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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1997, Az.: BVerwG 7 C 69.96

Voraussetzungen für die Schädigung eines Unternehmens im Sinne des Vermögensgesetzes (VermG); Anspruch auf Rückübertragung eines Unternehmens; Zahlung einer Entschädigung im Falle der Unmöglichkeit einer Rückübertragung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 69.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 22.03.1996 - AZ: 1 K 1661/95

Fundstellen

  • BVerwGE 106, 51 - 60
  • DÖV 1998, 696 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1998, 383-384
  • NJW 1998, 1730 (amtl. Leitsatz) "Antragsberechtigung einer Restgesellschaft"
  • OVS 1998, 77-78
  • VIZ 1998, 207-210
  • ZAP-Ost 1998, 198

Verfahrensgegenstand

Unternehmensrückgabe

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein an eine Unternehmensschädigung anknüpfender Antrag eines Gesellschafters auf Rückgabe seiner Anteile ist als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG anzusehen.

  2. 2.

    Eine Restgesellschaft ist berechtigt, als Gesellschafterin des Trägers eines geschädigten Unternehmens einen Unternehmensrückgabeantrag nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG zu stellen.

  3. 3.

    Die Antragsberechtigung des Gesellschafters nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG setzt voraus, daß sich der Zugriff auf das Unternehmen auch hinsichtlich der Anteile des Antragstellers als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG darstellt.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Dr. Brunn
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. März 1996 wird aufgehoben, soweit es der Klage der Klägerin zu 1 stattgegeben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen werden die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme der Gerichtskosten, die im Verfahren VG 1 K 1661/95 bis zur Verbindung mit den Verfahren der übrigen Klägerinnen angefallen sind, und der der Klägerin zu 1 in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Diese gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 1.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen, Gemeinden und kommunale Wohnungsgesellschaften, wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die Berechtigung der Beigeladenen nach dem Vermögensgesetz - VermG - wegen Schädigung ihres Unternehmens festgestellt wird.

2

Die Beigeladene, eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft, gehörte seit 1934 zu 99,42 % der Landessiedlungsgesellschaft S. mbH (LSG). Die übrigen Anteile entfielen in der Zeit nach dem Krieg zu 0,23 % auf volkseigene Betriebe und - zunächst - zu 0,16 % auf Handelsgesellschaften sowie zu 0,19 % auf natürliche Personen; später hielt die beigeladene Gesellschaft die zuvor auf die privaten Minderheitsgesellschafter entfallenden Anteile in Höhe von 0,35 % selbst (Stand vom 1. Januar 1951). Zu dieser Zeit gehörten der Beigeladenen 1 666 Hausgrundstücke mit 7 887 Wohnungen.

3

Im Januar 1952 ersuchte das Ministerium des Innern des Landes Sachsen das Amtsgericht D., die Beigeladene im Handelsregister zu löschen, weil deren Vermögenswerte gemäß SMAD-Befehl 124/126 sequestriert und gemäß Anordnung des Ministers des Innern der DDR vom 6. Februar 1951 rückwirkend zum 1. Januar 1951 Eigentum des Volkes geworden seien. Die Löschung wurde am 26. Januar 1952 eingetragen. Rechtsträger der Grundstücke der Beigeladenen wurden die Räte der jeweiligen Städte und Gemeinden.

4

Mit Bescheid vom 15. März 1955 stellte der Rat des Bezirks D. fest, daß das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen der LSG, die bis dahin als Unternehmen mit eigener Geschäftsführung in D. fortbestanden hatte, gemäß der Richtlinie Nr. 1 Ziff. 2 der Deutschen Wirtschaftskommission vom 28. April 1948 Volkseigentum darstelle. Die Gesellschaft, die dem Land Sachsen zu 82,45 %, kommunalen Selbstverwaltungen zu 7,54 %, volkseigenen Unternehmen zu 8,99 % und Privaten zu 1,02 % gehört hatte, wurde am 7. September 1955 im Handelsregister gelöscht. Neben ihrem im Beitrittsgebiet enteigneten Vermögen hielt die LSG im "alten" Bundesgebiet Beteiligungen an Banken. Im Jahre 1975 verlegte sie ihren Sitz von D. nach B. Ein Jahr später kaufte das Land Sachsen, vertreten durch die Landesausgleichsbank, sämtliche Anteile der Minderheitsgesellschafter. Die von der Lastenausgleichsbank - später Deutsche Ausgleichsbank - wahrgenommene treuhänderische Verwaltung der Gesellschaftsanteile des Landes Sachsen kündigte der Bundesminister des Innern zum 31. Dezember 1992; seitdem hält der Beklagte die Anteile.

