oder eines Nachfolgestaates vorsähe. Eine solche Bezugnahme enthält die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG allenfalls für die von § 1 Abs. 7 VermG erfaßten Fälle (dazu im folgenden). Für die Frage, ob eine Enteignung überhaupt auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt und deshalb der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen ist, kommt es dagegen allein auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Enteignung an.

24

Daraus folgt, daß ein allgemeiner Rehabilitierungsausspruch auf der Grundlage des Gesetzes der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repression vom 3. September 1993 ohne Auswirkungen auf das Bestehen von vermögensrechtlichen Ansprüchen ist, auch wenn in einer solchen Bescheinigung eine Distanzierung von Enteignungen in der Zeit zwischen 1945 und 1949 zum Ausdruck kommen sollte. So verhält es sich bei der von der Revision in einer Übersetzung vorgelegten "Bestätigung" der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation. Darin heißt es, einer der beiden ehemaligen Gesellschafter der F. Moritz M. OHG sei "im Jahr 1948 als Eigentumsbesitzer unbegründet und aus politischen Motiven von der SMAD Repressalien ausgesetzt worden" und werde deshalb "unter voller Wiederherstellung der Rechte entsprechend rehabilitiert". Im Schlußsatz der "Bestätigung" heißt es sodann - in offenkundigem Widerspruch zu den historischen Tatsachen - pauschal, "daß die sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland keine Verantwortung für die von deutschen Behörden durchgeführten Enteignungen tragen".

25

Angesichts dieses Inhalts der vorgelegten "Bestätigung" kann offenbleiben, ob und inwieweit Rehabilitierungsentscheidungen ausländischer Stellen überhaupt von § 1 Abs. 7 VermG erfaßt sein können oder ob mit der in dieser Vorschrift genannten "nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen" nur Entscheidungen deutscher Stellen gemeint sind. Denn eine Rückgabe von Vermögenswerten nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG setzt jedenfalls eine Entscheidung voraus, der zu entnehmen ist, daß (auch) der jeweilige Vermögensverlust als rechtsstaatswidrig angesehen wird und daher nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr haben soll. Wie dargelegt, fehlt es daran im vorliegenden Fall; vielmehr wird in der in Rede stehenden "Bestätigung" jede Verantwortung für die unter sowjetischer Oberhoheit durchgeführten Enteignungen der Jahre 1945 - 1949 abgelehnt.

26

Dr. Paetow

27

Dr. Bardenhewer

28

Kley

29

Herbert

30

Dr. Brunn