5

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1992 beantragte die LSG, ihr die Anteile an der Beigeladenen zurückzuübertragen oder sie im Falle der Unmöglichkeit der Rückübertragung zu entschädigen. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte daraufhin mit Bescheid vom 22. Juni 1995 die Berechtigung der Beigeladenen nach dem Vermögensgesetz wegen der Schädigung ihres Unternehmens fest. Zur Begründung führte es aus: Die Beigeladene sei von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG betroffen. Der Ausschlußgrund des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG greife insoweit nicht. Selbst wenn die Beigeladene und ihre Gesellschafterin nach dem SMAD-Befehl 124 unter Sequester gestellt worden sein sollten - wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gebe -, sei diese Beschlagnahme mit Wirksamwerden des SMAD-Befehls 154/181 vom 31. Mai 1946 beendet gewesen, nachdem beide Gesellschaften offiziell in Besitz und Verfügung der deutschen Selbstverwaltungen der Länder und Bundesgebiete übergeben worden seien. Die Gesellschaften seien auch nicht in den Listen A und C des Landes Sachsen aufgeführt gewesen, die zur Beendigung des Sequesterverfahrens nach den SMAD-Befehlen 124/126 für die Durchführung des SMAD-Befehls 64 der deutschen Wirtschaftskommission vorgelegt worden seien. Das Vermögen der Beigeladenen sei von diesem Zeitpunkt ab auch nicht volkseigen gewesen; denn die LSG habe nachweislich bis zum 31. Dezember 1954 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches bilanziert und sei über diesen Zeitraum hinaus als Kapitalgesellschaft werbend tätig gewesen. Als Schädigungsmaßnahme müsse daher die Erklärung des Ministeriums des Innern vom 16. Januar 1952 über die rückwirkende Überführung des Unternehmens der Beigeladenen in Volkseigentum angesehen werden. Die Anwendung des Vermögensgesetzes sei auch nicht nach § 1 Abs. 8 Buchst. d ausgeschlossen; denn juristische Personen des Privatrechts fielen nicht unter diese Vorschrift. Die LSG sei schließlich als Restgesellschaft nach § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG berechtigt, die Beigeladene zu vertreten. Da die LSG hinsichtlich der Beigeladenen das Quorum erfülle, bestehe diese nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG als in Auflösung befindlich fort.

6

Dagegen haben die Klägerinnen als Verfügungsberechtigte an den früheren Wohnungen der Beigeladenen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben und zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt: Nach der Aktenlage sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Rückgabeantrag für die Beigeladene gestellt worden sei. Unabhängig davon sei jedoch die LSG nicht befugt, die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beigeladenen geltend zu machen, weil sie nicht deren Gesellschafterin sei. Zwar habe die LSG als Restgesellschaft fortbestanden. Da sie jedoch nur teilidentisch mit der enteigneten Altgesellschaft sei, könne sie jedenfalls nicht über die Rückgabe der Anteile an der Beigeladenen hinaus im Wege des Durchgriffs die Vermögenswerte der früheren Gesellschaft verlangen. Andernfalls könne eine schwer lösbare Anspruchskonkurrenz zwischen den früheren Gesellschaftern entstehen. Im übrigen habe die LSG keinen Nachweis darüber erbracht, außerhalb des Beitrittsgebiets werbend tätig gewesen zu sein, wie es in § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG vorausgesetzt werde. Ihre Angaben dazu habe sie nicht näher belegt. Dies könne im einzelnen aber dahingestellt bleiben, weil der Treuhänder nach § 27 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes auf die Verwaltung des Vermögensgegenstandes beschränkt gewesen sei und damit jede werbende Tätigkeit außerhalb der gesetzlichen Ermächtigung gelegen habe. Unabhängig davon sei der Bescheid fehlerhaft, weil § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG die LSG nur berechtige, ihre eigenen Vermögenswerte unter Verzicht auf das sonst zu fordernde Quorum zurückzuverlangen, nicht jedoch die der Beigeladenen. Die Anwendung des Vermögensgesetzes widerspreche darüber hinaus § 1 Abs. 8 Buchst. d VermG. Die Restitutionsansprüche von Gebietskörperschaften im Gebiet der ehemaligen DDR würden abschließend von den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages - EV - erfaßt. Das gelte unabhängig davon, ob die Ansprüche von den Gebietskörperschaften selbst oder von juristischen Personen des Zivilrechs geltend gemacht würden, deren Gesellschafter Gebietskörperschaften seien. Daneben scheitere die Anwendung des Vermögensgesetzes an § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Es habe den gesellschaftspolitischen Vorstellungen der Besatzungsmacht entsprochen, das Vermögen des deutschen Staates zunächst auf der Grundlage des Befehls 124 zu sequestrieren und anschließend auf der Grundlage des Befehls 64 in das Eigentum des Volkes zu überführen. Da es seinerzeit keine Unterscheidung zwischen "privatem" Vermögen der Länder und Vermögen gegeben habe, das sie als Volkseigentum hätten verwalten sollen, sei die Notwendigkeit einer Enteignung ländereigenen Vermögens nicht gesehen worden. Daraus erkläre sich, daß die Beigeladene, die nahezu vollständig im Eigentum des Landes gestanden habe, nicht auf den Enteignungslisten vermerkt gewesen sei.

7

Gegen dieses Urteil richten sich die mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegten Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen. Zur Begründung ihrer Rechtsmittel machen sie im wesentlichen geltend: Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze Bundesrecht. Der Antrag der LSG habe als Antrag auf Rückübertragung des Unternehmens der Beigeladenen angesehen werden müssen. Einen solchen Antrag habe die LSG nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG als Gesellschafterin der Beigeladenen stellen dürfen. Da die LSG inzwischen wieder in dem vom Amtsgericht D. geführten Handelsregister eingetragen sei und diese Eintragung auf die früheren Eintragungen Bezug nehme, werde registerrechtlich die volle Identität dieser Gesellschaft mit der früher eingetragenen bestätigt. Im übrigen sei die Beigeladene seit dem 7. Oktober 1996 wieder selbst handlungsfähig, weil sie zu diesem Zeitpunkt als nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG in Auflösung fortbestehend im Handelsregister eingetragen worden sei. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine werbende Tätigkeit der Restgesellschaft in Frage gestellt. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG nicht zwischen einer "gewerblich tätigen" und einer bloß "verwaltenden" Gesellschaft unterscheiden wollen, sondern in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zwischen aktiven und ruhenden Rest- oder Spaltgesellschaften. Unabhängig davon treffe auch nicht zu, daß die LSG nicht zu werbender Tätigkeit befugt gewesen sei; denn die nach § 27 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes treuhänderisch zu verwaltenden Vermögensgegenstände seien nicht die im Westen bestehenden Beteiligungen der LSG an Banken gewesen, sondern die Anteile des Landes Sachsen an der LSG. Insoweit habe das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung unter Verletzung des Gebotes des rechtlichen Gehörs einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Anspruch der Beigeladenen sei auch nicht nach § 1 Abs. 8 Buchst. d VermG ausgeschlossen; denn die Schädigungsmaßnahme habe sich gegen eine Person des Privatrechts gerichtet. Ebenfalls nicht anwendbar sei § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Das Eigentum juristischer Personen des Privatrechts sei nach damaligem Verständnis selbst dann nicht als volkseigen betrachtet worden, wenn ein Großteil der Anteile in Staatseigentum gestanden habe. Nur so lasse sich auch die Bezugnahme der deutschen Behörden auf die SMAD-Befehle erklären, die nicht verständlich sei, wenn die Gesellschaft bereits zuvor infolge der Überführung der Geschäftsanteile in Volkseigentum enteignet worden wäre.

8

Die Klägerinnen beantragen übereinstimmend,

die Revisionen zurückzuweisen.

9

Die Klägerin zu 1 beanstandet, daß das Verwaltungsgericht ihren Vortrag, ihr gehöre keines der betroffenen Grundstücke, nicht gewürdigt habe. Im übrigen verteidigen die Klägerinnen die Ausführungen des angegriffenen Urteils und heben im wesentlichen folgendes hervor: Der Bescheid sei zu Recht aufgehoben worden, weil der Antrag der LSG sich nur auf die Rückgabe eigener Vermögenswerte gerichtet habe und nicht auf die Rückgabe der Beigeladenen. Insoweit helfe auch § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG nicht weiter, weil er eine der Gesellschaftsschädigung vorrausgegangene Schädigung der Anteile des Gesellschafters voraussetze. Eine Antragsberechtigung der LSG scheitere unabhängig davon auch an den Anforderungen des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG; denn bei der LSG habe es sich lediglich um eine vom Treuhänder verwaltete Gesellschaft gehandelt. Vermögen der öffentlichen Hand könne im übrigen ohnehin nicht Gegenstand einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des Vermögensrechts sein, gleichgültig in welcher Rechtsform es gehalten werde. Zumindest scheide eine Rückgabe des Unternehmens aber nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG aus. Die betroffenen Vermögenswerte wären nach dem SMAD-Befehl 97 nur dann von einer Enteignung ausgenommen gewesen, wenn sie seinerzeit auf einer besonderen Liste gestanden hätten.

10

II.

Die Revisionen sind überwiegend nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen mit Ausnahme des Rechtsbehelfs der Klägerin zu 1 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

11

1.

Die Klage der Klägerin zu 1 ist unzulässig, weil sie nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Obwohl sie in dem angegriffenen Bescheid unter Nr. 67 a als Verfügungsberechtigte bezeichnet wird, hat sie selbst bereits in ihrer Klageschrift darauf hingewiesen, daß sie zu Unrecht in diesen Personenkreis eingereiht worden sei. Dies hat sie - durch die übrigen Beteiligten unwidersprochen - dahin erläutert, daß sie Komplementärin einer Gesellschaft sei, die den von der Entscheidung betroffenen Wohnungsbestand der Stadt Z. lediglich in deren Auftrag verwalte. Da sie offenbar nur im Hinblick auf diese Wohnungen in das Verfahren einbezogen wurde, kann durch die Bestandskraft des Bescheides kein Rechtsnachteil für sie eintreten. Die von ihr angedeutete, jedoch nicht näher substantiierte Möglichkeit, vielleicht doch Reste des Unternehmens der Beigeladenen als Eigentümerin zu halten, reicht für eine Klagebefugnis nicht aus. Das gilt auch für den Fall eines künftigen Rechtserwerbs, weil dann der Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 4 VermG unterginge.

12

2.

Im übrigen greifen die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen nicht durch; denn die Beigeladene ist - anders als in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid festge-stellt - nicht Rückgabeberechtigte nach § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG. Zwar enthält das Restitutionsbegehren der LSG gleichzeitig einen Antrag auf Rückgabe des Unternehmens der Beigeladenen (a), und die LSG war auch in ihrer Eigenschaft als Restgesellschaft grundsätzlich berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen (b). Dennoch scheitert ihr Verlangen daran, daß das für die Rückgabe des Unternehmensvermögens der Beigeladenen erforderliche Quorum nicht erreicht worden ist (c).

13

a)

Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht daran äußert, daß die LSG überhaupt einen Antrag auf Rückgabe des Unternehmens der Beigeladenen gestellt hat, sind nicht gerechtfertigt. Sie beruhen auf einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Antragsschreibens vom 18. Dezember 1992. Dieses beschränkt sich zwar seinem Wortlaut nach auf die Anteile, welche die LSG an der Beigeladenen gehalten hat. Darin muß jedoch bei einer verständigen, den wirklichen Willen der Antragstellerin berücksichtigenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB) gleichzeitig ein auf die Rückgabe des Unternehmens gerichtetes Begehren gesehen werden; denn nach den Vorschriften über die Unternehmensrestitution setzt die Rückgabe von Gesellschaftsanteilen bei einer Schädigung des Unternehmensträgers stets voraus, daß dieser nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG durch entsprechende Rückgabeanträge seiner Gesellschafter als Berechtigter wiederbelebt wird. Ein an eine Unternehmensschädigung anknüpfendes Begehren auf Anteilsrestitution enthält daher als notwendiges "Zwischenziel" immer einen Antrag auf Rückgabe des Unternehmens an den nach § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG Berechtigten, weil die Anteile ansonsten nicht rückgabefähig wären. Dem steht § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG nicht entgegen, wonach ein Antrag auf Anteilsrückgabe unter der Voraussetzung gleichzeitig als Unternehmensrückgabeantrag gilt, daß die Anteile vor der Schädigung des Unternehmens enteignet worden sind. Diese Bestimmung bedeutet nicht, daß bei einer Unternehmensschädigung, die erst den Verlust der Gesellschaftsanteile zur Folge hat, eine solche erweiternde Auslegung ausgeschlossen wäre, im Gegenteil: Da bei einer vorausgegangenen Anteilsschädigung zwei Schädigungsmaßnahmen vorliegen, bedurfte es einer ausdrücklichen Regelung, um den auf die erste Schädigung bezogenen Antrag auch der zweiten, das Unternehmen betreffenden Schädigungsmaßnahme zuordnen zu können; denn der Anteilsgeschädigte war im Zeitpunkt der Unternehmensschädigung nicht mehr Mitglied des Unternehmensträgers und wäre daher auch nicht mehr berechtigt gewesen, das Unternehmen zurückzufordern. Ein solcher Regelungsbedarf besteht bei einer einzigen Schädigung, die das Unternehmen und damit zwangsläufig die am Unternehmensträger gehaltenen Anteile erfaßt, nicht. In diesem Fall ist der Antrag auf Anteilsrückgabe immer auch als Antrag auf Unternehmensrückgabe zu verstehen. Folgerichtig ordnet § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ausdrücklich an, daß bei der Berechnung des Quorums, das zur Wiederbelebung des Unternehmensträgers führt, auch Anträge mitzuzählen sind, die sich auf die Rückgabe von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten richten.

14

b)

Die LSG war auch nicht deswegen von einer Antragstellung ausgeschlossen, weil sie sich nur noch auf ihr im Westen verbliebenes Unternehmensvermögen stützen konnte; denn ihr Status als nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG anmeldeberechtigte Gesellschafterin der Beigeladenen wird dadurch nicht berührt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 33, 195 [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59]) wird für im Ausland enteignete oder nur hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte enteignete Gesellschaften der Fortbestand der Gesellschaft im Hinblick auf im Inland belegene und daher von der Schädigungsmaßnahme nicht erfaßte Vermögenswerte als Restgesellschaft (so bei der Vollenteignung) oder als Spaltgesellschaft (so bei der Enteignung von Mitgliedschaftsrechten) fingiert. Im Anschluß an diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG solchen Gesellschaften, wenn sie außerhalb des Beitrittsgebiets werbend tätig sind, die Stellung der - alleinigen - Rückgabeberechtigten eingeräumt (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Juli 1996 - BVerwG 7 B 171.96 - VIZ 1996, 648 [BVerwG 12.07.1996 - BVerwG 7 B 171.96]). Erkennt aber das Vermögensgesetz diese Gesellschaften ausdrücklich als restitutionsberechtigt an, drängt es sich geradezu auf, sie auch als anmeldeberechtigt im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG zu behandeln, wenn sie Gesellschafterin einer anderen geschädigten Gesellschaft sind; denn nur auf diese Weise können sie - wie oben dargelegt - die ihnen zuerkannte Rückgabeberechtigung umfassend, also einschließlich des in andere Gesellschaften eingebundenen Vermögens, verwirklichen. Die Einwände, die das Verwaltungsgericht dagegen erhebt, sind nicht nachvollziehbar. Die befürchteten Anspruchskonkurrenzen können allenfalls in dem erheblich selteneren Fall von Spaltgesellschaften auftreten (vgl. dazu Messerschmidt, in: Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Rn. 174 zu § 6; Drobnig, Spaltgesellschaften im wiedervereinigten Deutschland, Festschrift für Serick, S. 37 <50 f.>); überdies entbindet diese Möglichkeit das Gericht nicht davon, auftretende Konflikte in der vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Weise zu lösen. Ebensowenig verständlich ist die auf die Vermeidung von Durchgriffsansprüchen zielende Argumentation des Verwaltungsgerichts. Da es hier nicht um Restitutionsansprüche der Gesellschafterin der Beigeladenen geht, sondern um solche des Unternehmensträgers selbst, die von der LSG lediglich geltend gemacht wurden, stellt sich von vornherein kein Durchgriffsproblem.

15

c)

Gleichwohl kann das Unternehmen der Beigeladenen nicht zurückgefordert werden, weil dem Rückgabeantrag der LSG keine ausreichende Zahl von Geschäftsanteilen der Beigeladenen zugrunde lag (§ 6 Abs. 1 a Satz 3 VermG). Zwar hielt die LSG im Zeitpunkt der Schädigung nahezu alle Anteile der Beigeladenen und damit der Zahl nach erheblich mehr, als in § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG für ein Wiederaufleben des Unternehmensträgers und die anschließende Rückgabe des Unternehmensvermögens verlangt wird. Es widerspräche jedoch dem Zweck des Vermögensgesetzes, hielte man dem Unternehmensrückgabeantrag der LSG ohne weiteres alle Anteile zugute, die dieser an der Beigeladenen zustanden; denn dabei bliebe außer acht, daß sich die LSG und damit auch die Beigeladene im wesentlichen in Staatshand befand.

16

Die Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes dienen ausschließlich dazu, Vermögensverluste wiedergutzumachen, die durch den politisch-ideologisch motivierten Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, und nicht zur Korrektur von Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen Bereichs (Urteil des Senats vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 <146>[BVerwG 02.05.1996 - 7 C 10/95]). Insoweit sind die die Verteilung des öffentlichen Vermögens regelnden Art. 21 und 22 EV und die in ihrem Gefolge erlassenen Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes vorrangig. Diese durch das Wiedervereinigungsrecht vorgegebene Systematik rechtertigt zwar - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - noch nicht, den in § 1 Abs. 8 Buchst. d VermG angeordneten, sich auch auf die nicht vom Kommunalvermögensgesetz erfaßten Gebietskörperschaften erstreckenden Ausschluß der vermögensrechtlichen Vorschriften auf solche Gesellschaften des privaten Rechts zu beziehen, die ganz oder überwiegend im Eigentum von Trägern öffentlicher Verwaltung standen. In diesem Falle bliebe nämlich unberücksichtigt, daß sich die Rückgabe eines Unternehmens, dessen Träger privatrechtlich organisiert war, nur nach den Vorschriften des Vermögensrechts richten kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1997 - BVerwG 3 B 169.96 - VIZ 1997, 423), da sowohl im Vermögensrecht wie im Vermögenszuordnungsrecht im Falle einer Unternehmensschädigung allein der rechtliche Träger des Unternehmens als der unmittelbar Geschädigte restitutionsberechtigt ist. Dementsprechend muß dem Umstand, daß der private Träger eines geschädigten Unternehmens sich ganz oder teilweise in Staatshand befindet, im Rahmen der Anwendung der vermögensrechtlichen Vorschriften, nämlich im Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Quorum zur Wiederbelebung des alten Unternehmensträgers, Rechnung getragen werden. Diese Vorschriften sollen nämlich nicht nur im Interesse eines reibungslosen Rückgabeverfahrens sicherstellen, daß die Mehrheit der Anteilseigner hinter dem Rückgabeantrag steht (vgl. Urteil des Senats vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 -). Sie sind vielmehr auch Ausdruck eines allgemeineren, die Unternehmensrestitution beherrschenden Rechtsgedankens, nämlich des Prinzips, daß die Rückgabe eines Unternehmens einen enteignenden Zugriff voraussetzt, der sich gegenüber der Mehrheit der Mitglieder des Unternehmensträgers als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG darstellt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

17

Die Antragsberechtigung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG ist vornehmlich dem Kreis der mittelbar Geschädigten (Gesellschafter, Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger) verliehen worden, weil der unmittelbar Geschädigte im Regelfall erst durch die Anträge der mittelbar Geschädigten und das dadurch erreichte Quorum wieder entsteht. Diese Personen empfangen ihre Antragsberechtigung aber nicht nur aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Unternehmensträger, sondern auch aus ihrer Teilhabe an dem entstandenen Schaden. Dies zeigt die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmensrückgabeverordnung - URüV -, nach der eine staatliche Beteiligung bei der Berechnung des Quorums unberücksichtigt bleibt, wobei dieser untergesetzlichen Vorschrift gegenüber der in § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG getroffenen Regelung nur klarstellende Funktion zukommt (Urteil des Senats vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 3). Das Gesetz will also die Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen zurückverlangt wird, im Sinne der angestrebten Reprivatisierung ausschließlich denjenigen überantworten, denen gegenüber der Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes greift. Das gilt insbesondere bei staatlichen Zwangsbeteiligungen. Würde in diesen Fällen dem der Gesellschaft aufgezwungenen Träger öffentlicher Verwaltung Einfluß auf die Rückgabeentscheidung eingeräumt, würde die Unrechtslage, die durch das Vermögensgesetz beseitigt werden soll, perpetuiert (vgl. Nolting, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Rn. 120 zu § 6 VermG). Die staatliche Zwangsbeteiligung ist daher nach § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV für die Antragsberechtigung als nicht vorhanden zu betrachten. Für die prozentuale Berechnung des Quorums werden - wie es der Leitfaden Unternehmensrückübertragung des Bundesministers der Justiz ausdrückt (Ziff. 3.1.2 - abgedruckt im Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. III, D 100.6) - die privat gehaltenen Anteile auf 100 hochgerechnet. Dasselbe muß für volkseigene Anteile gelten, die durch den Entzug von Mitgliedschaftsrechten entstanden sind und für die kein Rückgabeantrag des früheren Gesellschafters gestellt ist (ansonsten gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 URüV). Auch in diesen Fällen ist die staatliche Anteilseignerschaft eine erzwungene, und auch hier würde das staatliche Unrecht fortgesetzt, gäbe man dem Anteilsschädiger bestimmenden Einfluß auf die Restitutionsentscheidung. Anders ist demgegenüber eine überkommene freiwillige, also gewillkürte Staatsbeteiligung zu behandeln. Zwar fehlt es auch bei ihr an der mittelbaren Schädigung des staatlichen Anteilseigners, wenn auf das Unternehmen zugegriffen wird. Allein deswegen darf ein solcher Anteilseigner aber nicht von jeglichem Einfluß auf das Rückgabeverlangen ausgeschlossen werden; denn er ist - anders als bei einer erzwungenen Mitgliedschaft - "echter" Gesellschafter, und ihm kann die Schädigungshandlung nicht unmittelbar zugerechnet werden. Sein Gesellschaftsanteil muß daher bei der prozentualen Berechnung des Quorums mitgezählt werden. Er kann allerdings mangels korrespondierender mittelbarer Schädigung seines Anteils selbst nicht die Rückgabe des Unternehmens verlangen, da ihm gegenüber nichts wiedergutzumachen ist. Dies hat zur Folge, daß in diesen Fällen die privaten Gesellschafter das Quorum von vornherein nur dann erreichen können, wenn der frühere staatliche Gesellschaftsanteil unter 50 % liegt. Dieses Ergebnis ist sachgerecht; denn es drückt in Übereinstimmung mit der Zielrichtung des Vermögensgesetzes nichts anderes aus, als daß eine Unternehmensrückgabe nicht stattfinden kann und soll, wenn der inkriminierte Zugriff sich im Ergebnis überwiegend nicht als entschädigungslose Enteignung, sondern als Vermögensverlagerung innerhalb des staatlichen Bereichs darstellt. Dieser "Durchgriff" auf die Situation des einzelnen Gesellschafters zur restitutionsrechtlichen Bewältigung der Enteignung eines gemischt-wirtschaftlichen Unternehmens ist übrigens auch deshalb gerechtfertigt, weil erst durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz vom 22. März 1991 - BGBl I S. 766 - "klargestellt" worden ist (BTDrucks 12/103, S. 23), daß nur der Unternehmensträger als unmittelbar Geschädigter, nicht aber der einzelne Gesellschafter rückgabeberechtigt ist, denn damit war nicht beabsichtigt, für die dem Gesellschafter verbleibende Anmeldeberechtigung von einer ihr entsprechenden Teilhabe an der Schädigung abzusehen. Aus diesem Grund stellt das Vermögensgsetz seit seiner Änderung durch das 2. VermRÄndG vom 14. Juli 1992 - BGBl I S. 1257 - in § 6 Abs. 1 a Satz 2 auch nicht zufällig auf die "im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder" ab.

18

Was nach dem bisher Ausgeführten für die unmittelbare staatliche Beteiligung gilt, trifft auch den hier gegebenen Fall, daß der Staat die Beteiligung an dem Unternehmensträger nur mittelbar, also über eine weitere Gesellschaft, hält. Hängt die Antragsberechtigung des einzelnen Gesellschafters nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG von einer der Unternehmensschädigung korrespondierenden mittelbaren Schädigung der hinter der Gesellschaft stehenden Personen ab, gibt es keine Rechtfertigung dafür, dies auf die "einfache" Mittelbarkeit zu beschränken; denn diskriminierend entschädigungslos kann der enteignende Zugriff auf Gesellschaftsvermögen immer nur im Umfang der privaten Vermögensbeteiligung sein, gleichgültig auf welcher Stufe der Mittelbarkeit der Staat beteiligt ist. Das bedeutet, daß bei der Berechnung des Quorums der Rückgabeantrag eines gemischt-wirtschaftlichen Gesellschafters nur insoweit mitzählen kann, als er von privaten Beteiligungen getragen wird.

19

Hat der Beklagte somit zu Unrecht die vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen wegen Schädigung ihres Unternehmens festgestellt, weil das dafür erforderliche Quorum nicht erreicht worden ist, wird er noch eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob und inwieweit die LSG als Gesellschafterin nach § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG erlösauskehrberechtigt oder anstelle dessen nach § 6 Abs. 7 VermG entschädigungsberechtigt ist, soweit ihre Anteile von Privaten gehalten wurden. Zwar sind auch diese Beteiligungen inzwischen staatlich. Insoweit ist das Land Sachsen jedoch aus vermögensrechtlicher Sicht Rechtsnachfolger der geschädigten Privaten, von denen es die Anteile erworben hat. Die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG steht einem solchen Begehren der LSG nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verlauf das rechtliche Schicksal der Beigeladenen und ihrer Gesellschafterin nach den besatzungsrechtlichen Vorgaben hätte nehmen müssen. Maßgeblich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein, ob die LSG - und damit auch die an ihr beteiligten Privaten - bereits während der Besatzungszeit tatsächlich durch eine hierauf gerichtete staatliche Maßnahme vollständig und endgültig aus ihrer Position als Gesellschafterin der Beigeladenen verdrängt worden ist (zuletzt Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - VIZ 1997, 477 m.w.N.). Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte; denn ausweislich der Behördenakten, auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen wird, betrieb die Beigeladene ihr Unternehmen bis in das Jahr 1951 hinein; es deutet auch nichts darauf hin, daß die noch über diesen Zeitraum hinaus bestehende LSG bereits zuvor ihre Stellung als Gesellschafterin verloren hätte. Die Anordnung des Ministeriums des Innern der DDR vom 6. Februar 1951 kann daher unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nur als eine solche "Nacherfassung" angesehen werden, der ein konkreter Auftrag der Besatzungsmacht nicht erkennbar zugrunde lag. Es fehlt somit an den für eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erforderlichen Zurechnungszusammenhang zu den sowjetischen Militärbehörden (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - BVerwGE 101, 201).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 bis 3, § 155 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Kley
Herbert
Dr. Brunn